Die Aussage, wann die Widerrufsfrist „frühestens“ beginnt
ist, nicht eindeutig genug der Fußnotentext „bitte Frist im Einzelfall prüfen“
widerspricht der Gesetzlichkeitsfiktion. Auch eine langjährige Zahlung der
Darlehensraten führt nicht zur Verwirkung.
Die Serie von Gerichtsentscheidungen, nach denen die
Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Köln nicht eindeutig genug sind, reißt
nicht ab. Erneut hat das Landgericht Köln in einer inzwischen rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt, dass hierdurch die Widerrufsfrist praktisch
unbeschränkt weiter lief. Erst durch die gesetzliche Änderung dürfte das
Widerrufsrecht am 21.06.2016 geendet haben.
Erneut hat die Kreissparkasse Köln mit der
Widerrufsbelehrung vor Gericht eine Schlappe erlitten. Denn sie hat den
Kreditnehmer nur darüber belehrt, wann die Widerrufsfrist frühestens beginnt.
Offen blieb dabei namentlich, wann sie denn spätestens beginnt. Dies reicht zur
notwendigen Aufklärung des Verbrauchers nicht aus.
Auch der Versuch der Kreissparkasse, sich darauf zu berufen,
dass Ihre Belehrung doch dem gesetzlichen Muster entspricht, war zum Scheitern
verurteilt.
Denn die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ macht
die Sache nicht besser. Schließlich soll die Widerrufsbelehrung den Verbraucher
gerade über seine Rechte aufklären. Die Mitteilung, dass er jetzt seine Frist
im Einzelfall prüfen muss, hilft ihm dabei freilich wenig.
Dann ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch nicht
verwirkt, wenn er schon jahrelang die Raten seines Darlehensvertrages bezahlt
hat.
Widerspruchsrecht
besteht auch bei Versicherungen – noch heute
Auch den Versicherungen sind viele Fehler bei ihren
Widerspruchsbelehrungen unterlaufen. Als Folge können auch
Versicherungsverträge häufig kostengünstig aufgelöst werden, indem Sie
Widerspruch einlegen. Aufgrund einer fehlenden Stichtagsregel ist dies oft noch
heute möglich. Geben Sie uns einfach Ihren Versicherungsvertrag zur Kontrolle.
Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke
Erneut zeigt sich, wie leicht Kunden sich von ihrem
unrentabel gewordenen Darlehensvertrag lösen können und dies ganz ohne
Vorfälligkeitsentschädigung und sogar noch mit einer Verzinsung auf die von
Ihnen gezahlten Raten.
Praxistipp der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke
Sollten auch Sie aus ihrem Darlehensvertrag raus wollen, so
nutzen Sie die Gelegenheit. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht
noch bis zum 21.06.2016 ausgeübt haben. Häufig können Sie dann gut aus ihrem
Darlehensvertrag herauskommen.
Quelle: Bericht Göddecke / Urteil des Landgerichts Köln vom
10.11.2016 zu Az.: 15 O 433/15 (rechtskräftig)
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