Donnerstag, Juni 04, 2015

Neuer Ärger für geschädigte Concept 1 Anleger - Finanzamt besteuert ausgewiesene Gewinne

Jahrelang betrog die Concept 1 Unternehmensberatung, Vermögensberatung mit dem Inhaber Jens Blaume seine Kunden im Rahmen eines Schneeballsystems. Die Kunden konnten über das Unternehmen angebliche Vorzugsaktien von DAX-Unternehmen zu besonders lukrativen Kursen kaufen. Zudem konnte noch eine Kursabsicherung über einen bestimmten Verkaufspreis zu einem bestimmten Ablaufdatum mit erworben werden.  Die Kunden fühlten sich dadurch abgesichert.


Tatsächlich wurden aber durch die Concept 1 keine Aktien für die Kunden erworben. Sofern Auszahlungen stattfanden, wurden diese durch die Einzahlungen anderer Kunden finanziert. Insofern handelte es sich um ein typisches Schneeballsystem.

Das tückische war jedoch, dass zum Ablauf bestimmter sogenannter "Haltefristen" Abrechnungen über fiktive Veräußerungspreise durch die Concept 1 erstellt wurden. Die dort ausgewiesenen Summen wurden entweder an die Kunden ausbezahlt oder -so wie meistens- von den Kunden gleich wieder in neue Aktienkäufe investiert.

Das Schneeballsystem platzte im Juni 2013 als Herr Blaume verhaftet wurde. Rückzahlungen auf die gezahlten Gelder hat noch kein Kunde bisher erhalten. Nun tritt im Jahr 2015 das Finanzamt auf den Plan. Es will die in den Abrechnungen ausgewiesenen Verkaufsgewinne der Besteuerung unterwerfen. Dies bedeutet für viele der ehemaligen Kunden der Concept 1, dass sie nun noch tausende an Euro an das Finanzamt zahlen sollen.

Entsprechende Anhörungsbögen an Kunden der Concept 1 wurden seitens der Finanzverwaltungen bereits versendet. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Morgenstern rät den Concept 1 Anlegern, sich unbedingt an einen mit den Vorgängen der Concept 1 vertrauten Anwalt zu wenden, um die seitens der Finanzverwaltung unterstellten Voraussetzungen einer möglichen Steuerpflicht überprüfen zu lassen. Es handelt sich hier in jedem betroffenen Fall um eine Einzelentscheidung und ist auch von individuellen Begleiterscheinungen abhängig.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) ist seit 2013 mit den Facetten des Falles bestens vertraut.  Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft Concept 1 anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

mhgmorg

Mittwoch, Juni 03, 2015

Nordcapital Schiffsportfolio Global II – Möglichkeiten der Anleger

Der als Dachfonds konzipierte Schiffsfonds Nordcapital Schiffsportfolio Global II konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Wie eine Vielzahl anderer Schiffsfonds wurde auch er zum Sanierungsfall. Zuletzt wurden die Anteile laut der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch zu einem Kurs von 5 Prozent gehandelt (Stand 2.12.2014).


Der Dachfonds wurde 2004 aufgelegt und investierte in sieben Containerschiffe. Die Krise der Schifffahrt ging auch an diesem Fonds nicht spurlos vorüber. 2010 musste deshalb ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Auch die Anleger bekamen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu spüren. Die Ausschüttungen blieben hinter den prospektierten Erwartungen zurück.

Allerdings müssen sich die Anleger mit dieser Entwicklung nicht zufrieden geben. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Allerdings könnte die Zeit drängen und die Verjährung der Forderungen drohen. Es gilt die zehnjährige Verjährungsfrist“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Schadenersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn in den Beratungsgesprächen wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Anlage dargestellt. „Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch, dass die Risiken umfassend dargestellt werden. Die sind nicht zu unterschätzen wie die zahlreichen Insolvenzen bei Schiffsfonds belegen. Anleger erleiden dabei regelmäßig hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust“, so der Anwalt. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds aber auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Eine derartige Falschberatung kann zum Schadensersatzanspruch führen.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Wurden diese Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen bzw. nur verharmlosend dargestellt, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Nordcapital Schiffsportfolio. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! – Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen
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cp

HCI Renditefonds V: Tanker MS Abram Schulte offenbar verkauft

Dem HCI Renditefonds V gehen die Schiffe aus. Der Tanker MS Abram Schulte wurde nach einem Bericht des Branchendienstes shippress.de verkauft. Von den ursprünglich acht Schiffen, in die der HCI Renditefonds V investierte, ist dann nur noch das Containerschiff MS Hammonia Endeavour übrig.

 

„Die Anleger des HCI Renditefonds V dürften Kummer gewohnt sein. Denn neben dem Verkauf der Schiffe mussten sie auch schon die Insolvenzen der MS Karin Schulte und MS Otto Schulte verkraften und erlebten bereits mehrere Sanierungsversuche. Unterm Strich eine enttäuschende Kapitalanlage für die Anleger, die aber noch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen können“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 
 
Seit der Finanzkrise 2008 sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten zum Teil bereits Insolvenz anmelden. Anleger erlitten dabei oft hohe Verluste. „Das zeigt, dass Schiffsfonds keineswegs sichere, sondern spekulative Geldanlagen sind. Für die Anleger besteht das Risiko des Totalverlusts. Daher sind Beteiligungen an Schiffsfonds nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet“, erklärt der Anwalt. Über die Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Das ist aber häufig nicht geschehen. Cäsar-Preller: „Die Risiken wurden entweder ganz verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt, so dass der Anleger den Eindruck gewinnen musste, dass ihm nichts passieren kann. Schlimmstenfalls werfe die Kapitalanlage keine Gewinne ab. Das Gegenteil ist aber der Fall. Die Anleger können ihre gesamte Einlage verlieren. Daher kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn die Risiken nicht ausreichend dargestellt wurden.“

Auch hätten die Rückvergütungen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, offen gelegt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie für den Anleger ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können.

Da sich Anleger seit Ende 2004 an dem HCI Renditefonds V beteiligen konnten, sollten sie sich beeilen, wenn sie ihre Forderungen noch geltend machen wollen. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/HCI-Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Cp

Dienstag, Juni 02, 2015

Joyou meldet Insolvenz an! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Grohe-Tochter Joyou meldet Insolvenz an- Anleger befürchten Totalverlust. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!


Grohe steht mit seinem Namen für den soliden deutschen Mittelstand „made in Germany“. Allerdings bereitet das chinesische Tochterunternehmen Joyou der Mutterfirma und vielen anderen deutschen Aktionären große Sorgen. Der Kurs der Aktie ist in den letzten Monaten von 16 Euro auf 30 Cent abgerutscht- nun droht mit der Insolvenz der Totalverlust.

Joyou ist ein chinesischer Hersteller für Bad-Armaturen und eine Tochter des deutschen Weltmarktführers für Premium-Badarmaturen. Das Unternehmen ist überschuldet, allerdings konnte die wirtschaftliche Lage bislang offensichtlich verschleiert werden.

Jetzt wurde beim Hamburger Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Eine Abschreibung auf die Beteiligung an einem Unternehmen aus Hongkong soll der Hauptgrund für die Schieflage sein. Joyou muss Garantieverpflichtungen im Umfang von 300 Millionen US-Dollar nachkommen.

Kritiker werden den Joyou-Verantwortlichen vor, die Wahrheit im ganz großen Rahmen verschleiert zu haben und damit die Aktionäre hinters Licht geführt zu haben. Ob diese noch etwas von ihrem Geld sehen werden, ist derzeit völlig unklar. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vermögenswerte von Joyou kaum erreichbar in China liegen, auch wenn die Aktiengesellschaft in Deutschland gegründet und geführt wurde.

Und was macht die Muttergesellschaft Grohe? Das Unternehmen ist zu 70 % an Joyou beteiligt und als größter Aktionär auch größter Verlierer. Welches Interesse Grohe an einer erfolgreichen Sanierung hat, ist derzeit noch unklar.

Die Aktien in Streubesitz sind derzeit nahezu wertlos. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Kanzlei Dr. Späth & Partner prüfen derzeit Ansprüche in alle Richtungen.

„Zum einen geht es darum, im Rahmen der Insolvenz keine Fehler zu machen. Zum anderen kann versucht werden, die Vermittler der Anlage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.´Ein Verschweigen des Totalausfallrisikos oder etwa auch der Fluss von Provisionen könnten Schadensersatzansprüche für Geschädigte begründen, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Joyou“. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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LG Düsseldorf erkennt fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkassen

Viele Sparkassen haben bei Darlehensverträgen zwischen 2002 und 2010 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Eine solche stellte auch das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.03. 2015 fest (Az.: 10 O 131/14).


In dem vorliegenden Fall hatte das LG Düsseldorf über die Klage eines Verbrauchers auf Widerruf eines im Juli 2007 geschlossenen Darlehensvertrags zu entscheiden. Der Verbraucher hatte mit dem Darlehensvertrag auch die Widerrufsbelehrung unterzeichnet. In dieser Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden könne. Diese Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. In einer Fußnote hieß es weiter, dass die Frist im Einzelfall geprüft werden solle. Im August 2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehens und teilte mit, die weiteren Raten nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Das LG Düsseldorf gab der Klage auf Widerruf statt. Denn das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen gewesen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so das LG Düsseldorf zur Begründung. „Die Formulierung frühestens ist für den Verbraucher nicht eindeutig. Sie lässt den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könne. Dieser Zeitpunkt wird jedoch nicht näher definiert. Die Fußnote, die Frist im Einzelfall zu prüfen, führe außerdem zu weiteren Unklarheiten für den Verbraucher und stelle sowohl eine formale als auch inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. So steht unterm Strich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen wurden von vielen Banken und Sparkassen zwischen 2002 und 2010 verwendet, wie Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg zeigen. „Eine Überprüfung lohnt sich. Bei einem erfolgreichen Widerruf kann der Verbraucher umschulden und von den derzeit günstigen Zinsen profitieren. So lassen sich nennenswerte Summen sparen“, so der Fachanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.

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Darlehen widerrufen: BGH entscheidet zur Verwirkung des Widerrufsrechts

Wurde ein Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt, kann der Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Banken und Sparkassen berufen sich dann häufig auf die Verwirkung des Widerrufsrechts.


„Vereinfacht gesagt, berufen sich Banken und Sparkassen auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Das heißt: Nachdem einige Jahre seit Vertragsschluss vergangen sind, hätten sie nicht mehr mit dem Widerruf rechnen können. Das gilt besonders, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Allerdings wird die Verwirkung des Widerrufrechts von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt. Nun wird sich am 23. Juni der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen und urteilen, wann das Widerrufsrecht verwirkt ist. Cäsar-Preller: „Grundsätzlich kann die Verwirkung des Widerrufsrechts aber nur ausnahmsweise und unter bestimmen Voraussetzungen gegeben sein“. Zwei Voraussetzungen müssen in der Regel für die Verwirkung erfüllt sein: Das Zeitmoment und das Umstandsmoment.

Vom Zeitmoment wird gesprochen, wenn ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde, obwohl der Betroffene dazu in der Lage gewesen wäre. Das Umstandsmoment bezeichnet die berechtigte Annahme, dass dieses Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht wird und eine spätere Geltendmachung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde. 

Cäsar-Preller: „Gerade dieser Punkt bietet natürlich Interpretationsspielraum. Allerdings kann die bloße Nichtausübung des Widerrufsrechts meines Erachtens kein derartiger Vertrauenstatbestand sein, dass die Banken und Sparkassen davon ausgehen können, dass der Verbraucher von diesem Recht auch künftig kein Gebrauch machen wird. Dabei ist ja auch zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht ohnehin nur durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Banken und Sparkassen fortbesteht. Der BGH wird in diesem Punkt aber für Klarheit sorgen.“

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrungen bei Darlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen waren, häufig fehlerhaft waren und die Verträge dementsprechend noch widerrufen werden können. „Die Fehler liegen oft im Detail und sind für den Laien meistens nicht zu erkennen. Geringfügige Abweichungen von der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung führen aber meistens schon zu einer ungültigen Widerrufsbelehrung. Dann kann der Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung des Kredits wird nicht fällig“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
 
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Bildquelle: © H.D.Volz / pixelio.de  

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Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung hat Anlegern Gold verkauft und versprochen, es ihnen später wieder abzunehmen.

Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft. Wie geht es weiter? Goldgeschäfte nicht immer seriös! 6500 Goldkunden sind betroffen. Die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) hat Anlegern Gold verkauft und versprochen, es ihnen mit hohen Aufschlägen später wieder abzunehmen. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen gewerbsmäßigen Betrugs.


Die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) hat in einem Hochsicherheitstresor Gold im Wert von etlichen Millionen Euro gehortet. Kleinanlegern hat sie angeboten, ihnen einen Teil des Goldes zu verkaufen, es für sie zu verwahren und es später zu einem deutlichen höheren Preis zurückzunehmen. Diese Rückkaufsoption wäre ein gutes Geschäft.

Gold „als gewinn­bringende Alternative zu Fonds oder Sparbuch“ pries die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) in einer Pressemitteilung an. Sie erläuterte: „Der Kunde vereinbart eine Vertragslaufzeit von zwei, vier oder acht Jahren. Er erhält einen garantierten Rückkaufpreis von 110, 130 beziehungsweise 180 Prozent seines Kaufpreises.“ Den Anlegern soll das „Zuwachsraten zwischen 5 und 7,5 Prozent pro Jahr“ bringen.

Das klingt gut. Wer mag, kann sich das Gold auch liefern lassen. Außerdem gibt es ein Ratensparmodell und die Chance auf einen Bonus, der vom Goldpreis abhängt.

Erst einmal hört es sich wie ein glänzendes Geschäft an – die Rendite der Anleger scheint garantiert. Legal war das Goldgeschäft wohl nicht.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Verantwortlichen der BWF-Stiftung. Der Vorwurf lautet: gewerbsmäßiger Betrug. Kürzlich haben Einsatzkräfte der Polizei die Geschäftsräume der Stiftung in Berlin und in Köln durchsucht. 120 Beamte sowie fünf Ermittler der Finanzaufsicht Bafin waren nach Angaben der Polizei am 25.2.2015 im Einsatz.

Mehrer Jahre hat die BWF-Stiftung mit ihrem Gold-Versprechen Kapital bei Verbrauchern eingesammelt. Informationen zufolge haben etwa 6500 Goldanleger der BWF ca. 48 Millionen Euro anvertraut. Einsteigen konnten die Goldanleger mit einer Einmalzahlung von 2000 Euro oder mit Sparbeträgen von monatlich 25 Euro. Also ein klassischer Goldsparplan wurde aufgelegt.

Je nach Goldsparvertrag versprach die Stiftung, den Goldsparanlegern nach zwei bis zehn Jahren bis zu 180 Prozent der eingesetzten Summe auszuzahlen. Dafür behielt sie sich vor, in der Zwischenzeit mit dem Gold der Anleger zu handeln. Fraglich ist, ob das Angebot wegen der Rückkaufgarantie nicht als Einlagengeschäft eingestuft werden könnte. Wäre das so ist, könnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) eventuell eine Rückabwicklung anordnen. Die BWF hat nach Auskunft der Bafin keine Erlaubnis für Einlagengeschäfte. Ein schwerwiegendes Problem für die Stiftung.

Die Staatsanwaltschaft Berlin und die Bundesfinanzaufsicht (Bafin) verdächtigen die Stiftung nun „des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs“.

Vermutlich hat die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung nicht für jeden ihrer Goldsparanleger tatsächlich Gold hinterlegt. Im Rahmen der Ermittlungen beschlagnahmten die Ermittlungsbehörden 4 Tonnen angebliches Gold. Von diesen 4 Tonnen sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft lediglich 200 kg echtes Gold, so informierte Staatsanwalt Steltner einen Nachrichtendienst.

Die Ermittler gehen davon aus, dass sie mindestens einen zweistelligen Millionenbetrag „vertragswidrig und betrügerisch verwendet“ hat, so eine Pressemitteilung. 

Das Goldspargeschäft könnte ein Schneeballsystem sein. Die Schneeballsysteme kennt man schon von anderen Anlagegeschäften. So könnte die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung das Geld neuer Anleger eingesetzt haben, um die Goldsparkunden der letzten Zeit auszubezahlen. Ein solches Schneeballgeschäft geht meistens nur solange auf, wie mehr neue Goldsparanleger angeworben werden als alte Goldsparanleger ausbezahlt werden müssen.

Für diese These spricht die Tatsache, dass die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung die Finanzanlagen über ein Netz von Vermittlern vertrieben hat.

So betreibt die Stiftung laut ihrer Internetseite in Berlin, Bremen und Köln jeweils einen „Campus“ „als Ausbildungs- und Schulungsort“.

Vorgeworfen wird der BWF Stiftung vor allem, dass die BWF Stiftung ein Bankgeschäft betrieben hat – ohne dafür die nötige Zulassung der Bafin zu haben. 

Schließlich war das Geschäftsmodell der Stiftung Gelder bei Anlegern einzusammeln und ihnen dafür eine Verzinsung zu versprechen. Das stellt ein typisches Einlagengeschäft dar, das Banken vorbehalten ist. Die Staatsanwaltschaft ermittelt auch wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz.

Laut Pressemitteilung der Polizei, stellten die Beamten etwa vier Tonnen „angebliches Gold sowie umfangreiches Beweismaterial“ wie Akten und Computer sicher. „Wie hoch der Feingehalt des Goldes ist oder ob es sich um Doubletten handelt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen“, hieß es weiter. 

Noch sind viele Fragen in dem Fall offen. Das wird die Goldsparanleger bestimmt verunsichern. Unklar ist z. B. wer die Hintermänner sind. Als Vorstand der Stiftung agiert ein Detlef B., mit dem erst kürzlich ein Interview auf dem Blog der Stiftung erschienen ist.

Darin erklärt Detlef B., man wolle nun alle Anleger auszahlen – um künftig ein neues Produkt namens „Gold-Profit“ zu vertreiben.

Als Mitinhaber und Geschäftsführer wird in einer Strafanzeige, die im Netz kursiert, ein Gerald S. genannt. Er soll erst 2012 die Privatinsolvenz hinter sich gelassen haben. Insgesamt laufen derzeit Ermittlungen gegen zehn Personen.

Die Goldsparanleger dürfen nun darauf hoffen, einen Teil ihres Geldes wiederzusehen. Die Bafin hat eine Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, die am Mittwoch sichergestellten Vermögenswerte zu erfassen und eine Rückzahlung zu veranlassen.

Drei Angriffslinien:

- die Gesellschaft haftet
- die Unternehmensverantwortlichen haften und
- die Vermittler der Goldsparpläne haften.

Unternehmenshaftung

Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung haftet. Weil sie die Anleger möglicherweise betrogen und die Gelder veruntreut hat. Sie hat ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben, dass nicht von der Bundesanstalt für Finanzdientsleistungsaufsicht (BaFin) erlaubt wurde.

Ob und was die Ansprüche wert sind, steht in den Sternen. "Denn wenn die Gesellschaft Gelder veruntreut und kein physisches Gold gekauft hat, können alle Betroffenen nur bruchteilsmäßig entschädigt werden. Das heißt, dass die Gold-Anleger bestenfalls eine Quote bekommen. Das wird gerade von der Staatsanwaltschaft und dem Liquidator, Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernsau, geprüft. 

Managerhaftung

"Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung," sagen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmakrtrecht "ist nach unserem Auffassung nie eine Stiftung gewesen. Im Berliner Stiftungsverzeichnis ist keine gleichlautende Stiftung eingetragen worden.

Deshalb gehen Fachanwälte davon aus, dass es sich um eine GmbH handelt, die 2010 als DRT Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) in Köln gegründet, 2011 als Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) nach Berlin verlegt und in die Stiftungsmanagement BWF GmbH umgewandelt und 2014 in die BWF-Kapitalholding GmbH umfirmiert wurde.

Das ist zuletzt auch die Betreiberin der Homepage der BWF Stiftung gewesen. "Diese Informationen," sagen Fachanwälte "sind für Verständnis der Managerhaftung wichtig.

Bei einer GmbH haften die Unternehmensverantwortlichen wegen des Haftungsprivilegs nach § 13 Abs. 2 GmbHG eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Aber es gibt Ausnahmen mit der Durchgriffshaftung. Die  Unternehmensverantwortlichen haften nach der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Privatvermögen. Diese Voraussetzungen liegen vor. 

Es kommt auf den jeweiligen Zeichnungszeitpunkt des Goldsparanlegers an. Die BWF hatte in den letzten Jahren viele Geschäftsführer; zunächst begann Sascha Wiesmann, der später gemeinsam mit Gerald Saik die Geschäfte leitete, und dann Peter Weiher und, zuletzt, Willi Gerold Auerbach.

Vermittlerhaftung

In den meisten Fällen sind die BWF Anlagen durch Berater vermittelt worden. Und das ist einer der wichtigsten Haftungsgegner.

Die BWF Stiftung hatte den Anlegern bei beiden Veranlagungsmodellen,

GOLD STANDARD und

GOLD PLUS,

versprochen, das Edelmetall zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen. Das Modell ist ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als Einlagengeschäft.

Einlagengeschäfte sind erlaubnispflichtig, § 32 Abs. 1 KWG. Der Bundesgerichtshof hat in zwei bis jetzt leider wenig beachteten Entscheidungen klargestellt, dass diese gesetzliche Regelung ein sogenanntes Schutzgesetz ist. Mit weitreichenden Folgen. Alle, die gegen das Schutzgesetz verstoßen, haften.

Unternehmen mit dem Gesellschaftsvermögen und Unternehmensverantwortliche und Vermittler mit dem Privatvermögen. Das Haftungsprivileg von Kapitalgesellschaften, die haften eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen, greift dann nicht." (BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 238/03; BGH, Urteil vom 15.05.2012, IV ZR 166/11). 
Forderungsanmeldung beim Liquidator

Ergänzend dazu sollten die Betroffenen die Forderungen beim vom der Finanzaufsicht bestellten Liquidator anmelden. Herr Rechtsanwalt Dr. Bernsau wird kurzfristig alle Geschädigten auffordern wird, ihre Forderungen bei ihm anzumelden. Ob das was bringt, ist zweifelhaft.

Hintergrund

Die Berliner BWF Stiftung bot seit 2011 sicherheitsorientierten Anlegern Goldsparverträge an. Die Kunden konnten ihren Einsatz entweder über den sogenannten GOLD STANDARD oder GOLD PLUS veranlagen. Beim GOLD STANDARD mussten sie mindestens € 2.000,00 einsetzen. Die Stiftung räumte den Käufern Rückkaufsoptionen ein; nach zwei Jahren hätten sie 110%, nach vier Jahren 150% und nach acht Jahren 180% des eigesetzten Kapitals zurückbekommen. Beim GOLD PLUS, einem Raten-Goldsparvertrag, konnten sich die Anleger ab einem Betrag in Höhe von € 25,00/ Monat beteiligen. Ihnen wurde versprochen, dass sie nach zehn Jahren 150% des eingesetzten Gesamtkapitals zurückbekommen.

Keine Werthaltigkeit der Rückkaufsgarantie

Unter besondere Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung halten Fachanwälte die Preisgarantie für die Rücknahme des Goldes schlichtweg für wertlos.

Aber es wären die Betroffenen, wenn sie das Versprechen gezogen hätten, überrascht gewesen. Denn die BWF Stiftung hätte den Rücknahmepreis selbst festlegen können. Und die Kursbildung haben Fachanwälte für intransparent gehalten; die Stiftung hätte tun und lassen können, was sie wollte.

In den Geschäftsbedingungen wurde ausgeführt: "Übersteigt das Londoner Fixum am Tag des Vertragsendes den verbindlichen Rückkaufkurs, so ändert sich dieser um 25 % dieser Differenz.". Oder Klartext: Der Anleger bekommt unter diesen Voraussetzungen bestenfalls drei Viertel des Einsatzes zurück. Wenn die Stiftung Geld hat.

Nicht der einzige Schadensfall im Goldsparplanbereich

Der BWF Fall ist wahrscheinlich die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs.

In den letzten Jahren schossen die Gold-Händler aus dem Boden und versuchten, spätestens seit der Griechenland-Krise, aus der Angst vor einem Währungs-Crash mit Edelmetallen Geld zu verdienen. Nicht der einzige Schadensfall im Goldsparplanbereich ist hier zu beklagen.

Ganz dubiose Angebote

Meistens waren das zweifelhafte Geschäftskonzepte. Nach der Einschätzung von Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht sind die meisten Angebote dubios:

Fachanwälte haben Angebote geprüft und fanden nichts Überzeugendes. In allen Fällen von Goldsparplänen kamen Fachanwälte zu dem Ergebnis, dass die Edelmetalle in zu kleinen, viel zu teuren Einheiten gehandelt und mit hohen Aufschlägen verkauft werden. Das erscheint nicht seriös für die Kunden.

Handlungsempfehlung für Edelmetall-Käufer

Deshalb raten Verbraucherschützer allen Betroffenen, die Goldsparanlagen von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen. In einer ganzen Reihe der Fälle können die Anleger hinreichend erfolgsträchtige Schadensersatzansprüche geltend machen. Und in den Fällen bekommen die Anleger alles, was sie eingesetzt haben, zurück und gleichen damit gleichzeitig Kurs- und Währungsverluste aus. 

Schadenersatzansprüche dürfen trotzdem für die Goldsparplan-Anleger bestehen. Diese sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten lassen. Schon Ende 2014 berichte Test zu den Problemen mit der Goldsparanlage.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Gold“. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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steff

Montag, Juni 01, 2015

Consortis Schrottimmobilien: Ausstiegsmöglichkeiten der Anleger

Investitionen in Immobilien sind beliebt. Gilt das vermeintliche „Betongold“ doch als krisensicher. „Diese weit verbreitete Ansicht hat sich auch die inzwischen insolvente Consortis Verwaltungs GmbH zu Nutze gemacht und Anlegern dubiose Geschäftsmodelle angedreht“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 


Kurz zusammengefasst sah das Consortis-Modell Möglichleiten zur Steueroptimierung bei einem Höchstmaß an Sicherheit vor. Anleger sollten dazu ein Bankdarlehen zum Immobilienerwerb und ein zweites für die anfallenden Sanierungsarbeiten aufnehmen. Eigenkapital war nicht nötig. Die Mieteinnahmen sollten an Consortis fließen und die Anleger im Gegenzug monatliche Garantiezahlungen erhalten. Nach zehn Jahren wollte Consortis die Immobilien zu einem vorher vereinbarten Festpreis von den Anlegern zurückkaufen. Kurzum: Das Modell scheiterte. Die Consortis Verwaltungs GmbH meldete im Herbst 2014 Insolvenz an. Die Anleger stehen vor einem finanziellen Desaster. Vermutlich wurden die Immobilien überteuert gekauft. Dann haben die Anleger nicht nur ihr Darlehen, sondern auch noch Schrottimmobilien am Hals.

„Allerdings müssen sie nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzen bleiben. Denn werden Immobilien zu Anlagezwecken erworben, müssen die Anleger auch umfassend über die Risiken wie geringere Mieteinnahmen, erhöhter Sanierungsbedarf, etc. aufgeklärt werden. Ist das nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der Rechtsanwalt. Zudem dürfen auch keine falschen Angaben über den tatsächlichen Wert der Immobilien gemacht werden.

Ein weiterer Weg aus der Schuldenfalle könne auch der Widerruf der Darlehen sein. Wurden die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt, kann der Kreditvertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden. „Interessant wird es besonders dann, wenn zwischen dem Kredit und dem Immobilienerwerb ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Dann muss das Darlehen möglicherweise nicht zurückgezahlt, sondern nur die Immobilie an die Bank übertragen werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Consortis Verwaltungs GmbH“. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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cp

Selfmade Capital und New Capital Invest: Zahlreiche vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet

Über rund 20 Selfmade Capital Gesellschaften und ebenso viele New Capital Invest Gesellschaften wurden inzwischen am Amtsgericht München die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet. „Malte Hartwieg beschert dem Gericht mit seinen Insolvenzanträgen jede Menge Arbeit“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Für die Anleger der Selfmade Capital- und New Capital Invest Fonds haben die Insolvenzanträge voraussichtlich ernsthafte Folgen. Denn auch etliche Fondsgesellschaften der Emissionshäuser aus dem Reich des Malte Hartwieg sind davon betroffen. Cäsar-Preller: „Für die Anleger könnten sich die schlimmsten Befürchtungen bewahrheiten. Ihr investiertes Geld könnte weg sein und der Totalverlust der Einlage drohen.“

Daher rät der Fachanwalt den betroffenen Anlegern umgehend zu handeln, um zu retten, was noch zu retten ist. Schon seit Monaten ist klar, dass die Anlegergelder bei Selfmade Capital und New Capital Invest in dunklen Kanälen versickert sind. „Der Insolvenzverwalter wird versuchen, so viel Vermögen wie möglich sicher zu stellen. Wie viel dabei herauskommt, steht aber noch in den Sternen“, so der Rechtsanwalt. Daher sollten die Anleger auch mögliche Schadensersatzansprüche nicht aus den Augen verlieren.

Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten nicht nur über die Vorzüge und Gewinnaussichten der Kapitalanlage informiert werden müssen, sondern auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. „Interessant ist dabei besonders die Rolle der Vertriebsplattform dima24, die u.a. die Fondsbeteiligungen an die Anleger vermittelt hat. Auch dima24 gehörte mal zum Firmenimperium des Malte Hartwieg. Mögliche Interessenskollisionen und Falschberatung sollten daher genau geprüft werden“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Das AG München bearbeitet inzwischen auch die Insolvenzanträge einiger dima24-Gesellschaften.

Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig, falsch oder auch nur irreführend waren.

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen Betrugsverdacht gegen Hartwieg sind noch nicht abgeschlossen. „Sollte sich der Verdacht bestätigen, kann das weitere rechtliche Möglichkeiten eröffnen“, so der Fachanwalt.
 
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Cp

Viele Anleger setzen auf die Anlage in Gold - Vergleich von unterschiedlichen Formen der Goldanlage

Viele Anleger setzen auf die Anlage in Gold - Hier ein Vergleich von unterschiedlichen Formen der Goldanlage. Was sind die jeweiligen Vor- und Nachteile. Thema sind Sicherheit und Versteuerung. Erste Prozesse gegen Firmen laufen bei den Gerichten! Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten.

“Nicht alles ist Gold was glänzt”. Dies gilt insbesondere für die Goldanlage. Es laufen leider schon die ersten Prozesse gegen Kapitalanlagefirmen. Manchen haben keine Erlaubnis manchen haben unvorteilhafte AGBs und bei machen gibt es wahrscheinlich kein Gold im Tresor.

Ein Überblick über die Möglichkeiten Geld in Gold abzusichern bezogen auf Risiken und Versteuerung:

“Physisches Gold” im Schließfach

– direktes Eigentum am Gold

– Risiken: beschränkter Versicherungsschutz,

– nach einem Jahr Haltung keine Besteuerung

“Physisches Gold” Verwahrung daheim

– direktes Eigentum

– Risiken: Diebstahl/Einbruch, Zusatzversicherung notwendig!

– nach einem Jahr Haltung keine Besteuerung

 “Physisches Gold” Tresorgold

– direktes Eigentum “Sondervermögen”

– Risiken: keine

– nach einem Jahr Haltung keine Besteuerung

“Börsengehandeltes Gold” ETC

– Schuldrechtlicher Anspruch

– Risiken: Emittent muss zuverlässig sein.

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

 “Börsengehandeltes Gold” ETF und Gold-Fonds

– Miteigentum

– Risiken: Emittent muss zuverlässig sein

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

“Börsengehandeltes Gold” Goldzertifikate

– kein Eigentumsrecht

– Risiken: Emittent muss zuverlässig sein

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

“Börsengehandeltes Gold” Derivate auf Gold

– kein Eigentumsrecht

– Risiken: Emittent muss zuverlässig sein.

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

Aktien von Goldminenunternehmen

– kein Eigentum an Gold, sondern nur Anteile auf das Unternehmen

– Risiken: Unternehmen muss zuverlässig sein

– Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer

Fazit: Echtes Eigentum an Gold wird nur unter den Möglichkeiten “Verwahrung daheim”, “Tresorgold” und im “Schließfach” ermöglicht.

Allein deshalb scheiden bezüglich der Sicherheit alle anderen Möglichkeiten des Golderwerbes aus.

Das Schließfach in der Bank ist generell nur eingeschränkt abgesichert, so dass im Falle eine Diebstahles keine Sicherheiten gegeben sind.

Dies gilt umso mehr bei der Lagerung von Gold im Haus oder der Wohnung.

Nur Tresorgold bietet eine umfassende Versicherung für alle Individualitäten inklusive. Tresorgold bietet einen steuerlichen Vorteil. Nach einem Jahr Lagerhaltung fällt keine Abgeltungssteuer an!

Tresorgold erlaubt dem Kunden höchste Flexibilität beim Kauf und Verkauf des Goldes – quasi genauso flexibel wie ein Tagesgeldkonto – zu gleichzeitig besten Konditionen. aber bei den Schwankungen vom Goldmarkt.

Leider ist nicht jeder Goldanbieter der  Tresorgold anbietet auch seriös. Der World Gold Council, empfiehlt, dass “Tresorgoldanbieter direktes und unbeschränktes Eigentum an Gold zusichern, kein Gold ohne vorherige Zustimmung des Kunden zu verleihen, das Gold bei einem unabhängigen und registrierten Tresorbetreiber verwahren lassen und regelmäßige Inspektionen und Prüfungen der Kundengoldbestände durchführen zulassen.

Wegen der Vertragsbedingungen des Goldsparplanes sollten Kunden einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate ziehen. auch wenn es Gerüchte um das Goldsparplanunternehmen gibt. Leider laufen einige Verfahren gegen Goldsparunternehmen vor deutschen Gerichten (OLG Hamm, Urteil vom 24.5.2011 - Aktenzeichen 2 U 177/10.

Zu beachten sind auch Käufe via Internet von Gold- und Silbermünzen. Es gelten besondere Bedingungen dafür und es gelten Widerrufsrechte der Anleger wie bei Immobiliendarlehen.

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steff

Freitag, Mai 29, 2015

MPC Siebenundvierzigste Sachwert-Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG.: Falschberatung durch Bank.

Landgericht Koblenz verurteilt Targobank AG & Co. KGaA wegen Beratungsfehlern. Die Bank muss dem Anleger alles ersetzen. Eine wichtige Entscheidung für viele MPC Anleger und Targobank Kunden. Das ist eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Christian Hensel und Matthias Gröpper.


Das Koblenzer Landgericht hatte keine Zweifel. Die Bank hat den Kunden falsch beraten. Und wurde verurteilt. Sie muss dem Anleger jetzt € 28.000,00 ersetzen und ihn aus allen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Investments in die MPC Siebenundvierzigste Sachwert-Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG (MPC Holland 47) freistellen (nicht rechtskräftig).

Der Kunde wollte für seinen schwerbehinderten Sohn vorsorgen und bei der Citibank, die nach der Lehman-Pleite umbenannt wurde und jetzt Targobank AG & Co. KGaA heißt, eigentlich ein Tagesgeldkonto eröffnen. Nachdem er die Filiale betreten und seinen Wunsch geäußert hatte, erklärte ihm die Kundenbetreuerin, dass er sein Geld besser verzinst anlegen könne. Und empfahl stattdessen die streitgegenständliche Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds.

Mit Folgen. Der Fonds lief schlecht. Der Anleger drohte alles zu verlieren. Und klagte mit den auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten. Jetzt bekam er Recht. Das Gericht teilte die Einschätzung der Anlegeranwälte und stellte fest, dass der Anleger falsch beraten wurde.

Der BSZ e.V. Ankegerschutzanwalt Christian Hensel, der die Sache vertreten hat, sagt: "Der Richter war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Beraterin aus dem erheblichen Provisionsinteresse aus der Vermittlung dieser spekulativen, verlustträchtigen Kapitalanlage von der beabsichtigten Veranlagung ins Tagesgeldkonto abgeraten und stattdessen den Fonds empfohlen hat. Obwohl der Fonds für die Vorsorge, wegen der Ausschüttungs- und Verlustrisiken und der eingeschränkten Handelbarkeit für die Absicherung ungeeignet ist."

"Nach unserer Einschätzung," ergänzt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "ist das kein Einzelfall. Denn viele Targobank-Mitarbeiter bekommen Provisionen aus der Vermittlung dieser Beteiligungen. Und die Höhe der Provisionen folgt vereinfacht gesagt aus dem Risiko des jeweiligen Investments. Je höher die Risiken, desto höher die Provisionen. Und für ein Tagesgeldkonto, das risikolos ist, gibt es keine Provisionen. Deshalb ist die Versuchung, Kunden tendenziell riskantere Investments anzudienen, entsprechend groß.", findet Rechtsanwalt Gröpper

Die Bank kann gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sehen der Einlegung des Rechtsmittels gelassen entgegen. Das Urteil ist, finden sie, gut gemacht.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MPC Holland Immobilienfonds" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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gröpköp

Penell GmbH: Gläubigerversammlung am 10. Juni

Die Gläubiger der insolventen Penell GmbH sind am 10. Juni zur Gläubigerversammlung im Amtsgericht Darmstadt eingeladen. Dabei geht es u.a. um die Frage, ob ein Insolvenzplan aufgestellt wird und wie die Insolvenzmasse verwertet wird.


„Für die Anleihe-Gläubiger ist die Versammlung ein wichtiger Termin, da es um den weiteren Fortgang des Verfahrens geht. Auch wird es wahrscheinlich Informationen zur Insolvenzmasse geben“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Die Gläubiger mussten ihre Forderungen bis Ende April beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Höhe der Insolvenzmasse wird entscheidend dafür sein, inwieweit die Forderungen auch bedient werden können. „Die Anleger werden sich aber wohl auf finanzielle Verluste einstellen müssen“, so der Anwalt. Daher empfiehlt der Fachanwalt parallel zum laufenden Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

Zur Erinnerung: Die Penell GmbH hatte 2014 eine Anleihe mit einem Zinskupon von 7,75 Prozent p.a. und einer fünfjährigen Laufzeit platziert. Diese sollte mit dem Lagerbestand an Kupfer besichert sein. Später stellte sich heraus, dass die Kupferbestände weit weniger wert waren als angenommen. Es folgte der Insolvenzantrag und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. März am Amtsgericht Darmstadt (Az.: 9 IN 105/15).

„Die Tatsache, dass die Lagerbestände weit weniger wert waren als im Verkaufsprospekt angegeben, dürfte ausreichen, um die Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung durchsetzen zu können. Denn die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Darüber hinaus könnten auch Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht kommen.

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Canada Gold Trust: Anleger werden zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert

Die Anleger der Canada Gold Trust Fonds I bis IV kommen nicht zur Ruhe. Schon zum zweiten Mal binnen kurzer Zeit werden sie aufgefordert, einen Teil ihrer Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die Fonds zu sanieren.


Anfang April wurden die Anleger von der Fondsgeschäftsführung aufgefordert, 30 Prozent ihrer erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Diesem Aufruf sind aber offenbar nicht genug Anleger gefolgt. Daher wurden sie nun erneut zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert – diesmal sollen sie bis Ende Mai aber nur noch ca. zehn Prozent der erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen, um die angeschlagenen Fonds zu sanieren, berichte „Fonds professionell online“.

„Die Anleger sollten sich allerdings gut überlegen, ob sie dieser Aufforderung nachkommen. Ob damit tatsächlich eine Sanierung der Fonds gelingen kann, ist ungewiss“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch von der Ankündigung einen Fondsbeirat zu wählen, der dann regelmäßig über die Mittelverwendung informiert werden soll, sollten sich die Anleger nach Meinung des Fachanwalts nicht blenden lassen. „Nach wie vor ist nicht geklärt, wohin die Anlegergelder, die für den Goldabbau in Kanada vorgesehen waren, überhaupt geflossen sind. In den Goldminen scheint jedenfalls nicht viel angekommen zu sein. Darum sind die Fonds ja in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ob die durch die Rückzahlung eines Teil der Ausschüttungen nachhaltig behoben werden können, ist völlig unklar“, so  der Anwalt.

Deshalb empfiehlt er den Anlegern auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Neben einer fehlerhaften Anlageberatung kann auch die Prospekthaftung ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche sein. Denn die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können die Schadensersatzpflicht auslösen.

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Verkauf der MS Deutschland: Deutliche Verluste erwartet

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte macht Schadensersatzansprüche gegen Aurelius AG und Gutachter geltend.


Die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft, die in der Öffentlichkeit als „Das Traumschiff“ bekannt ist, hatte im Dezember 2012 Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem Volumen von bis zu 60 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit emittiert (ISIN DE000A1RE7V0). Der Plan ging für die Anleihegläubiger, denen ein jährlicher Zins von 6,75 % zugesagt worden war, allerdings nicht auf. Der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft gelang es nicht, ausreichend Gewinne zu erwirtschaften, so dass die Gesellschaft schließlich Insolvenz anmelden musste.
 
Die MS Deutschland wurde nun an einen amerikanischen Investor veräußert. Die Kaufsumme ist unbekannt, der Insolvenzverwalter sprach lediglich davon, dass der Verkaufspreis über den letzten Prognosen gelegen habe. Wie das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 20. Mai berichtet, soll das Schiff aber für 18,5 Millionen Euro in die USA transferiert worden sein.
 
„Dies dürfte aber nicht ausreichen, den Schaden der Anleger zu ersetzen. Denn selbst, wenn der gesamte Verkaufserlös an die Anleger fließen würde, würde nur ein Drittel des Investitionsbetrages ersetzt werden. Somit verbleiben hohe Verluste für die Anleger“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche MS Deutschland Anleger vertritt. „Daher muss das Ziel darin liegen, den Schaden durch das Vorgehen gegen weitere Anspruchsgegner zu reduzieren.“
 
Die Rechtsanwälte haben daher zunächst für ihre Mandanten versucht, außergerichtlich eine Einigung mit den Prospektverantwortlichen und dem Schiffsgutachter zu erzielen. Nachdem dies von der Gegenseite allerdings pauschal abgelehnt wurde, hat CLLB für die ersten Anleger Klagen eingereicht. Grundlage der Rückabwicklungsansprüche sind mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts. Denn in dem Emissionsprospekt wird der Wert der MS Deutschland mittels eines Verkehrswertgutachtens auf ca. 100 Millionen US-Dollar festgelegt. Dieser Wert des Schiffes als Sicherheit in Form einer Schiffshypothek ist von zentraler Bedeutung für die Bewertung durch die Anleihegläubiger.
 
„Wie nun aber der Verkauf des Schiffes gezeigt hat, liegt – sofern die Informationen des Handelsblatts zutreffend sind – der Wert des Schiffes bei 18,5 Millionen Euro. Dies, obwohl noch Ende 2013 weiterhin ein Wert i.H.v. € 100 Millionen Euro publiziert wurde“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber weiter. „Da sich der Wert des Schiffes in wenigen Monaten kaum in diesem Maße reduziert haben kann, spricht unseres Erachtens nach viel dafür, dass der Wert der MS Deutschland in dem Anleiheprospekt als deutlich zu positiv angegeben wurde.“
 
Hieraus können sich Rückabwicklungsansprüche für die Anleger ergeben. Denn einem Verkaufsprospekt kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungsfunktionen zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mittelstandsanleihen/MS Deutschland. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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cllblub 

Donnerstag, Mai 28, 2015

HCI Renditefonds Premium III – Tanker MS Kaspar Schulte steht vor dem Verkauf

Der Produktentanker MS Kaspar Schulte aus dem HCI Renditefonds Premium III steht offenbar vor dem Verkauf, wie das „fondstelegramm“ meldet. Damit wäre auch das letzte Schiff, in das der Dachfonds investiert hat, verkauft oder insolvent.


Der Ende 2004 aufgelegte Dachfonds investierte ursprünglich in vier Schiffe. Das Containerschiff MS MarCheyenne wurde 2007 verkauft und der Massengutfrachter MS Bulk Asia 2013. Für den Frachter HR Indication musste im vergangenen Jahr Insolvenzantrag gestellt werden. Nun steht der Produktentanker MS Kaspar Schulte offenbar unmittelbar vor dem Verkauf.

Nachdem sich die Anleger in den ersten Jahren über die erfreuliche Entwicklung ihrer Kapitalanlage freuen konnten, erfasste die anhaltenden Krise der Schifffahrt auch diesen Fonds. „Anleger, die von der Entwicklung ihrer Kapitalanlage enttäuscht sind, können immer noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen“, sagt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ausschlaggebend für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.

„Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen gerne als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Tatsächlich handelt es sich aber um spekulative und riskante Geldanlagen, die nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind“, so der Anwalt. Daher hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. „Denn sie erwerben unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken, die bis zum Totalverlust der Einlage reichen“, erklärtder Fachanwalt. Dennoch wurden Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Durch so eine Falschberatung können Schadensersatzansprüche entstanden sein.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Cäsar-Preller: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie für den Anleger ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können. Und das muss nicht unbedingt mit den Wünschen des Anlegers nach einer sicheren Kapitalanlage im Einklang stehen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/HCI-Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Mittwoch, Mai 27, 2015

Anlage gescheitert? Hat jetzt die Bank Ihr Geld?

Die Finanzwirtschaft entwickelt mit beachtenswerter Kreativität ständig höchst komplizierte neue Anlageprodukte, die aber kein Mensch mehr versteht. Das Marketing baut darauf, dass die Anleger ihrer Bank schon das dafür notwendige Vertrauen entgegenbringen und die Brieftasche öffnen. 

 

Die Banken selbst, werden dabei  in ihrer Arbeitsweise von den Aufsichtsbehörden kaum belästigt oder gestört. Die Schäden durch den Verkauf ungeeigneter Produkte an private Anleger sind enorm. Schlechte Beratung und direkte Falschberatung machen den Skandal perfekt. 

Trotz aller Verbraucherschutzgesetze ist nach wie vor ein ständig wachsender Boom der Kapitalvernichtung bei der Geldanlage zu verzeichnen sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V.  Der klassische Kapitalanlagebetrug spielt bei dieser Geldvernichtung eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsächlich wird das Geld der Anleger durch falsche bzw. schlechte Anlageberatung versenkt. Die Jagd nach dem Kapitalanleger ist für die Banken genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch.  

Werden die Banken bei ihrem unsozialen Verhalten erwischt, geloben sie Besserung oder berufen sich auf bedauerliche Einzelfälle. Das Dumme dabei ist nur, dass sich die Einzelfälle zum  Systemfehler häufen. Die Geldvernichtung geht aber munter weiter. Als Beleg dafür stehen Tausende von Schiffsfonds-, Film- und Medienfonds-Anleger. 

Bei jedem Kapitalanlagegeschäft sind Banken beteiligt. Der Kapitalanleger braucht seine Hausbank um Überweisungen zu tätigen. Der Anbieter einer Kapitalanlage benötigt Bankkonten um Gelder zu sammeln und um sie weiterzuleiten.  Vermutet eine Bank, dass auf einem von ihr geführten Konto Gelder aus Kapitalanlagebetrug eingesammelt werden, so ist die Bank gut beraten dieses Konto zu kündigen und eine Geldwäschemeldung zu erstatten. Tut sie das nicht, kann sich die Bank  Schadensersatzpflichtig gegenüber den Geschädigten machen.   Dies kann insbesondere dann  der Fall sein, wenn schon Beschwerden geschädigter Anleger vorliegen oder entsprechende Berichte der Fachpresse und von Verbraucherschutzorganisationen missachtet werden. 

Es kommt häufiger vor als man denkt, dass ein Bankkunde Überweisungen für, der Bank bereits bekannte, offensichtlich betrügerische Produkte tätigt, oder hierfür einen Kredit aufnehmen möchte und vorher seine Hausbank um Rat fragt. Wenn hier die Bank  ihrer nebenvertraglichen Sorgfalts- und Warnpflicht nicht nachkommt, kann Sie sich ihrem Kunden gegenüber Schadensersatzpflichtig machen. 

Die Prozessfreudigkeit geschädigter Kapitalanleger ist in Deutschland leider immer noch nicht sehr ausgeprägt, trotzdem bieten selbst kleinste Fehler seitens der  Banken genügend Angriffspunkte für Anlegerschutzanwälte.  Allerdings haben sehr viele geschröpfte Anleger nicht mehr die innere Kraft und oft auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Denn gerade im Kapitalmarktbereich ist mit besonders langwierigen und teuren Prozessen zu rechnen.

Der BSZ e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, betrogenen Kapitalanlegern, zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung von Rechtsanwälten für Bank-und Kapitalmarktrecht, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung durch eine starke Prozessfinanzierungsgesellschaft.

Sie scheuen sich, gerichtlich gegen Ihren Gegner vorzugehen, weil Ihnen das finanzielle Risiko zu groß erscheint? Es ist richtig, dass jeder Gerichtsprozess erst einmal Geld kostet!  Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten.  Sie können aber auch ganz ohne eigenes finanzielles Risiko klagen!

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Wie das genau funktioniert erfahren Sie wenn Sie unsere weiteren Informationen Prozessfinanzierung kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. anfordern.

Fazit: 
Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen. Wenn die Banken und die anderen Finanzakrobaten sich massenhaft Klagen Ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen, wird sich die Finanzpolitik dieser Branche relativ schnell ändern. Der BSZ e.V. mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an der Seite kämpft gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und hat keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Mai 26, 2015

Paratus AMC GmbH firmiert als Adaxio AMC GmbH – Ausstieg aus Schrottimmobilien

Erst GMAC-RFC Bank, dann Paratus AMC GmbH und jetzt Adaxio AMC GmbH – unter diesem Namen ist die Gesellschaft seit Anfang Mai im Handelsregister eingetragen. „Die Namensänderungen machen aus Essig noch lange keinen Wein“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Anders ausgedrückt könnte man auch sagen: Durch die Namensänderung werden aus Schrottimmobilien keine werthaltigen Kapitalanlagen. Denn Schrottimmobilien waren es mit der die GMAC-RFC Bank und später die Paratus AMC GmbH für Schlagzeilen sorgte – und Verbrauchern finanzielle Verluste bescherte. Rechtsanwalt Cäsar-Preller vertritt einige Mandanten, die bei der GMAC-RFC Bank bzw. Paratus AMC GmbH Kredite zur Immobilienfinanzierung aufgenommen hatten. „Später stellte sich dann heraus, dass es sich um sog. Schrottimmobilien handelt – also um Immobilien, die den Kaufpreis bei weitem nicht wert sind. Für die Betroffenen ein finanzielles Desaster“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Allerdings gibt es Hoffnung für die geschädigten Kreditnehmer. Denn diverse Gerichtsurteile bestätigen inzwischen, dass Banken bei einer hundertprozentigen Vollfinanzierung haftbar gemacht werden können, wenn sie die Immobilie besichtigt und den Kunden nicht vor dem völlig überzogenen Kaufpreis gewarnt haben. „Da können die Banken noch so oft ihren Namen ändern. Aus ihrer Verantwortung können sie sich damit nicht stehlen“, so Cäsar-Preller. Denn zwischen Bank und Kunden besteht ein Vertrauensverhältnis. Hält die Bank den Kaufpreis für eine Immobilie für angemessen, vertraut ihr Kunde zumeist auf dieses Urteil. „Weiß die Bank aber von völlig überzogenen Kaufpreisen, muss sie ihren Kunden auch entsprechend warnen. Erst recht, wenn der Kredit von einer vorherigen Bewertung der Immobilie abhängig gemacht wurde“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. In solchen Fällen könne im günstigsten Fall der Kauf rückabgewickelt werden. „Diese Ansicht setzt sich in der Rechtsprechung immer mehr durch. Damit verfestigt sich auch der Ansatz, dass Sittenwidrigkeit nicht erst bei einer Überteuerung von fast 100 Prozent vorliegt“, so der Fachanwalt..

Eine weitere Möglichkeit aus dem Kredit auszusteigen, ist der Widerruf. Der ist möglich, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert wurde. Der Vorteil für Schrottimmobilien liegt nicht nur darin, dass er zur Umfinanzierung einen Kredit zu günstigeren Konditionen abschließen kann. Vielmehr kann sich die Möglichkeit eröffnen, die Immobilie an die Bank zu übertragen und das Darlehen nicht zurückzuzahlen. „Das kann dann möglich sein, wenn beim Kredit und dem Immobilienkauf ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Dann könnte der Verbraucher auf einen Schlag seine Schulden samt Schrottimmobilie los sein.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Adaxio AMC GmbH. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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