Dienstag, November 01, 2016

VW-Abgasskandal: Schadensersatzansprüche der Aktionäre und Käufer

Knapp 15 Milliarden Dollar lässt sich Volkswagen im Zuge des Abgasskandals die Entschädigung der betroffenen VW-Käufer und Händler in den USA kosten.

Es muss noch nicht das Ende vom Lied sein. Zu solchen Zahlungen an europäische und deutsche Kunden ist VW nicht bereit und verweist auf unterschiedliche Gesetzeslagen.

Doch auch das könnte sich noch ändern. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Ebenso wie den Aktionären können auch den geschädigten Käufern von VW-Fahrzeugen mit manipulierten Dieselmotoren Schadensersatzansprüche zustehen.“ Auch in der Politik gibt es Stimmen, die Schadensersatz für deutsche und europäische VW-Kunden fordern. Denn Fakt ist, dass mehrere Millionen Autos mit der Manipulationssoftware ausgestattet waren. Fraglich ist, ob dieser „Fehler“ auch zur Ungültigkeit der Zulassung führt und die Fahrzeuge folglich nicht hätten verkauft werden dürfen. Eine Frage, die voraussichtlich das Gericht klären muss. „Klar ist, dass deutsche oder europäische Kunden genauso betrogen wurden wie amerikanische. Mit einer einfachen Umrüstung ist der Schaden nicht wiedergutzumachen. Inzwischen gibt es auch einige Gerichtsurteile, die zu Gunsten des Käufers ausgefallen sind“, so Cäsar-Preller.

Von Verlusten getroffen sind aber auch und besonders die VW-Aktionäre. Der Kurs der VW-Aktie hat nach Bekanntwerden des VW-Skandals kräftig eingebüßt. Auch hier sieht Cäsar-Preller berechtigte Schadensersatzansprüche: „Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die Konzernspitze schon früher von den Abgasmanipulationen wusste als sie bisher zugibt. Zuletzt gab es immer wieder Anzeichen dafür.“ Sollte dies der Fall sein, hat VW voraussichtlich gegen seine Informationspflichten verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht. Denn für den Aktienkurs wesentliche Insiderinformationen müssen umgehend veröffentlicht werden. Die Frage wird in einem Musterverfahren geklärt werden müssen, das vermutlich noch vor Ende des Jahres eröffnet wird.

„Bis dahin können VW-Aktionäre ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen und sich dem Musterverfahren anschließen“, sagt Cäsar-Preller, der bereits für seine Mandanten Klage eingereicht hat.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


OLG Celle: Kündigung von Bausparvertrag unwirksam

Bausparkassen sind die hochverzinsten Bausparverträge ein Dorn im Auge und verschicken massenhaft Kündigungen. Die Kündigungen sind jedoch keineswegs immer gerechtfertigt, wie ein Urteil des OLG Celle zeigt (Az.: 3 U 154/16).

Die Bausparkasse hatte in dem Fall einen Bausparvertrag aus dem Jahr 2001 gekündigt, weil die vereinbarte Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen ihrer Meinung nach erreicht war. Das tatsächliche Guthaben des Bausparers war allerdings einigte tausend Euro niedriger als die Bausparsumme. Nur durch die Einberechnung der Bonuszinsen wäre der Bausparvertrag überspart gewesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung lag der Anspruch des Sparers auf die Bonuszinsen aber noch gar nicht vor. Daher dürften sie auch nicht hinzugerechnet werden, erklärte das OLG Celle und hält die Kündigung für unwirksam. Denn entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers. Er hätte die Zuteilung annehmen und auf sein Bauspardarlehen verzichten müssen. Das hatte er aber nicht getan. Die Bausparkasse habe nicht darüber zu entscheiden, ob und wann der Bausparer sein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt., so das OLG.

Häufiger kündigen die Bausparkassen die Verträge derzeit aber aus einem anderen Grund. Nämlich wenn die Bausparer zehn Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge das Bauspardarlehen noch nicht in Anspruch genommen haben. Dabei berufen sich auf § 489 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen kann. Bei der Beurteilung, ob sich diese Regelung überhaupt auf Bausparkassen anwenden lässt oder ob sie eine reine Schutzregelung für die Verbraucher ist, scheiden sich die Geister. BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber: „Das OLG Celle hält die Kündigung in diesen Fällen für legitim. Andere Oberlandesgerichte wie z.B. das OLG Stuttgart oder das OLG Bamberg vertreten die Auffassung, dass sich Bausparkassen nicht auf diese Regelung berufen können.“ In vielen Verfahren ist die Revision zum BGH zulässig, so dass eine endgültige Entscheidung erst in Karlsruhe fallen wird.

Wie die Begründung der Bausparkassen für die Kündigung ist auch die Rechtsprechung noch unterschiedlich. „Es zeigt sich aber, dass Bausparer die Kündigung nicht einfach hinnehmen und sich nicht aus gut verzinsten Verträgen drängen lassen müssen“, so Rechtsanwältin Gaber.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Freitag, Oktober 28, 2016

Kapitalanlagebetrug: Geldvernichter haben in Deutschland von der Justiz kaum etwas zu befürchten!

Wenn Arbeitnehmer ihr durch harte Arbeit verdientes Geld in eine Kapitalanlage investieren, wollen Sie in der Regel nicht spekulieren, sondern mit einer sicheren Anlage für Ihr Alter vorsorgen. Das funktioniert in der Regel auch nur mit entsprechendem Konsumverzicht.


Kaum ein Anleger rechnet damit, dass er sein Geld auf diese Weise aber auch verlieren kann. Tatsächlich gehen aber Jahr für Jahr Milliarden Euros Anlegergeld verloren. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von Schlecht- oder Falschberatung über miese Finanzprodukte bis zum klassischen Kapitalanlagebetrug.

Der BSZ e.V. kritisiert schon lange, dass die Geldvernichter in Deutschland von der Justiz kaum etwas zu befürchten haben. Diese These des BSZ e.V. wurde jetzt auch von dem bekannten Berliner Anlegeranwalt Dietmar Kälberer im Interview mit 'Capital History', einem Sonderheft des Wirtschaftsmagazins 'Capital' zu den großen Betrugsfällen der Wirtschaftsgeschichte vertreten. Kälberer sagte dort:

Zitat:
"Einem gut gemachten Anlagebetrug passiert bei uns nichts", "strafrechtlich ist das mit dem Betrug ohnehin eine komplizierte Sache. Denn streng genommen müssen sie für den Betrug die Absicht nachweisen, dass jemand andere Leute schädigen wollte. Und dieser Nachweis ist fast immer unmöglich." Deshalb könne man in 99 Prozent der Fälle auch nicht von Betrug sprechen. "Moralisch sind die meisten Leute, gegen die ich vor Gericht gehe, für mich allerdings Betrüger", erläutert Kälberer.
Kälberer beklagt beim Anlagegeschäft "eine neue Komplexität des Betrügens". "Wer das clever macht, viele Firmen dazwischenschaltet und das Geld am besten noch ins Ausland schafft, der wird wahrscheinlich straffrei damit durchkommen".
Zitat Ende

Wenn es zum Totalverlust kommt ist das für den Kleinanleger oft ein wirtschaftliches Desaster. Der Anleger ist geschockt und gibt sich in vielen Fällen selbst die Schuld an dem Verlust. Er läuft jetzt Gefahr endgültig zum Opfer zu werden!



Interessierten Kreisen ist es durch ständige Wiederholung der falschen Behauptung „werfen Sie kein GUTES GELD dem SCHLECHTEN GELD hinterher“ tatsächlich gelungen, dies als allgemein gültige Tatsache in der Gesellschaft zu etablieren. Das erklärt warum sich relativ wenige geschädigte Anleger wehren. Diese Haltung ist aber quasi eine Einladung an die Abzocker ihr mieses Geschäft unbeeindruckt fort zu setzen.

Genau so wie sich im Finanzsektor eine ganze Kapitalanlageindustrie um das Geld der Anleger gebildet hat, ist dies auch geschehen im Bereich der „Helfer“ für die geschädigten Anleger. In beiden Lagern finden sich seriöse und weniger empfehlenswerte Angebote.

Geschädigte Kapitalanleger werden immer öfter von Rechtsanwälten umworben die ihnen versprechen das verloren gegangene Geld einzuklagen. Sicher ist das allerdings nicht, warnt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein. e. V. der bereits seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig ist. Sicher kann sich der betroffene Anleger nur sein, dass er eine hohe Anwaltsrechnung erhält und ob sein Anwalt mit seiner rechtlichen Einschätzung richtig liegt, das erfährt er erst wenn der Richter gesprochen hat.

Rechtlichen Rat einholen
Wir wissen, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu einer manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind. Vor allem dann, wenn man über keine Rechtsschutzversicherung verfügt. Da ist dann auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert sagt Horst Roosen.  Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, ist der Rechtsweg meist die beste Option. Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet Mitgliedern der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten: 
Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Aber Achtung!
Auch der normale außergerichtliche Weg mit einem Rechtsanwalt kann schnell teuer werden. Schließlich können selbst für Briefwechsel und Beratung oder Telefonate mit der Gegenseite hohe Honorare anfallen. Die Geschäftsgebühr, sie richtet sich nach dem Streitwert, die Ihnen der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit berechnet beträgt in etwa bei einem Streitwert von: 10.000,- Euro – 745.40 Euro +19% USt., bei einem Streitwert von 100.000,- Euro – Honorar = 1.973,90 Euro + 19% USt.

Die Informationen, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben der betroffenen Anleger entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden.

Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten. Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Die Anleger erhalten in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches sie dann annehmen oder ablehnen können.

Grundsätzliches zum Schadenersatz bei Fondsanlagen:

Es hat sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es sich in nahezu jedem Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt, Schadenersatzansprüche schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich meist nicht erfüllenden Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung nicht zum Verlust der Ansprüche führt, – Stichwort Verjährung!

Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich wünschen, die Beteiligung eher heute als morgen wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend.

Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort „Rückvergütungen“) gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchten, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.


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Hier können Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beantragen:




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Donnerstag, Oktober 27, 2016

Lebensversicherung: Eingezahlte Beiträge zuzüglich Zinsen zurück mit erfolgreichem Widerspruch.

Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen auch heute noch widerrufen werden. 


Wer erfolgreich widerspricht, bekommt die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück. Die mit diesem Thema beschäftigte  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erklärt, was vor einem Widerspruch zu beachten ist.



Abschluss nach dem Policenmodell

Nach dem Policenmodell kam ein Lebensversicherungsvertrag auch dann zustande, wenn das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Verbraucherinformationen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht schon bei der Antragstellung übergab sondern erst zusammen mit der ausgestellten Police übersandte. Der Lebensversicherungsvertrag galt als wirksam abgeschlossen, wenn der Versicherungskunde nicht innerhalb von 30 Tagen widersprach. Das Policenmodell wurde zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 praktiziert.

Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung

Wenn die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beginnt die 30-tägige Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Dann kann der Widerspruch auch heute noch erklärt werden. Der Bundesgerichtshof hat schon zahlreiche Widerspruchsbelehrungen, die von verschiedenen Versicherungsgesellschaften wie der Allianz, Ergo oder der Aachener Münchener verwendet worden sind, als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Eine Widerspruchsbelehrung ist beispielsweise fehlerhaft, die nicht „drucktechnisch deutlich hervorgehoben“ ist. Ebenfalls fehlerhaft ist eine Belehrung, die nicht korrekt über den Beginn der Widerspruchsfrist informiert. Nach Recherchen der Verbraucherzentrale Hamburg sind mehr als 60 Prozent der Widerspruchsbelehrungen aus dem fraglichen Zeitraum fehlerhaft.

Beiträge plus Zinsen zurückholen

Wenn der Widerspruch wirksam erklärt wurde, hat der Versicherungskunde Anspruch auf Rückzahlung seiner bisher für die Lebensversicherung gezahlten Beiträge. Darüber hinaus kann der Versicherungskunde die Zinsen, die die Lebensversicherung mit seinen Beiträgen erwirtschaftet hat, als sogenannten Nutzungsersatz verlangen. Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge muss die Versicherung dem Kunden ebenfalls vollständig erstatten. Anzurechnen ist dagegen der Versicherungsschutz, wie zum Beispiel der Risikoanteil der Prämie.

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Grundsätzlich gilt: Je jünger der Vertrag ist, desto eher lohnt sich der Widerspruch. So sind die Verträge aus den Jahren 2005 bis 2007 bei der Auszahlung nicht mehr steuerfrei. Außerdem liegt die Anfangsphase, in der die Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen werden, noch nicht so lange zurück. Deshalb ist der aktuelle Rückkaufswert regelmäßig niedriger als die Summe der Prämien, selbst wenn man den Risikoschutz abzieht. Das gilt häufig auch bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. In jedem Fall sollte vor einem Widerspruch aber geprüft werden, ob er sich wirtschaftlich lohnt.

Was leistet die mit der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung“ betraute Anlegerschutzkanzlei für die BSZ e.V. Mitglieder?

  • Die Anwälte prüfen die Widerspruchsbelehrung – kostenfrei

  • Die Anwälte berechnen, ob sich der Widerspruch wirtschaftlich lohnt

  • Die Anwälte stellen eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerspruchs.

  • Die Anwälte  erklären für Sie den Widerspruch, führen den Schriftverkehr mit der Versicherung und verhandeln bei Bereitschaft der Versicherung über die Konditionen einer Rückabwicklung

  • Auf Ihren Wunsch hin führen die Anwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerspruchs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.


Die  BSZ e.V. Vertrauensanwälte, meist  Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  bei einem Widerruf /Widerspruch kompetent und engagiert zur Seite. Beginnend bei der kostenlosen Überprüfung der Vertragsabwicklung bis hin zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungsdurchsetzung.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu        


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Mittwoch, Oktober 26, 2016

Schrottimmobilien: Darlehen der Adaxio AMC GmbH widerrufen

Im Zusammenhang mit Schrottimmobilien geriet auch die Adaxio AMC GmbH (früher GMAC-RFC Bank bzw. Paratus AMC GmbH) in die Schlagzeilen. Die Bank gewährte ihren Kunden Kredite für Immobilien, die ihren Preis bei weitem nicht wert waren.


"Viele dieser Kredite müssen die Kunden noch über Jahre abbezahlen oder mussten bereits eine Anschlussfinanzierung abschließen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz. Ein weiteres Problem: Anschlussfinanzierungen für Schrottimmobilien sind schwer zu finden, da in solchen Fällen kaum eine Bank bereit ist, entsprechende Kredite zu gewähren. "Und wenn doch werden die Anschlussfinanzierungen angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus zu fast schon unverschämten Konditionen angeboten. So wird die Schrottimmobilie für die Verbraucher zum Fass ohne Boden", so Rechtsanwalt Kanz.

Dennoch muss es für die Verbraucher kein aussichtsloser Kampf gegen Windmühlen sein. "Es gibt durchaus rechtliche Möglichkeiten aus der Schrottimmobilie wieder herauszukommen oder den Schaden wenigstens in Grenzen zu halten", erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Die Adaxio Bank bzw. ihre Rechtsvorgänger gewährte ihren Kunden Kredite zur Immobilienfinanzierung. Bei einer Vollfinanzierung können die Banken ggf. in der Haftung stehen. Zu dieser Ansicht tendiert die Rechtsprechung zumindest dann, wenn die Banken die Immobilien besichtigt und ihren Kunden nicht vor dem völlig überteuerten Kaufpreis gewarnt, sondern das Darlehen vergeben haben. Denn Kunden vertrauen in der Regel auf das Urteil ihrer Bank und dieses Vertrauensverhältnis wurde dann ausgenutzt. "Im günstigsten Fall kann der Kauf der Schrottimmobilie dann rückabgewickelt werden", so Rechtsanwalt Kanz.

Eine weitere Möglichkeit kann auch der Widerruf des Darlehens sein. Der ist in der Regel dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Lag zwischen dem Immobilienkauf und der Kreditvergabe ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor, kann die Immobilie ggf. auch an die Bank übertragen werden und das Darlehen muss nicht zurückgezahlt werden. Der Haken ist allerdings, dass der Widerruf von Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nicht mehr möglich ist. "Bei jüngeren Immobiliendarlehen oder Anschlussfinanzierungen kann der Widerruf aber immer noch eine interessante Möglichkeit sein, die Schrottimmobilie wieder loszuwerden", sagt Rechtsanwalt Kanz. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater möglich sein, wenn dieser nicht über Provisionen von mehr als 15 Prozent aufgeklärt hat.

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BGH kippt Klauseln zu Überziehungszinsen

"Banken können auch nicht machen, was sie wollen. Das zeigt die einmal mehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.


In zwei ähnlich gelagerten Fällen hat der Bundesgerichtshof am 25. Oktober entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen unwirksam sind (Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).

In dem Verfahren XI ZR 9/15 heißt es in den vorformulierten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" u.a., dass die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, 16,5 Prozent p.a. beträgt. Diese Zinsen fallen nicht an, wenn sie die Kosten der geduldeten Überziehung nicht übersteigen. Diese Kosten betragen 6,90 Euro und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Im zweiten Verfahren (XI ZR 387/15) hat die Bank eine ähnliche Klausel verwendet.

Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen diese Bestimmungen geklagt, da sie die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der BGH gab den Klagen statt und erklärte die Klauseln für unwirksam. Der XI. Zivilsenat des BGH kam zu der Auffassung, dass die Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für eine geduldete Überziehung als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht standhalten. Denn die Klauseln würden die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Als Preisnebenabreden unterliegen diese Bestimmungen einer Inhaltskontrolle. Wenn ein Mindestentgelt erhoben wird, werde mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens der Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Eine geduldete Überziehung sei nichts anderes als ein Verbraucherdarlehen. Der Zins sei damit eine laufzeitabhängige Vergütung, in die der Bearbeitungsaufwand einzupreisen ist.

Außerdem würden die Verbraucher durch derartige Klauseln auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen.

Rechtsanwalt Bernhardt: "Betroffene Verbraucher haben nach diesen BGH-Urteilen die Möglichkeit, zu viel gezahlte Überziehungszinsen zurückzufordern."

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


 Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Dienstag, Oktober 25, 2016

HOHE VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG DURCH WIDERRUF ZURÜCKHOLEN

Wird ein Immobiliendarlehen vorzeitig abgelöst, verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die kann gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase üppig ausfallen. Durch den Widerruf eines Immobiliendarlehens kann die Vorfälligkeitsentschädigung aber ggf. zurückgeholt werden.


Die niedrigen Zinsen sind für die Verbraucher erfreulich, wenn sie ein Darlehen aufnehmen möchten. Sie sind allerdings extrem unerfreulich, wenn ein Kredit vorzeitig zurückgezahlt wird und die Bank ihre Vorfälligkeitsentschädigung für den entgangenen Zinsgewinn verlangt. Wie sich die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts in den vergangenen zehn Jahren verändert hat, zeigt die Stiftung Warentest anhand eines Immobilienkredits über 200.000 Euro mit einer zehnjährigen Zinsbindung und 2 Prozent Tilgung auf. Wurde dieses Darlehen nach fünf Jahren vorzeitig zurückgezahlt, wurden rund 15.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung fällig, 2016 ist mehr als doppelt so viel zu zahlen. Der Berechnung nach würden dann ca. 34.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung fällig.



Viel Geld, um ein Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Die Alternative kann der Widerruf der Immobilienfinanzierung sein. „Bei einem erfolgreichen Widerruf kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht von der Bank zurückverlangt werden, da dann der Darlehensvertrag rückabgewickelt wird“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Voraussetzung für einen Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sie in der Belehrung nicht die richtigen Pflichtangaben aufgeführt hat, was durchaus häufiger der Fall ist. Dann wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt und der Widerruf kann auch noch Jahre später erfolgen.

Bei Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, musste der Widerruf allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Bei Darlehen ab dem 11. Juni 2010 gilt weiterhin das „ewige“ Widerrufsrecht im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. „Wurden die Altverträge fristgerecht widerrufen und die Bank hat den Widerruf nicht akzeptiert, bestehen gute Chancen, den Widerruf durchzusetzen. Der BGH hat sich in seiner aktuellen Rechtsprechung klar aufseiten der Verbraucher positioniert, sodass die Banken kaum noch Argumente haben, einen Widerruf abzulehnen“, so Rechtsanwältin Gaber.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Samstag, Oktober 22, 2016

Bei Kapitalanlageverlusten, stellt sich die Frage: Wer hat das Geld jetzt? Welcher Finanz-Kasper hat die Finger im Spiel.

Wo ist das Geld geblieben? Wer hat das Geld jetzt?  Was ist mit dem Geld geschehen? Wohl gemerkt, wir sprechen nicht über Buchgeld, sondern über real eingezahlte Euros. Ist ein Wunder geschehen? Hat es sich in Luft aufgelöst?



Bei Kapitalanlagen die plötzlich einen fulminanten Sturzflug hinlegen oder sich gar in Luft auflösen liefern die allseits bestens bekannten „Finanzexperten“, je nach Interessenlage, die unterschiedlichsten Erklärungen. Für den Anleger selbst, bleibt es in der Regel aber ein ungelöstes Rätsel und ein realer Verlust seiner Ersparnisse.  

Es stellt sich auch kaum ein Anleger die Frage, ob  ihm bei der Anlageberatung durch die „Anlagelyrik“ bestens geschulter Finanzverkäufer, nicht schon damals die objektive Wahrnehmung auf die Risiken der Anlage wissentlich und absichtlich vernebelt wurde. 

Diejenigen, die jetzt über das Geld verfügen, beherrschen bestens die Vernebelungstaktik wie Geld verschwindet ohne Spuren zu hinterlassen. Meist verschwindet es erst einmal in einer riesigen im Handel nicht erhältlichen Waschmaschine. 

Die Anleger haben zwar sauberes Geld einbezahlt, aber durch ungesetzliche Machenschaften der Finanzinitiatoren  ist es zu schmutzigem Geld geworden. Um dieses schmutzige Geld nun wieder gefahrlos in den legalen Wirtschaftskreislauf einführen zu können, muss es in die Waschmaschine. Geldwäsche nennt man das. Die Herkunft des Geldes wird dann durch vielfältige Transaktionen unter Einschaltung von Briefkastenfirmen, Treuhändern, Offshore-Konten, Steueroasen und falschen Identäten verschleiert.

Das Geld um welches die Anleger betrogen wurden, findet sich dann auf dem Bankkonto irgend eines seriösen Deutschen Unternehmens oder eines „erfolgreichen“ Geschäftsmanns wieder. Das muss so nicht sein, passiert aber in vielen Fällen  genau so.

Man schätzt, dass das Geldwäschevolumen in Deutschland bei 100 Milliarden Euro jährlich liegt!  Wobei die Geldwäsche bei Kapitalanlagen bisher kaum in das Visier der Ermittler geraten zu sein scheint.

Dem Anleger, der sein Geld verloren hat, kann es aber durchaus blühen, dass er vom Insolvenzverwalter mit Nachforderungen oder mit Rückzahlungsaufforderungen  eventuell erhaltener Ausschüttungen konfrontiert wird. Unter bestimmten Konstellationen meldet sich eventuell auch das Finanzamt und macht Forderungen geltend.

Auf jeden Fall melden sich bei den geschädigten Anlegern die allseits bestens bekannten Rechtsanwaltskanzleien, die sofort wissen, was passiert ist und wie man das verlorene Geld wiederbeschaffen kann. Meistens sind diese ungerufenen Helfer, Meister des Marketing aber kaum Experten im aufstöbern von verloren gegangenem Anlegergeld.       

Für die Suche nach dem verlorenen Anlegergeldern heißt das: Die Millionen Euro die jetzt für die Anleger verloren sind, haben damals die Verkäufer der Geldanlage erhalten, die Erlöse haben sich längst all jene aufgeteilt, die an der  Kapitalanlage mit profitiert haben: die Banken (deren Angestellte und die Aktionäre) Anlageberater, Anwälte, auch der Staat über die Steuern auf die Gewinne sowie im nächsten Schritt all jene, bei denen die Beteiligten Gehalt und Boni ausgegeben haben: Sportwagenhersteller, Restaurants, Bars, Supermärkte, Immobilienhändler und viele mehr. Allesamt Unbeteiligte, die sich kaum als Geldvernichter fühlen.

Sie haben Geld angelegt und die vertraglich garantierten Zahlungen bleiben aus?

Sie haben Ihre Kapitalanlage gekündigt und die Rückzahlung erfolgt nicht?. Sie haben Geld angelegt oder verliehen und die Rückzahlung kommt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Ihre Ansprüche werden nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt?

Mitglieder der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Forderungseinzug“ können jetzt  auf Erfolgsbasis Ihre ausstehenden Gelder einziehen lassen.

Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., der EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH, Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Ab sofort können Fördermitglieder der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Forderungseinzug“  ihre berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem aktuellen Urteil (IX ZR 280/14) entschieden, dass der  Schuldner auch in einfach gelagerten Fällen die dem Gläubiger entstandenen Verzugskosten  zu tragen hat!!

Danach soll auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung einer offenen Forderung zweckmäßig und erforderlich sein. Gleiches dürfte auch für Inkasso-Institute gelten, zumindest soweit deren Kosten das Honorar eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung betont, dass es der Schuldner allein in der Hand habe, sich vertragstreu zu verhalten und auf diese Weise den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gar nicht erst zur Entstehung gelangen zu lassen. Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof auch damit die bisher bestehenden Unsicherheiten zu Lasten des Gläubigers beseitigt.

Vereinfacht ausgedrückt: Sie als Gläubiger haben nunmehr im Falle des Verzuges durch den Schuldner das Recht, sich rechtlicher und fachlicher Hilfe zu bedienen, um Ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen.

Ablauf des  Einzugsverfahrens für Mitglieder der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Forderungseinzug“

Sie reichen Ihre den Zahlungsanspruch begründenden Unterlagen  per E-Mail, Fax oder Post für eine unverbindliche und unentgeltliche Prüfung bei einem der Ihnen benannten  BSZ e.V. Vertrauensanwälte ein.

Der Anwalt Prüft ob der Verzugsfall eingetreten ist. Wenn ja, wird das Inkassoverfahren eingeleitet. Priorität hat hierbei immer eine einvernehmliche und möglichst zügige außergerichtliche Einigung.

Bei Einwendungen des Schuldners werden diese vom Anwalt in verständlicher Weise zusammengefasst und zusammen mit einer Handlungsempfehlung an Sie gesandt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Forderungseinzug anschließen..

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Forderungseinzug kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.