Nach zahlreichen Insolvenzen von GHF Schiffsfonds in den letzten Jahren steht nun das Emissionshaus GHF seit Juli 2013 unter vorläufiger Zwangsverwaltung.
Die Gesellschaft für Handel und Finanz mbH (GHF) hat insgesamt über 120 Emissionen im Wert von rund 2,5 Milliarden Euro begeben, u.a. in den Bereichen Schifffahrt, erneuerbare Energien und Spezialimmobilien. Es geht nun nicht mehr nur um einzelne Fonds, sondern um eine Insolvenz, welche insgesamt über 22.000 Anleger betrifft.
In der Vergangenheit haben noch zahlreiche Anleger die Gesellschaft durch teils erhebliche Nachschüsse am Leben gehalten. Dies war grundsätzlich schon ein schlechtes Zeichen und die Schieflage mehrerer größerer Fonds, konnte so jedoch nicht nachhaltig aufgehalten werden. Aufgrund mehrerer Insolvenzen von GHF - Fonds ist die Insolvenz des Emissionshauses eine logische Fortsetzung der bisherigen Entwicklung. Alle Anleger sind daher mit erheblichen Verlusten konfrontiert und verlieren derzeit sehr viel Geld.
Zur Zeichnung von Anteilen an Fonds wurden viele Privatanleger mit schöngerechneten, viel zu optimistischen Renditeerwartungen überredet, welche sich nicht im Ansatz bestätigten. Die vermittelnden Stellen taten das ihre, hohe Erwartungen an die Rendite zu schüren. Über tatsächlich bestehende Risiken wurde hingegen meist nicht hinreichend aufgeklärt, bzw. wurden zahlreichen Anlegern, welche zum Beispiel in Schiffsfonds investierten, von Banken und anderen Beratern mit dem Argument einer guten steuerlichen Absetzbarkeit der Einlagen, der angeblich hohen Sicherheit dieser Anlageform sowie guter Wertentwicklung und ständiger Verfügbarkeit des eingesetzten Geldes zum Beitritt in diese Fonds überredet. Anleger, welche den Versprechungen ihrer Berater leichtfertig Glauben schenkten, geraten nun in teils schwere Probleme.
Tatsächlich bestehen Risiken, die bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Im Falle einer Insolvenz ist die Gefahr groß, dass Anleger nichts mehr bekommen. Das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn weist darauf hin, dass die Befriedigungsquote für Insolvenzgläubiger unter 5% liegt. Deshalb sollte in jedem Fall neben der Geltendmachung der Rechte im Insolvenzverfahren geprüft werden, ob nicht gegen Dritte weiter Ansprüche durchsetzbar sind.
Bekanntermaßen haben Privatanleger in allen Fällen einer nicht ausreichenden Risikoaufklärung gute Aussichten auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof verlangt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass ein Berater über sämtliche Risiken ungefragt und vollständig aufklären muss. Unterbleibt diese Aufklärung, muss der Berater umfassend Schadenersatz leisten.
Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig sowie Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier mitteilen, können neben Forderungen gegen die GHF unter Umständen andere Beteiligte in Anspruch genommen werden. Viele Anleger wurden im Zusammenhang mit dieser Geldanlage von Beratern, Vermittlern oder auch Banken nicht vollständig über alle möglichen Risiken beraten und aufgeklärt. In diesen Fällen sollten Anleger zeitnah prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche gegen andere Beteiligte -welche nicht insolvent sind- zustehen können.
Auch Anleger, welche ohne eine Beratung aus eigenen Stücken ihr Erspartes investiert haben, sollten nicht die Flinte ins Korn werfen. Auch hier können unter Umständen Ansprüche aus Prospekthaftung beziehungsweise unzureichender Aufklärung bestehen. Anleger seien im Übrigen gut beraten, ihre Forderungen zeitnah zur Insolvenztabelle anzumelden. Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.
- Es bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GHF beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier.
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 23.08.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
awidm
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