Samstag, Januar 11, 2014

Bonnfinanz verliert in allen Instanzen und muß bei Medico 31 Schadensersatz zahlen!

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz zurück. Damit ist das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittene Urteil des LG Stade vom 10.10.2012 rechtskräftig!

Wie der BSZ e.V. bereits berichtete: die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade hatte die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.

Das OLG Celle hatte dieses Urteil mit Beschluß vom 06.05.2013 bestätigt.

Nun ist es amtlich: der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 27.11.2013 zurückgewiesen. Damit obsiegt die Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich endgültig für eine Anlegerin, der jetzt die Bonnfinanz rund EUR 63.000,-- zurückzahlen muß.

Die Hartnäckigkeit der Anlegerin hat sich damit gelohnt. Wenn Sie ebenfalls Geld in geschlossene Fonds investiert haben und nicht richtig beraten worden sind,könBGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz zurück. Damit ist das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittene Urteil des LG Stade vom 10.10.2012 rechtskräftig!

Wie der BSZ e.V. bereits berichtete: die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade hatte die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.

Das OLG Celle hatte dieses Urteil mit Beschluß vom 06.05.2013 bestätigt.

Nun ist es amtlich: der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 27.11.2013 zurückgewiesen. Damit obsiegt die Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich endgültig für eine Anlegerin, der jetzt die Bonnfinanz rund EUR 63.000,-- zurückzahlen muß.

Die Hartnäckigkeit der Anlegerin hat sich damit gelohnt. Wenn Sie ebenfalls Geld in geschlossene Fonds investiert haben und nicht richtig beraten worden sind,können Sie gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beitreten.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 11.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.

driröt

Freitag, Januar 10, 2014

Genussscheine PROKON / Kündigung Ja oder Nein?

Wie die Welt am Sonntag, aber auch bereits der BSZ e. V., mitgeteilt haben, häufen sich die negativen Meldungen um die PROKON. Die PROKON betreibt nach eigenen Angaben 54 Windparks mit 314 Windrädern. Insgesamt sollen ca. 75.000 Anleger bisher in Form von Genussrechten und Genussscheinen in die PROKON investiert haben.


In den letzten Tagen ist bekannt geworden, dass seitens der PROKON Anleger in Form von Rundschreiben gebeten wurden, ihre Kündigung der Genussscheine zu widerrufen bzw. diese zurückzunehmen. Vielen Anlegern dürften jedoch der Hintergrund und die rechtlichen Folgen nicht ganz klar sein. Aufgrund dieser Verunsicherung kann und muss auf einige wichtige Punkte bezüglich der Anlage bei der PROKON und auch die Folgen einer Kündigung hingewiesen werden:

Grundsätzlich ist es so, dass Genussrechte eine Art Darlehen gegenüber dem Emittenten darstellen. Im Rahmen der Genussrechtsbedingungen wird dann in der Regel die Rendite bzw. Verzinsung als auch die Auszahlungsmodalitäten geregelt. Läuft das Investment gut, so erhält der Anleger, wie zum Beispiel auch bei einer Anleihe, sein Genussrechtskapital zurück und entweder im Laufe der Laufzeit eine gewisse Rendite oder aber zum Zeitpunkt der Auszahlung einen Gewinnanteil.

Wird wie hier, vereinbart, dass im Rahmen der Laufzeit Zinszahlungen an die Anleger zu leisten sind, setzt dies selbstverständlich voraus, dass Gewinne und Guthaben erwirtschaftet werden, um auch die Zinszahlungen leisten zu können. Nunmehr ist aufgrund der aktuellen Geschehnisse fraglich, ob die hier veröffentlichten Zahlen aus dem Jahre 2012 seitens der PROKON nicht eindeutig belegen, dass Zinszahlungen, welche für Januar 2014 zugesagt sind, nicht mehr gezahlt werden können.

Auch stellt sich die Frage, ob aufgrund der veröffentlichten Geschäftszahlen das gesamte Modell überhaupt tragbar gewesen ist? Deutlich wird nämlich hierin ein Verlust von EUR 171 Mio. für die PROKON-Gruppe und EUR 129 Mio. für die Zentrale PROKON Regenerative Energien GmbH.

Erwägen nunmehr die Anleger, hier eine Kündigung auszusprechen, muss hierbei zwischen verschiedenen Fallkonstellationen unterschieden werden. Zum einen dürfte unstreitig ein Rückzahlungsanspruch bestehen, wenn der Genussrechtsinhaber am Ende der Laufzeit und bei Fälligkeit des Genussrechtskapitals auf Zahlung seines Geldes besteht. Zum anderen sind hiervon Fälle zu unterscheiden, bei welchen die Genussrechtsbedingungen noch eine Laufzeit vorsehen und eine Fälligkeit noch nicht gegeben ist. Diese Anleger könnten möglicherweise aufgrund der aktuellen Verlustzahlen und der nunmehr ausgebliebenen bzw. ausbleibenden Zinszahlungen argumentieren, dass hier möglicherweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit, zumindest im Hinblick auf das Genussrechtskapital, möglicherweise aber auch für die zukünftigen Zinsen, besteht. So hat zum Beispiel im Falle einer Anleihe das Landgericht Köln entschieden, dass bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, welche vom dortigen Kläger nachgewiesen werden konnte, durchaus ein Kündigungs- bzw. Sonderkündigungsrecht des Anleihegläubigers bestanden hat.

Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V., BHP Bouchon Hemmerich & Partner Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel aus Frankfurt am Main mit der Konstellation bei PROKON vergleichbar. Kündigen die Anleger nunmehr und nehmen die Gesellschaft auf Rückzahlung in Anspruch, hat dies selbstverständlich zur Folge, dass finanzielle Engpässe bestehen bzw. sich die Liquiditätslage der Gesellschaft verschlechtern könnte.

Anleger sollten sich diesbezüglich aber bewusst sein, dass ein Abwarten möglicherweise negativere Folgen haben könnte als nunmehr die Angelegenheit von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen und möglicherweise Zahlungsansprüche gegenüber der PROKON gelten zu machen. Steht nämlich möglicherweise nur noch ein begrenztes Guthaben zur Auszahlung für die Genussrechtsinhaber zur Verfügung, werden diejenigen Genussrechtsinhaber hierauf zugreifen können, welche ihre Ansprüche auch durchgesetzt haben.

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aw

85 Mio. EUR Inhaberschuldverschreibungen der SiC Processing GmbH.

Klagen von Anleihekäufern gegen Prospektverantwortliche. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte informiert darüber, dass sie im Mandantenauftrag beim Landgericht Amberg eine Klage gegen den damaligen Geschäftsführer der insolventen SiC Processing GmbH (Hirschau), Herrn Thomas Heckmann erhoben hat.


Der Mandant der Kanzlei verlangt von Herrn Heckmann die volle Rückabwicklung seines Kaufs von Inhaberschuldverschreibungen der SiC Processing GmbH (ISIN DE000A1H3HQ1, WKN A1H3HQ). Rechtsgrund hierfür ist die sog. Prospekthaftung: Nach Überzeugung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte war der Anleiheprospekt der SiC Processing GmbH nämlich falsch, denn wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass im Prospekt die wirtschaftliche Situation des norwegischen Hauptkunden der SiC viel zu positiv dargestellt wurde. Hierfür haftet Herr Heckmann den Anleihekäufern nach unserer Ansicht als Prospektveranlasser. Damit können die den Anleihegläubigern in der SiC-Insolvenz (Amtsgericht Amberg, Az. 261 IN 515/12) drohenden (Total-)Verluste ausgeglichen werden. Zahlreiche weitere Anleihekäufer haben uns zwischenzeitlich mit der Klageerhebung beauftragt. Die eingereichte Klage stützt sich auf folgende Argumente:

1. Hintergrund der Anleihemission: Kaufpreisfinanzierung


Im Februar 2011 hat die SiC Processing GmbH (nachfolgend ,,Emittentin") Inhaberschuldverschreibungen mit der ISIN DE 000A1H3HQ1 in einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio. begeben. Grundlage der Emission war ein Anleiheprospekt, veröffentlicht am 07.02.2011. Der Prospekt verschweigt allerdings, dass der Hauptkunde der Emittentin sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. dass das Risikomanagement der Emittentin ungenügend ist. Diese Schwierigkeiten waren letztlich Ursache für die Insolvenz der Emittentin am 01.03.2013.

Vor der Anleihemission, im Sommer 2010, hatte eine Fondsgesellschaft des Finanzinvestors Nordic Capital Fund VII die Mehrheit der Anteile an der Emittentin erworben. Anteilsinhaber an der Emittentin waren im Wesentlichen Gesellschaften der Gründer-Familie Heckmann gewesen. Diese Gesellschaften waren bis Mitte 2010 Mehrheitsgesellschafter der Emittentin gewesen und hatten 70 % ihrer Anteile an der Emittentin an Nordic Capital Fund VII verkauft. Herr Heckmann ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Emittentin sowie Mitglied der Heckmann-Familie. Nordic Capital Fund VII hatte den an die Heckmann-Familiengesellschaften gezahlten Kaufpreis durch die Aufnahme von Bankdarlehen finanziert. Die dafür aufgenommenen Bankverbindlichkeiten wurden im Wege von Gesellschafterdarlehen der Emittentin aufgebürdet. Mit den 2011 eingenommenen Anleihegeldern wurden sodann diese Gesellschafterdarlehen und in Folge die zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Bankdarlehen zurückgeführt. Im Ergebnis dienten die von den Anleihekäufern eingesammelten Anleihegelder also zur Ablösung des Kaufpreisdarlehens.

2. Prospektfehler

Der Prospekt der Emittentin ist nach unserer Einschätzung aber in wesentlichen Punkten fehlerhaft, denn er stellt die wirtschaftliche Situation des Hauptkunden der Emittentin falsch, nämlich viel zu positiv dar. 54,4 % des Gesamtumsatzes der Emittentin im Geschäftsjahr 2009 (2008: 43,4 %; 2007: 28,4 %) wurde mit nur einem Kundenunternehmen gemacht, nämlich der REC Wafer Norway AS, Sandvika in Norwegen (nachfolgend ,,Hauptkunde").

Daher wird im Prospekt behauptet, dass für das Forderungsmanagement der Emittentin ein direkter Bezug zum norwegischen Markt gewährleistet sei. Der Hauptkunde würde einer Bonitätsprüfung und Kreditlimit-Entscheidung unterzogen. Die Identifikation und Bewertung von Konzentrationsrisiken (Klumpenrisiken) auf Seite des Hauptkunden werde durch ein Risikomanagement überwacht. Der Hauptkunde soll zudem über gute bis sehr gute Bonität verfügen.

a) Wirtschaftliche Probleme des Hauptkunden schon vor Prospektveröffentlichung

Allerdings bestanden die erheblichen wirtschaftlichen Probleme, die zur Insolvenz des Hauptkunden und in Konsequenz zur Insolvenz der Emittentin führten, bereits, als die Anleihen von der Emittentin begeben wurden. Dies lässt sich belegen, denn uns liegen entsprechende Unternehmenszahlen und Presseveröffentlichungen vor. So erwirtschaftete der Hauptkunde schon vor der Prospektveröffentlichung durchgängig Verluste. Der Hauptkunde hat im ersten Quartal 2011 (Q1/2011) nur 94 Mio. NOK EBIT erwirtschaftet und weist eine EBIT-Marge von 5% auf. Der EBIT ist von Q4/2010 von 364 Mio. NOK auf nur noch 94 Mio. NOK in Q1/2011 zurückgegangen.

Nur die Finanzkennzahlen für Q4/2010 waren ausnahmsweise weniger schlecht; ansonsten waren die Ergebnisse des Hauptkunden bereits für das komplette Geschäftsjahr 2010 desaströs: In Q1-Q3/2010 hat der Hauptkunde stets eine negative EBIT-Marge aufgewiesen und in den fünf Quartalen Q1/2010 bis Q1/2011 wurden auf den Firmenwert im Schnitt 195 Mio. NOK abgeschrieben. Nur in Q4/2010 war das EBIT positiv, ging aber von Q4/2010 auf Q1/2011 schon wieder um ca. 75 % (!!) zurück auf 94 Mio. NOK. Das EBIT-Margin des Hauptkunden verfiel seit 2007 dramatisch: 2007 betrug es 35%, 2008 noch 27,43%, 2009 war es mit -9% negativ und 2010 lag es bei 0%. Damit erwirtschaftete der Hauptkunde bereits seit 2009 keine Marge mehr, um für Zinsen und evtl. Steuern aufzukommen.

Zudem kam es beim Hauptkunden im Jahre 2010 immer wieder zu lang andauernden Produktionsausfällen und das zweite Werk des Hauptkunden in Glomfjord/NOR arbeitete zeitweise nur bei 30 %. Dieses Werk verursachte beim Hauptkunden einen negativen Beitrag zum EBITDA von NOK 64 Mio. in Q3/2010 und einen negativen Beitrag zum EBITDA von NOK 49 Mio. in Q2/2010. Damit war offensichtlich, dass dieses Werk, welches in der Geschäftsbeziehung zwischen Emittentin und Hauptkunden ein ganz wesentlicher Umsatzträger war, ständig erhebliche Verluste für den Hauptkunden erwirtschaftete. Zudem verfügte die Emittentin, also deren Geschäftsleitung, über Vorort-Knowhow bzgl. ihres norwegischen Hauptkunden, wegen des direkten Bezugs der Emittentin zum jeweiligen Markt.

Überdies war die Emittentin bzw. deren 100prozentige Tochter SiC AS produktionstechnisch eng an den Hauptkunden angebunden. Die Produktionslinien der norwegischen Tochter der Emittentin, der SiC AS, waren eng verflochten mit dem Hauptkunden. Die Produktionsanlagen der SiC AS standen in den Produktionshallen des Hauptkunden, unmittelbar neben dessen Anlagen, direkt daran angeschlossen. Die Produktionstätigkeit der Emittentin-Tochter war voll integriert in die Produktionsabläufe des Hauptkunden. Daher hätte die Emittentin von den Problemen des Hauptkunden bei Prospektveröffentlichung wissen müssen.

Auf den Umstand, dass der Hauptkunde finanziell und operativ in erheblichen Schwierigkeiten steckt, hätte im Prospekt hingewiesen werden müssen: Denn die Insolvenz des Hauptkunden hat zur Insolvenz der Emittentin geführt. Dieser Hinweis ist unterblieben. Eine Prospektaktualisierung erfolgte ebenfalls nicht. Dabei handelte es sich aber um eine Information, die für die Anlageentscheidung der Anleihekäufer erheblich war.

Kurz nach Prospektveröffentlichung wurde die Geschäftstätigkeit des Hauptkunden der Emittentin sodann eingestellt: Die REC ASA meldete unmittelbar nach Prospektveröffentlichung für Q1/2011 einen Gewinnrückgang von 16 % gegenüber Q4/2010. Im Mai 2011 teilte die REC ASA sodann mit, dass für das Werk des Hauptkunden in Horaya ein Produktionsstop verhängt sei und Massenentlassungen beschlossen seien. Dieser nunmehr vollendete Niedergang des Hauptkunden wurde noch im Mai 2011 auch in der Fachpresse ausführlich besprochen. Damit fiel Ende Mai 2011 der Hauptkunde der Emittentin im Wesentlichen endgültig weg. Zum 2. Quartal 2011 hat die REC ASA demgemäß den Firmenwert der REC Wafer nahezu vollständig abgeschrieben. Als Grund dafür wird u.a. genannt, dass die beabsichtigten Kosteneinsparungen beim Hauptkunden nicht erreicht wurden. Diese Verfehlung war der Emittentin und deren Geschäftsführung bereits im Jahr 2010 offensichtlich und von der REC auch bekannt gemacht worden.

Trotz dieser für die Emittentin potenziell existenzbedrohenden Entwicklung erwähnte diese sogar in ihrem Ersten Halbjahresbericht 2011 die Krise ihres Hauptkunden unverständlicherweise immer noch nicht. Es heißt dort lediglich lapidar, dass sich hinsichtlich Chancen und Risiken keine Veränderungen ergeben haben. Eine Aktualisierung des Prospekts durch die Prospektverantwortlichen erfolgte nicht. Erst im April 2012 meldete die Emittentin, dass die norwegische Tochter SiC AS ihre Produktionsanlagen in Heroya/NOR stillgelegt.

b) Fehlendes Risikomanagementsystem bei Prospektveröffentlichung

Sollte der Emittentin die wirtschaftliche Schieflage des wesentlichen Hauptkunden - entgegen aller Wahrscheinlichkeit - nicht bekannt gewesen sein, so ist der Prospekt aber aus anderen Gründen fehlerhaft.

Im Prospekt schreibt die Emittentin nämlich, dass die Identifikation und Bewertung von Konzentrationsrisiken (Klumpenrisiken) auf Kundenseite durch ein Risikomanagement überwacht wird. Falls der Emittentin die finanziellen Probleme ihres Hauptkunden trotz deren Offensichtlichkeit unbekannt geblieben wären, würde dies bedeuten, dass bei der Emittentin kein adäquates Risikomanagementsystem installiert war, - obwohl dies im Prospekt behauptet wird. Denn andernfalls hätte das Insolvenzrisiko des Hauptkunden und das damit einhergehende Existenzrisiko der Emittentin bekannt sein müssen und wäre im Prospekt genannt worden.

4. Herr Heckmann als Prospektverantwortlicher

Herr Heckmann haftet nach unserer Meinung den Anleihekäufern als Prospektverantwortlicher, § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG. Denn er ist Unterzeichner des Prospekts und Geschäftsführer der Emittentin im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung. Er war zudem wesentlich beteiligter Gesellschafter der Emittentin und wirtschaftlich Interessierter an der Anleihemission. Da Herr Heckmann zudem einen wesentlichen Teil des Kaufpreises aus dem SiC-Verkauf an Nordic Capital erhalten hat und über werthaltige Unternehmensbeteiligungen verfügt, nehmen wir an, dass Haftungsmasse bei Herrn Heckmann besteht, mit welcher Forderungen der Anleihekäufer befriedigt werden können.

5. Rechtsfolge für Anleihekäufer


Die Anleihekäufer können daher nach unserer Ansicht von Herrn Heckmann die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn die Anleihen binnen 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung (diese war am 07.02.2011) gekauft worden waren. Wurden die Anleihen irgendwann später verkauft, so können Anleihekäufer den Verlust aus der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis verlangen. Im Ergebnis bekämen Anleihekäufer der ersten sechs Monate ihre Verluste also voll erstattet. Insgesamt stehen Anleihen über ca. 85 Mio. EUR aus.

6. Prozessfinanzierung

Nach unserer Einschätzung ist für Anleihekäufer eine Klage bei einer Anleihenominale von TEUR 10 wirtschaftlich sinnvoll. Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, ist eine Klage wohl stets wirtschaftlich sinnvoll. Inzwischen hat sich zudem ein Prozessfinanzierer bei uns gemeldet. Dieser prüft momentan, von uns vertretenen Anleihegläubigern anzubieten, gegen eine Ertragsbeteiligung die Prozesskosten von Anleihegläubigern zu übernehmen. Noch ist dies nicht spruchreif. Im Ergebnis würden dann aber Anleihegläubiger (die sich dazu entscheiden) im Obsiegensfall zwar einen Anteil des an sie erstatten Geldes an den Finanzierer abgeben müssen, im Gegenzug dafür aber kein Kostenrisiko für den Unterliegensfall tragen.

7. Verjährung zum 07.02.2014

Unbedingt zu beachten ist allerdings, dass Prospekthaftungsansprüche binnen drei Jahren seit Veröffentlichung des Prospekts verjähren, danach also nicht mehr durchsetzbar sind. Verjährung tritt also voraussichtlich am 07.02.2014 ein. Etwaige Klagen gegen Herrn Heckmann müssen also von einem SiC-Anleihekäufer vor diesem Termin erhoben werden.

8. Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren bundesweit erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Inhaberschuldverschreibungen (Anleihen) und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SiC Processing bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar, SolarWorld, Carpevigo, Gebhardt Real Estate, Getgoods, SAG Solarstrom). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Zuletzt wurde Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, Partner der Sozietät, von den Anleihegläubigern der Solen AG als Mitglied in den Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren der Solen AG gewählt. Rechtsanwalt Liebscher ist überdies Mitherausgeber und Autor eines führenden Praxis-Handbuchs zur Unternehmenssanierung (C.F. Müller Verlag).
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " SIC Processing" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drspädrlieb

Donnerstag, Januar 09, 2014

Unwirksame Preisanpassungsklauseln? Was Gas- und Stromkunden zu beachten haben!

Gas- und Stromkunden sollten prüfen lassen, ob Rückforderungsansprüche gegen ihre Versorgungsunternehmen gegeben sind. Festgehalten werden kann, dass ein Großteil aller Verbraucher von derartigen Gas- und Stromverträgen als Sondervertragskunden einzustufen sind und Rückforderungsansprüche geltend machen können.


Immer wieder ist es in den letzten Jahren bei Gas- und Stromlieferungsverträgen, insbesondere bei Gas- und Stromsonderkundenverträgen, zu Diskussionen darüber gekommen, ob Preiserhöhungen von den vertraglichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gedeckt waren oder nicht. Die Diskussion ging sogar soweit, dass der europäische Gerichtshof hierüber entscheiden musste.

So war es nicht ganz unerwartet, dass der EuGH mit einer Entscheidung vom 21.03.2013 unter dem Aktenzeichen C 92/11, und diesem folgend der BGH mit Entscheidung vom 31.07.2013 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 162/09 eine allgemein verbreitete Allgemeine Geschäftsbedingung eines Stromanbieters für unwirksam erklärt hat.

Der BGH hat diesbezüglich entschieden, dass die dort verwandte Preisanpassungsklausel, welche es den Gas- und Stromanbietern ermöglichte, ohne weitergehende Regelungen Erhöhungen durchzusetzen bzw. durchzuführen, unzulässig ist. Begründet wurde dies mit einer fehlenden Transparenz für den Kunden. Argumentiert wurde unter anderem damit, dass in den Preisklauseln nicht geregelt war, dass Anbieter auch verpflichtet sein könnten bzw. sind, etwaige gefallene Bezugskosten bezüglich Strom und Gas an den Kunden weiterzugeben. Den einzelnen Anbietern wurde somit eine Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung der Gewinnspanne verschafft, was die Gerichte zum Anlass nahmen, diese Benachteiligung zulasten der Kunden in Form der Preisanpassungsklausel für unwirksam bzw. intransparent zu halten.

Gas- und Stromkunden sollten daher prüfen lassen, ob Rückforderungsansprüche gegen die Versorgungsunternehmen gegeben sein könnten. Voraussetzung hierfür wäre selbstverständlich, dass die Klauseln zumindest ähnlich formuliert sind, was einer Einzelfallüberprüfung vorbehalten bleibt.

Festgehalten werden kann jedoch, dass ein Großteil aller Verbraucher von derartigen Gas- und Stromverträgen als Sondervertragskunden einzustufen sind.

Sollten betroffene Gas- und Stromkunden einen derartigen Rückforderungsanspruch geltend machen wollen, müssen diese aktiv werden und, wie generell bei Unklarheiten aus einem gegenseitigen Vertrag, gegen die Abrechnungen vorgehen. Widerspricht man nämlich dem Abrechnungsergebnis, so wie zum Beispiel im Mietrecht einer Nebenkostenabrechnung, kann neben diesem Widerspruch auch gleichzeitig der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden.

Zu beachten ist bezüglich dieser Rückforderungsansprüche aber insbesondere der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen auf einen Zeitraum von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in welcher die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beschränkt hat. Auch aus diesem Grund sollten betroffenen Kunden die positiven Entscheidungen des EuGH und BGH nutzen und ihre Ansprüche prüfen lassen.
  • Der BSZ e. V. hat hierzu die Interessengemeinschaft ,,Unwirksame Preisanpassungsklausel / Gas- und Stromsonderkundenverträge" gegründet. Der Beitritt ist kostenlos. Anmeldeformular kann angefordert werden über info@fachanwalt-hotline.de, oder Fax: 06071-9816829 oder per Post.
  • BSZ® e.V. Lagerstraße 49, 64807 Dieburg.

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Bildquelle: Thorben Wengert / pixelio.de

Mittwoch, Januar 08, 2014

Apollo-Medienfonds: Ein möglicher Fehler im Finanzierungsvertrag könnte ein Widerrufsrecht eröffnen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim fremdfinanzierten Teil der Medienfonds-Beteiligung bei den Apollo-Medienfonds? Ein möglicher Fehler im Finanzierungsvertrag könnte ein Widerrufsrecht eröffnen. Damit ist der Weg frei für die Rückgabe des Fonds und die Erstattung der Einlage. Beratung einholen!


Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart (22. Januar 2013; Az.: 21 O 203/112) muss die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) einem Anleger 48.000 Euro Schadenersatz zahlen sowie dessen außergerichtliche Anwaltskosten ersetzen. Dies Urteil könnte auch für Apollo-Medienfonds nutzbar gemacht werden!

Die Anleger hatten in Apollo-Medienfonds investiert. Ein Teil des Investments wurde fremdfinanziert durch eine Bank - meistens UniCreditBank AG bzw. deren Vorgänger HVB. Zur steuerlichen Optimierung der Beteiligung war dies bei Medienfonds seinerzeit üblich. Es gab damit mehr steuerliche Verluste. Durch dieses Koppelgeschäft von Medienfondsvermittlung und teilweiser Fremdfinanzierung optimierten die Banken aber auch ihre Erträge aus den Krediten und den Provisionen. 

Der Anleger im Fall des LG Stuttgart widerrief jedoch seinen Fremdfinanzierungsvertrag und die damit verbundene Beteiligung am Medienfonds Apollo. Begründung damals: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag für den Fremdfinanzierungsanteil der Medienfonds-Beteiligung. Das Landgerichtsurteil bestätigte die fehlerhafte Widerrufsbelehrung und verurteilte die Bank zur Rückabwicklung des Geschäfts. Diesen möglichen Fehler könnte man sich auch bei den Apollo-Medienfonds zu nutze machen!

Dies bedeutet: Der Kläger erhält sein investiertes Geld  zurück. Zum Ausgleich werden die Rechte aus der Medienfondsbeteiligung der Bank übertragen.
  • Anleger in Apollo Medienfonds sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Widerrufsbelehrung prüfen lassen. Bei einem Fehler in der   Widerrufsbelehrung könnte sich dann ein Weg auf den Medienfonds von Apollo eröffnen.  Betroffener Anleger  können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Apollo Medien Fonds" anschließen.

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Bildquelle: Tony Hegewald / pixelio.de
        
   
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Khsteff

Dienstag, Januar 07, 2014

ACI Dubai Fonds. Guten Nachrichten für Anleger. ACI Institutionelle haften.

Das Dortmunder Landgericht hat beim Fonds ACI VI die Hintermänner verurteilt. Die Geschäftsführung und die Treuhänderin haften. Wegen Prospektfehlern.


Eine Nachricht von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten Frau Rechtsanwältin Ann-Luiz Slotwinski und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Das Gütersloher Emissionshaus ACI Alternative Capital Invest legte zwischen 2004 und 2008 sieben Immobilienfonds auf. Die Anleger sollten sich an mehreren Immobilienprojekten in Dubai beteiligen. Mittlerweile sind vier der sieben Fonds in die Insolvenz gegangen. Und die betroffenen Anleger gingen leer aus. Mangels Masse.

Jetzt werden die Karten neu gemischt. Das Landgericht Dortmund gab mehreren Anlegern des VI. ACI Fonds Recht. Der Prospekt sei fehlerhaft gewesen (Urteil vom 16. 07.2013, 1 O 216/10). Und verurteilte neben den Unternehmensverantwortlichen Hans-Uwe Lohmann und Robin Lohmann und die Treuhänderin DMI Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Sie müssen den geschädigten Kapitalanlegern alles ersetzen. "Und die beiden Herren Lohmann müssen mit ihrem Privatvermögen gerade stehen. Eine delikate Besonderheit bei der Prospekthaftung," sagt die Hamburger GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Ann-Luiz Slotwinski: "Das befriedigt viele Betroffene".

Zudem ermittelt die Bielefelder Staatsanwaltschaft; sie wirft Hans-Uwe Lohmann, Robin Lohmann und Dietrich Mauritz Veruntreuung in 109 Fällen vor.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  GRÖPPER KÖPKE raten betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche umgehend prüfen zu lassen und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Initiatoren der Fondsprospekte geltend zu machen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,, ACI Dubai Fonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper   

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.Januar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
gröpköp

PROKON Genussrechte / Zinsverzicht von Anlegern!?

Anleger schließen sich der "BSZ-Interessengemeinschaft Prokon/ Gläubigerinitiative - Ende" an! Sehr viele betroffene Anleger sind extrem verunsichert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Der BSZ e.V. konnte inzwischen 3 führende Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland für die BSZ Interessengemeinschaft Prokon für die Zusammenarbeit gewinnen.


Der BSZ e.V. berichtet bereits seit dem  Jahr 2006 über Prokon.  Wie aktuellen Pressemitteilungen zu entnehmen ist, stehen die Vorzeichen für die Entwicklung für Anleihegläubiger bzw. Genussrechtsinhaber der Firma PROKON, einem Betreiber von Windenergie-Anlagen, nicht gerade positiv.

Aktuell werden Anleger, welche PROKON-Genussrechte erworben haben, von der Geschäftsführung angeschrieben, mit der Feststellung bzw. Bitte, hier auf die Auszahlung einer fälligen Zinszahlung zu verzichten. Es stellt sich nun für die Anleger die Frage, welche Hintergründe sich hinter dieser Aufforderung verbergen.

Bereits im Dezember 2013 teilte die Wirtschaftswoche mit, dass Anleger sich die negative Kapitalentwicklung der PROKON genauestens ansehen sollten. So wurde in dem aktuellen Artikel darauf verwiesen, dass die PROKON nach wie vor Werbung dafür mache, 6 - 8 % Zinsen jährlich erwirtschaften zu können.

Gemäß eigenen Angaben der PROKON haben 75.000 Anleger inzwischen ca. EUR 1,37 Mrd. gezeichnet. Zwar wurden die Zinsen bislang pünktlich gezahlt. Dies hat jedoch mit der Aufforderung im Januar 2014 eine nicht ganz überraschende Wendung genommen.

So wurde bereits im Juli 2011 veröffentlicht, dass nach Angaben der Wirtschaftswoche bereits im Juli 2011 absehbar war, dass die zu erwartenden Einnahmen nicht für die Auskehrung bzw. Auszahlung derart hoher Zinsen ausreichen würde. So hat sich schnell das Gerücht breitgemacht, dass die aktuell gezahlten Zinsen in 2013 und davor wohl nur deshalb ausgezahlt werden konnten, da frisch eingeworbene Kapitalzuflüsse gegeben waren.

Zahlreiche Anlegerschutzvereinigungen, so auch der BSZ e. V., haben nunmehr die Interessen gebündelt, um im Rahmen dieser Interessengemeinschaften effektiver agieren zu können. Auch die neuesten Zahlen aus einer Zwischenbilanz geben wenig Anlass dazu, hier mit einer Besserung zu rechnen.

So stehen zum Beispiel die Einnahmen im Bereich von Windenergie in einem krassen Missverhältnis zu den Zinszahlungen an die Anleger. Berücksichtigt man ein operatives Ergebnis von EUR 16,0 Mio., so die Angaben durch PROKON selbst, und stellt dem eine Bedienung des Genussrechtskapitals in diesem Bereich von EUR 1,17 Mrd. gegenüber,  so wird schnell deutlich, dass in den ersten 10 Monaten anteilig schon EUR 58,0 Mio. Zinsen anfallen würden. Dies würde das Dreifache des Gewinns darstellen.

Diese Entwicklung sollte sämtlichen Anlegern der PROKON bewusst sein, weshalb angeraten wird, den Erwerb als auch die Hintergründe der gesamten Anlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.

Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang noch, dass einige der Genussrechtsbeteiligungen in den nächsten Jahren bzw. in Kürze auslaufen, so könnte bezüglich der Geltendmachung von Kündigungsansprüchen ein regelrechter ,,Wettlauf" die Folge sein. Dies könnte und würde dazu führen, dass zahlreiche Anleger Ihre Rückzahlungsansprüche gegenüber der PROKON auch gerichtlich geltend machen könnten.

Weitere Ansatzpunkte dafür, die Sache hier durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ist zum Beispiel der Umstand, dass sich bereits aus dem Jahresabschluss 2012 für die PROKON Regenerative Energie GmbH das Eigenkapital des Konzerns und der Genussrechtsgesellschaft im Negativbereich befindet. Allein die PROKON Regenerative Energie GmbH weist einen Verlust von EUR 128,8 Mio. aus.

Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung bestehen zahlreiche Möglichkeiten für die Anleger der PROKON, frühzeitig aus dem Investment auszusteigen. Möglicherweise bestehen auch weitere Ansatzpunkte für einen frühzeitigen Ausstieg bzw. die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen oder Zahlungsansprüchen gegenüber der PROKON. Der BSZ e. V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,PROKON / Gläubigerinitiative - Ende" gegründet.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 07.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
aw

Montag, Januar 06, 2014

PROKON Genussrechte - Warten auf die Zinsen

Die Prokon-Gruppe aus Itzehoe hat im Zuge der anstehenden Zinszahlungen für das zweite Halbjahr 2012 die Anleger der Genussrechte gebeten, mitzuteilen, ob die geschuldeten Zinsen ausbezahlt werden sollen. Andernfalls ginge Prokon davon aus, dass eine Wiederanlage der Zinsen erfolgen solle.


An sich ist daran nichts Außergewöhnliches zu sehen. Im Zusammenhang mit den Zahlen des Unternehmens für den Zeitraum Januar bis August 2013 ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So erwirtschaftete Prokon im fraglichen Zeitraum einen Überschuss in Höhe von 22,5 Mio. Euro. Insgesamt sind Genussrechte in Höhe von 1.336 Mrd. Euro von ca. 75.000 Anlegern gezeichnet. Bei 6 % Zinsen p.a. ergibt sich eine Zinsbelastung in Höhe von über 80 Mio. Euro jährlich, die zunächst erwirtschaftet werden müssen. Wollte Prokon die fälligen (bereits gekündigten) Genussrechte in voller Höhe zurück zahlen, ergibt sich ein kurzfristiger Kapitalbedarf in Höhe von ca. 55 Mio. Euro. Genussrechte in Höhe von weiteren 1,2 Mrd. Euro werden innerhalb der nächsten 5 Jahre zur Rückzahlung fällig.

Prokon geht nach eigener Aussage davon aus, in Zukunft sowohl die Zinszahlungen als auch die Rückzahlungen auf die Genussrechte vertragsgemäß vornehmen zu können.  Angesichts der derzeitigen Erlössituation und der vorgenannten Zahlen, mag sich jedoch ein jeder sein eigenes Bild machen.

Es ist richtig, wenn Prokon schreibt, die negative Presse der vergangenen Zeit würde aufgrund des Vertrauensverlustes der Anleger zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Schließlich würde Prokon die Refinanzierung unmöglich gemacht. In Anbetracht der vorgelegten Zahlen und des nun vorgebrachten Ansinnens der Prokon, auf die Zinsauszahlungen zu verzichten, scheint der Ernstfall bereits eingetreten.

Prokon bemüht gern die bestehenden stillen Reserven, um die eigene Zahlungsfähigkeit zu bekräftigen. Das Problem bei stillen Reserven ist, diese werden erst bei Verkauf aufgedeckt. Solange steckt das Geld fest. Zudem werden die stillen Reserven nur realisiert, wenn sich jemand findet, der entsprechend viel bezahlt.

Bei einem erheblichen kurzfristigen Zahlungsmittelbedarf, der die flüssigen Mittel übersteigt, besteht also auch bei Vorhandensein stiller Reserven die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Und müssen Vermögenswerte wegen Finanzbedarfs schnell verkauft werden, so sinkt in der Regel der erzielbare Erlös. Zudem sind aus diesen Vermögenswerten für die Zukunft keine Erlöse mehr zu erwirtschaften. Ein Teufelskreis.

,,Die Genussrechte der Prokon wurden als sicher beworben. Im Gegensatz dazu handelt es sich jedoch um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko, so dass der Anleger nicht nur Gefahr läuft, die versprochenen Zinsen nicht zu erhalten sondern auch sein eingesetztes Kapital zu verlieren", äußert Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ-Vertrauensanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen aus Jena.

"Es ist leider in diesem Segment des Kapitalmarktes so, dass wenn einmal der Stein über negative Berichterstattung ins Rollen gekommen ist, der Sache kaum noch seitens des Unternehmens Einhalt geboten werden kann. Am Ende steht für die Anleger in der Regel ein verlustreiches Szenario", so Geißler weiter.

Es sollte verantwortungsvoll geprüft werden, ob und wie sich gegebenenfalls Schaden für die Anleger vermeiden ließe. Die auch schon geäußerte Meinung - gegebenenfalls über Arreste - Vermögen umgehend zu sichern, geht nach meiner Meinung fehl und hilft dem Anleger im konkreten Fall wenig", kritisiert Geißler.
  • Wie dem einzelnen Anleger geholfen werden kann ist eine Einzelfallfrage und sollte individuell geprüft werden. Im Hinblick auf ein vielleicht für alle Anleger hilfreiches Rettungskonzept ist eine Bündelung der Interessen hilfreich. Für weitere Informationen können sich Prokon-Anleger der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Prokon anschließen.

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mhg

Bei Kapitalanlagesachen - hier Medienfonds - sprechen Gerichte nicht sofort den entgangenen Gewinn zu!

Die Oberlandesgerichte und der BGH sind sich über den entgangenen Gewinn auch noch nicht so ganz klar. Eine fachanwaltliche Beratung kann helfen. OLG hat Fall zum Medienfonds zu entscheiden. Ein Kapitalanleger muss nach Falschberatung entgangenen Gewinn nachweisen.


Verbraucher, die wegen fehlerhafter Beratung mit einer Geldanlage weniger erwirtschaften als gedacht, erhalten nicht automatisch vollen Schadenersatz. Vielmehr müssen Anleger glaubhaft belegen, dass es eine entsprechend gewinnträchtige Alternative gab und sie diese auch gewählt hätten.

In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 23 U 165/12), hatte ein Anleger in einem Medienfonds nach Empfehlung durch seinen Berater eine Beteiligung in Höhe von 200.000 Euro gezeichnet. Die Bank war in erster Instanz im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung unter anderem auch zur Zahlung von 29.400 Euro entgangenen Gewinns verurteilt worden. Hiergegen hatte sie Berufung eingelegt. Mit Erfolg: Die Bank musste lediglich rund 20.369 Euro zahlen. Der Anleger sei beweispflichtig hinsichtlich des entgangenen Gewinns. Er müsse nachweisen, dass er mit einer alternativen Anlage einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. Zwar habe er erklärt, dass er bei einer Anlage in Festgeld in der fraglichen Zeit mit einem Gewinn von bis zu 3,5 Prozent bei der Bank habe rechnen können.

Aufgrund der weiteren getätigten Geschäfte sei es aber "gänzlich unplausibel", dass der Kläger das freie Geld auch tatsächlich als Festgeld angelegt hätte, so die Argumente. Denn die in den Medienfonds investierte Summe stammte sogar von einem Festgeldkonto. Der Kläger gab sogar an, über das Medienfonds-Investment Steuern sparen zu wollen - mit Festgeld bei einer Bank wäre gerade diese Möglichkeit nicht gegeben gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Frankfurter Richter des OLG hatten keine Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung ging die Anlegerseite beim Bundesgerichtshof vor, wo das Verfahren noch anhängig ist (Az.: XI ZR 292/13).
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.Januar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Quelle: OLG Frankfurt (Az.: 23 U 165/12)
KHsteff

Freitag, Januar 03, 2014

Urteile von Oberlandesgerichten und Landgerichten zu Schiffsfonds

Urteile von Oberlandesgerichten und Landgerichten zu Schiffsfonds. Eine erste Zusammenstellung zu Urteilen von Schiffsfonds, die verschiedene Aspekte des Schadenersatzes, der Prospekte und der Haftung von Gründungskommanditisten betreffen. Zusammengestellt von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens.


1. Urteile von Oberlandesgerichten

1.1 OLG Karlsruhe zur Haftung der Gründerkommanditisten einer Fondsgesellschaft für die arglistige Täuschung von Anlegern durch beauftrage Anlagevermittler, Versäumnisurteil vom 03.07.2009 - 14 U 51/08

1. Den Gründungsgesellschaftern einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt gegenüber neu eintretenden Gesellschaftern die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko.

2. Für die Haftung der Gründergesellschafter gegenüber den neu eintretenden Gesellschaftern gelten die aus den Besonderheiten der Publikumsgesellschaft hergeleiteten Einschränkungen des allgemeinen Grundsatzes der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht.

3. Bei den zur Werbung von Anlegern beauftragten Vermittlern und von diesen eingesetzten Untervermittlern handelt es sich um Erfüllungsgehilfen der Gründungsgesellschafter und nicht um Dritte i. S. des § 123 Abs. 2 BGB.

1.2 OLG Celle zum Mitverschulden des Anlegers bei Nichtlektüre des Emissionsprospektes, Urteil vom 21.10.2009 - 3 U 94/09:

1. Den Anleger trifft unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung keine Verpflichtung, den Emissionsprospekt nach Zeichnung der Kapitalanlage auf Widersprüche zu den Angaben des Anlageberaters zu untersuchen und seine auf den Fondsbeitritt gerichtete Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, vom dem Berater zutreffend informiert worden zu sein.

2. Vom Anleger nicht beeinflussbare Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung fallen in den Risikobereich der zum Schadensersatz verpflichteten Bank. Dies gilt namentlich, wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist.

1.3 OLG München, Verfahren um angeblich fehlerhafte Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - 29 U 4693/11 vom 19.4.2012 - Vorinstanz LG München I, Urteil vom 7.11.2011 - 35 O 26391/10  

Das OLG München hat der Klage stattgegeben. Sie hat festgestellt, dass ein Anlageberatungsvertrag vorlag. Die Beklagte hat die Pflichten aus dem Anlage-beratungsvertrag verletzt und ist zum Schadenersatz verurteilt worden.

1.4 OLG Hamburg zur Haftung wegen fehlerhafter Prospektangaben beim Schiffsfonds, Urteil vom 4.10.2013, Az.: 13 U 15/11

Ein Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung hat das Hanseatische Oberlandesgericht gefällt. Es kann auf zahlreiche Schiffsfonds angewandt werden, die nach Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise vertrieben wurden. Wegen fehlerhafter Angaben im Fondsprospekt hat das Gericht die Gesellschaft als Treuhandkommanditistin zu Schadensersatz verurteilt. Nach der Urteilsbegründung ist das Gericht der Auffassung, dass der Verkaufsprospekt aus Mai 2008 das Marktumfeld zu positiv darstellt - und zwar für Schiffsbeteiligungen allgemein und für Mehrzweckfrachter im Besonderen. Zur Begründung verwies der Prospekt auf eine Marktanalyse eines Sachverständigen.

1.5. OLG Köln zur Tauglichkeit von Sanierungskonzepten, OLG Köln GmbHR 2010, S. 251

Die Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen sind auf die von einem Dritten gewährten Darlehen auch wenn diese runter dem beherrschenden Einfluss eines Gesellschafters steht, nicht anwendbar, wenn dieser Dritte eine Aktiengesell-schaft ist, da bei dieser gemäß § 76 I AktG der Vorstand die Geschäfte in eigener Verantwortung fährt. 

1.6. OLG Hamburg zur Fortführungsprognose, OLG Hamburg, ZIP 2010, S. 2448

Die Sanierungsbemühungen des Geschäftsführers einer insolventen Gesell-schaft müssen in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenz abgeschlossen sein. Besondere Umstände des Einzelfalls können es jedoch recht-fertigen, diese Frist maßvoll zu verlängern.

2. Urteile von Landgerichten

2.1 LG Essen zu Schiffsfonds als Altersvorsorge, Urteil vom 14.09.2011 - 11 O 298/10 (Zitat aus den Entscheidungsgründen):

Risikoreiche Anlagen, bei denen das realistische Risiko eines Totalverlustes besteht, sind für eine der Altersvorsorge und Alterssicherung dienende Kapital-anlage und einen entsprechenden Vermögensaufbau grundsätzlich ungeeignet.

2.2 LG München I zur Aufklärungspflicht hinsichtlich steuerlicher Risiken, Teilurteil vom 15.01.2008 - A O 1908/07 (nichtamtlicher Leitsatz):

Die Bank verletzt ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten, wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine im Prospekt der Fondsgesellschaft vorgesehene steuerliche Verlustzuweisung wegen der tatsächlich realisierten Zahlungs- und Geldflüsse als unsicher erscheint.

2.3 LG Trier zu Schiffsfonds wegen Verletzung von Aufklärungspflichten - 11 O 135/10 vom 7. 12. 2010

Der Anlagevermittler hat die Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass er Provisionen bekommen hat. Aus dem Prospekt ergibt sich nicht, wie viel Provision der Anlageberater bekommt bzw. ob an den Berater ein Teil des 5% igen Agios zurückfließt. (zitiert nach Internetseite Rae Sommerberg LLP - Kanzlei für Kapital-anleger

2.4 LG Kleve zu Schiffsfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht - 4 O 103/12 vom 4.6.2013

Der Anlagevermittler hat die Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass er Provisionen bekommen hat. Aus dem Prospekt ergibt sich nicht, wie viel Provision der Anlageberater bekommt bzw. ob an den Berater ein Teil des 5% igen Agios zurückfließt. Auch der Zinsschaden wurde dem Anleger ersetzt. (zitiert nach Internetseite Rae Sommerberg LLP - Kanzlei für Kapitalanleger).

2.5 LG Frankfurt/M. zur Kausalität unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen und zu Prognoseaussagen des Beraters - Urteil vom 18.4.2013 - 2-05 O 254/12

Die Nichtaufklärung über erhaltene Rückvergütungen ist nicht kausal für die Anlage-entscheidung, wenn der Kunde mit dem Anfall von Vergütungen gerechnet hat. Zur anleger- und anlagegerechten Aufklärung bei risikogeneigten Kunden. Bei der Äußerung, eine Anlage werde sich auf jeden Fall positiv entwicklen, handelt es sich um eine bloße persönliche Einschätzung des Beraters. (RA Dr. Stefan Werner, Frankfurt/M).

2.6. LG Stuttgart zu Fehlern bei der Anlageberatung beim Schiffsfonds - Urteil vom 19.6.2013 - 21 O 442/12

Das Landgericht Stuttgart hat die Commerzbank zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Quelle: schiffsfonds-recht.de der Rechtsanwälte mzs.

2.7 LG Wuppertal zur Verletzung der Aufklärungspflicjht über Provisionen der Bank - Urteil vom 13.6.2012 - 3 O 12/12

Das Landgericht Wuppertal Stuttgart hat die Bank zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt.

2.8. LG München - LG München verurteilt Kreissparkasse zum Schadensersatz - Az.: unbekannt

Das Landgericht München hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers des Schiffsfonds HCI Euroliner zu entscheiden. Der Anleger hatte die Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI Euroliner durch seine Kreissparkasse vermittelt bekommen. Im Zuge des Verfahrens beanstandete der geschädigte Anleger u.a., dass er nicht hinreichend auf Rückvergütungen hingewiesen wurde. Rückvergütungen sind Provisionen, die die vermittelnde Bank von der Fondsgesellschaft erhält. Das Landgericht München hat festgestellt, dass eine Bank auf Rückvergütungen von gewisser Größenordnung hinzuweisen hat. Denn die Höhe dieser sogenannten Kick-Back-Zahlungen können einen nicht  unerheblichen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Bankkunden haben. Das Landgericht München hat die Kreissparkasse zum Schadensersatz verurteilt. Die Kreisparkasse hat dem geschädigten Kunden seine finanziellen Nachteile zu ersetzen. Demgegenüber hat der Kunde die Beteiligung der Kreissparkasse zurück zu übertragen (Quelle: RA Renner, Berlin,  im Internet bei RA Renner).

2.9. LG Aurich - Urteil vom 8.10.2012 - Az.: 6 O 350/12 .

Das LG Aurich nahm mehrfach die Haftung der Embdena Partnership GmbH als Gründungs-kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertraunes bei der Einwerbung von Anlegern an. Die Embdena war nicht nur Gründungskommanditistin des Schiffsfonds sondern auch Prospektherausgeberin, Emissionsgesellschaft und Treuhänderin. Es wurde zudem ein Kursabsicherungsgeschäft verschwiegen.

2.10. LG Duisburg - Urteil vom 29.6.2012 - Az.: 10 O 224/11

Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 29.06.2012 (Az. 10 O 224/11) einem Anleger der Kommandit-gesellschaften ,,MS Santa Laetitia und Santa Liana" Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Bank zugesprochen, weil der Berater der Bank den Anleger nicht über die an die Bank geflossenen en Rückvergütungen aufgeklärt hatte.

Das Urteil hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus, da dem Kläger im Beratungsgespräch - wie vielen Bank-Kunden auch - eine gesonderte ,,Erklärung zum Verkaufsgespräch" zur Unterschrift vorgelegt wurde. In den AGBs wurde darauf hingewiesen, dass die Bank ,,nur als Vermittlerin Geschlossener Fonds tätig ist und dafür eine Provision erhält". Das Landgericht sah darin - zu Recht - keine hinreichende Aufklärung darüber, dass die volle Höhe des Agios an die Bank als Vertriebs-vergütung zurückfloss. Aus diesem Grunde konnte die Kenntnisnahme des Schriftstücks ebenso wenig die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren in Gang setzen. Die Bank hat davon abgesehen Berufung gegen das Urteil einzulegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

2.11 LG Dortmund - 19. Zivilkammer - ohne Aktenzeichen

Das LG Dortmund hat einem Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 126 DS Ability und DS Accuracy GmbH & Co. Containerschiff KG Schadenersatz wegen eines Fehlers im Prosopekt zugesprochen. Mitgeteilt im Internet von Rechtsanwalt Dr. Tomas Meschede. Auch in einem zweiten Verfahren wurde so geurteilt.

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khsteff

Donnerstag, Januar 02, 2014

Klage gegen Einschiffgesellschaft MS "Monia" beim LG Osnabrück eingereicht

Wie der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens mitteilt, wurde gegen die ExclusivCapital GmbH & Cie Finanzholding KG wegen des Schiffsfonds MS "Monia" beim LG Osnabrück Klage  eingereicht. Der Prospekt weist Fehler auf und wurde in der Schifffahrtskrise nicht aktualisiert, bzw. es wurde kein Nachtrag erstellt.


Beim LG Osnabrück wurde eine Klage gegen die ExclusivCapital GmbH & Cie Finanzholding KG wegen des Schiffsfonds MS "Monia" eingereicht. Gegenstand des Schiffsfonds ist der Erwerb und Betrieb des MS "Monia" und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesamtinvestition betrug im Jahren 2008 rund 21 Mio. Euro. Bei der MS "Monia" sollte es sich um ein modernes und flexibles Containerschiff (Baujahr 2007) handeln, welches über 887 TEU Containerplätze verfügt. Es können bis zu 201 Kühlcontainer transportiert werden. Das Schiff hat die höchste Eisklasse E3.

Gemäß Bericht der Nautic Service- und Treuhandgesellschaft musste ein Fortführungskonzept erstellt werden und dieses mit einem Betrag von 902.000 Euro umgesetzt werden. Dazu wurden die Wiederanlage von Ausschüttungen sowie ein Darlehen der Schiffskontor tom Wörden GmbH & Co KG und Herrn Nitsche eingesetzt. Der Chartervertrag läuft aktuell nur bis zum 12. Februar 2014.

Es besteht Handlungsbedarf, weil es Prospektfehler gibt. Die weichen Kosten wurden nicht korrekt bzw. widersprüchlich ausgewiesen, es wurde kein Nachtrag zum Prospekt erstellt, obwohl der Markt für Containerschiffe schlecht war. Anleger sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bearten und vertreten lassen. 


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BSZ® e.V.: ,,Aktiver Aufklärer der Anleger" schließt das Jahr 2013 erfolgreich ab.

Der BSZ® e.V., Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein (Dieburg) einer der führenden Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz in Deutschland, blickt auf ein sehr erfolgreiches Jahr 2013, das ,,Jahr des Anlagebetrugs und der Kapitalvernichtung", im unermüdlichen Dienst für die Anleger zurück.


Auch für das  Jahr 2014 hat sich der BSZ® e.V. viel vorgenommen und wird auch dabei seiner Rolle als ,,aktiver Aufklärer der Anleger" voll und ganz gerecht werden.

Vor diesem Hintergrund erfüllt der BSZ® e.V. eine wichtige aufklärende Funktion im Bereich des Anleger- und Verbraucherschutzes: Der BSZ® e.V. hat nämlich im Jahr 2013 seinen gesamten Einsatz dem Dienst von Anlegern gewidmet, die Opfer unseriöser oder gar betrügerischer Machenschaften von Initiatoren, Vermittlern oder sonstigen Hintermännern von Kapitalanlagemodellen wurden. Der BSZ® konnte im Jahr 2013 etliche Anleger vor betrügerischen oder unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit des BSZ® wurden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich später als  absoluter Volltreffer erwiesen haben und viel Schaden von Anlegern abgewendet haben.

Mehrmals wöchentlich werden in dem sog. ,,Kapitalanlegerecho" www.kapitalanleger-echo.de    und auf den Portalseiten www.fachanwalt-hotline.eu    und www.rechtsboerse.de    neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!  Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu    steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Der BSZ® ist somit einer der ,,aktivsten" Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Auch im Jahr 2014 gibt es viel für den BSZ® e.V. zu tun: Unseriöse Anbieter von Kapitalanlagemodellen sind auf dem Vormarsch und versuchen, die Zukunfts- und Versorgungsängste der Menschen auszunutzen mit dubiosen Anlagemodellen und hohen Renditeversprechen.

Der BSZ® kann auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen. Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde, ein weiterer Grund, weil der BSZ® mit Kanzleien zusammenarbeitet, die nach Ansicht von Marktführern wohl führend im Bereich des Kapitalanlagerechts in Deutschland sind. Diese Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.

Nach Erkenntnis des BSZ® e.V. tragen  manche Rechtsanwälte allerdings  selbst zur Verunsicherung  geschädigter Kapitalanleger bei, indem Sie den Eindruck erwecken  einen gnadenlosen Kampf um jedes Mandat zu führen. In den Briefkästen der Anleger findet sich immer öfter unbestellte Anwaltspost wo ungeschminkt um das Mandat geworben wird. Im Internet treiben die Anwälte sich gegenseitig die Anzeigenpreise nach oben  um sich mit ihre eigene Anzeige an erster Stelle zu positionieren. Der Umgang miteinander innerhalb der Anwaltschaft wird zunehmend frostiger und des eigenen Vorteils wegen schwingt man auch schon mal gerne die Abmahnkeule.

Rat des BSZ® e.V.:

Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Auch im Jahr 2014 wird der BSZ® e.V. seine Rolle als ,,aktiver Aufklärer der Anleger" unermüdlich weiterverfolgen, und in diesem Jahr alles daran setzen, seiner Position als einer der führenden Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz gerecht zu werden.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Montag, Dezember 30, 2013

Wölbern Fonds: Anlegern von Wölbern Invest droht Totalverlust

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat die Anleger bei der Durchsetzung des Strafanspruchs gegen den Wölbern Chef Schulte unterstützt. Er soll EUR 137 Mio. veruntreut haben. Das Geld wurde aus der Liquidität vieler Fonds gezogen. Und die können jetzt die laufenden Kosten nicht mehr bedienen.


Darüber berichtete auch der Spiegel. Zitat:  "Außerdem forderte Gröpper, dessen Strafanzeige vergangene Woche zur Verhaftung von Wölbern-Chef Heinrich Maria Schulte geführt hat, das Wölbern-Management komplett auszutauschen. Von der neuen Führung erwarte er außerdem, "dass sie den Verbleib der offenbar veruntreuten Gelder lückenlos aufklärt und die daraus folgenden Schadensersatzansprüche gegenüber Schulte geltend macht".

"Eine dramatische Entwicklung," findet der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Christian Hensel: "Der Wölbern-Chef hat einer ganzen Reihe von an und für sich gut laufenden Fonds das Wasser abgegraben und die kriselnden Fonds in die Zahlungsunfähigkeit geschickt; die Betroffenen drohen alles zu verlieren."

"Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren die Rechtsprechung konkretisiert. Und gefordert, das die Anbieter die Kunden über die Verkaufsunterlagen richtig und vollständig über die Risiken aufklären. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Und praktisch die Ausnahme.", findet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper. "Die Richter," sagt Anlegeranwalt Gröpper, "machen keine Gefangenen; wer nicht richtig über die aus dem Investment folgenden Risiken aufklärt haftet mit seinem Privatvermögen."

Angesichts einer wie Domino - Steine zusammenbrechenden Firmengruppe bleibt es für geschädigte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an den Anlagen und der Hoffnung auf bessere Zeiten festzuhalten. Der ertragreichste Weg zum "Ausstieg" ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 30.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
grpköp

ApolloProMovie 2. KG und ApolloProMovie 3. KG - wie geht es weiter? ApolloProScreen - wie geht es weiter?

ApolloProMovie 2. KG und ApolloProMovie 3. KG - wie geht es weiter? Zahlreiche Anleger hatten vor Gericht Erfolg wegen der Versicherung NEIS. Es bestehen mögliche Ansprüche wegen Offenlegungspflichten zu Vorgängerfonds. Anleger fragen sich, ob Sie zügig handeln sollen? 70.000 Kunden betroffen.


Apollo-Filmfonds Anleger von ApolloProScreen und ApolloProMovie Fonds fragen sich immer öfter wann die schlechten Nachrichten enden und ob es auch mal etwas Gutes zu berichten gibt. Leider kommen immer schlechte Nachrichten zu den Medienfonds.   Der BSZ e.V. fragt den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens: "Welche Möglichkeiten haben Anleger jetzt?"

Viele Anleger der ApolloProScreen und ApolloProMovie Medienfonds haben sich mit der negativen wirtschaftlichen Entwicklung ihres Medienfonds schon abgefunden. Die Fondsgesellschaft dürften die Anleger aktuell auffordern, den Kreditbetrag bei der Bank - also die ausstehenden Einlagen in Höhe von 40 % des Beteiligungsbetrages an die Fondsgesellschaft zu zahlen.

Wie schon bei anderen Medienfonds macht die Finanzverwaltung Probleme mit den Verträgen im Zusammenhang mit der Filmproduktion. Die steuerliche Anerkennung ist problematisch. Der Rückforderungsbetrag der Finanzverwaltung und die immer anfallenden Säumniszinsen von 6 % p.a. über Jahre machen hohe Beträge aus.

Für Anleger ergibt sich folgende Situation:

- die Filme lieferten nicht die erhofften Ergebnisse, denn Ausschüttungen gab es während der Laufzeit so gut wie keine.

- die Verlustzuweisungen stehen auf dem Spiel und belasten die Anleger zusätzlich.

-  vermeintliche Scheingeschäfte belasten die steuerliche Anerkennung.

Ein wirtschaftlich erfolgreiches Investment würde andere Ergebnisse bringen.

Die Prognosen im Fondsprospekt sind völlig ins Blaue hinein. 

Das Risiko besteht bei den Medienbeteiligungen generell darin, dass sich die Produktionskosten nicht einspielen lassen, weil der Film "floppt". Durch bankseitige Garantien sollte dieses Risiko ausgeschlossen werden. Es wurde dann der Fall abgesichert, dass der Lizenznehmer die vereinbarten Lizenzgebühren nicht zahlt. Dann würde die Bank entweder zu einem oder mehreren Zeitpunkten bestimmte Beträge ( economic defeasance) oder sie übernimmt die Schuld ganz (leagal defeasance). Wenn die Absicherung nicht greift, verwirklicht sich jedoch das Risiko voll.

Das dramatische an der Entwicklung ist, dass die meisten Anleger Ende 2003 beigetreten sind, sodass für diese Anleger die schlechten Nachrichten erst zu einem Zeitpunkt erhalten haben, zu dem die Schadensersatzansprüche bereits kurz zuvor verjährt waren oder unmittelbar bevorstehen. Die Konsequenz ist, dass die Anleger in den ApolloProMovie und ApolloProScreen Medienfonds auf diesem Schaden unter Umständen sitzen bleiben.

Es gibt Ansatzpunkte, sich gegen diese Forderung des Fonds bzw. der Bank zur Wehr zu setzen. Medienfondsanleger sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beauftragen die konkrete Situation einzuschätzen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 30.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


Quelle: Schreiben der ApolloScreen GmbH vom 04. Dezember 2013, BGH vom 1.3.2010 - Aktenzeichen II ZR 213/08
khsteff

Samstag, Dezember 28, 2013

Getgoods: Wie geht es für die Anleger nun weiter? BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Verunsicherung bei den Geschädigten von Getgoods! BSZ e.V.-Anwälte prüfen Schadensersatzansprüche! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Viele Anleger von Getgoods sind immer noch extrem verunsichert und fragen sich, wieso der Anleiheemittent, der die Anleihe mit der WKN A1PGVS erst am 01.10.2012 emittiert hatte, nicht einmal 13 Monate später wieder Insolvenz anmelden musste, obwohl Getgoods bis kurz vor der Insolvenz immer wieder positive Meldungen, z.B. zu Umsatzwachstum, guten Zukunftsaussichten, etc. heraus brachte. Für viele Anleger kam die Insolvenz daher sehr überraschend.

Inzwischen ist zwar der Geschäftsbetrieb von getgoods.de von Conrad Electronics übernommen worden. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: ,,Ich befürchte jedoch, dass trotz der Conrad-Übernahme alleine über das Insolvenzverfahren die Anleger ihre Schäden nicht werden regulieren können, leider rechne ich mit einer lediglich niedrigen Insolvenzquote, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen."

Dr. Späth hierzu: ,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Interessen bündeln und ihre Forderungen auf jeden Fall zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Gelder zurück geführt werden können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber können noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden."

Inzwischen wurde auch für die Getgoods.de AG auch das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Bisher sind die Anleger wohl offensichtlich, entgegen anderslautender Medienberichte, noch nicht zur Forderungsanmeldung aufgefordert worden, so dass Forderungen noch nicht anzumelden sind.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner haben inzwischen auch mit dem Büro des vorläufigen Insolvenzverwalters Kontakt aufgenommen, hier könnte nach Angaben des Büros des vorläufigen Insolvenzverwalters eventuell bereits im Februar eine erste Gläubigerversammlung stattfinden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth empfiehlt betroffenen Anlegern ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass die Anleger im Vergleich zu anderen Gläubigergruppen nicht benachteiligt werden."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth. ,,Wir sind zuversichtlich, hier Prospekthaftungsansprüche für die Anleger geltend machen zu können, unter Umständen auch, sofern sich die Vorwürfe bestätigen sollten aus unerlaubter Handlung, denn eines sollte Anlegern klar sein:

Allein über das Insolvenzverfahren wird eine vollständige Schadenskompensation nicht möglich sein."
Pressemeldungen von vor einiger Zeit zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht wohl bei getgoods.de außerdem der Vorwurf im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die der Firma gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben.

Hierzu wurde in den letzten Wochen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen hier zunächst noch weiteres Licht ins Dunkel zu bringen und werden dann Handlungsempfehlungen aussprechen. Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: Erste Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 28.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Freitag, Dezember 20, 2013

Mehr Geld aus alten Lebensversicherungen?

Der europäische Gerichtshof stärkte mit seinem Urteil vom 19.12.2013 erneut die Rechte der Kunden von Lebensversicherungen.  Im Rahmen eines Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof, bat der deutsche Bundesgerichtshof um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechtes. Die europäischen Richter entschieden daraufhin, dass einem Verbraucher, der nicht oder nicht richtig über sein Rücktrittsrecht von einem geschlossenen Vertrag belehrt worden sei, dieses Recht nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie entzogen werden dürfe.


Dieses Urteil gilt für abgeschlossene Lebensversicherungsverträge vor dem Jahr 2008. Danach waren die in dem Urteil streitigen Regelungen geändert worden.

Nach Angaben des Luxemburger Gerichts sieht das EU-Recht vor, dass ein Kunde normalerweise 14 bis 30 Tage nach Abschluss eines Vertrages von der Lebensversicherung zurücktreten kann. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Versicherung den Kunden über dieses Recht genau informiert habe.

Hiergegen verstieß die gesetzliche deutsche Regelung bis zum Ende des Jahres 2007. Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz sah vor, dass ein Kunde ein Jahr nach Zahlung seiner ersten Versicherungsprämie das Widerrufsrecht verlor, unabhängig davon, ob er über diesen Rechtsverlust entsprechend aufgeklärt worden war. Die europäischen Richter sahen hierin eine Verletzung des vorrangigen europäischen Rechts und erklärten diese Regelung daher als mit dem europäischen Recht unvereinbar. Nun muss der Bundesgerichtshof den vorgelegten Fall unter dieser Prämisse weiter entscheiden.

Kunden von Lebensversicherungen, die ihre Verträge vor dem 01.01.2008 abgeschlossen haben, sollten daher nun die Hilfe von erfahrenen Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.

Hierbei ist es egal ob die Lebensversicherungsverträge bereits gekündigt wurden oder noch bestehen. Auch bereits erhaltene Auszahlungen aus gekündigten Lebensversicherungen sollten auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena sagt zu dem Urteil des EUGH: ,,Gestärkt durch die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes besteht für Kunden von Lebensversicherungen die Möglichkeit, statt der erhaltenen Abfindungen sämtliche eingezahlten Beträge zurück zu erlangen."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lebensversicherung  gegründet. Es bestehen gute Gründe, seine individuellen Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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