Freitag, August 30, 2013

Albis Capital AG & Co. KG i.L.: Anleger sollten Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft Folge leisten.

Die Albis Capital AG & Co. KG i.L. fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen sowie zur Leistung der ,,Rest-Einlage" in der Vertragsvariante ,,Plus" auf. Anleger sollten der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft Folge leisten und auch nicht ungeprüft einen vermeintlich ,,günstigen" Vergleich abschließen.


Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L., welche sich bei Zeichnung für die vertragliche Gestaltung ,,Classic" und / oder ,,Classic-Plus" entschieden haben, wurden seitens der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen nunmehr aufgefordert, Ausschüttungen zurückzubezahlen. Dies sogar dann, wenn Anleger sich in der Beteiligungsvariante ,,Classic-Plus" beteiligt haben und die Ausschüttungen überhaupt nicht an die Anleger ausgezahlt, sondern nur auf die Vertragsvariante ,,Plus" in das dortige Kapitalkonto des Anlegers umgebucht wurden.

Ferner fordert die Kanzlei Anleger der Beteiligungsvariante ,,Classic-Plus" dazu auf, die angeblich ,,offene Resteinlage in der Beteiligungsvariante Plus" in voller Höhe zu leisten. Letzteres, obwohl hierfür nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte bereits eine vertragliche Grundlage fehlt.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L. sollten der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft Folge leisten und auch das auf den ersten Blick entgegen kommende Vergleichsangebot, welches einen ,,Verzicht" der Albis Capital auf die Resteinlage in der Variante ,,Plus" bei fristgerechter Rückzahlung der Ausschüttungen vorsieht, keinesfalls ungeprüft abschließen.

Nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte fehlt für die Forderung der Resteinlage in der Beteiligungsvariante Plus eine vertragliche Grundlage.

Hinzu kommt, dass im Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen nicht dargelegt, weshalb die Forderungen der Albis Capital AG & Co. KG i.L. berechtigt sein sollen. Nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte bestehen gegen die behaupteten Forderungen erhebliche rechtliche und tatsächliche Bedenken, denn Ausschüttungen müssen nicht per se, sondern nur unter bestimmten, von der Gesellschaft darzulegenden Gründen zurückbezahlt werden.

Hinzu kommt bei den Anlegern, die sich in der Variante ,,Classic-Plus" beteiligt haben, dass an diese die Ausschüttungen nicht einmal zur Auszahlung gekommen sind.

Zudem bestehen nach der Rechtsprechung des LG Hamburg Anhaltspunkte dafür, dass Beteiligungsverträge der Albis Capital AG & Co. KG wirksam widerrufen werden können.

Nachdem nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zahlung der ,,Resteinlage" in die Beteiligungsvariante ,,Plus" nicht vorliegen, erschließt sich auch, weshalb die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen Anlegern einen ,,so günstigen" Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreiten, auf die Restforderung aus dem Vertrag Plus zu verzichten, wenn innerhalb gesetzter Frist Ausschüttungen zurückbezahlt werden.

BSZ Vertrauensanwälte prüfen für geschädigte Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L. gerne, ob und inwieweit gegen die behaupteten Forderungen der Albis Capital vorgegangen werden kann.

Neben einem Vorgehen gegen die Albis Capital AG & Co. KG i.L. käme im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht. Ferner kommen Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter in Betracht.
Anleger sind daher nicht schutzlos und sollten ihre Ansprüche durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte bereiten derzeit zahlreiche Klagen geschädigter Anleger gegen die Berater / Beratungsgesellschaften wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an der Albis Capital AG & Co. KG vor. In mehreren Klageverfahren konnten bereits positive Urteile und / oder positive Vergleiche zugunsten der von BSZ Vertrauensanwälte vertretenen Anleger erzielt werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30.August  2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drhl

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