Dienstag, März 28, 2017

Prozessfinanzierung: Den fiesen Machenschaften der Banken, Anlageberater und Versicherungen Paroli bieten.

Sie kennen das: Sie sitzen im Beratungszimmer einer Bank und merken anfangs nicht, dass der Anlageberater Sie über den Tisch zieht. Erst viel später bemerken Sie die Falschberatung. Sie gehen zurück und reklamieren. Doch der Anlageberater weigert sich die Täuschung zuzugeben.

Sie drohen mit einer Anzeige und Klage. Doch seien Sie ehrlich: wie oft ziehen Sie den Rechtsweg tatsächlich in Betracht? Die Aussicht auf langwierige und risikoreiche Prozesse schreckt häufig Geschädigte ab, ihr Recht geltend zu machen. Auch bei hohen Schadenssummen schrecken oftmals Geschädigte davor zurück, ihr Recht einzufordern und nehmen den Schaden einfach hin.

Gerade in der Finanz- und Versicherungsbranche ist die Zahl geschädigter Anleger, die aus Furcht vor riskanten Gerichtsverfahren gegen renommierte Unternehmen den doch meist beträchtlichen finanziellen Schaden einfach hinnehmen, hoch.

Doch das muss nicht sein: Die Lösung heißt Prozesskostenfinanzierung!

Die fiesen Machenschaften der Banken und Versicherungen

Vor allem Versicherungen und Banken führen Kapitalmarktanleger immer häufiger aufs Glatteis, wodurch diese erheblichen finanziellen Schaden erleiden.

Da vor etwa 15 Jahren Banken und Versicherungen vermehrt damit begonnen haben, alternative Finanzierungsmodelle und intransparente Anlageprodukte anzubieten, geraten vor allem Kapitalmarktanleger wie Versicherungs- und Kreditnehmer häufig unverschuldet in derartige Situationen.

Den Kunden wird durch geschickte Verkaufsgespräche vorgegaukelt, dass sie mit diesen in Wahrheit sehr riskanten Anlageprodukten auf der sicheren Seite wären und mehr Gewinn erzielen könnten. Jedoch stellt sich oftmals nach dem Vertragsabschluss alsbald heraus, dass statt hoher Renditen satte Verluste eingefahren werden. Grund dafür: Viele Anlageprodukte, insbesondere die fondsgebundene Lebensversicherung, sind für Versicherungsnehmer nur wenig transparent. Häufig wissen sie nicht, wann und wofür die eigene Prämie im Detail verwendet wird. Kaskadenartige Gebühren und Provisions- und Kostenstrukturen der Versicherungen und Banken machen es beinahe unmöglich die Renditenversprechungen zu realisieren.

Versuchen geschädigte Kapitalmarktanleger dann ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, müssen sie mit einem hohen Kostenrisiko rechnen, was im schlechtesten Fall zum finanziellen Bankrott führen kann. Diese Aussicht schüchtert viele Geschädigte ein, so dass sie den finanziellen Schaden einfach hinnehmen. Doch das muss nicht sein. Hilfe bieten hier seriöse Prozesskostenfinanzierer.

Wann macht Prozesskostenfinanzierung Sinn?

Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder keine Rechtsschutzversicherung haben, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.

Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an die Prozessfinanzierungsgesellschaft ab und im Gegenzug beteiligen sie diese zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall.

Bei der Wahl des richtigen Prozessfinanzierers kommt es vor allem auf zwei Kriterien an:

Zum einen ist die Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers erst ab einer bestimmten Höhe der Gesamtschadenssumme empfehlenswert. Viele größere Prozesskostenfinanzierer werden erst ab einem Streitwert von mindestens 100.000 Euro oder mehr tätig.

Zum anderen sind viele Prozesskostenfinanzierer auf bestimmte Branchen spezialisiert.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft ist vor allem als Spezialist für geschädigte Kapitalmarktanleger tätig. Das Kerngeschäft der Gesellschaft umfasst die Finanzierung von Schadenersatzprozessen. Derzeit unterstützt diese Prozessfinanzierungsgesellschaft eine große Zahl Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsansprüche gegen Banken und Versicherungen.

Tipps, wie Sie sich vor finanziellen Schäden schützen können

Der BSZ e.V. rät: Augen auf beim Versicherungsabschluss! Finanzberater sind dazu verpflichtet Interessenten vor Vertragsabschluss über alle möglichen Risiken des Investments aufzuklären. Lassen Sie sich von Ihrem Berater zum einen eine Aufstellung aller anfallenden Kosten geben. Bestehen Sie zum anderen auf eine umfassende Kostenberechnung, die Ihren Anforderungen entspricht. Das ist wohl der sicherste Weg um sich vor künftigen Schäden zu schützen.

Viele Geschädigte können und wollen keine finanziellen Risiken mehr auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke. Das ist aber nach Meinung des BSZ e.V. der falsche Weg..

Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung.

Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender  ab einem Streitwert von 50 000.- Euro. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.

Bevor eine Annahme eines Falles durch die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft erfolgt, wird der Fall von der Gesellschaft eingehend geprüft. Entscheidet sich die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft den Fall anzunehmen, werden sämtlicher Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen.

Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft!

Der Kunde hat nicht das geringste Risiko.

Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie eine prozentuale Beteiligung von dem beigetriebenen Betrag.

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

"    Kapitalanlageverluste
"    Versicherungsstreitigkeiten
"    Lebensversicherungen
"    Fondsverluste
"    Schadensersatz bei Personenschäden
"    Falschberatung durch Banken
"    Fehlberatung durch Rechtsanwälte

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Verttrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Verttrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prozessfinanzierung anschließen.

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Montag, März 27, 2017

WIDERRUFSBELEHRUNG DER KREISSPARKASSE KÖLN UNWIRKSAM

Die Aussage, wann die Widerrufsfrist „frühestens“ beginnt ist, nicht eindeutig genug der Fußnotentext „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ widerspricht der Gesetzlichkeitsfiktion. Auch eine langjährige Zahlung der Darlehensraten führt nicht zur Verwirkung.

Die Serie von Gerichtsentscheidungen, nach denen die Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Köln nicht eindeutig genug sind, reißt nicht ab. Erneut hat das Landgericht Köln in einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass hierdurch die Widerrufsfrist praktisch unbeschränkt weiter lief. Erst durch die gesetzliche Änderung dürfte das Widerrufsrecht am 21.06.2016 geendet haben.

Erneut hat die Kreissparkasse Köln mit der Widerrufsbelehrung vor Gericht eine Schlappe erlitten. Denn sie hat den Kreditnehmer nur darüber belehrt, wann die Widerrufsfrist frühestens beginnt. Offen blieb dabei namentlich, wann sie denn spätestens beginnt. Dies reicht zur notwendigen Aufklärung des Verbrauchers nicht aus.

Auch der Versuch der Kreissparkasse, sich darauf zu berufen, dass Ihre Belehrung doch dem gesetzlichen Muster entspricht, war zum Scheitern verurteilt.

Denn die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ macht die Sache nicht besser. Schließlich soll die Widerrufsbelehrung den Verbraucher gerade über seine Rechte aufklären. Die Mitteilung, dass er jetzt seine Frist im Einzelfall prüfen muss, hilft ihm dabei freilich wenig.

Dann ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch nicht verwirkt, wenn er schon jahrelang die Raten seines Darlehensvertrages bezahlt hat.

Widerspruchsrecht besteht auch bei Versicherungen – noch heute

Auch den Versicherungen sind viele Fehler bei ihren Widerspruchsbelehrungen unterlaufen. Als Folge können auch Versicherungsverträge häufig kostengünstig aufgelöst werden, indem Sie Widerspruch einlegen. Aufgrund einer fehlenden Stichtagsregel ist dies oft noch heute möglich. Geben Sie uns einfach Ihren Versicherungsvertrag zur Kontrolle.

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke

Erneut zeigt sich, wie leicht Kunden sich von ihrem unrentabel gewordenen Darlehensvertrag lösen können und dies ganz ohne Vorfälligkeitsentschädigung und sogar noch mit einer Verzinsung auf die von Ihnen gezahlten Raten.

Praxistipp der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke

Sollten auch Sie aus ihrem Darlehensvertrag raus wollen, so nutzen Sie die Gelegenheit. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht noch bis zum 21.06.2016 ausgeübt haben. Häufig können Sie dann gut aus ihrem Darlehensvertrag herauskommen.

Quelle: Bericht Göddecke / Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.2016 zu Az.: 15 O 433/15 (rechtskräftig)

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Montag, März 20, 2017

Gold der Cosma-Gruppe: Anleger können Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

Anleger, die ihr Geld in Gold der Cosma-Gruppe investiert haben, können jetzt ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die regulären Insolvenzverfahren über die Cosma Deutschland AG (Az.: 30 IN 1026/16), die Cosma Service GmbH (Az.: 10 IN 1027/16) und die Cosma Verwaltung GmbH (Az.: 20 IN 1028/16) wurden am 2. März 2017 eröffnet.

Für die Gläubiger sind bei der Forderungsanmeldung unterschiedliche Fristen zu beachten. Forderungen gegen die Cosma Deutschland AG können bis zum 9. Juni 2017 angemeldet werden, Ansprüche gegen die Cosma Service GmbH können bis zum 2. Juni 2017 angemeldet werden und bei der Cosma Verwaltung GmbH endet die Frist am 12. Mai 2017.

 Für die geschädigten Anleger der Cosma-Gruppe ist mit der Eröffnung der Hauptinsolvenzverfahren und der Möglichkeit, Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, ein wichtiger Zwischenschritt erreicht, um ihren Schaden zu kompensieren. Denn nach Angaben der Staatsanwaltschaft Mannheim wurden im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt. Inwieweit die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt werden können, ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. „Darum sollten die Forderungen unbedingt form- und fristgerecht angemeldet werden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Auch wenn umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt werden konnten, ist in der Regel aber nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um alle Forderungen der Gläubiger befriedigen zu können. Mit anderen Worten: Die Anleger müssen immer noch mit Verlusten rechnen. „Um dies zu verhindern, können aber noch weitere rechtliche Schritte geprüft werden“, so Rechtsanwalt Kanz.

Die Anleger konnten in ein Goldanlagemodell der Cosma-Gruppe investieren. Das sollte ihnen eine jährliche Rendite von 8 Prozent bescheren. Doch Ende 2016 gab es ein jähes Erwachen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim teilte mit, dass sie gegen mehrere Unternehmensverantwortliche ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet habe. Demnach besteht der Verdacht, dass Anleger seit Ende 2014 durch unzutreffende Angaben über die Sicherheit und die zu erwartende Rendite des Anlagemodells getäuscht wurden. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Anlegergelder nicht in der versprochenen Höhe zum Goldankauf verwendet wurden und nicht in der vertraglich zugesicherten Höhe als Sondervermögen verwahrt wurden. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft auch kein tragfähiges Konzept zur Erwirtschaftung der zugesagten Renditen feststellen können.

„Sollte sich der Betrugsverdacht bestätigen, können Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden. Forderungen können aber auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler entstanden sein. Sie hätten die Anleger über die bestehenden Risiken aufklären müssen und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Wurden diese Pflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche entstanden sein“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  und Fachanwälte für Steuerrecht, stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht,

ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cosma Gruppe anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cosma Gruppekann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Freitag, März 17, 2017

CFB 165 Euro Alsace, Paris: Schadensersatzansprüche vor Eintritt der Verjährung geltend machen

Dass Investitionen in Immobilien oder Beteiligungen an Immobilienfonds längst nicht immer das berühmte „Betongold“ sind, mussten Anleger des CFB Fonds 165 Euro Alsace, Paris leidvoll erfahren. Ausschüttungen oder Rückzahlungen des Investitionsbetrags sind in den vergangenen Jahren ausgeblieben. Der geschlossene Immobilienfonds blieb weit hinter den Prognosen und den Erwartungen der Anleger zurück.

 Die Fondsgesellschaft beteiligte sich an dem Gebäudekomplex Euro Alsace im Nordosten von Paris. Die Gebäude wurden Ende des 19. Jahrhunderts errichtet. Zur Finanzierung wurden rund 60 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt und zudem noch Fremdkapital aufgenommen. Die Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro seit Ende 2007 beteiligen. Für die Investition sprach auch, dass ab Oktober 2008 ein langjähriger Mietvertrag über neun Jahre abgeschlossen werden konnte. Der Immobilienfonds hat eine prognostizierte Laufzeit bis 2023. Allerdings verlief die Beteiligung für die Anleger bislang enttäuschend. „Anleger, die sich von der Beteiligung trennen möchten, haben oftmals die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend zu machen. Allerdings verjähren die Forderungen spätestens zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft, sodass die Anleger jetzt handeln sollten, wenn ihre Ansprüche nicht untergehen sollen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rosenbusch-Bansi.

Wie schon erwähnt, sind Beteiligungen an Immobilienfonds keine sicheren Geldanlagen, sondern haben einen spekulativen Charakter und sind mit einigen Risiken behaftet. Dazu gehören naturgemäß Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder ein erhöhter Sanierungsbedarf. Wurden Fremdwährungsdarlehen aufgenommen, kommt auch noch das Risiko von Wechselkursverlusten hinzu. Zudem besteht die Möglichkeit des Totalverlusts. „Über Funktionsweise und Risiken müssen die Anleger umfassend aufgeklärt werden. Insbesondere sind Kapitalanlagen mit Totalverlust-Risiko keine sicheren Geldanlagen, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber häufig verschwiegen oder bagatellisiert. Aus so einer Falschberatung können Schadensersatzansprüche der Anleger entstanden sein“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Außerdem müssen Banken auch über hohe Vermittlungsprovisionen aufklären, da diese für die Anleger ein wichtiger Hinweis zum Provisionsinteresse der Bank sein können. Wurden hohe Provisionen verschwiegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  und Fachanwälte für Steuerrecht, stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

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ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds 165 Euro Alsace, Paris anschließen.

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Mittwoch, März 15, 2017

www.versicherung-zahlt-nicht.net: Das ist Ihre hilfreiche Adresse wenn die Versicherung nicht zahlen will!

Das Leben birgt viele Risiken. Wenn es hart auf hart kommt, ist jedoch Schluss mit lustig. Insbesondere bei den Versicherungsgesellschaften! Wer Schaden erleidet, hat Ansprüche – so steht es zumindest geschrieben!

Es häufen sich Versicherungsfälle in welchen den Anspruchsforderungen jedoch nicht entsprochen wird. Der Versicherte bekommt in diesen Fällen kein Geld, oder viel weniger als ihm eigentlich zustehen würde.

Die Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ bietet betroffenen Versicherten die Möglichkeit von Vertrauensanwälten der Selbsthilfegemeinschaft kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen zu lassen.

Zahlreiche Erfolge machen den Versicherten Mut, gegenüber den Versicherungsgesellschaften bzw. Krankenkassen bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche hartnäckig zu bleiben.

Besteht auf Seiten der Versicherten eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.

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Auch Sie wollen den Ablehnungsbescheid Ihrer Versicherung professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die Vertrauensanwälte  stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Damit die Versicherten nicht befürchten müssen, dass ihnen schon ihre ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist für diese als Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Vertrauensanwalt kostenlos.

Betroffene Versicherte können jetzt die Aufnahme als Fördermitglied zu der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ beantragen. Die Höhe des Förderbeitrags beträgt einmalig 75.- Euro. Folgebeiträge werden nicht erhoben, können aber jederzeit gerne freiwillig in jeder Höhe geleistet werden.

Link zur Anmeldung

Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ können von den Vertrauensanwälten kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen lassen.

Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht
c/o Fine Products Selection Ltd.
Zweigniederlassung Dieburg
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
D 64807 Dieburg

Telefon: 06071- 9816812
Telefax: 06071-9816829
EMail: info@feine-produkte.de


Dienstag, März 14, 2017

SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT LEHNT ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG BEI CLF AG AB

Zahlreiche Anleger der atypisch stillen Gesellschaft CLF Car Lease und Factoring AG i.L. werden durch den Abwickler Robert Kramer auf Rückzahlung negativer Kapitalkontostände in Anspruch genommen. Die CLF AG ist durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) vom 06.10.2011 aufgelöst worden.

Da den Anlegern bereits im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt worden war, jährlich gewinnunabhängige Entnahmen tätigen zu dürfen, haben sich im Laufe der Jahre bei zahlreichen Anlegern nun negative Kapitalkontostände durch diese Entnahmen gebildet. Diese negativen Kapitalkontostände fordert die in Liquidation befindliche Gesellschaft nun zurück – sie verklagt ihre Anleger auf Zahlung.

Das Saarländische OLG hat bereits mit Urteil vom 15.02.2017 zum zweiten Mal die Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Fachanwälte Dr. Morgenstern bestätigt, nach der Forderungen der Gesellschaft aktuell überhaupt nicht bestehen bzw. nicht nachgewiesen wurden. Insbesondere wurde eindeutig festgestellt, dass seitens des Liquidators keine Berechtigung zum Innenausgleich der Gesellschafter besteht. Dies wurde immer wieder vom Liquidator als Rechtfertigung für seine Forderungen gegenüber den Anlegern angeführt.

Die Revision gegen diese Entscheidung wurde durch das Saarländische Oberlandesgericht ausdrücklich nicht zugelassen.

Betroffene Anleger haben somit sehr gute Argumente, um sich gegen die Rückforderungsbegehren der Fondsgesellschaften CLF Car Lease und Factoring AG i.L. sowie gegen die der Schwestergesellschaften Innova, Innova2, MLR und MLR zur Wehr zu setzen.

Auch Sie wollen Ihre Kapitalanlage professionell durch BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  und Fachanwälte für Steuerrecht, stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht,

ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CLF Car Lease und Factoring AG i.L anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die  BSZ e.V. Interessengemeinschaft BSZ e.V. Interessengemeinschaft CLF Car Lease und Factoring AG i.L kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der BSZ®  e.V. finanziert seit 18 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch.  Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und  Verbraucherschutz Projekte bei.  Danke!

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Freitag, März 10, 2017

VW-Aktionäre können sich Musterverfahren gegen Volkswagen anschließen

Geschädigte VW-Aktionäre, die bislang noch nicht gegen den Volkswagen-Konzern geklagt haben, können sich nun dem Musterverfahren anschließen. Das OLG Braunschweig hat am 8. März 2017 den Musterkläger benannt.

„Sobald das Musterverfahren im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgegeben ist, können sich VW-Aktionäre, die noch keine Klage eingereicht haben, dem Musterverfahren anschließen. Die Frist dazu beträgt sechs Monate“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Durch die Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche gehemmt. Nach den gesetzlichen Vorschriften muss die Anmeldung schriftlich beim OLG Braunschweig durch einen Rechtsanwalt erfolgen. „Das Musterverfahren ist für geschädigte VW-Aktionäre die kostengünstige Möglichkeit, ihre Interessen zu wahren und Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wie das OLG Braunschweig mitteilte, wurde aus den Klägern von insgesamt 1470 Anlegerklagen gegen die Volkswagen AG die Deka Investment GmbH und damit ein institutioneller Anleger als Musterkläger ausgewählt. Die Schadenssumme der 1470 Klagen beziffert das OLG Braunschweig auf ca. 1,9 Milliarden Euro. Hinzu kommen noch etwa 70 weitere Klagen, die beim Landgericht Braunschweig anhängig sind, sodass sich das Gesamtvolumen der Schadensersatzklagen auf rund 8,8 Milliarden Euro beläuft. „Gut möglich, dass diese Summe noch steigt, wenn die geschädigten VW-Aktionäre von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, sich noch beim OLG anzumelden“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Im Herbst 2015 wurde zunächst in den USA bekannt, dass Volkswagen die Abgaswerte bei Dieselmotoren manipuliert hat. Weltweit sind ca. 11 Millionen Fahrzeuge davon betroffen. Die VW-Aktie erlebte daraufhin einen Kursrutsch und die Verluste der Aktionäre konnten bislang nicht wieder aufgefangen werden. In dem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, kurz KapMuG-Verfahren, wird geklärt, ob die Aktionäre Anspruch auf Schadensersatz haben. Dies ist der Fall, wenn sich herausstellt, dass die Volkswagen AG gegen ihre Informationspflichten verstoßen und die Öffentlichkeit zu spät über die Manipulationen in Kenntnis gesetzt hat. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen Insider-Informationen, die den Kurs der Aktie maßgeblich beeinflussen können, unverzüglich im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden.

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Montag, März 06, 2017

Sie als Bürger können die Botschaft für „Weltoffenheit, Gewaltfreiheit und Toleranz“ sofort auf die Straße bringen.

Rassismus in Deutschland ist leider weit verbreitet und in allen Teilen der Gesellschaft anzutreffen. Ein UN-Bericht bescheinigt Deutschland, dass es hier auch einen Institutionellen Rassismus gibt und man keineswegs von Einzelfällen sprechen könne und außerdem sei auch das „racial profiling“ hier weit verbreitet.

Viele Politiker und politische Parteien distanzieren sich nicht konsequent genug von rassistischen Ressentiments, Stereotypen und Vorurteilen, bedauert Horst Roosen Vorstand des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und Initiator des Bündnis gegen Gewalt und Terror.

Der Ruf nach staatlichem Handeln und der Gedanke, mehr Staat sei das beste Mittel um uns vor Rassismus, Gewalt und Terror zu schützen, hat sich leider als große Illusion erwiesen.  Aus diesem Grunde lädt das BSZ® e.V. Bündnis gegen Gewalt und Terror alle Bürgerinnen und Bürger zu einem gemeinschaftlichen Engagement gegen Rassismus, Gewalt und Terror und zur Förderung des nationalen und globalen Rechtsfriedens  ein.

Sie als Bürger können die Botschaft für „Weltoffenheit, Gewaltfreiheit und Toleranz“ sofort auf die Straße bringen.

Nutzen Sie einfach eine der effektivsten Möglichkeiten Ihre Botschaft schnell und glaubwürdig unter die Leute zu bringen.

Mit einem Autoaufkleber!

In den 80-er Jahren gehörten die bunten Sticker zum Straßenbild. Kein Mensch konnte sich damals hinter anonymen Internetbeiträgen verstecken. Das war die außerparlamentarische Stimme der Bürger und praktizierte Demokratie. Man stand persönlich zu seiner Botschaft, denn man saß ja selbst am Steuer und fuhr seinen Aufkleber spazieren.

  • Haben wir mittlerweile Angst unsere Meinung öffentlich zu äußern?
  • Sind wir zu Angsthasen geworden?
  • Kuschen wir vor Gewalt und Terrorismus?

Das BSZ e.V. Bündnis gegen Gewalt und Terror bringt mit seinem Autoaufkleber, Weltoffenheit, Gewaltfreiheit und Toleranz wieder auf die Überholspur!

Je öfter die Botschaft von Weltoffenheit, Gewaltfreiheit und Toleranz gelesen wird umso schneller kann sie auch wieder praktisch gelebt werden.

  • Stehen Sie auf, bekennen Sie sich öffentlich zu Weltoffenheit, Gewaltfreiheit und Toleranz.
  • Stehen Sie persönlich dafür ein!
  • Helfen Sie mit die Spirale von Hass und Gewalt zu beenden.
  • Machen Sie die Welt durch einen kleinen Plastik Sticker wieder lebenswerter.
  • Zeigen Sie Solidarität!
  • Leben Sie Weltoffenheit, Gewaltfreiheit und Toleranz!
  • Kleben Sie den Aufkleber an Ihr Auto!

Der BSZ- Aufkleber kann als 4-farbiger transparenter Aufkleber gegen einen selbst zu bestimmenden Förderbeitrag (nicht unter 5.- Euro) bei dem BSZ e.V. bestellt werden. 

Der BSZ®  e.V. finanziert seit 19 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch. 

Für Ihre Zuwendung unter dem Stichwort „Aufkleber“ können Sie den „bitte zahlen Button“ verwenden.  (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.


Sie können unter dem Stichwort “BSZ Aufkleber” und Angabe der gewünschten Stückzahl auch gerne auf unser Bankkonto überweisen:

Bank: Postbank Frankfurt/M
IBAN: DE55500100600548200608     BIC: PBNKDEFF


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Bündnis gegen Gewalt und Terror
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64807 Dieburg 
Telefon: 06071-9816810