Dienstag, Mai 28, 2013

PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines weiteren Anlegers des Lebensversicherungsfonds PRORENDITA ZWEI GmbH & C o. KG (PRORENDITA Britische Leben ZWEI) übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.


Es wird eine Klageerhebung gegen die Commerzbank AG auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien-, Schiffs- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Prorendita Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Montag, Mai 27, 2013

OLG München bestätigt die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Flex Fonds GbR.

Debi Select - OLG München bestätigt die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte geltend gemachten  Prospektfehler im Zusammenhang mit der Debi Select Flex Fonds GbR - Anleger erhält seine Einlage in voller Höhe zurück.


Die Kanzlei BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte hat erneut Prospekthaftungsurteile für Anleger der Debi Select erstritten.  Nunmehr hat auch das OLG München die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Flex Fonds GbR bestätigt.

Wörtlich führte das OLG München in seinem Beschluss vom 04.04.2013 aus:

,,Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines Zeichnungsschadens aus Prospekthaftung"

Die Beklagte wurde verurteilt, den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Gerichtskosten sind in voller Höhe zu erstatten. ,,Der Urteilsbetrag wurde dem Anleger von Seiten der Prospektverantwortlichen der Debi Select Flex Fonds GbR bereits in voller Höhe ausbezahlt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Mit vorliegendem Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde nunmehr die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select Flex Fonds GbR fehlerhaft sind, vollumfänglich bestätigt.  Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater, Anlageberatungsgesellschaften und den Geschäftsführer der Fonds, Herrn Josef G. aus Landshut, eingereicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater und Prospektverantwortliche verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 300 Anleger der  Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Sonntag, Mai 26, 2013

SolarWorld AG: Umtauschbedingungen bekannt. Heftige Einschnitte für Anleihebesitzer vorgesehen.


Letzter Ausweg: Kündigung. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: „Die Umtauschbedingungen für SolarWorldAG-Anleihen werden heftig! Nun sollten Gläubiger die Anleihe kündigen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen.“ Dr. Späth & Partner hat bereits Klagen für Anleihegläubiger gegen SolarWorld eingereicht.

Inzwischen wurde bekannt, wie dramatisch die Verluste für Gläubiger der SolarWorld-Anleihe werden sollen. Nach Informationen von Günther&Partner, die sich um das Amt des gemeinsamen Vertreters für SolarWorld-Anleihebesitzer bewerben, ist folgendes vorgesehen: „Jeder Gläubiger soll jeweils drei unterschiedliche Elemente für seine heute bestehende Forderung erhalten: Erstens, ein neues Fremdkapitalinstrument, mit einem Nominalwert von ca. 40% der heutigen Schuld mit marktüblicher Verzinsung (je Anleihe von EUR 1000 also ein neues Papier/Schuldversprechen von ca. EUR 400). Zweitens, eine Barauszahlung in drei Tranchen zu unterschiedlichen Terminen, die insgesamt ca. 10-12% des Nominalwertes der heutigen Forderung entspricht (je Anleihe von EUR 1000 also ein Barauszahlung von ca. EUR 100-120). Drittens, Anteile an der Solarworld AG (neue Aktien), die nach einer Kapitalherabsetzung ausgegeben werden. In Summe werden dabei die heutigen Finanzgläubiger ca. 95% der Anteile an der Solarworld AG erhalten.“

Hierzu BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: „In Deutsch: Verlust von 60%, die restlichen 40% mies verzinst mit langer Laufzeit (also verlängertem Insolvenzrisiko) und Anteile an einem Problemunternehmen. Da die beiden nächsten Gläubigerversammlungen in ca. vier Wochen stattfinden, sollten Anleihegläubiger die restliche Zeit nutzen, um Ihre Anleihen zu kündigen. Dann kann Rückzahlung der vollen Nominale mitsamt Zinsen verlangt werden.“

Dr. Liebscher weiter: „Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.“

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt.Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Dr. Liebscher. „Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Zudem können Anleihegläubiger ohne Rechtsschutzversicherung abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln, und bei positiver Entwicklung „auf den Zug aufspringen“, also Klagen später einlegen. Kar ist aber auch: Dafür muss man „an der Bahnstrecke stehen“, sprich frühzeitig einen Anwalt beauftragt haben: Denn immer gilt: Wer zuerst kommt, malt zuerst.“

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 05. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drspäml

Samstag, Mai 25, 2013

Solar Millennium AG: Verjährung droht! Prospekthaftungsansprüche prüfen!


Landgericht Nürnberg-Fürth spricht Prospekthaftungsansprüche zu! Achtung! Es droht Verjährung! Verjährung durch Güteantrag hemmen!


Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte haben bereits vor ca. einem Jahr Dutzende Klagen für Anleger der Inhaberschuldverschreibungen der Solar Millennium AG gegen die Verantwortlichen vor dem zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht, unter anderem teilweise gegen die Vorstände, die Vertriebsgesellschaft, Solar Millennium Invest AG, aber auch gegen andere Verantwortliche.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen unter anderem Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner sind die Verkaufsprospekte zu den Anleihen der Solar Millennium AG teilweise fehlerhaft und enthalten Prospektfehler, z.B. in Form zu optimistischer Prospektangaben, was die Anleger zu Schadensersatzansprüchen berechtigt.

In ersten –noch nicht rechtskräftigen- Urteilen (nicht von der Kanzlei Dr. Späth & Partner erstritten) sprach zumindestens die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nun den Anlegern Schadensersatz zu (z.B. Az. 6 O 3556/12, noch nicht rechtskräftig).

Während die 10. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth inzwischen einige Klagen abgewiesen hat, hat auch die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth angekündigt, in 12 von der Kanzlei Dr. Späth & Partner betreuten Verfahren den Klagen voraussichtlich statt geben zu wollen, jedenfalls gegen die jeweils in Anspruch genommenen Vorstände der Solar Millennium AG.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: „Die Verfahren zeigen, dass Anleger keinesfalls chancenlos sind, um Ansprüche geltend zu machen.“ Günstigstenfalls könnten auch sog. D & O-Versicherungen vorliegen, um den Schaden der Anleger zu ersetzen.  Doch Eile ist geboten, da bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen kurze Verjährungsfristen gelten: 1 Jahr ab Kenntnisnahme, spätestens jedoch 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes, verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne unwiderruflich.

Während für die Anleihe aus dem Jahr 2009 bereits Verjährung der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne eingetreten ist, können für die Anleihen, die 2010 und 2011 von Solar Millenium heraus gegeben wurden, wahrscheinlich noch Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend gemacht werden, allerdings droht auch hier in den nächsten Wochen Verjährung einzutreten, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, da z.B. die Anleihe aus dem Jahr 2010 am 12.07.2010 heraus gegeben wurde und somit spätestens am 12.07.2013, und somit in wenigen Wochen, Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne eintreten wird.

  • Dr. Späth hierzu: „Nicht rechtsschutzversicherte Anleger sollten berücksichtigen, dass die Verjährung auch durch einen kostengünstigen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann, so dass zunächst Zeit gewonnen wird.“ Geschädigte Solar Millennium-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „SolarMillennium“ anschließen. 


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.05.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

drspä

Solen AG: Anleihebesitzer sollten Forderung anmelden und Prospekthaftungsansprüche prüfen lassen.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: „Das vorläufige Insolvenzverfahren der Solen AG schreitet voran und Anleihebesitzer sind gebeten worden, ihre Forderungen dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.


Da zudem Anhaltspunkte für Prospekthaftungsansprüche zugunsten der Anleihegläubiger vorliegen, sollten Anleihegläubiger sich von spezialisierten Rechtsanwälten vertreten lassen. Jetzt gilt es sich zu wehren.“

Hierzu Rechtsanwaltund BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: „Die Solen AG hat auf ihrer Webseite bekanntgemacht, dass sie ihre Anleihegläubiger auffordert, die Forderungen aus der Anleihe dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Das ist zwar noch keine „klassische“ Forderungsanmeldung, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solen AG noch nicht eröffnet und kein endgültiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Dennoch sollten Anleihebesitzer schon jetzt spezialisierte Rechtsanwälte mit der Vertretung beauftragen. Diese sollten zum einen die Forderungen aus der Anleihe anmelden.

Zum anderen gilt es, Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung gegen Vorstände und Hintermänner der Solen AG zu prüfen: Denn es bestehen nach unserer Ansicht gewichtige Anzeichen dafür, dass wesentliche Angaben zu den Finanzkennzahlen des Unternehmens im Prospekt nicht zutreffend waren. Folge ist, dass der Prospekt fehlerhaft ist und Anleihegläubiger ihre volle Nominale von den sog. Prospektverantwortlichen (bspw. Vorstände, Hintermänner) zurückverlangen können. Da diese Verantwortlichen in aller Regel besondere Versicherungen für das spezielle Prospekthaftungs-Risiko abgeschlossen haben (sog. D&O- oder POSI-Versicherungen), bestehen zudem gute Aussichten für eine Vollstreckung: Denn die Versicherung hat eigentlich immer Geld. Aber hier gilt wie sonst auch: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Daher sollten nicht nur rechtsschutzversicherte Anleihegläubiger ihre Rechte von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten geltend machen lassen, sondern auch Anleihebesitzer ohne Rechtsschutzversicherung. Denn andernfalls droht ein Rechtsverlust im Insolvenzverfahren.

Dr. Liebscher: „Und ob ein Anleihebesitzer die guten Aussichten für Prospekthaftungsklagen nützen möchte, kann er nämlich auch davon abhängig machen, wie die Klagen der rechtsschutzversicherten Anleger sich entwickeln. Je nach dem können Anleihebesitzer dann noch „auf den Zug aufspringen“. Allerdings sollte man dazu frühzeitig „am Bahnhof stehen“, sprich einen Anwalt beauftragt haben. Abwarten ist also keine gute Option.“

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Solen AG bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben.

Die Kanzlei vertritt Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzt Prospekthaftungsansprüche durch. Zudem werden Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern übernommen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Solen AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Solen AG beizutreten.

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drspäml

IVG Fonds: BSZ e.V.-Anwälte reichen weitere Klagen ein!

Anleger müssen teilweise erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Etliche tausend Anleger haben sich an diversen IVG-Fonds beteiligt, z.B. an folgenden Fonds:


IVG Euro Select 12 London Wall
IVG Euro Select 14 The Gerkin
IVG Euro Select Balanced Portfolio UK

Viele Anleger der obigen IVG-Fonds müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, der Fonds IVG Euro Select 12 London Wall notiert z.B. aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de  mit nur noch 15 % des Nominalwertes, der Fonds EuroSelect 14 The Gerkin mit nur noch 18 % des Nominalwertes, der Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK mit nur noch ca. 25 % des Nominalwertes (Stand Mitte März 2013).
Viele Anleger befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem, falls die Anlage an den IVG-Fonds von einer Bank vermittelt worden ist.

In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, etc. „Falls ein Anleger eine sichere Anlage wollte, waren die IVG-Fonds nicht das Richtige für ihn,“ meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Dr. Späth & Partner.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken: Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hinweisen, falls der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

„In vielen Fällen von IVG Fonds konnten wir inzwischen heraus finden, dass „hinter dem Rücken“ des Anlegers Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“ an die vermittelten Banken zurück geflossen sind, auf die die Anleger nicht hingewiesen wurden. Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen.



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drspä

Freitag, Mai 24, 2013

Bundesgerichtshof bremst endlich die Rechtsschutzversicherer ein!

Großer Erfolg für Anleger - Klauseln gekippt! BGH erklärt die "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" für unwirksam.


Schon vor über 10 Jahren haben viele Rechtsschutzversicherer begonnen, Ihre Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherer anzupassen, soweit Fälle aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht betroffen waren. Insbesondere 2 Klauseln sind seit langem ein Ärgernis. Jetzt hat der Bundesgerichtshof diese Klauseln für unwirksam erklärt und eröffnet damit auch noch im Nachhinein die Möglichkeit, Rechtsschutz vom jeweiligen Versicherer zu verlangen.

Nach diesen Klauseln gewährten die Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz für Fälle, die im Zusammenhang stehen mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. sämtliche Arten von geschlossenen Fonds, Abschreibungsgesellschaften).

Unter Berufung auf diese Klauseln wurde vielen Versicherern die Kostendeckung für ein Vorgehen der Anleger gegen Banken oder Berater usw. verweigert. Damit ist nun Schluß! Selbst wenn die Versicherer nun neue Klauseln gestalten - rückwirkend gelten diese dann nicht!

Zu beachten ist, daß die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von 1975 von neuen im Jahre 1994 und 2000 abgelöst wurden, wobei die Bedingungen wiederum nicht bei allen Versicherungsgesellschaften einheitlich sind. Es existieren daher verschiedene Fassungen von Risiko-Ausschlußklauseln, die sich teilweise inhaltlich und sprachlich voneinander unterscheiden.

Selbst wenn also Ihre Rechtsschutzversicherung in den letzten Jahren eine Deckungszusage abgelehnt hat, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe erneut versuchen, nun unter Hinweis auf das BGH-Urteil eine Deckungszusage Ihres Versicherers zu erhalten! Wenn Sie selbst beim Versicherer anfragen, werden Sie trotzdem oft eine ablehnende Antwort erhalten, weil die Versicherer mit allen Mitteln Geld sparen wollen! Schalten Sie dagegen einen Anwalt ein, reagieren die Versicherer viel vorsichtiger, und haben nun dem BGH-Urteil nichts mehr entgegen zu setzen. Scheuen Sie den zum Anwalt daher nicht, denn dieser lohnt sich!
  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien überprüfen gerne alle Fälle der letzten Jahre und können tätig werden, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.  Sie helfen Anlegern gerne bei der Durchsetzung des Anspruches auf Kostendeckung. Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung anschließen.

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drirötl

SolarWorld AG: Nächste Gläubigerversammlung auch nicht beschlussfähig;

jetzt schnell 2010/17er-Anleihen kündigen und klagen. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,Die Versammlung der Inhaber der 2010/2017 Anleihe von SolarWorld ist ebenfalls gescheitert. Nun sollten Gläubiger die Anleihe kündigen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen. Dr. Späth & Partner hat bereits Klagen für Anleihegläubiger gegen SolarWorld eingereicht."

Hierzu BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: ,,Nach unseren Informationen soll die Präsenz bei der heute stattgefundenen SolarWorld-Gläubigerversammlung für die 2010/2017 Anleihe (6,125%; ISIN XS0478864225, WKN A1CR73) nur bei ca. 7 Prozent gelegen haben. Zur Beschlussfähigkeit wäre ein Quorum von 50 Prozent notwendig gewesen. Damit konnte zunächst, wie auch schon gestern, kein gemeinsamer Gläubigervertreter gewählt werden. Eine zweite Gläubigerversammlung, die SolarWorld wiederum zeitnah einberufen will, wird aber aller Voraussicht nach beschlussfähig sein. Anleihebesitzer sollten die Zeit nutzen und jetzt schnellstmöglich die Anleihen kündigen und Rückzahlung der vollen Nominale verlangen und sich überlegen zu klagen. Dies gilt auch für Besitzer der Anleihe 2011/2016."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner haben für ihre Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl die Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen der Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können wohl auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Dr. Liebscher weiter: ,,Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen."

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. 05. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drspäml

Donnerstag, Mai 23, 2013

ConRendit Fonds in der Krise. Anleger können alles verlieren und viel tun.

Der ConRendit Fonds 9 schüttet unregelmäßig aus. Der Containermarkt ist schwierig. Überproduktionen und die Globalisierungskrise haben zum drastischen Preisverfall auf vielen Strecken geführt. In vielen Fällen können Betroffene auf Kosten Dritter aussteigen. Ein Weg von und mit dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Herrn Rechtsanwalt Andreas Köpke.


Die 2002 in Hamburg gegründete ConRendit Gruppe hat mittlerweile 29 Fonds platziert und bei 7.000 Anlegern rund EUR 400 Mio. eingesammelt und zählt sich zu den führenden Emissionshäusern geschlossener Containerfonds. Zuletzt wurden auch noch Immobilienfonds konzipiert.

Bei so viel Hedonie ist ein Blick auf die Leistungsbilanz des Anbieters angezeigt. Und die sieht nicht gut aus. Bei mehreren Fonds gab es Probleme. Der ConRendit 2 senkte die prognostizierten Ausschüttungen, beim ConRendit 5 musste die prognostizierte Investitionsphase verlängert werden, weil Mieter kündigten, beim ConRendit 9 kommen die Ausschüttungen unregelmäßig, beim ConRendit 19 wurde das Eigenkapital von EUR 20 Mio. auf EUR 10 Mio. eingedampft und der ConRendit 19 wurde nach Angaben des Brancheninformationsdienstes fondstelegramm wieder vom Markt genommen. Und das Fachblatt kapital markt-intern hat vor den Fonds ConRendit 15 und ConRendit 22 gewarnt.

Der Containermarkt gilt nach dem Boom seit einigen Jahren als äußerst schwierig. Es wurden zu viele Container gebaut und nachdem der Welthandel durch die große Vertrauenskrise 2008/ 2009 schrumpfte, sanken die Mietpreise für Container auf bestimmten Strecken, vor allem von Europa nach Asien, ins Bodenlose.

,,Betroffene," sagt der als Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Andreas Köpke, können mit Containerfonds alles verlieren. Und müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch noch die Ausschüttungen zurückzuzahlen."
Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte den ConRendit Anlegern, rechtzeitig Rückabwicklungsansprüche prüfen zu lassen. Und da geht oft was. Viele Betroffenen können alles zurückholen. Denn der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Betroffenen in den letzten Jahren durch mehrere ganz wichtige Urteile entscheidend gestärkt: ,,Wenn der Berater so ein Investment als sicher bezeichnet hat, haftet er (BGH, Urteil vom 19.10.2006, III ZR 122/05). Und der unterlassene Hinweis auf die Tatsache, dass Entnahmen und Ausschüttungen nicht zwingend der tatsächlichen Rendite entsprechen (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03)  und gegebenenfalls zurückgefordert werden können, führt wie der fehlende Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit dieser Beteiligungen (BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06) zum Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus kommt die Rückabwicklung in Betracht, wenn nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Und wenn der Vermittler dem Kunden verschwiegen hat, dass er für den Vermittlungserfolg von der Emittentin ein Kopfgeld kassiert, könnte er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch schadensersatzpflichtig gemacht haben (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). Darüber hinaus sind Vertriebskostenquoten in Höhe von mehr als 15% der Anlegergelder ausdrücklich aufklärungspflichtig, weil der unternehmerische Erfolg der Beteiligung angesichts des hohen Kapitalabflusses von Anfang an unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02)," sagt der GRÖPPER KÖPKE BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Matthias Gröpper.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte fördern die konzertierte Aktion Betroffener und bieten allen ConRendit Anlegern an, die Voraussetzungen für die Beteiligung an der gemeinschaftlichen Geltendmachung der Forderungen zu prüfen. Denn durch einen Musterprozess eines einzelnen Anlegers oder die Bündelung der Forderungen mehrerer Betroffener kann das Kostenrisiko einzelner in vielen Fällen wesentlich verringert werden und die Erfolgschancen vieler entscheidend verbessert werden.
  • Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Containerfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

grököp

SolarWorld AG: Erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig; jetzt schnell Anleihen kündigen und klagen.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,Die heutige Gläubigerversammlung der Inhaber der 2011/2016 Anleihe von SolarWorld ist mangels Präsenz gescheitert. Nun sollten Gläubiger das Zeitfenster zur Kündigung der Anleihe nutzen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen. Dies gilt auch für die 2010/2017er Anleihe."


Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: ,,Nach unseren Informationen soll die Präsenz bei der heute stattgefundenen SolarWorld-Gläubigerversammlung für die 2011/2016 Anleihe (6,375%; ISIN XS 0641270045) nur bei unter 5 Prozent gelegen haben. Zur Beschlussfähigkeit wäre ein Quorum von 50 Prozent notwendig gewesen. Damit konnte zunächst auch kein gemeinsamer Gläubigervertreter gewählt werden. Eine zweite Gläubigerversammlung, die SolarWorld zeitnah einberufen will, wird aber aller Voraussicht nach beschlussfähig sein. Anleihebesitzer sollten die Zeit nutzen und jetzt schnellstmöglich die Anleihen kündigen und Rückzahlung der vollen Nominale verlangen und sich überlegen zu klagen."

Dr. Liebscher weiter: ,,Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert."

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer gerne kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Rechtsanwalt Dr. Liebscher: ,,Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen."

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. 05. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drspäml

Mittwoch, Mai 22, 2013

HCI Schiffsfonds VIII: MS "Maria Sibum" meldet Insolvenz an - Anleger fürchten Totalverlust

Die Krise beim HCI Schiffsfonds VIII weitet sich aus. Nachdem bereits im Oktober 2012 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Pandora Interscan Carriers GmbH & Co. KG angeordnet wurde (Amtsgericht Itzehoe, 28 IN 114/12), hat es nunmehr auch die MS ,,Maria Sibum" GmbH & Co. KG getroffen.   Das Amtsgericht Bremerhaven eröffnete am 18.04.2013 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS ,,Maria Sibum" GmbH & Co. KG. Damit sind mittlerweile zwei von insgesamt acht Schiffsgesellschaften des HCI Schiffsfonds VIII insolvent.

Der Krise vorausgeeilt

Schon vor Ausbruch der Finanzkrise zeichnete sich für die Einschiffsgesellschaften des Dachfonds HCI Schiffsfonds VIII eine veritable Schieflage ab. Immer wieder sind es dieselben Parameter, die aus dem Ruder laufen: Die Einnahmen bleiben hinter den Planzahlen zurück, dafür fallen die Betriebsausgaben höher als geplant aus. Gelingt es nicht, diese Abwärtsspirale kurzfristig anzuhalten und ins Gegenteil umzukehren, wird aus einer Krise alsbald eine Katastrophe. Beschleunigt wird der Untergang in aller Regel durch die extrem hohe Quote an Fremdkapital, die die Schiffsgesellschaften nahezu manövrierungsunfähig machen. Auch die Schiffsgesellschaften des HCI Schiffsfonds VIII sind zum überwiegenden Teil durch Kredite finanziert worden. Das ursprüngliche Fondsvolumen von mehr als EUR 131 Mio. setzte sich zusammen aus Schiffshypotheken in Höhe von rd. EUR 81 Mio. sowie Kontokorrentkrediten in Höhe von rd. EUR 2,6 Mio. Neben einigen sog. Initiatorenbeteiligungen wurde Anlegerkapital in Höhe von rd. EUR 43 Mio. eingesammelt. Knapp 64 % des Gesamtinvestitionsvolumens stammten mithin aus Bankkrediten. Massive Einbrüche auf der Einnahmeseite haben den Dachfonds mittlerweile erheblich beschädigt. 2011 wurde das MS ,,Lake Erie" im Rahmen eines Finanzierungskonzepts verkauft. Der Abwärtstrend war gleichwohl nicht aufzuhalten. Nach der Insolvenz des MS ,,Pandora" im Oktober 2012 hat es nunmehr auch das MS ,,Maria Sibum" getroffen. Damit sind von den ehemals acht Fondsschiffen nur noch fünf Schiffe vorhanden.

Die Banken übernehmen das Kommando

Die betroffenen Anleger müssen sich schon jetzt auf erhebliche Verluste ihres investierten Kapitals einstellen. Nach Expertenmeinung ist die zum Teil hausgemachte Krise der maritimen Wirtschaft noch lange nicht überstanden. Vielmehr sind aufgrund der nach wie vor durchweg zu niedrigen Charterraten zahlreiche weitere Insolvenzen zu erwarten. Angesichts der aktuell vorhandenen Überkapazitäten ist nicht zu erwarten, dass sich die Charterraten kurzfristig und nachhaltig erholen werden. Wie lange die finanzierenden Banken dieser Situation noch zusehen werden, ist unklar. Sicher ist nur, dass sich mehr und mehr Banken aus ihrem Engagement der Finanzierung von Schiffen zurück ziehen. In der Regel sind sie es auch, die die Fondsgeschäftsführungen mangels weiterer Zugeständnisse über Tilgungsaussetzungen zu Insolvenzanträgen zwingen. Das Ende ist dann schnell besiegelt.

Höchste Zeit zu handeln

Die geschädigten Anleger sollten dieser Entwicklung, die letztlich zum Totalverlust der in den HCI Schiffsfonds VIII investierten Ersparnisse führen kann, nicht länger tatenlos zusehen, und stattdessen den Rat eines auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen. Dank einer mittlerweile ausgesprochen anlegerfreundlichen Rechtsprechung besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, den durch die Fondsbeteiligung erlittenen Vermögensschaden ersetzt zu bekommen. Banken und Anlageberater sind insoweit stets gehalten, die Anlageinteressenten über die weitreichenden Risiken sowie auch über die Provisionsvergütungen der Beteiligungsvermittlung aufzuklären.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft HCI Schiffsfonds VIII: MS "Maria Sibum" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. 05. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.


drsthüberk

Samstag, Mai 18, 2013

SolarWorld AG: Dr. Späth & Partner klagt jetzt für Anleihe-Gläubiger auf Rückzahlung! BSZ e.V. bündelt Interessen!

Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner haben für Anleihegläubiger gegen SolarWorld nun erste Klagen eingereicht. SolarWorld hatte Anleger-Kündigungen zurückgewiesen und die Rückzahlung der vollen Anleihen-Nominale verweigert.


Hierzu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner aus Berlin: „Für unsere Mandanten haben wir beim Landgericht Frankfurt jetzt die ersten Klagen gegen die SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt haben, verweigert SolarWorld die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen mit fadenscheinigen Argumenten. Die Rechtsschutzversicherer unserer Mandanten haben demgemäß auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.“

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte übernehmen für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen.

Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an. Denn, so Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: „Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt.“

Im Ergebnis können Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage also sehr gut aus der SolarWorld-Anleihe herausgekommen.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 18.05.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

drspäml

IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (“London Wall“)

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Frankfurt ein Urteil gegen die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Fonds der in das Londoner Bürogebäude „THE Wall“ investiert, befindet sich in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind nicht etwa zu geringe Mieteinnahmen wie bei zahlreichen anderen gescheiterten Immobilienfonds, sondern Währungsrisiken und Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft aufgenommen hatte.


Die Fondsgesellschaft finanzierte THE WALL nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein erhebliches Darlehen auf. Dieser Darlehensvertrag sieht eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt führten jedoch dazu, dass der Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz fast voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann, da die Darlehensgeber insoweit höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangt haben.

Eine ganze Reihe von Anlegern sieht sich insoweit im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt. Mehrere Klagen sind von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte eingereicht worden. Nunmehr hat das Landgericht Frankfurt in einem ersten Urteil (noch nicht rechtskräftig) bestätigt, dass einer klagenden Anlegerin ein Schadensersatzanspruch gegen die die Beteiligung vermittelnde Commerzbank AG zusteht, da sie über wichtige Punkte im Vorfeld der Zeichnung nicht aufgeklärt worden sei.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanalagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der die Anlegerin vertreten hat, hält die Risiken für die Anleger nach wie vor für sehr hoch. Die Anleger sollten auf keinen Fall untätig bleiben, sondern zeitnah prüfen lassen, ob sie ihrerseits vollständig und vor allen Dingen auch rechtzeitig über die Risiken des Fonds aufgeklärt wurden, rät er. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.



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Ein offener Immobilienfonds galt im März 2008 tatsächlich noch als grundsolide und wertbeständig

Offene Immobilienfonds - ein offener Immobilienfonds galt im März 2008 tatsächlich noch als grundsolide und wertbeständig - OLG Dresden vom 15.11.12. Eine Bank musste den Erwerber von Anteilen an offenen Immobilienfonds nicht ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften zeitweilig die Rücknahme aussetzen, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens. Danach fraglich!


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch im hier vorliegenden Fall. Zu Grunde liegt eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte Anlageberatung, in deren Folge sie am 12.3.2008 für rund 10.000 Euro Anteile am Fonds Morgan Standley P2 Value - einem offenen Immobilinefonds - erwarben. Der Kurs für die Anteile lag bei 57,85 Euro. In der Folge wurde der Fonds geschlossen, d.h. die Fondsgesellschaft setzte die Rücknahme der Anteile von den Zeichnern aus. Die Klägerin veräußerte ihre Anteile über die beklagte Bank am 22.10.2010 an der Börse zu einem Kurs von 18,45 Euro. Nach Abzug der Kosten erhielt die Klägerin nun 3353,54 Euro. Somit ergab sich nach ca. 30 Monaten ein Verlust von über 6.500 Euro. Die Klägerin hat den Ersatz des Schadens von 6.500 Euro verlangt.

Nach dem Anlegervertrag muss die Beratung der Bank anleger- und objektgerecht sein (Bond-Urteil). Eine Bewertung und Empfehlung der Bank zu einem Anlageobjekt muss unter Berücksichtigung der Vorgaben ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde. 

Es stellt sich die Frage, ob die Bank die Klägerin ungefragt darüber aufklären muss, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können (§ 81 InvG). Zur Frage, ob dieser Punkt aufklärungspflichtig war, liegen bislang mehrere landgerichtliche Entscheidungen vor. Eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung ist scheinbar noch nicht ergangen.

In zwei Urteilen des LG Frankfurt a.M. ist eine solche Aufklärungspflicht angenommen worden. Andere Landgerichte und das OLG Düsseldorf waren anderer Auffassung. Das hier zitierte OLG Dresden sah im Frühjahr 2008 noch keine Verpflichtung der Bank über die Möglichkeit der dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme aufzuklären. Damit kommt es darauf an, wann die Anteile an dem offenen Immobilienfonds gezeichnet wurden. Dies sollte durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht geprüft werden. Ferner ist die Rechtsprechung zu beobachten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeizutreten.


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khsteff