Donnerstag, Oktober 27, 2016

Lebensversicherung: Eingezahlte Beiträge zuzüglich Zinsen zurück mit erfolgreichem Widerspruch.

Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen auch heute noch widerrufen werden. 


Wer erfolgreich widerspricht, bekommt die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück. Die mit diesem Thema beschäftigte  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erklärt, was vor einem Widerspruch zu beachten ist.



Abschluss nach dem Policenmodell

Nach dem Policenmodell kam ein Lebensversicherungsvertrag auch dann zustande, wenn das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Verbraucherinformationen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht schon bei der Antragstellung übergab sondern erst zusammen mit der ausgestellten Police übersandte. Der Lebensversicherungsvertrag galt als wirksam abgeschlossen, wenn der Versicherungskunde nicht innerhalb von 30 Tagen widersprach. Das Policenmodell wurde zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 praktiziert.

Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung

Wenn die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beginnt die 30-tägige Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Dann kann der Widerspruch auch heute noch erklärt werden. Der Bundesgerichtshof hat schon zahlreiche Widerspruchsbelehrungen, die von verschiedenen Versicherungsgesellschaften wie der Allianz, Ergo oder der Aachener Münchener verwendet worden sind, als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Eine Widerspruchsbelehrung ist beispielsweise fehlerhaft, die nicht „drucktechnisch deutlich hervorgehoben“ ist. Ebenfalls fehlerhaft ist eine Belehrung, die nicht korrekt über den Beginn der Widerspruchsfrist informiert. Nach Recherchen der Verbraucherzentrale Hamburg sind mehr als 60 Prozent der Widerspruchsbelehrungen aus dem fraglichen Zeitraum fehlerhaft.

Beiträge plus Zinsen zurückholen

Wenn der Widerspruch wirksam erklärt wurde, hat der Versicherungskunde Anspruch auf Rückzahlung seiner bisher für die Lebensversicherung gezahlten Beiträge. Darüber hinaus kann der Versicherungskunde die Zinsen, die die Lebensversicherung mit seinen Beiträgen erwirtschaftet hat, als sogenannten Nutzungsersatz verlangen. Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge muss die Versicherung dem Kunden ebenfalls vollständig erstatten. Anzurechnen ist dagegen der Versicherungsschutz, wie zum Beispiel der Risikoanteil der Prämie.

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Grundsätzlich gilt: Je jünger der Vertrag ist, desto eher lohnt sich der Widerspruch. So sind die Verträge aus den Jahren 2005 bis 2007 bei der Auszahlung nicht mehr steuerfrei. Außerdem liegt die Anfangsphase, in der die Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen werden, noch nicht so lange zurück. Deshalb ist der aktuelle Rückkaufswert regelmäßig niedriger als die Summe der Prämien, selbst wenn man den Risikoschutz abzieht. Das gilt häufig auch bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. In jedem Fall sollte vor einem Widerspruch aber geprüft werden, ob er sich wirtschaftlich lohnt.

Was leistet die mit der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung“ betraute Anlegerschutzkanzlei für die BSZ e.V. Mitglieder?

  • Die Anwälte prüfen die Widerspruchsbelehrung – kostenfrei

  • Die Anwälte berechnen, ob sich der Widerspruch wirtschaftlich lohnt

  • Die Anwälte stellen eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerspruchs.

  • Die Anwälte  erklären für Sie den Widerspruch, führen den Schriftverkehr mit der Versicherung und verhandeln bei Bereitschaft der Versicherung über die Konditionen einer Rückabwicklung

  • Auf Ihren Wunsch hin führen die Anwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerspruchs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.


Die  BSZ e.V. Vertrauensanwälte, meist  Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  bei einem Widerruf /Widerspruch kompetent und engagiert zur Seite. Beginnend bei der kostenlosen Überprüfung der Vertragsabwicklung bis hin zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungsdurchsetzung.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt..



Mittwoch, Oktober 26, 2016

Schrottimmobilien: Darlehen der Adaxio AMC GmbH widerrufen

Im Zusammenhang mit Schrottimmobilien geriet auch die Adaxio AMC GmbH (früher GMAC-RFC Bank bzw. Paratus AMC GmbH) in die Schlagzeilen. Die Bank gewährte ihren Kunden Kredite für Immobilien, die ihren Preis bei weitem nicht wert waren.


"Viele dieser Kredite müssen die Kunden noch über Jahre abbezahlen oder mussten bereits eine Anschlussfinanzierung abschließen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz. Ein weiteres Problem: Anschlussfinanzierungen für Schrottimmobilien sind schwer zu finden, da in solchen Fällen kaum eine Bank bereit ist, entsprechende Kredite zu gewähren. "Und wenn doch werden die Anschlussfinanzierungen angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus zu fast schon unverschämten Konditionen angeboten. So wird die Schrottimmobilie für die Verbraucher zum Fass ohne Boden", so Rechtsanwalt Kanz.

Dennoch muss es für die Verbraucher kein aussichtsloser Kampf gegen Windmühlen sein. "Es gibt durchaus rechtliche Möglichkeiten aus der Schrottimmobilie wieder herauszukommen oder den Schaden wenigstens in Grenzen zu halten", erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Die Adaxio Bank bzw. ihre Rechtsvorgänger gewährte ihren Kunden Kredite zur Immobilienfinanzierung. Bei einer Vollfinanzierung können die Banken ggf. in der Haftung stehen. Zu dieser Ansicht tendiert die Rechtsprechung zumindest dann, wenn die Banken die Immobilien besichtigt und ihren Kunden nicht vor dem völlig überteuerten Kaufpreis gewarnt, sondern das Darlehen vergeben haben. Denn Kunden vertrauen in der Regel auf das Urteil ihrer Bank und dieses Vertrauensverhältnis wurde dann ausgenutzt. "Im günstigsten Fall kann der Kauf der Schrottimmobilie dann rückabgewickelt werden", so Rechtsanwalt Kanz.

Eine weitere Möglichkeit kann auch der Widerruf des Darlehens sein. Der ist in der Regel dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Lag zwischen dem Immobilienkauf und der Kreditvergabe ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor, kann die Immobilie ggf. auch an die Bank übertragen werden und das Darlehen muss nicht zurückgezahlt werden. Der Haken ist allerdings, dass der Widerruf von Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nicht mehr möglich ist. "Bei jüngeren Immobiliendarlehen oder Anschlussfinanzierungen kann der Widerruf aber immer noch eine interessante Möglichkeit sein, die Schrottimmobilie wieder loszuwerden", sagt Rechtsanwalt Kanz. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater möglich sein, wenn dieser nicht über Provisionen von mehr als 15 Prozent aufgeklärt hat.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Adaxio AMC GmbH anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Adaxio AMC GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


 Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



BGH kippt Klauseln zu Überziehungszinsen

"Banken können auch nicht machen, was sie wollen. Das zeigt die einmal mehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.


In zwei ähnlich gelagerten Fällen hat der Bundesgerichtshof am 25. Oktober entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen unwirksam sind (Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).

In dem Verfahren XI ZR 9/15 heißt es in den vorformulierten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" u.a., dass die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, 16,5 Prozent p.a. beträgt. Diese Zinsen fallen nicht an, wenn sie die Kosten der geduldeten Überziehung nicht übersteigen. Diese Kosten betragen 6,90 Euro und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Im zweiten Verfahren (XI ZR 387/15) hat die Bank eine ähnliche Klausel verwendet.

Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen diese Bestimmungen geklagt, da sie die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der BGH gab den Klagen statt und erklärte die Klauseln für unwirksam. Der XI. Zivilsenat des BGH kam zu der Auffassung, dass die Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für eine geduldete Überziehung als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht standhalten. Denn die Klauseln würden die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Als Preisnebenabreden unterliegen diese Bestimmungen einer Inhaltskontrolle. Wenn ein Mindestentgelt erhoben wird, werde mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens der Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Eine geduldete Überziehung sei nichts anderes als ein Verbraucherdarlehen. Der Zins sei damit eine laufzeitabhängige Vergütung, in die der Bearbeitungsaufwand einzupreisen ist.

Außerdem würden die Verbraucher durch derartige Klauseln auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen.

Rechtsanwalt Bernhardt: "Betroffene Verbraucher haben nach diesen BGH-Urteilen die Möglichkeit, zu viel gezahlte Überziehungszinsen zurückzufordern."

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Dienstag, Oktober 25, 2016

HOHE VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG DURCH WIDERRUF ZURÜCKHOLEN

Wird ein Immobiliendarlehen vorzeitig abgelöst, verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die kann gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase üppig ausfallen. Durch den Widerruf eines Immobiliendarlehens kann die Vorfälligkeitsentschädigung aber ggf. zurückgeholt werden.


Die niedrigen Zinsen sind für die Verbraucher erfreulich, wenn sie ein Darlehen aufnehmen möchten. Sie sind allerdings extrem unerfreulich, wenn ein Kredit vorzeitig zurückgezahlt wird und die Bank ihre Vorfälligkeitsentschädigung für den entgangenen Zinsgewinn verlangt. Wie sich die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts in den vergangenen zehn Jahren verändert hat, zeigt die Stiftung Warentest anhand eines Immobilienkredits über 200.000 Euro mit einer zehnjährigen Zinsbindung und 2 Prozent Tilgung auf. Wurde dieses Darlehen nach fünf Jahren vorzeitig zurückgezahlt, wurden rund 15.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung fällig, 2016 ist mehr als doppelt so viel zu zahlen. Der Berechnung nach würden dann ca. 34.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung fällig.



Viel Geld, um ein Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Die Alternative kann der Widerruf der Immobilienfinanzierung sein. „Bei einem erfolgreichen Widerruf kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht von der Bank zurückverlangt werden, da dann der Darlehensvertrag rückabgewickelt wird“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Voraussetzung für einen Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sie in der Belehrung nicht die richtigen Pflichtangaben aufgeführt hat, was durchaus häufiger der Fall ist. Dann wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt und der Widerruf kann auch noch Jahre später erfolgen.

Bei Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, musste der Widerruf allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Bei Darlehen ab dem 11. Juni 2010 gilt weiterhin das „ewige“ Widerrufsrecht im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. „Wurden die Altverträge fristgerecht widerrufen und die Bank hat den Widerruf nicht akzeptiert, bestehen gute Chancen, den Widerruf durchzusetzen. Der BGH hat sich in seiner aktuellen Rechtsprechung klar aufseiten der Verbraucher positioniert, sodass die Banken kaum noch Argumente haben, einen Widerruf abzulehnen“, so Rechtsanwältin Gaber.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Samstag, Oktober 22, 2016

Bei Kapitalanlageverlusten, stellt sich die Frage: Wer hat das Geld jetzt? Welcher Finanz-Kasper hat die Finger im Spiel.

Wo ist das Geld geblieben? Wer hat das Geld jetzt?  Was ist mit dem Geld geschehen? Wohl gemerkt, wir sprechen nicht über Buchgeld, sondern über real eingezahlte Euros. Ist ein Wunder geschehen? Hat es sich in Luft aufgelöst?



Bei Kapitalanlagen die plötzlich einen fulminanten Sturzflug hinlegen oder sich gar in Luft auflösen liefern die allseits bestens bekannten „Finanzexperten“, je nach Interessenlage, die unterschiedlichsten Erklärungen. Für den Anleger selbst, bleibt es in der Regel aber ein ungelöstes Rätsel und ein realer Verlust seiner Ersparnisse.  

Es stellt sich auch kaum ein Anleger die Frage, ob  ihm bei der Anlageberatung durch die „Anlagelyrik“ bestens geschulter Finanzverkäufer, nicht schon damals die objektive Wahrnehmung auf die Risiken der Anlage wissentlich und absichtlich vernebelt wurde. 

Diejenigen, die jetzt über das Geld verfügen, beherrschen bestens die Vernebelungstaktik wie Geld verschwindet ohne Spuren zu hinterlassen. Meist verschwindet es erst einmal in einer riesigen im Handel nicht erhältlichen Waschmaschine. 

Die Anleger haben zwar sauberes Geld einbezahlt, aber durch ungesetzliche Machenschaften der Finanzinitiatoren  ist es zu schmutzigem Geld geworden. Um dieses schmutzige Geld nun wieder gefahrlos in den legalen Wirtschaftskreislauf einführen zu können, muss es in die Waschmaschine. Geldwäsche nennt man das. Die Herkunft des Geldes wird dann durch vielfältige Transaktionen unter Einschaltung von Briefkastenfirmen, Treuhändern, Offshore-Konten, Steueroasen und falschen Identäten verschleiert.

Das Geld um welches die Anleger betrogen wurden, findet sich dann auf dem Bankkonto irgend eines seriösen Deutschen Unternehmens oder eines „erfolgreichen“ Geschäftsmanns wieder. Das muss so nicht sein, passiert aber in vielen Fällen  genau so.

Man schätzt, dass das Geldwäschevolumen in Deutschland bei 100 Milliarden Euro jährlich liegt!  Wobei die Geldwäsche bei Kapitalanlagen bisher kaum in das Visier der Ermittler geraten zu sein scheint.

Dem Anleger, der sein Geld verloren hat, kann es aber durchaus blühen, dass er vom Insolvenzverwalter mit Nachforderungen oder mit Rückzahlungsaufforderungen  eventuell erhaltener Ausschüttungen konfrontiert wird. Unter bestimmten Konstellationen meldet sich eventuell auch das Finanzamt und macht Forderungen geltend.

Auf jeden Fall melden sich bei den geschädigten Anlegern die allseits bestens bekannten Rechtsanwaltskanzleien, die sofort wissen, was passiert ist und wie man das verlorene Geld wiederbeschaffen kann. Meistens sind diese ungerufenen Helfer, Meister des Marketing aber kaum Experten im aufstöbern von verloren gegangenem Anlegergeld.       

Für die Suche nach dem verlorenen Anlegergeldern heißt das: Die Millionen Euro die jetzt für die Anleger verloren sind, haben damals die Verkäufer der Geldanlage erhalten, die Erlöse haben sich längst all jene aufgeteilt, die an der  Kapitalanlage mit profitiert haben: die Banken (deren Angestellte und die Aktionäre) Anlageberater, Anwälte, auch der Staat über die Steuern auf die Gewinne sowie im nächsten Schritt all jene, bei denen die Beteiligten Gehalt und Boni ausgegeben haben: Sportwagenhersteller, Restaurants, Bars, Supermärkte, Immobilienhändler und viele mehr. Allesamt Unbeteiligte, die sich kaum als Geldvernichter fühlen.

Sie haben Geld angelegt und die vertraglich garantierten Zahlungen bleiben aus?

Sie haben Ihre Kapitalanlage gekündigt und die Rückzahlung erfolgt nicht?. Sie haben Geld angelegt oder verliehen und die Rückzahlung kommt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Ihre Ansprüche werden nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt?

Mitglieder der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Forderungseinzug“ können jetzt  auf Erfolgsbasis Ihre ausstehenden Gelder einziehen lassen.

Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., der EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH, Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Ab sofort können Fördermitglieder der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Forderungseinzug“  ihre berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem aktuellen Urteil (IX ZR 280/14) entschieden, dass der  Schuldner auch in einfach gelagerten Fällen die dem Gläubiger entstandenen Verzugskosten  zu tragen hat!!

Danach soll auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung einer offenen Forderung zweckmäßig und erforderlich sein. Gleiches dürfte auch für Inkasso-Institute gelten, zumindest soweit deren Kosten das Honorar eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung betont, dass es der Schuldner allein in der Hand habe, sich vertragstreu zu verhalten und auf diese Weise den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gar nicht erst zur Entstehung gelangen zu lassen. Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof auch damit die bisher bestehenden Unsicherheiten zu Lasten des Gläubigers beseitigt.

Vereinfacht ausgedrückt: Sie als Gläubiger haben nunmehr im Falle des Verzuges durch den Schuldner das Recht, sich rechtlicher und fachlicher Hilfe zu bedienen, um Ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen.

Ablauf des  Einzugsverfahrens für Mitglieder der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Forderungseinzug“

Sie reichen Ihre den Zahlungsanspruch begründenden Unterlagen  per E-Mail, Fax oder Post für eine unverbindliche und unentgeltliche Prüfung bei einem der Ihnen benannten  BSZ e.V. Vertrauensanwälte ein.

Der Anwalt Prüft ob der Verzugsfall eingetreten ist. Wenn ja, wird das Inkassoverfahren eingeleitet. Priorität hat hierbei immer eine einvernehmliche und möglichst zügige außergerichtliche Einigung.

Bei Einwendungen des Schuldners werden diese vom Anwalt in verständlicher Weise zusammengefasst und zusammen mit einer Handlungsempfehlung an Sie gesandt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Forderungseinzug anschließen..

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Freitag, Oktober 21, 2016

MAGELLAN-ANLEGER hat Fragen an den Insolvenzverwalter.

Der Beitrag des BSZ e.V.  vom 23.09.2016 „ MAGELLAN-ANLEGER ERST ''HINTER DIE FICHTE GEFÜHRT'' UND DANN VOM INSOLVENZVERWALTER ENTEIGNET“, ist auf größtes Interesse bei den betroffenen Anlegern gestoßen. 


Mit dem folgenden Beitrag gibt der BSZ e.V. wiederholt einem Magellan-Anleger die Möglichkeit seine Argumente einer größeren Öffentlichkeit näher zu bringen. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter A. Borchardt  wird oder hat nachstehendes Schreiben des genannten Anlegers erhalten.

Zitat:

Sehr geehrter Herr Borchardt,

meiner Auffassung als von der Insolvenz Betroffener, dass das Geschehen, das zur Insolvenz der Magellan Maritime Services geführt hat, durchaus obskuren Charakter aufweist, werden Sie vermutlich zustimmen.

Ich habe mich durch Stöbern im Internet - dem ich eingestandenermaßen nicht den höchsten Glaubwürdigkeitsgrad zubillige - doch etwas schlauer gemacht und habe festgestellt:

- am 26.01.2016 wurde die Firma Magellan Maritime Container Invest in das Hamburger Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer die Herren Jans und Roselius. Geschäftsanschrift wie MM Services.

- die Firma Magellan Container Management Services GmbH mit Sitz in Basel/CH wirbt im Internet gleich auf der Eröffnungsseite mit Containern "größtenteils aus eigener Fertigung". Geschäftsführer ist Michael Reiss, neben diesem ist aber auch Carsten Jans (ohne Titel) einzelzeichnungsberechtigt.

- die Firma benennt eigene Niederlassungen in South Cicero/USA und Shanghai
- als Schwesterfirmen werden im Internet weiterhin genannt die
- Magellan Chartering Services GmbH
- Magellan Break Bulk Services GmbH
- Magellan Travel Services GmbH
- Magellan Agency Services GmbH

Diese Tatsachen werfen Fragen auf:

- Wieso oder zu welchem Zweck wurde die MMC Invest im Januar 2016 gegründet, zu einem Zeitpunkt, als die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der MM Services zweifellos bereits absehbar waren?

Wurde die Insolvenz der MM Services womöglich bewußt herbeigeführt?

- MC Management behauptet eigene Fertigung der Container. Wem also gehört der chinesische Hersteller? Strohmännern der MMS, z. B. Familienangehörigen?

- War die Zahlung vom Jahresanfang in Höhe von ~ 11 Mio. an den Container-Hersteller womöglich nur eine Verschiebung, um den Betrag vor der Insolvenz zu retten? Sind diese resp. die hiermit bezahlten Container etwa auf Umwegen in die neue Gesellschaft MMC Invest oder an die Schweizer Firma geflossen?

- Die Herren Jans und Roselius scheinen sehr umtriebige Leute zu sein, die anscheinend 'auf vielen Hochzeiten tanzen'. Es könnte durchaus interessant sein, dieses Geflecht einmal zu durchforsten, wenn auch die einzelnen Gesellschaften rechtlich als unabhängig voneinander gelten.

Ich weiß nicht, sehr geehrter Herr Borchardt, ob dies in Ihrer Funktion als Insolvenzverwalter in Ihrer Macht steht. Ansonsten könnte dies wohl nur die Staatsanwaltschaft auf Basis einer entsprechenden Verdachtsanzeige leisten. Ich erbitte hierzu Ihre Rückäußerung.

Zitat Ende.

Magellan Investoren die Ihrer Stimme den notwendigen Nachdruck verleihen möchten, sollten ihre Interessen bündeln und sich in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services zusammenschließen.  So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit dieser Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Oktober 20, 2016

Lloyd Financial Services – Anklage erhoben - Was Anleger hier beachten sollten!

Der Fall „Lloyd Financial Services“ ist ein weiteres trauriges Kapitel aus dem Bereich des „grau-schwarzen Kapitalmarkts“.



Folgender Hintergrund:

Anleger und Mandanten haben uns bereits vor Monaten darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie von ihnen unbekannten Personen angerufen worden seien, um über die Firma Lloyd Financial Services, Manchester, Großbritannien, Aktien von bekannten Unternehmen wie etwa der US-amerikanischen Firma Tesla Motors Inc. zu kaufen.

Bei diesem als sog. „cold calling“ bekannten Vorgehen sollen die Anleger mehrfach telefonisch intensiv dazu gedrängt worden sein, die Aktien über die Firma Lloyd Financial zu erwerben.

Die Betroffenen haben daraufhin schriftliche Kaufverträge mit dieser englischen Firma unterzeichnet und auch die entsprechenden Kaufpreise bezahlt.

Die versprochenen Aktien sind allerdings bis zum heutigen Tag vertragswidrig nicht in die  jeweiligen Depots der Kunden geliefert worden.

Auf mehrfache Kundennachfrage per mail meldet sich bei Lloyd Financial Services niemand mehr.

Auch unter der vormaligen Telefonnummer in Manchester meldet sich mittlerweile niemand mehr.

Unklar ist, ob Lloyd Financial die fraglichen Aktien überhaupt für die Kunden erworben hat.

Auch die Aufforderung an die Firma, das Geld zurückzuüberweisen, bleibt ungehört.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum: „Allen Anzeichens nach sind die Betroffenen leider mutmaßlich Opfer eines Betrugsmodells geworden. Die Strafverfolgungsbehörden wie auch unsere Kanzlei versuchen, Licht in die Sache zu bringen. Erfreulich ist nun, dass jetzt die Namen der mutmaßlich Verantwortlichen in der Sache festgestellt werden konnten. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft zudem auch Anklage erhoben. Dieser erste strafrechtliche Erfolg gibt natürlich auch Rückenwind, damit wir zivilrechtliche Ansprüche gegen die etwaig Verantwortlichen stellen können.

Wir wissen aus Erfahrung, dass etliche Anleger Geld an Lloyd Financial Services überwiesen haben und ihren Einsatz mittlerweile abgeschrieben haben dürften. Viele handeln aus Unsicherheit nicht oder häufig auch aus Scham nicht, da sie sich selbst Vorwürfe machen, dass sie überhaupt auf diesen vermeintlich doch so offensichtlichen Betrug hereingefallen sind. Das ist gut nachvollziehbar. Allerdings bleibt so der investierte Einsatz in jedem Fall verloren. Mit fachkundiger Hilfe eröffnet man sich aber die Chance, das Geld oder auch einen Teil davon zurückzuerhalten.

Wer bereits Geld an Lloyd Financial Services überwiesen hat und sich unsicher wegen der  weiteren Vorgehensweise ist, kann sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Financial Service anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Financial Service anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Financial Service kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

 Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Donnerstag, Oktober 13, 2016

DS-RENDITEFONDS NR. 117 DS PATRIOT CONTAINERSCHIFF: NACHSCHIESSEN ODER QUERSCHIESSEN?

Die Fondsgesellschaft fordert von ihren Anlegern die Rückzahlung von Ausschüttungen. Viele betroffene Anleger fragen sich, ob sie der Zahlungsaufforderung nachkommen sollen oder ob sie eine Vergrößerung ihrer bereits eingetretenen Verluste noch verhindern können. Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte sind die Forderungen des DS-Rendite-Fonds Nr. 117 unberechtigt.



Rendite-Fonds will Ausschüttungen zurück

Wegen des "nicht vorhersehbaren" Markteinbruchs seit August 2015 erzwingen die Gläubiger des Dr. Peters Fonds den Notverkauf des Containerschiffs DS Patriot. Damit soll zwar eine Liquidation des Fonds ohne Insolvenz erreicht werden. Ihre Einlagen können die Kommanditisten aber trotzdem abschreiben.

Als wäre der Totalverlust nicht schlimm genug, macht der DS-Rendite-Fonds Nr. 117 nun Ansprüche auf Rückzahlung der gesamten, zu Anfang der Beteiligung geflossenen Ausschüttungen geltend. Würde dieser Aufforderung Folge geleistet, würde sich der bereits entstandene Schaden weiter drastisch erhöhen.

Vertragliche Regelung ist unklar

Gegen die von der Fondsgesellschaft erhobenen Forderungen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Die Fondsgesellschaft kann Ausschüttungen, die an die Anleger geflossen sind, nur dann zurückfordern, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist. Dabei unterliegen die gesellschaftsrechtlichen Regelungen einer strengen Inhaltskontrolle. Die Klauseln müssen für den durchschnittlichen Anleger verständlich sein und sie dürfen nicht überraschend und intransparent sein. Des Weiteren müssen Sie die Rechtslage zutreffend wiedergeben. Daran mangelt es im vorliegenden Fall:

Im Gesellschaftsvertrag kommt nicht klar genug zum Ausdruck, dass Auszahlungen als Darlehen gewährt werden sollen.

Nach dem Gesellschaftsvertrag soll es sich um Darlehen handeln, "soweit" das Kapital der Gesellschafter unter die Haftungsgrenze von 20 % sinkt. Das ist nach der Konzeption des Fonds schon von Anfang an der Fall. Deshalb führt die die Formulierung "soweit" in die Irre.

Nachdem die Auszahlungen nach dem Verständnis eines normalen Anlegers - ähnlich wie Zinsen - die ihm zustehenden Renditen sind, ist es für ihn überraschend, wenn er Jahre später diese Renditen als vermeintliche Darlehensforderungen zurückzahlen soll. Eine Vertragsklausel, die einen derart überraschenden Inhalt hat, ist unwirksam.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Alexander Schaal erklärt dazu: "Nach meiner Überzeugung sind die von der Fondsgesellschaft geltend gemachten Ansprüche unberechtigt. Es handelt sich weder um ein "Darlehen" der Gesellschaft, noch besteht eine wirksam vereinbarte Nachschussverpflichtung der Fondsgesellschafter." Anleger sollten deshalb keinesfalls eine Zahlung leisten, ohne sich über die rechtliche Situation beraten zu lassen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei verfolgt die Entwicklung des DS-Rendite-Fonds Nr. 117 DS Patriot schon seit mehreren Jahren. Dabei hat die Sozietät für Bank- und Kapitalmarktrecht Anleger insbesondere in Schadenersatzprozessen wegen Falschberatung bei Erwerb des riskanten Schiffsfonds erfolgreich vertreten.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DS-RENDITEFONDS NR. 117 anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft DS-RENDITEFONDS NR. 117 kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.