Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen auch heute noch widerrufen werden.
Wer erfolgreich widerspricht, bekommt die
eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück. Die mit diesem Thema
beschäftigte BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei erklärt, was vor einem Widerspruch zu beachten ist.
Abschluss nach dem
Policenmodell
Nach dem Policenmodell kam ein Lebensversicherungsvertrag
auch dann zustande, wenn das Versicherungsunternehmen dem Kunden die
Verbraucherinformationen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nicht schon bei der Antragstellung übergab sondern erst
zusammen mit der ausgestellten Police übersandte. Der
Lebensversicherungsvertrag galt als wirksam abgeschlossen, wenn der
Versicherungskunde nicht innerhalb von 30 Tagen widersprach. Das Policenmodell
wurde zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 praktiziert.
Fehlerhafte
Widerspruchsbelehrung
Wenn die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen
Anforderungen entspricht, beginnt die 30-tägige Widerspruchsfrist nicht zu
laufen. Dann kann der Widerspruch auch heute noch erklärt werden. Der
Bundesgerichtshof hat schon zahlreiche Widerspruchsbelehrungen, die von
verschiedenen Versicherungsgesellschaften wie der Allianz, Ergo oder der
Aachener Münchener verwendet worden sind, als nicht ordnungsgemäß beurteilt.
Eine Widerspruchsbelehrung ist beispielsweise fehlerhaft, die nicht
„drucktechnisch deutlich hervorgehoben“ ist. Ebenfalls fehlerhaft ist eine
Belehrung, die nicht korrekt über den Beginn der Widerspruchsfrist informiert.
Nach Recherchen der Verbraucherzentrale Hamburg sind mehr als 60 Prozent der
Widerspruchsbelehrungen aus dem fraglichen Zeitraum fehlerhaft.
Beiträge plus Zinsen
zurückholen
Wenn der Widerspruch wirksam erklärt wurde, hat der
Versicherungskunde Anspruch auf Rückzahlung seiner bisher für die
Lebensversicherung gezahlten Beiträge. Darüber hinaus kann der
Versicherungskunde die Zinsen, die die Lebensversicherung mit seinen Beiträgen
erwirtschaftet hat, als sogenannten Nutzungsersatz verlangen. Abschluss- und
Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge muss die Versicherung dem Kunden
ebenfalls vollständig erstatten. Anzurechnen ist dagegen der
Versicherungsschutz, wie zum Beispiel der Risikoanteil der Prämie.
Wann lohnt sich ein
Widerspruch?
Grundsätzlich gilt: Je jünger der Vertrag ist, desto eher
lohnt sich der Widerspruch. So sind die Verträge aus den Jahren 2005 bis 2007
bei der Auszahlung nicht mehr steuerfrei. Außerdem liegt die Anfangsphase, in
der die Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen werden, noch nicht so lange
zurück. Deshalb ist der aktuelle Rückkaufswert regelmäßig niedriger als die
Summe der Prämien, selbst wenn man den Risikoschutz abzieht. Das gilt häufig
auch bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. In jedem Fall sollte vor
einem Widerspruch aber geprüft werden, ob er sich wirtschaftlich lohnt.
Was leistet die mit
der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung“ betraute
Anlegerschutzkanzlei für die BSZ e.V. Mitglieder?
- Die
Anwälte prüfen die Widerspruchsbelehrung – kostenfrei
- Die
Anwälte berechnen, ob sich der Widerspruch wirtschaftlich lohnt
- Die
Anwälte stellen eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung oder
sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer
gerichtlichen Durchsetzung des Widerspruchs.
- Die
Anwälte erklären für Sie den
Widerspruch, führen den Schriftverkehr mit der Versicherung und verhandeln
bei Bereitschaft der Versicherung über die Konditionen einer
Rückabwicklung
- Auf
Ihren Wunsch hin führen die Anwälte die Klage auf Feststellung des
wirksamen Widerspruchs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.
Die BSZ e.V.
Vertrauensanwälte, meist Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Lebensversicherung
bei einem Widerruf /Widerspruch kompetent und engagiert zur Seite.
Beginnend bei der kostenlosen Überprüfung der Vertragsabwicklung bis hin zur
außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungsdurchsetzung.
Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich
kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt..