Freitag, Mai 24, 2013

Bundesgerichtshof bremst endlich die Rechtsschutzversicherer ein!

Großer Erfolg für Anleger - Klauseln gekippt! BGH erklärt die "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" für unwirksam.


Schon vor über 10 Jahren haben viele Rechtsschutzversicherer begonnen, Ihre Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherer anzupassen, soweit Fälle aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht betroffen waren. Insbesondere 2 Klauseln sind seit langem ein Ärgernis. Jetzt hat der Bundesgerichtshof diese Klauseln für unwirksam erklärt und eröffnet damit auch noch im Nachhinein die Möglichkeit, Rechtsschutz vom jeweiligen Versicherer zu verlangen.

Nach diesen Klauseln gewährten die Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz für Fälle, die im Zusammenhang stehen mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. sämtliche Arten von geschlossenen Fonds, Abschreibungsgesellschaften).

Unter Berufung auf diese Klauseln wurde vielen Versicherern die Kostendeckung für ein Vorgehen der Anleger gegen Banken oder Berater usw. verweigert. Damit ist nun Schluß! Selbst wenn die Versicherer nun neue Klauseln gestalten - rückwirkend gelten diese dann nicht!

Zu beachten ist, daß die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von 1975 von neuen im Jahre 1994 und 2000 abgelöst wurden, wobei die Bedingungen wiederum nicht bei allen Versicherungsgesellschaften einheitlich sind. Es existieren daher verschiedene Fassungen von Risiko-Ausschlußklauseln, die sich teilweise inhaltlich und sprachlich voneinander unterscheiden.

Selbst wenn also Ihre Rechtsschutzversicherung in den letzten Jahren eine Deckungszusage abgelehnt hat, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe erneut versuchen, nun unter Hinweis auf das BGH-Urteil eine Deckungszusage Ihres Versicherers zu erhalten! Wenn Sie selbst beim Versicherer anfragen, werden Sie trotzdem oft eine ablehnende Antwort erhalten, weil die Versicherer mit allen Mitteln Geld sparen wollen! Schalten Sie dagegen einen Anwalt ein, reagieren die Versicherer viel vorsichtiger, und haben nun dem BGH-Urteil nichts mehr entgegen zu setzen. Scheuen Sie den zum Anwalt daher nicht, denn dieser lohnt sich!
  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien überprüfen gerne alle Fälle der letzten Jahre und können tätig werden, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.  Sie helfen Anlegern gerne bei der Durchsetzung des Anspruches auf Kostendeckung. Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810  
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

drirötl

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