Samstag, Mai 18, 2013

Ein offener Immobilienfonds galt im März 2008 tatsächlich noch als grundsolide und wertbeständig

Offene Immobilienfonds - ein offener Immobilienfonds galt im März 2008 tatsächlich noch als grundsolide und wertbeständig - OLG Dresden vom 15.11.12. Eine Bank musste den Erwerber von Anteilen an offenen Immobilienfonds nicht ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften zeitweilig die Rücknahme aussetzen, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens. Danach fraglich!


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch im hier vorliegenden Fall. Zu Grunde liegt eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte Anlageberatung, in deren Folge sie am 12.3.2008 für rund 10.000 Euro Anteile am Fonds Morgan Standley P2 Value - einem offenen Immobilinefonds - erwarben. Der Kurs für die Anteile lag bei 57,85 Euro. In der Folge wurde der Fonds geschlossen, d.h. die Fondsgesellschaft setzte die Rücknahme der Anteile von den Zeichnern aus. Die Klägerin veräußerte ihre Anteile über die beklagte Bank am 22.10.2010 an der Börse zu einem Kurs von 18,45 Euro. Nach Abzug der Kosten erhielt die Klägerin nun 3353,54 Euro. Somit ergab sich nach ca. 30 Monaten ein Verlust von über 6.500 Euro. Die Klägerin hat den Ersatz des Schadens von 6.500 Euro verlangt.

Nach dem Anlegervertrag muss die Beratung der Bank anleger- und objektgerecht sein (Bond-Urteil). Eine Bewertung und Empfehlung der Bank zu einem Anlageobjekt muss unter Berücksichtigung der Vorgaben ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde. 

Es stellt sich die Frage, ob die Bank die Klägerin ungefragt darüber aufklären muss, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können (§ 81 InvG). Zur Frage, ob dieser Punkt aufklärungspflichtig war, liegen bislang mehrere landgerichtliche Entscheidungen vor. Eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung ist scheinbar noch nicht ergangen.

In zwei Urteilen des LG Frankfurt a.M. ist eine solche Aufklärungspflicht angenommen worden. Andere Landgerichte und das OLG Düsseldorf waren anderer Auffassung. Das hier zitierte OLG Dresden sah im Frühjahr 2008 noch keine Verpflichtung der Bank über die Möglichkeit der dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme aufzuklären. Damit kommt es darauf an, wann die Anteile an dem offenen Immobilienfonds gezeichnet wurden. Dies sollte durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht geprüft werden. Ferner ist die Rechtsprechung zu beobachten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
khsteff

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