Der europäische Gerichtshof stärkte mit seinem Urteil vom 19.12.2013 erneut die Rechte der Kunden von Lebensversicherungen. Im Rahmen eines Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof, bat der deutsche Bundesgerichtshof um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechtes. Die europäischen Richter entschieden daraufhin, dass einem Verbraucher, der nicht oder nicht richtig über sein Rücktrittsrecht von einem geschlossenen Vertrag belehrt worden sei, dieses Recht nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie entzogen werden dürfe.
Dieses Urteil gilt für abgeschlossene Lebensversicherungsverträge vor dem Jahr 2008. Danach waren die in dem Urteil streitigen Regelungen geändert worden.
Nach Angaben des Luxemburger Gerichts sieht das EU-Recht vor, dass ein Kunde normalerweise 14 bis 30 Tage nach Abschluss eines Vertrages von der Lebensversicherung zurücktreten kann. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Versicherung den Kunden über dieses Recht genau informiert habe.
Hiergegen verstieß die gesetzliche deutsche Regelung bis zum Ende des Jahres 2007. Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz sah vor, dass ein Kunde ein Jahr nach Zahlung seiner ersten Versicherungsprämie das Widerrufsrecht verlor, unabhängig davon, ob er über diesen Rechtsverlust entsprechend aufgeklärt worden war. Die europäischen Richter sahen hierin eine Verletzung des vorrangigen europäischen Rechts und erklärten diese Regelung daher als mit dem europäischen Recht unvereinbar. Nun muss der Bundesgerichtshof den vorgelegten Fall unter dieser Prämisse weiter entscheiden.
Kunden von Lebensversicherungen, die ihre Verträge vor dem 01.01.2008 abgeschlossen haben, sollten daher nun die Hilfe von erfahrenen Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
Hierbei ist es egal ob die Lebensversicherungsverträge bereits gekündigt wurden oder noch bestehen. Auch bereits erhaltene Auszahlungen aus gekündigten Lebensversicherungen sollten auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden.
Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena sagt zu dem Urteil des EUGH: ,,Gestärkt durch die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes besteht für Kunden von Lebensversicherungen die Möglichkeit, statt der erhaltenen Abfindungen sämtliche eingezahlten Beträge zurück zu erlangen."
- Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lebensversicherung gegründet. Es bestehen gute Gründe, seine individuellen Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andrè Gerhard Morgenstern
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 20.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
mhgmorg
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen