Freitag, September 13, 2013

Lehman-Zertifikate: Viele Klagen gegen Hamburger Sparkasse (,,Haspa") endeten mit gütlichen Einigungen.

Die letzten 9 Klagen des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dr. Can Ansay gegen die Hamburger Sparkasse (,,Haspa") wegen Lehman-Zertifikate (Medien berichteten) enden mit gütlicher Einigung i.H.v. 70% zzgl. ca. 10% Zinsen und 15% Insolvenzzahlung. 


Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg in einem Präzedenzfall hätte die Haspa sonst wohl verloren, insb. da ihre Kundenberater ein Totalverlustrisiko verschwiegen.

Die vorherigen Klagen des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dr. Can Ansay gegen die Haspa endeten mit gütlichen Einigungen i.H.v. mind. 50% und 1 Niederlage. Damit ist die Bilanz 5 Jahre nach der Lehman-Pleite (15.9.08) überraschend positiv, insb. da es bisher nur negative Urteile vom BGH gab. Daher wird es bald auch eine Siegesfeier und ein Film-Drehbuch mit Happy-End geben. Dazu passend das Bibelzitat Ezekiel 25:17.

Von der Haspa hingegen kein Wort der Reue, offenbar weil ihre Rechnung dennoch aufgeht. Denn die meisten der betagten Haspa-Opfer trauten sich nicht zu klagen, so dass ihre Ansprüche wohl verjährt sind. Die Verjährungsfrage wird zurzeit noch in Parallelverfahren vom OLG Hamburg geklärt. Die von dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dr. Can Ansay geführten Lehman-Klagen gegen andere Banken und Ratingagenturen dauern noch. Der Kampf gegen das Böse geht also weiter.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lehman Brothers (aber auch für viele andere Anlagen) gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. September  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, September 12, 2013

Praktiker-Anleihen: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Praktiker-Anleihen: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche für Anleihegläubiger! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Nach der Insolvenz der Baumarktkette Praktiker sind nicht nur die Angestellten und Gläubiger von Praktiker in großer Sorge, sondern auch zahlreiche Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe, die Anfang 2011 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von ca. 250 Mio. EUR und einer fünfjährigen Laufzeit emittiert wurde.

Diese werden wohl in einiger Zeit ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen, um im Rahmen einer Insolvenzquote von eventuellen Zahlungen zu profitieren.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Anleger der Praktiker-Anleihe mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, gegen mögliche Prospektverantwortliche prüfen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), hierzu: ,,Von Anfang an lief es nicht rund für die Anleiheinhaber. Zwar lockte die Praktiker-Anleihe mit hohen Zinsen von 5,875 %, aber schon 2012 sollten die Anleihegläubiger auf einen Großteil der Zinsen verzichten. Seit der Insolvenz von Praktiker ist die Anleihe schwer abgestürzt, teilweise auf unter 10 % des Nennwertes, was für viele Anleger, die die guten Namen von Praktiker vertraut haben, ein schwerer Schlag ins Gesicht ist. Schlimmstenfalls droht der Totalverlust."

Hier sollten betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe jedoch berücksichtigen, dass für die Geltendmachung eventueller Prospekthaftungsansprüche Eile geboten ist, denn da die Praktikeranleihe im Januar/Februar 2011 emittiert wurde, droht wegen der kurzen Prospekthaftungsvorschriften im engeren Sinne im Januar/Februar 2014 die Verjährung eventueller Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne einzutreten. Auch sollten die Anleihegläubiger ihre Interessen im Insolvenzverfahren bündeln.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierfür eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit gewinnen. Diese hat bereits bei anderen Anleihepleiten wie z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, WGF AG, First Real Estate GmbH, DEIKON GmbH, GlobalSwissCapital AG, Solar Millenium AG, Solen AG, u.a. mehrere tausend Geschädigte vertreten und konnte hierbei bereits viele gerichtliche Erfolge erzielen wie z.B. vollständig obsiegende Urteile gegen die jeweiligen Prospektverantwortlichen im Fall First Real Estate GmbH, GlobalSwissCapital AG oder erst vor kurzem erst -noch nicht rechtskräftige- Urteile in der Angelegenheit Solar Millenium AG. In der Angelegenheit Solen AG wurde die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner vor kurzem in den Gläubigerausschuss gewählt.

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Mittwoch, September 11, 2013

Verschweigen der Annahme von Kickbacks (Rückvergütungen) bei der Vermittlung von Kapitalanlagen.

BGH: Die Karlsruher Richter fegen Banken-Argumente zur angeblichen Unerheblichkeit der Falschberatung bei Kickbacks vom Tisch. Banken bringen bei Kickback-Prozessen oft das Argument, dass der Kunde auch gekauft hätte, wenn er das gewusst hätte. Das ließen die Richter nicht geltend. Wenn sie das nicht beweisen können, haften sie.


Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile unmissverständlich klargestellt, dass das Verschweigen der Annahme von Kickbacks (Rückvergütungen) bei der Vermittlung von Kapitalanlagen wegen der Verschleierung des Interessenkonflikts der Banken an der Vermittlung der Investments eine Schadensersatz begründende Informationspflichtverletzung ist. "Und das scheinen auch die Banken begriffen zu haben," sagt der auf das Bank- und Kapitalmarkt spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den Hamburger GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälten.

Deshalb haben die Banken in der jüngeren Vergangenheit in vielen Fällen damit argumentiert, dass die Kunden auch gekauft hätten, wenn sie sie nicht falsch beraten hätten. Und behauptet, dass sie in den Fällen nicht für den aus dem Investment folgenden Schaden gerade stehen müssen.

Dem ist der Bundesgerichtshof entschieden entgegengetreten: "Wenn eine Bank einen Anleger nicht über Rückvergütungen aufklärt, die sie durch die Vermittlung der Kapitalanlage kassiert, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde das entsprechende Finanzprodukt vielleicht trotzdem gekauft hätte."

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Kickbackrechsprechung konkretisiert. Und die Erfolgschancen geschädigter Kapitalanleger erneut wesentlich verbessert. Denn faktisch ist das eine Beweislastumkehr; die Banken müssen jetzt beweisen, dass der Kunde auch gekauft hätte, wenn er falsch beraten worden wäre. Und das können die nach unserer Einschätzung meistens nicht."

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Beteiligung an dem Medienfonds VIP 3. Weder im Verkaufsprospekt noch in einem Kaufformular ("Vermögensanlagebogen") oder mündlich informierte ihn die Bank konkret darüber, dass aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft - etwa den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen - 8,25% an sie selbst zurückgingen. Weil dies ,,hinter dem Rücken des Anlegers" erfolgt sei, hat das Geldinstitut den Bundesrichtern zufolge seine Beratungspflichten verletzt (BGh, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10).

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung stellt zutreffend fest: "Gerade wenn es mehrere Handlungsalternativen für den Kunden gibt, muss ihn die Bank nach diesem Richterspruch vollständig aufklären. Zur Begründung heißt es darin: Einem Geschädigten wäre wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kickback-Zahlungen reagiert hätte. Auch ein Entscheidungskonflikt des Anlegers bei korrekter Aufklärung, ob er das empfohlene Produkt trotz des Eigeninteresses der Bank erwerben will, steht deren Haftung somit nicht entgegen."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Kick-Backs/verdeckte Gebühren gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Dienstag, September 10, 2013

Durchbruch für Anleger der MS Santa-B Schiffe:

OLG Schleswig erteilt Hinweisbeschluss an die Targobank wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit der Berufung gegen Urteil des LG Itzehoe.


Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom  28.08.2013 in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Targobank darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch die Targobank im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B gezeichnet hatte. Der Mandant der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte machte geltend, von der Targobank fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Darüber hinaus sei er nicht auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten hingewiesen worden. Die Kanzlei reichte daraufhin Klage beim Landgericht Itzehoe ein, das die Targobank daraufhin Anfang des Jahres zu Schadensersatz verurteilt. Dagegen hatte die Targobank Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte nun per Beschluss, dass es keine Erfolgsaussichten für die Berufung der Targobank sehe. Denn bei der MS Santa-B seien allein für die  Beschaffung des einzuwerbenden Kommanditkapitals Kosten in Höhe von über 20 % angefallen. Hierüber hätte deutlich aufgeklärt werden müssen, was nur möglich sei, wenn der Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben wird. 

Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Der Beschluss stellt nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälten einen Durchbruch für die Anleger der MS Santa-B auf dem Weg, ihren Schaden ersetzt zu bekommen, dar. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn nun hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass die sog. Weichkosten bei der MS Santa-B, wie im Übrigen auch bei vielen anderen Schiffsfonds, so überhöht waren, dass Anlageberater hierauf deutlich hinweisen müssen. Nach unserer Erfahrung wurde dies aber nur in seltenen Fällen getan, sodass sich hieraus in vielen gleichgelagerten Fällen eine Schadensersatzpflicht des Anlageberaters ergeben kann."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.

  • BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne für betroffene Anleger die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Santa-B gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Windreich GmbH: Insolvenz angemeldet!

Anleihegläubiger befürchten hohe Verluste und bündeln Interessen  über die "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Windreich-Anleihen".


Die Windreich GmbH hat am 6. September 2013 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt: Anleihebesitzer sind in großer Sorge um ihr Investment und schließen sich beim BSZ e.V. in Interessengemeinschaft zusammen!

Windreich hat drei unterschiedliche Anleihen begeben: WKN A1CRMQ / ISIN DE000A1CRMQ7 über 50 Mio. EUR mit einer Laufzeit bis 1. März 2015 und einem Coupon von 6,5%. Eine weitere Anleihe hat die WKN A1CRMR / ISIN DE000A1CRMR5 mit gleicher Laufzeit und gleichem Emissionsvolumen bei einer Verzinsung von 6,75%. Die Anleihe WKN A1H3V3 / ISIN DE000A1H3V38 läuft bis 15. Juli 2016 mit einem Volumen von EUR 75 Mio. und Zins von 6,5%.

Schon seit geraumer Zeit machten sich Anleihebesitzer Sorgen um ihr Geld: Die Staatsanwaltschaft ermittelt und Unternehmenschef Willi Balz musste immer wieder auf wacklige Brückenfinanzierungen bauen. Nun sind diese eingestürzt.

Die F.A.Z berichtet: ,,Am Freitag [06.09.2013] hat Balz für die Windreich GmbH Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Das bestätigte das Amtsgericht Esslingen auf Anfrage der F.A.Z. Balz hat nach dem neuen Insolvenzrecht die Eigenverwaltung beantragt und zumindest vorläufig auch bewilligt bekommen. Als Sachwalter ist der Stuttgarter Anwalt Holger Blümle berufen worden. Blümle ist Partner der Kanzlei Schultze & Braun. Weder Balz noch Blümle waren für eine Stellungnahme zu erreichen."

Dazu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,Damit sind Anleihegläubiger heftig vor den Kopf gestoßen: Erst vor wenigen Tagen versprach Balz anlässlich einer spektakulären Pressekonferenz, dass seine Unternehmensgruppe auf gutem Wege sei. Täglich kommunizierte er bis zuletzt die tollen Fortschritte bei der finanziellen Gesundung. Nur: Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Eigenverwaltung hatte er da wohl schon fertig vorbereitet in der Tasche. Dazu passt: Über die angeblichen Sanierungserfolge hat Balz unaufgefordert per Mailings informiert, über den Insolvenzantrag hat er kein Wort verloren."

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Liebscher weiter: ,,Das Vertrauen ist also weg und Anleihegläubiger müssen sich fragen, ob sie eine Insolvenz in Eigenverwaltung, bei der also der Bock zum Gärtner gemacht wird, unterstützen. Ob es bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt oder ein richtiger Insolvenzverwalter bestellt wird, der die Verwicklungen in der Windreich-Gruppe aufarbeitet, - dabei haben die Anleihebesitzer ein gewichtiges Wort mitzureden. Dazu sollten Anleihegläubiger ihre Interessen über den BSZ e.V. bündeln."

Dr. Liebscher zudem: ,,Wir fordern zudem in jedem Fall die Einrichtung eines Gläubigerausschusses, um die Gläubigerrechte ausreichend zu wahren. Bekanntermaßen nutzen viele in Insolvenz gegangene Unternehmen die jüngst vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, die Abwicklung der Insolvenz in Eigenregie durchzuführen. Mit anderen Worten: Dieselben Verantwortlichen, die für das Unternehmen in die Pleite geführt haben, sollen es dann wieder fit machen. Wir haben große Bedenken, ob dies bei Windreich zielführend sein kann."

Für die Anleihebesitzer drohen jetzt also erhebliche Verluste auf die Nominale. Und dies schon wieder mit einem Unternehmen aus dem Sektor Erneuerbare Energien (EEG). Denn die Negativmeldungen reißen nicht ab: Egal, ob SiC Processing, BKN biostrom, Centrosolar, SolarWorld, Solen AG...alles Anleiheemittenten aus dem EEG-Sektor mit erheblichen Finanzproblemen. Bei all diesen Unternehmen vertritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner bereits eine Vielzahl geschädigter Anleihegläubiger.

Anleihegläubiger der Windreich GmbH sollten zweigleisig fahren: Zum einen gilt es, seine Rechte im Insolvenzverfahren zu sichern, zum anderen gilt es die Geltendmachung von Schadensersatz- und Prospekthaftungsansprüchen vorzubereiten. In diese Richtung deuten ja bereits die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

Die bundesweit tätige BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Erst vor drei Wochen wurde bspw. Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von Anleihegläubigern in der Insolvenz der Solen AG (ebenfalls EEG-Sektor) in den Gläubigerausschuss zur Kontrolle des Insolvenzverwalters und der Interessensicherung der Anleihebesitzer gewählt. Rechtsanwalt Dr. Liebscher vertritt bereits eine Reihe von Windreich-Anleihegläubigern. Denn diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Windreich, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleihe-Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Die Kanzlei vertritt Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzt Schadensersatzansprüche durch, z.B. wegen Prospekthaftung oder sittenwidriger Schädigung. Gerade diese Ansprüche kommen im Fall Windreich in Frage: Darauf deuten die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hin. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei übernimmt zudem Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. Stimmrechtsvertretungen in Gläubigerversammlungen übernimmt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  kostenlos.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, September 09, 2013

Greenvironment plc: Lag Marktmanipulation vor? BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben

Die Firma ,,Greenvironment plc", die im Bereich grüner Investments tätig war, musste am 31.08.2012 Insolvenz anmelden. Viele Geschädigte Anleger fragen sich, ob hierbei alles mit rechten Dingen zuging, oder ob nicht vielmehr ein Fall von strafbarer Marktmanipulation vorlag.


Die BaFin und die Staatsanwaltschaft Berlin haben wohl bereits Ermittlungen aufgenommen.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner, die bereits seit 11 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig ist und bereits diverse Marktmanipulationsfälle genauso wie Fälle aus dem Beriech ,,grüner Investments" erfolgreich bearbeitet hat, betreut die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Greenvironment plc.

,,Wir werden zunächst Akteneinsicht für die Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft Berlin beantragen, um zu überprüfen, ob sich berechtigte Ansprüche der Anleger ergeben," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner.  Betroffene Anleger können sich, auch zum Informationsaustausch, der BSZ e.V.-IG ,,Greenvironment plc" anschließen.
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Freitag, September 06, 2013

Juragent: Anleger setzen Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen durch.

JuragentProzesskostenfondsKG:  - Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vollstreckt für die von ihr vertreten Anleger ausstehende Garantieausschüttungsansprüche nebst Gerichts- und Anwaltskosten erfolgreich gegen 4Lif GmbH & Co. KG (vormals PKF IV)


Seit dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11.11.2010 dürfte nunmehr auch die letzte gerichtliche Hürde für die Anleger des PKF IV (jetzt 4Lif GmbH & Co, Prozesskostenfonds KG) genommen worden sein, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 gerichtlich durchzusetzen.

Nunmehr konnten die ersten titulierten Ansprüche auf Auszahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen auch erfolgreich vollstreckt werden. Die Anleger haben Ihre Gelder bereits erhalten!

Da die Garantieansprüche für das Jahr 2009 im Mai 2010 fällig waren, drohen die Ansprüche zum 31.12.2013 zu verjähren, erklärt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger des PKF IV vertritt.

Die in den letzten Monaten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeigten nunmehr Erfolg. Nach Beauftragung des Gerichtsvollziehers konnten für alle von der Kanzlei mit der Vollstreckung beauftragten Anleger des PKF IV die ausstehenden Ansprüche auf Zahlung der jährlichen Garantieausschüttung vollständig vollstreckt werden.

Von Seiten der 4Lif wurden zudem auch die den Anlegern für die Durchsetzung ihrer Ansprüche entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe bezahlt.

Mit einer Vielzahl von Urteilen haben sowohl das Amtsgericht Berlin Charlottenburg , das Landgericht Berlin und auch das Kammergericht Berlin die 4Lif GmbH & Co. KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt.

Anleger, die ihre Beteiligung am PKF IV (4Lif) nicht an die Juraswiss S.A. abgetreten haben, sollten daher prüfen, ob ihnen noch weitere Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 zustehen.
  • In der Regel werden die Kosten eines solchen Verfahrens von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent beizutreten.

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Donnerstag, September 05, 2013

MPC Offen Flotte ("Santa-B Schiffe"): Gesellschafternetzwerk formiert sich!

Die ,,Santa-B Schiffe" werden außerhalb eines Insolvenzverfahrens verkauft. Vom Anlegergeld bleiben nur 4,41 % der Beteiligungssumme - weniger als das Agio. Doch die Anleger der MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe") sind nicht rechtlos gestellt.


Gesellschafternetzwerk in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe")  entsteht,

Anleger des Schiffsfonds MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe") können jetzt einem Gesellschafternetzwerk beitreten, um Informationen zu bündeln und ihre Interessen besser wahrzunehmen. Je mehr Gesellschafter sich diesem Netzwerk anschließen, umso wirkungsvoller kann Einfluss auf die Gesellschaft genommen werden.

...da die Treuhandkonstruktion ...

Viele Anleger haben sich nicht direkt, also als sog. unmittelbare Kommanditisten, sondern nur mittelbar über die Treuhänderin, die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH, an der Fondsgesellschaft MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe") beteiligt. Die Treuhänderin nimmt hierbei die Stimmrechte der einzelnen Anleger gebündelt wahr, um im vermeintlichen Interesse der Anleger zu handeln, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen und um damit den Kurs der Fondsgesellschaft maßgeblich mitzubestimmen. Die Treuhänderin fungiert also - untechnisch gesprochen - als verlängerter Arm der Anleger.

... ein zweischneidiges Schwert ist

Auf den ersten Blick scheint diese Beteiligungsform als durchaus bequem. Problematisch ist allerdings, dass sich die Anleger ihre Treuhänderin bei Zeichnung des Fonds MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe") nicht aussuchen konnten. Bereits im Rahmen der Konzeption stand die Treuhänderin fest. Die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH fungiert zudem bei zahlreichen anderen geschlossenen Fondsgesellschaften von MPC als Treuhänderin, was eine langjährige Zusammenarbeit vermuten lässt. So ist nicht auszuschließen, dass zur Wahrung des ,,Betriebsfriedens" die Vorhaben und strategischen Entscheidungen der Geschäftsführung durch die Treuhänderin lediglich ,,abgenickt" werden. Das Gesellschafternetzwerk soll hierzu nun einen Ausgleich schaffen.

Anleger können auch Schadensersatz verlangen

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtet hat, haben die an der MPC Offen Flotte (MS Santa-B Schiffe) beteiligten Anleger, gleich welche Beteiligungsform, gute Chancen, ihren Schaden von Kreditinstituten ersetzt zu bekommen, da sie regelmäßig nicht über die enormen Vertriebsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) informiert wurden. Nach der anlegerfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH) müssen Kreditinstitute ungefragt über die genaue Höhe der vereinnahmten Provisionen aufklären. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte konnte auf diese Weise schon zahlreichen Anlegern zur Schadenskompensation verhelfen. Erst vor wenigen Tagen konnten wieder entsprechende Vergleiche abgeschlossen werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
drsthüschön

Samstag, August 31, 2013

,,Kick-backs" von Schweizer Banken jetzt zurück fordern! Auch tausende Deutsche betroffen!

Schweizer Banken müssen ,,Retrozessionen" heraus geben. Auch tausende Deutsche können vermutlich Rückforderungsansprüche stellen. Achtung, es droht Verjährung!


Das Schweizer Bundesgericht (entsprechend dem deutschen BGH) hatte bereits mit Urteil vom 30.10.2012  entschieden, dass Schweizer Banken sog. ,,kick-backs", in der Schweiz ,,Retrozessionen" genannt, die sie von Drittanbietern für den Vertrieb der Fonds und strukturierten Produkten erhalten haben, zurück erstatten müssen.

Schweizer Banken müssen ihren Kunden nun diese ,,Kick-backs" zurück zahlen, es sei denn, man hat ausdrücklich unterschrieben, dass man auf die Auszahlung der ,,Kick-backs" verzichtet.

Auch viele tausende deutsche Anleger dürften von diesem Urteil betroffen sein, da mehr als die Hälfte der in der Schweiz verwalteten Gelder ausländischer Herkunft sind. ,,Während vor einigen Monaten die Banken eher noch die Forderungen der Kunden abgeblockt haben, ist nun verstärkt zu beobachten, dass diverse Banken auch bereits außergerichtlich zu Lösungen bereit sind," so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von Dr. Späth & Partner aus Berlin. ,,Da davon auszugehen ist, dass das Urteil auch rückwirkend für mehrere Jahre gilt, sind wohl sehr viele Anleger, auch deutsche Anleger, betroffen," so Dr. Späth. ,,Auch viele deutsche institutionelle Anleger wie z.B. Pensionskassen dürften betroffen sein und können nun die ,,Kick-backs" zurück fordern."

Hierbei kann es sich nach Ansicht von Dr. Späth durchaus um große Summen handeln. ,,Wer beispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung einen Betrag von 1 Mio. EUR angelegt hat, bei dem können im Laufe der Jahre durchaus ca. 10 % des Geldes, und somit ca. 100.000,- EUR, an Retrozessionen an die jeweilige Bank geflossen sein. Bei höheren Summe entsprechend höhere Beträge, die nun von den Banken zurück gefordert werden können."

Dr. Späth geht davon aus, dass das Urteil zu einer Klagewelle gegen Schweizer Banken führen könnte, auch gegen große Institute, und diesmal auch ausländische Anleger, wie z.B. deutsche Anleger von den Banken ihr Geld zurück fordern werden, da es sich, anders als nach dem ersten Schweizer ,,Kick-back"-Urteil aus dem Jahr 2006 zum Großteil nicht mehr um undeklarierte Gelder handeln dürfte.  Doch Achtung: ,,Da in diversen Fällen, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, bereits zum Jahresende 2013 Verjährung einzutreten droht, sollte umgehend gehandelt werden," so Dr. Späth.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

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Freitag, August 30, 2013

Debi Select: Die Reise nach Minsk in Weissrussland und Infoveranstaltungen in Frankfurt / Berlin / München

Debi Select - Weitere Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zum Reisebericht der ,,Delegation Debi Select" nach Minsk in Weissrussland und zu den geplanten Infoveranstaltungen der Kanzlei Klumpe  in Frankfurt / Berlin / München


In den letzten Tagen erhielten die Anleger der Debi Select Fonds von Seiten der Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner ein weiteres Schreiben, in dem u.a. mitgeteilt wurde, dass die bereits mehrfach geplanten Informationsveranstaltung nun am 14./15.09.2013 stattfinden sollen. Weiter findet sich in diesem Schreiben ein schöner Reisbericht von der Fahrt nach Minsk, in der Deponieentgasungsanlagen besichtigt und gefilmt wurden.

Was das alles mit den von den Anlegern in die diversen Debi Select Fonds investierten Geldern zu tun haben soll, erschließt sich aus dem Bericht leider nicht.

Auch nach Erhalt dieses weiteren Schreibens der anwaltlichen Vertreter der Debi Select riefen eine Vielzahl von Anlegern bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte an und baten um eine Einschätzung. Die Kanzlei CLLB, die derzeit mehr als 450 geschädigte Anleger der diversen Debi Select Fonds vertritt, bewertet das Rundschreiben vom 09.08.2013 derzeit wie folgt:

Der Informationsgehalt des Schreibens ist äußerst gering. Der Themenschwerpunkt liegt auf der Eröffnung einer Deponieentgasungsanlage Severnij in Weißrussland.

Fragt sich nur, welcher Anleger, der eine Beteiligung an einem der Debi Select Fonds gezeichnet hat, in Deponieentgasungsanlagen in Weißrussland investieren wollte. Die Deponien werden auch nicht von den Debi Select Fonds betrieben, sondern von einer Firma namens TDF-Ecotech.

Auf der Internetseite ,,Wikipedia" findet sich zu Weißrussland u.a. wie folgender Passus: ,,Westliche Beobachter bezeichnen das Land häufig als ,,letzte Diktatur Europas""

Die von der Kanzlei vertretenen Anleger wollten in gesicherte Forderungen investieren, nicht aber in Energieanlagen in Weißrussland. Zudem ist nach wie vor nicht geklärt, in welcher Beziehung die von den Anlegern der Debi Select zur Verfügung gestellten Einlagen zu den Energieanlagen in Weißrussland stehen.

Warum sollte die Firma TDF-Ecotech, die nach Angaben der Kanzlei Klumpe & Schröder die Anlagen konzipiert und betreibt, die daraus erwachsenden Gewinne an die Debi Select Fonds auszahlen und den Anlegern in Deutschland schenken?

Welche vertaglichen Regelungen bestehen zwischen den Debi Select Fonds und der Firma Ecotech? Sind bisher Geldbeträge aus den Debi Select Fonds an die Ecotech geflossen und falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang?

Welche Sicherungsrechte wurden vereinbart?

In einem der dem Schreiben der Kanzlei Klumpe beigfügten Reiseberichte (Anlage 2 - H. Hantscher) findet sich unter der Überschrift ,,Beteiligung der Fondsgesellschaft" der entscheidende Hinweis:

,,Letzte Klarheit über diesen Punkt konnte im Verlauf der Reise nicht vermittelt werden. Die Verantwortlichen auf Seiten der TDF-Ecotech verweisen dazu auf die in der finalen Phase befindlichen Gespräche mit dem gesamten Investorenkreis über die Kanzlei Klumpe."

Geklärt ist also bis heute nichts!

Nochmal:

Warum sollte die Firma TDF-Ecotech die Erlöse und Gewinne aus dem Betreiben ihrer Deponieentgasungsanlagen an Dritte (Debi Select Fonds / Anleger) verschenken?

Auch der weitere beigefügte  Reisebericht von Frau K. Kühner von der Beratungsgesellschaft ,,Die Wertschöpfer" klärt hierüber nicht auf. Dennoch kommt sie am Schluss ihres Berichts zu der Überzeugung, dass die Sanierung auf einem guten Weg ist. Eine nachvollziehbar Begründung für diese Einschätzung lässt sich der Stellungnahme leider nicht entnehmen.

Nach wie vor sind folgende Fragen offen:

Wie ist das Geld der Fonds tatsächlich investiert worden?

Warum gibt es hierüber bis heute keine nachvollziehbare Darstellung von Seiten des Fonds und seiner anwaltlichen Vertreter?

Und wer bezahlt die Reisekosten der Teilnehmer der Informationsreise nebst Kammermann und Journalist, die zur feierlichen Eröffnung der Deponieentgasungsanlagen nach Weißrussland fahren?

Es bleibt abzuwarten, ob all diese ungeklärten Fragen auf der Informationsveranstaltung geklärt werden können.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wird für die von ihr vertretenen Anleger auf der Infoveranstaltung vor Ort sein und die angekündigten Sanierungsbemühungen weiter beobachten.

Fazit:

Konkretes wird von Seiten der Debi Select bisher nicht erklärt. Nach wie vor fehlt die Aufklärung über den Verbleib der bei den Anlegern eingesammelten Gelder.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Albis Capital AG & Co. KG i.L.: Anleger sollten Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft Folge leisten.

Die Albis Capital AG & Co. KG i.L. fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen sowie zur Leistung der ,,Rest-Einlage" in der Vertragsvariante ,,Plus" auf. Anleger sollten der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft Folge leisten und auch nicht ungeprüft einen vermeintlich ,,günstigen" Vergleich abschließen.


Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L., welche sich bei Zeichnung für die vertragliche Gestaltung ,,Classic" und / oder ,,Classic-Plus" entschieden haben, wurden seitens der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen nunmehr aufgefordert, Ausschüttungen zurückzubezahlen. Dies sogar dann, wenn Anleger sich in der Beteiligungsvariante ,,Classic-Plus" beteiligt haben und die Ausschüttungen überhaupt nicht an die Anleger ausgezahlt, sondern nur auf die Vertragsvariante ,,Plus" in das dortige Kapitalkonto des Anlegers umgebucht wurden.

Ferner fordert die Kanzlei Anleger der Beteiligungsvariante ,,Classic-Plus" dazu auf, die angeblich ,,offene Resteinlage in der Beteiligungsvariante Plus" in voller Höhe zu leisten. Letzteres, obwohl hierfür nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte bereits eine vertragliche Grundlage fehlt.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L. sollten der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft Folge leisten und auch das auf den ersten Blick entgegen kommende Vergleichsangebot, welches einen ,,Verzicht" der Albis Capital auf die Resteinlage in der Variante ,,Plus" bei fristgerechter Rückzahlung der Ausschüttungen vorsieht, keinesfalls ungeprüft abschließen.

Nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte fehlt für die Forderung der Resteinlage in der Beteiligungsvariante Plus eine vertragliche Grundlage.

Hinzu kommt, dass im Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen nicht dargelegt, weshalb die Forderungen der Albis Capital AG & Co. KG i.L. berechtigt sein sollen. Nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte bestehen gegen die behaupteten Forderungen erhebliche rechtliche und tatsächliche Bedenken, denn Ausschüttungen müssen nicht per se, sondern nur unter bestimmten, von der Gesellschaft darzulegenden Gründen zurückbezahlt werden.

Hinzu kommt bei den Anlegern, die sich in der Variante ,,Classic-Plus" beteiligt haben, dass an diese die Ausschüttungen nicht einmal zur Auszahlung gekommen sind.

Zudem bestehen nach der Rechtsprechung des LG Hamburg Anhaltspunkte dafür, dass Beteiligungsverträge der Albis Capital AG & Co. KG wirksam widerrufen werden können.

Nachdem nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zahlung der ,,Resteinlage" in die Beteiligungsvariante ,,Plus" nicht vorliegen, erschließt sich auch, weshalb die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen Anlegern einen ,,so günstigen" Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreiten, auf die Restforderung aus dem Vertrag Plus zu verzichten, wenn innerhalb gesetzter Frist Ausschüttungen zurückbezahlt werden.

BSZ Vertrauensanwälte prüfen für geschädigte Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L. gerne, ob und inwieweit gegen die behaupteten Forderungen der Albis Capital vorgegangen werden kann.

Neben einem Vorgehen gegen die Albis Capital AG & Co. KG i.L. käme im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht. Ferner kommen Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter in Betracht.
Anleger sind daher nicht schutzlos und sollten ihre Ansprüche durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte bereiten derzeit zahlreiche Klagen geschädigter Anleger gegen die Berater / Beratungsgesellschaften wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an der Albis Capital AG & Co. KG vor. In mehreren Klageverfahren konnten bereits positive Urteile und / oder positive Vergleiche zugunsten der von BSZ Vertrauensanwälte vertretenen Anleger erzielt werden.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30.August  2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Mittwoch, August 28, 2013

Schiffsfonds in der Krise -Können betroffene Anleger ihr Geld retten? Ein aktueller Sachstand!

Schiffsfonds hatten lange Jahre einen vergleichsweise guten Ruf auf dem Kapitalmarkt, galten sie doch als relativ wertstabile Anlage mit überdurchschnittlichen Renditemöglichkeiten. In den letzten Jahrzehnten wurden von Anlegern in Deutschland daher zweistellige Milliardenbeträge in Schiffsfonds investiert.


Anleger konnten entweder eine Direktbeteiligung an dem Fonds oder eine mittelbare Beteiligung über einen Treuhänder erwerben. Der Fonds selbst bestand aus einem oder mehreren (Fracht-)Schiffen, die Renditen für die Anleger erwirtschaften sollten. ,,Dies bedeutete aber zugleich, dass die Anleger die Chancen und Risiken der Weltwirtschaft unmittelbar zu spüren bekamen. Befand sich die Weltwirtschaft im Wachstum, konnten überdurchschnittliche Gewinne erzielt werden, lief es hingegen schlecht und lag die Transportbranche wie beispielsweise bei der Wirtschaftskrise Ende des letzten Jahrzehnts am Boden, hatten die Gesellschafter meist auch das volle unternehmerische Risiko zu tragen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Zweck der Schiffsfondsbeteiligung
Der Zweck der Beteiligung an einem Schiffsfonds besteht für Anleger primär in der Erzielung von ansehnlichen Renditen. Hinzu kommen steuerliche Motive, da die Anleger durch ihre Beteiligung in der Regel Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielen. Erwirtschaftet der Fonds, wie insbesondere in der Anfangszeit, Verluste, können die Anleger diese steuermindernd gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Seit 1999 gilt bezüglich der erzielten Gewinne die Tonnagesteuer, sodass nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern lediglich ein fiktiver Gewinn versteuert werden muss.

Risiken der Schiffsfondsbeteiligung
Zahlreiche Schiffsfonds befinden sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (z.B. MS Santa-B, Atlantic Flottenfonds). Einige Fondsgesellschaften befinden sich sogar in Insolvenz. Für die betroffenen Anleger dieser Fonds stellt sich daher die Frage, welche Handlungsoptionen bestehen.

Von Banken oder freien Finanzberatern wurden Schiffsfonds nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten als sichere Anlagen vertrieben. Wie zahlreiche Anleger nun schmerzlich erfahren mussten und müssen, ist eine derartige Aussage leider nicht zutreffend. Denn die Ausschüttungen fallen oftmals aus, teilweise sind sogar erhaltene Ausschüttungen zurück zu erstatten.

Handlungsmöglichkeiten:
CLLB Rechtsanwälte erzielt Erfolge für zahlreiche Anleger. Falls sich der Schiffsfonds bereits derart in der Krise befindet, dass Nachschüsse von den Anlegern gefordert werden, sollte die wirtschaftliche Situation des Fonds kritisch betrachtet werden, so Rechtsanwalt Luber. Eine generelle Aussage, ob es sinnvoll ist Gelder nachzuschießen, verbietet sich.

Die Anleger sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem Schiffsfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Ausschüttungen ausfallen können oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Beteiligung bereits veräußert, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Beteiligung noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Beteiligung an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte bereits zahlreiche positive Ergebnisse für von ihr vertretene Anleger erzielen.

So hat sich beispielsweise die Targobank in einem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg verpflichtet, 100 % des vom Anleger einbezahlten Nominalbetrages und das Agio auszugleichen - Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Lediglich die erhaltenen Ausschüttungen muss sich der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger anrechnen lassen.

Des Weiteren hat das Landgericht Itzehoe die comdirect bank AG in zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei geführten Verfahren zu Schadenersatz verurteilt. Die Targobank wurde vom Landgericht Itzehoe ebenfalls zu Schadenersatz verurteilt. Gleiches gilt für die Sparkasse Lüneburg, die vom Landgericht Lüneburg zu Schadensersatz verurteilt wurde. Das Landgericht Hamburg hat in einem Verfahren per Beschluss festgestellt, dass die Sparkasse Harburg-Buxtehude 60% des dem Anleger eines Schiffsfonds entstandenen Schadens ersetzen muss. Das Landgericht Duisburg hat die gleiche Quote einem Anleger in einem Verfahren gegen die Postbank Finanzberatung AG zugesprochen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. 08. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.


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Dienstag, August 27, 2013

5 Jahre nach der Lehman-Pleite: RA Dr. Walter Späth im Interview mit dem BSZ e.V.

5 Jahre nach der Lehman Pleite. Wie hat sich die Situation der Betroffenen entwickelt? Was haben die Banken gelernt? BSZ e.V.-Anwalt Dr. Walter Späth im Interview!


Vor 5 Jahren, am 15.09.2008, ging die US-Investmentbank Lehman Brothers in die Insolvenz und stürzte die Welt in eine weltweite Finanzkrise. Grund genug, um BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von Dr. Späth & Partner, der bereits am 26.08.2013 im ARD Mittagsmagazin ab 13.00 Uhr gemeinsam mit der von ihm erfolgreich vertretenen Lehman-Zertifikate-Geschädigten Karin K. zu Wort kam, zu befragen, wie sich die Situation der Betroffenen entwickelt hat und was die Banken aus dem Desaster gelernt haben.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wie viele Personen wurden durch die Insolvenz von Lehman Brothers in Deutschland geschädigt?

Dr. Späth: Schätzungen zufolge gab es ca. 50.000 Anleger in Deutschland, die mit den Zertifikaten von Lehman Brothers Verluste erlitten haben, durchschnittlich meinen Beobachtungen zufolge ca. 15.000,- - 20.000,- EUR pro Anleger, dabei oftmals ältere und unerfahrene Anleger, die mit den Lehman-Zertifikaten teilweise ihre gesamte Altersvorsorge verloren haben. Der Gesamtschaden der Lehman-Zertifikate-Geschädigten in Deutschland schwankt dabei Schätzungen zufolge zwischen 500 Mio. EUR bis hin zu 1 Mrd. Euro.
BSZ e.V.: Wie viele Anleger haben Sie vertreten und wie waren die Ergebnisse?

Dr. Späth: Unsere Kanzlei hat ca. 200 Geschädigte außergerichtlich und gerichtlich vertreten, die Schadenssummen schwankten dabei zwischen 3.000,- EUR und 500.000,- EUR.
Für ca. 60 % der Anleger haben wir Vergleiche abgeschlossen, die Vergleichsquote schwankte zwischen 25 % und 80 %, wobei den Anlegern oftmals noch die Zertifikate verblieben, so dass sie noch die Insolvenzquote einstreichen können bzw. konnten. Ca. 20 % der Fälle haben wir gewonnen und weitere ca. 20 % der Fälle verloren. Insgesamt also ein recht gutes Ergebnis. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Lehman-Zertifikate-Inhaber wohl mit einer veritablen Insolvenzquote rechnen können, die Medienberichten zufolge wohl bei ca. 30 % für das Gesamtinsolvenzverfahren liegen könnte, andere Lehman-Gläubiger erhalten wohl noch mehr, hier werden wohl Insolvenzquoten von sogar 80 % oder darüber genannt.

BSZ e.V.: Wie war insgesamt die Situation der Betroffenen vor den Gerichten?

Dr. Späth: Teilweise wechselhaft. Während in den unteren Instanzen die Anleger teilweise erfolgreich waren, hat der BGH einige Revisionen von Anlegern zurück gewiesen. Dadurch entstand jedoch ein falsches Bild, da sich Banken in anderen Fällen, bevor der BGH entscheiden konnte, teilweise heimlich verglichen haben, so dass der BGH nicht mehr über diese Fälle entscheiden konnte bzw. den Geschädigten Recht geben konnte.

BSZ e.V.: Haben die Banken aus der Krise gelernt?

Dr. Späth: Es gibt heute höhere Eigenkapitalanforderungen an die Banken und auch der Steuerzahler soll besser vor Verlusten geschützt werden, indem die Aktionäre mehr zur Kasse gebeten werden sollen. Es gab auch schon einige wichtige Veränderungen durch die Politik.

BSZ e.V.: Welche?

Dr. Späth: Die Verjährungsvorschriften sind verändert worden, der alte § 37a WPGH wurde mit Wirkung zum 04.08.2009 aufgehoben, wonach die Verjährung bereits 3 Jahre ab dem Kaufzeitpunkt eintrat. Dies hatte zur Folge, dass viele Ansprüche von Geschädigten bereits verjährt waren, ohne dass diese überhaupt wussten, dass sie einen Schaden erlitten haben. Heute haben Geschädigte länger, nämlich 3 Jahre ab Kenntnisnahme Zeit, um ihren Schaden durchzusetzen, bevor die Verjährung eintritt.
Auch wurde ab dem Jahr 2010 die Pflicht eingeführt, dass Banken ein Beratungsprotokoll für Kunden anfertigen müssen, in dem z.B. die Risikobereitschaft und Anlageziele des Kunden erfasst werden sollen, damit der Kunde die Falschberatung leichter beweisen kann.

BSZ e.V.: Sind diese Maßnahmen ausreichend, was muss noch getan werden?

Dr. Späth: Die bisherigen Maßnahmen waren wichtig, sind aber leider nicht ausreichend.
Oftmals ist bei Banken die Beratung noch sehr provisionsorientiert, was dazu führt, dass Kunden oftmals nicht das Produkt vermittelt wird, das für sie am geeignetsten ist, sondern das, bei dem die Bank am meisten verdient. Die Beratungsprotokolle erfassen die Situation der Kunden oftmals nicht richtig, sondern erschweren es diesen teilweise, eine Falschberatung nachzuweisen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnisnahme ist immer noch sehr kurz. Außerdem sollte über eine Umkehr der Beweislast nachgedacht werden, d.h., dass nicht der Kunde nachweisen muss, dass er falsch beraten wurden, sondern die Bank, dass sie den Kunden richtig beraten hat.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, vielen Dank für das Gespräch.
  • Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es meist ein großer Vorteil ist, wenn eine große Gemeinschaft von Geschädigten zusammen für ihre Rechte streitet. Daher bestehen sehr gute Gründe für  geschädigte Kapitalanleger, sich einer BSZ Interessengemeinschaft  anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Freitag, August 23, 2013

Erste Klagen gegen concept 1 Inh. Herrn Jens Blaume eingereicht

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena hat für Anleger der Firma Concept 1 erste Klagen gegen den Inhaber der Firma concept 1, Herrn Jens Blaume, eingereicht.


Rechtsanwalt Dr. Morgenstern sagt hierzu: ,,Für uns war die nun erfolgte Klageeinreichung der konsequente und logische nächste Schritt zur optimalen Vertretung unserer Mandanten. Nach erfolgreichem Erwirken der Arrestbeschlüsse in das gesamte Vermögen von Herrn Blaume, womit eine Rangsicherung der Vermögenspositionen unserer Mandanten erreicht werden konnte, bedarf es nun dieses Schrittes, um zu einer Entschädigung unserer Mandanten kommen zu können."

Die Fachanwaltskanzlei und Vertrauenskanzlei des BSZ e.V. aus Jena ist sich aufgrund der Vielzahl der vertretenen Mandate sicher, dass auch die Titelerlangung zügig gelingen sollte. Durch die hohe Zahl an Mandanten und dadurch, dass so gut wie jeder Mandant zur Aufarbeitung des Falles ein Stück beitragen konnte, stellt sich der Sachverhalt nun schlüssig dar.
  • Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass dies unter anderem ein großer Vorteil einer großen Gemeinschaft von Geschädigten ist, die zusammen für ihre Rechte streitet. Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft ,,Concept 1" anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Emissionshaus GHF insolvent: 22.000 Anleger sind mit erheblichen Verlusten konfrontiert.

Nach zahlreichen Insolvenzen von GHF Schiffsfonds in den letzten Jahren steht nun das Emissionshaus GHF seit Juli 2013 unter vorläufiger Zwangsverwaltung.


Die Gesellschaft für Handel und Finanz mbH (GHF) hat insgesamt über 120 Emissionen im Wert von rund 2,5 Milliarden Euro begeben, u.a. in den Bereichen Schifffahrt, erneuerbare Energien und Spezialimmobilien. Es geht nun nicht mehr nur um einzelne Fonds, sondern um eine Insolvenz, welche insgesamt über 22.000 Anleger betrifft.

In der Vergangenheit haben noch zahlreiche Anleger die Gesellschaft durch teils erhebliche Nachschüsse am Leben gehalten. Dies war grundsätzlich schon ein schlechtes Zeichen und die Schieflage mehrerer größerer Fonds, konnte so jedoch nicht nachhaltig aufgehalten werden. Aufgrund mehrerer Insolvenzen von GHF - Fonds ist die Insolvenz des Emissionshauses eine logische Fortsetzung der bisherigen Entwicklung. Alle Anleger sind daher mit erheblichen Verlusten konfrontiert und verlieren derzeit sehr viel Geld.

Zur Zeichnung von Anteilen an Fonds wurden viele Privatanleger mit schöngerechneten, viel zu optimistischen Renditeerwartungen überredet, welche sich nicht im Ansatz bestätigten. Die vermittelnden Stellen taten das ihre, hohe Erwartungen an die Rendite zu schüren. Über tatsächlich bestehende Risiken wurde hingegen meist nicht hinreichend aufgeklärt, bzw. wurden zahlreichen Anlegern, welche zum Beispiel in Schiffsfonds investierten, von Banken und anderen Beratern mit dem Argument einer guten steuerlichen Absetzbarkeit der Einlagen, der angeblich hohen Sicherheit dieser Anlageform sowie guter Wertentwicklung und ständiger Verfügbarkeit des eingesetzten Geldes zum Beitritt in diese Fonds überredet. Anleger, welche den Versprechungen ihrer Berater leichtfertig Glauben schenkten, geraten nun in teils schwere Probleme.

Tatsächlich bestehen Risiken, die bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Im Falle einer Insolvenz ist die Gefahr groß, dass Anleger nichts mehr bekommen. Das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn weist darauf hin, dass die Befriedigungsquote für Insolvenzgläubiger unter 5% liegt. Deshalb sollte in jedem Fall neben der Geltendmachung der Rechte im Insolvenzverfahren geprüft werden, ob nicht gegen Dritte weiter Ansprüche durchsetzbar sind. 

Bekanntermaßen haben Privatanleger in allen Fällen einer nicht ausreichenden Risikoaufklärung gute Aussichten auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof verlangt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass ein Berater über sämtliche Risiken ungefragt und vollständig aufklären muss. Unterbleibt diese Aufklärung, muss der Berater umfassend Schadenersatz leisten.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig sowie Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier mitteilen, können neben Forderungen gegen die GHF unter Umständen andere Beteiligte in Anspruch genommen werden. Viele Anleger wurden im Zusammenhang mit dieser Geldanlage von Beratern, Vermittlern oder auch Banken nicht vollständig über alle möglichen Risiken beraten und aufgeklärt. In diesen Fällen sollten Anleger zeitnah prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche gegen andere Beteiligte -welche nicht insolvent sind- zustehen können.

Auch Anleger, welche ohne eine Beratung aus eigenen Stücken ihr Erspartes investiert haben, sollten nicht die Flinte ins Korn werfen. Auch hier können unter Umständen Ansprüche aus Prospekthaftung beziehungsweise unzureichender Aufklärung bestehen. Anleger seien im Übrigen gut beraten, ihre Forderungen zeitnah zur Insolvenztabelle anzumelden.  Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 23.08.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
awidm

Montag, August 19, 2013

Widerrufsbelehrungen oftmals fehlerhaft! Darlehen günstig umschulden!

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft! Schulden Sie jetzt Ihr Immobiliendarlehen um und sparen Sie viel Geld! Derzeit sind die Zinsen niedrig. Wer sich also derzeit verschuldet, macht es richtig. 


Wer allerdings bereits ein Immobiliendarlehen in den letzten Jahren zu höheren Zinsen aufgenommen hat, kann von den aktuell günstigen Zinsen nicht profitieren, da sein Vertrag in der Regel noch einige Zeit läuft. Natürlich kann ein ,,Häuslebauer" sein Darlehen kündigen, um anschließend sein Darlehen zu einem aktuell, niedrigeren Zinssatz umzuschulden. Allerdings wird die Bank, die das Darlehen vergeben hat, diese Kündigung nur akzeptieren, wenn der Darlehensnehmer sie für den entgangenen Zinsgewinn entschädigt. Und dann macht diese vom Verbraucher zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung den Zinsvorteil zunichte.

,,Aber es gibt eine weitgehend unbekannte Möglichkeit, seinen alten Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, um ein neues Darlehen zu den aktuell günstigen Zinskonditionen abzuschließen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an seine alte Bank zahlen zu müssen",  so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, spezialisiert u.a. auf immobilienrechtliche Fragestellungen bei der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte in Berlin.

Dieser Weg kommt für Darlehensnehmer in Frage, die zwischen Ende 2002 und Mitte 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben. ,,Hintergrund dieser Überlegung ist", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,dass zu jedem Verbraucherkreditvertrag eine Widerrufsbelehrung gehört. Darin wird einem Darlehensnehmer erklärt, dass er seine Unterschrift unter den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen kann. Die Widerrufsbelehrung muss eine bestimmte Form haben, um wirksam zu sein. 2002 traten gesetzliche Neuerungen in Kraft, die auch das Widerrufsrecht geändert haben. Daraufhin haben die Banken ihre Widerrufsbelehrungen angepasst und dabei fast immer formelle Fehler gemacht. Und wegen dieser Fehler endet die Frist zum Widerruf nicht, so dass viele Verbraucher noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit widerrufen und damit ihr Darlehen vorzeitig auflösen können. Der Widerruf des Darlehensvertrags kann dabei jederzeit erklärt werden."

Ein betroffener Verbraucher muss also seinen laufenden Vertrag nicht kündigen, er kann ihn einfach widerrufen. Dann wird das Geschäft rückabgewickelt; d.h. ein Bauherr zahlt die Darlehenssumme zurück und muss eine Nutzungsentschädigung für die ,,Nutzung" des Geldes zahlen. Diese berechnet sich nach dem durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekenkredite. Da die meisten Verbraucher bereits Zinsen bezahlt haben, fällt die Nutzungsentschädigung nicht weiter ins Gewicht.

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Ein Verbraucher sollte bei seinen Überlegungen wissen, dass es bereits viele einschlägige positive Gerichtsentscheidungen zugunsten von Verbrauchern gibt. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits aufgezeigt, dass rein formale Fehler genügen, um einen Vertrag zu widerrufen. Insbesondere muss ein Verbraucher keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und dem Abschluss eines Kreditvertrags nachweisen."

Rechtsanwalt Kurdum schätzt, dass 90% aller Banken und Sparkassen in den Jahren 2002 bis 2010 falsch formulierte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Zwar könnten die Banken die Schwachpunkte in ihren älteren Widerrufsbelehrungen beseitigen, wenn sie ihren Kunden nachbelehren. Wenn also eine Bank einem Kunden eine neue, korrekt formulierte Widerrufsbelehrung vorlegt und der Kunde binnen eines Monats nicht widerruft, ist der Vertrag später nicht mehr angreifbar. ,,Dies tun die Banken allerdings in der Praxis nicht", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,wohl um nicht die Pferde scheu zu machen."

Wer aus einem solchen Immobiliendarlehen aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen, zumal Banken auf einfache Kundenbriefe erfahrungsgemäß nicht reagieren. Bei anwaltlicher Unterstützung allerdings schrecken viele Banken in der Regel vor einem Prozess zurück und stimmen einer außergerichtlichen Einigung zu. ,,Und bei Darlehenssummen von 250.000 Euro kommt schon ein fünfstelliger Betrag zusammen".

Wichtig: Ein Darlehensnehmer muss außerdem eine Anschlussfinanzierung in der Hinterhand haben, wenn er einen Darlehensvertrag widerrufen möchte. Stimmt die Bank nämlich der Auflösung des Vertrags zu, hat sie Anspruch darauf, binnen 30 Tagen die ausstehende Darlehenssumme zu erhalten. Die wenigsten Institute wollen nämlich einen solchen Kunden behalten. ,,Insofern sollte es sich schon um größere Summen handeln, andernfalls lohnt sich der Kampf nicht", so Rechtsanwalt Kurdum.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 19.08.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

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