Samstag, Mai 25, 2013

Solen AG: Anleihebesitzer sollten Forderung anmelden und Prospekthaftungsansprüche prüfen lassen.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: „Das vorläufige Insolvenzverfahren der Solen AG schreitet voran und Anleihebesitzer sind gebeten worden, ihre Forderungen dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.


Da zudem Anhaltspunkte für Prospekthaftungsansprüche zugunsten der Anleihegläubiger vorliegen, sollten Anleihegläubiger sich von spezialisierten Rechtsanwälten vertreten lassen. Jetzt gilt es sich zu wehren.“

Hierzu Rechtsanwaltund BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: „Die Solen AG hat auf ihrer Webseite bekanntgemacht, dass sie ihre Anleihegläubiger auffordert, die Forderungen aus der Anleihe dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Das ist zwar noch keine „klassische“ Forderungsanmeldung, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solen AG noch nicht eröffnet und kein endgültiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Dennoch sollten Anleihebesitzer schon jetzt spezialisierte Rechtsanwälte mit der Vertretung beauftragen. Diese sollten zum einen die Forderungen aus der Anleihe anmelden.

Zum anderen gilt es, Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung gegen Vorstände und Hintermänner der Solen AG zu prüfen: Denn es bestehen nach unserer Ansicht gewichtige Anzeichen dafür, dass wesentliche Angaben zu den Finanzkennzahlen des Unternehmens im Prospekt nicht zutreffend waren. Folge ist, dass der Prospekt fehlerhaft ist und Anleihegläubiger ihre volle Nominale von den sog. Prospektverantwortlichen (bspw. Vorstände, Hintermänner) zurückverlangen können. Da diese Verantwortlichen in aller Regel besondere Versicherungen für das spezielle Prospekthaftungs-Risiko abgeschlossen haben (sog. D&O- oder POSI-Versicherungen), bestehen zudem gute Aussichten für eine Vollstreckung: Denn die Versicherung hat eigentlich immer Geld. Aber hier gilt wie sonst auch: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Daher sollten nicht nur rechtsschutzversicherte Anleihegläubiger ihre Rechte von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten geltend machen lassen, sondern auch Anleihebesitzer ohne Rechtsschutzversicherung. Denn andernfalls droht ein Rechtsverlust im Insolvenzverfahren.

Dr. Liebscher: „Und ob ein Anleihebesitzer die guten Aussichten für Prospekthaftungsklagen nützen möchte, kann er nämlich auch davon abhängig machen, wie die Klagen der rechtsschutzversicherten Anleger sich entwickeln. Je nach dem können Anleihebesitzer dann noch „auf den Zug aufspringen“. Allerdings sollte man dazu frühzeitig „am Bahnhof stehen“, sprich einen Anwalt beauftragt haben. Abwarten ist also keine gute Option.“

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Solen AG bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben.

Die Kanzlei vertritt Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzt Prospekthaftungsansprüche durch. Zudem werden Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern übernommen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Solen AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Solen AG beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher    
      
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.05.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

drspäml

IVG Fonds: BSZ e.V.-Anwälte reichen weitere Klagen ein!

Anleger müssen teilweise erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Etliche tausend Anleger haben sich an diversen IVG-Fonds beteiligt, z.B. an folgenden Fonds:


IVG Euro Select 12 London Wall
IVG Euro Select 14 The Gerkin
IVG Euro Select Balanced Portfolio UK

Viele Anleger der obigen IVG-Fonds müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, der Fonds IVG Euro Select 12 London Wall notiert z.B. aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de  mit nur noch 15 % des Nominalwertes, der Fonds EuroSelect 14 The Gerkin mit nur noch 18 % des Nominalwertes, der Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK mit nur noch ca. 25 % des Nominalwertes (Stand Mitte März 2013).
Viele Anleger befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem, falls die Anlage an den IVG-Fonds von einer Bank vermittelt worden ist.

In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, etc. „Falls ein Anleger eine sichere Anlage wollte, waren die IVG-Fonds nicht das Richtige für ihn,“ meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Dr. Späth & Partner.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken: Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hinweisen, falls der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

„In vielen Fällen von IVG Fonds konnten wir inzwischen heraus finden, dass „hinter dem Rücken“ des Anlegers Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“ an die vermittelten Banken zurück geflossen sind, auf die die Anleger nicht hingewiesen wurden. Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen.



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drspä

Freitag, Mai 24, 2013

Bundesgerichtshof bremst endlich die Rechtsschutzversicherer ein!

Großer Erfolg für Anleger - Klauseln gekippt! BGH erklärt die "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" für unwirksam.


Schon vor über 10 Jahren haben viele Rechtsschutzversicherer begonnen, Ihre Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherer anzupassen, soweit Fälle aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht betroffen waren. Insbesondere 2 Klauseln sind seit langem ein Ärgernis. Jetzt hat der Bundesgerichtshof diese Klauseln für unwirksam erklärt und eröffnet damit auch noch im Nachhinein die Möglichkeit, Rechtsschutz vom jeweiligen Versicherer zu verlangen.

Nach diesen Klauseln gewährten die Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz für Fälle, die im Zusammenhang stehen mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. sämtliche Arten von geschlossenen Fonds, Abschreibungsgesellschaften).

Unter Berufung auf diese Klauseln wurde vielen Versicherern die Kostendeckung für ein Vorgehen der Anleger gegen Banken oder Berater usw. verweigert. Damit ist nun Schluß! Selbst wenn die Versicherer nun neue Klauseln gestalten - rückwirkend gelten diese dann nicht!

Zu beachten ist, daß die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von 1975 von neuen im Jahre 1994 und 2000 abgelöst wurden, wobei die Bedingungen wiederum nicht bei allen Versicherungsgesellschaften einheitlich sind. Es existieren daher verschiedene Fassungen von Risiko-Ausschlußklauseln, die sich teilweise inhaltlich und sprachlich voneinander unterscheiden.

Selbst wenn also Ihre Rechtsschutzversicherung in den letzten Jahren eine Deckungszusage abgelehnt hat, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe erneut versuchen, nun unter Hinweis auf das BGH-Urteil eine Deckungszusage Ihres Versicherers zu erhalten! Wenn Sie selbst beim Versicherer anfragen, werden Sie trotzdem oft eine ablehnende Antwort erhalten, weil die Versicherer mit allen Mitteln Geld sparen wollen! Schalten Sie dagegen einen Anwalt ein, reagieren die Versicherer viel vorsichtiger, und haben nun dem BGH-Urteil nichts mehr entgegen zu setzen. Scheuen Sie den zum Anwalt daher nicht, denn dieser lohnt sich!
  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien überprüfen gerne alle Fälle der letzten Jahre und können tätig werden, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.  Sie helfen Anlegern gerne bei der Durchsetzung des Anspruches auf Kostendeckung. Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

drirötl

SolarWorld AG: Nächste Gläubigerversammlung auch nicht beschlussfähig;

jetzt schnell 2010/17er-Anleihen kündigen und klagen. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,Die Versammlung der Inhaber der 2010/2017 Anleihe von SolarWorld ist ebenfalls gescheitert. Nun sollten Gläubiger die Anleihe kündigen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen. Dr. Späth & Partner hat bereits Klagen für Anleihegläubiger gegen SolarWorld eingereicht."

Hierzu BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: ,,Nach unseren Informationen soll die Präsenz bei der heute stattgefundenen SolarWorld-Gläubigerversammlung für die 2010/2017 Anleihe (6,125%; ISIN XS0478864225, WKN A1CR73) nur bei ca. 7 Prozent gelegen haben. Zur Beschlussfähigkeit wäre ein Quorum von 50 Prozent notwendig gewesen. Damit konnte zunächst, wie auch schon gestern, kein gemeinsamer Gläubigervertreter gewählt werden. Eine zweite Gläubigerversammlung, die SolarWorld wiederum zeitnah einberufen will, wird aber aller Voraussicht nach beschlussfähig sein. Anleihebesitzer sollten die Zeit nutzen und jetzt schnellstmöglich die Anleihen kündigen und Rückzahlung der vollen Nominale verlangen und sich überlegen zu klagen. Dies gilt auch für Besitzer der Anleihe 2011/2016."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner haben für ihre Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl die Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen der Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können wohl auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Dr. Liebscher weiter: ,,Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen."

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. 05. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drspäml

Donnerstag, Mai 23, 2013

ConRendit Fonds in der Krise. Anleger können alles verlieren und viel tun.

Der ConRendit Fonds 9 schüttet unregelmäßig aus. Der Containermarkt ist schwierig. Überproduktionen und die Globalisierungskrise haben zum drastischen Preisverfall auf vielen Strecken geführt. In vielen Fällen können Betroffene auf Kosten Dritter aussteigen. Ein Weg von und mit dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Herrn Rechtsanwalt Andreas Köpke.


Die 2002 in Hamburg gegründete ConRendit Gruppe hat mittlerweile 29 Fonds platziert und bei 7.000 Anlegern rund EUR 400 Mio. eingesammelt und zählt sich zu den führenden Emissionshäusern geschlossener Containerfonds. Zuletzt wurden auch noch Immobilienfonds konzipiert.

Bei so viel Hedonie ist ein Blick auf die Leistungsbilanz des Anbieters angezeigt. Und die sieht nicht gut aus. Bei mehreren Fonds gab es Probleme. Der ConRendit 2 senkte die prognostizierten Ausschüttungen, beim ConRendit 5 musste die prognostizierte Investitionsphase verlängert werden, weil Mieter kündigten, beim ConRendit 9 kommen die Ausschüttungen unregelmäßig, beim ConRendit 19 wurde das Eigenkapital von EUR 20 Mio. auf EUR 10 Mio. eingedampft und der ConRendit 19 wurde nach Angaben des Brancheninformationsdienstes fondstelegramm wieder vom Markt genommen. Und das Fachblatt kapital markt-intern hat vor den Fonds ConRendit 15 und ConRendit 22 gewarnt.

Der Containermarkt gilt nach dem Boom seit einigen Jahren als äußerst schwierig. Es wurden zu viele Container gebaut und nachdem der Welthandel durch die große Vertrauenskrise 2008/ 2009 schrumpfte, sanken die Mietpreise für Container auf bestimmten Strecken, vor allem von Europa nach Asien, ins Bodenlose.

,,Betroffene," sagt der als Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Andreas Köpke, können mit Containerfonds alles verlieren. Und müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch noch die Ausschüttungen zurückzuzahlen."
Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte den ConRendit Anlegern, rechtzeitig Rückabwicklungsansprüche prüfen zu lassen. Und da geht oft was. Viele Betroffenen können alles zurückholen. Denn der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Betroffenen in den letzten Jahren durch mehrere ganz wichtige Urteile entscheidend gestärkt: ,,Wenn der Berater so ein Investment als sicher bezeichnet hat, haftet er (BGH, Urteil vom 19.10.2006, III ZR 122/05). Und der unterlassene Hinweis auf die Tatsache, dass Entnahmen und Ausschüttungen nicht zwingend der tatsächlichen Rendite entsprechen (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03)  und gegebenenfalls zurückgefordert werden können, führt wie der fehlende Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit dieser Beteiligungen (BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06) zum Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus kommt die Rückabwicklung in Betracht, wenn nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Und wenn der Vermittler dem Kunden verschwiegen hat, dass er für den Vermittlungserfolg von der Emittentin ein Kopfgeld kassiert, könnte er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch schadensersatzpflichtig gemacht haben (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). Darüber hinaus sind Vertriebskostenquoten in Höhe von mehr als 15% der Anlegergelder ausdrücklich aufklärungspflichtig, weil der unternehmerische Erfolg der Beteiligung angesichts des hohen Kapitalabflusses von Anfang an unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02)," sagt der GRÖPPER KÖPKE BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Matthias Gröpper.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte fördern die konzertierte Aktion Betroffener und bieten allen ConRendit Anlegern an, die Voraussetzungen für die Beteiligung an der gemeinschaftlichen Geltendmachung der Forderungen zu prüfen. Denn durch einen Musterprozess eines einzelnen Anlegers oder die Bündelung der Forderungen mehrerer Betroffener kann das Kostenrisiko einzelner in vielen Fällen wesentlich verringert werden und die Erfolgschancen vieler entscheidend verbessert werden.
  • Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Containerfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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grököp

SolarWorld AG: Erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig; jetzt schnell Anleihen kündigen und klagen.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,Die heutige Gläubigerversammlung der Inhaber der 2011/2016 Anleihe von SolarWorld ist mangels Präsenz gescheitert. Nun sollten Gläubiger das Zeitfenster zur Kündigung der Anleihe nutzen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen. Dies gilt auch für die 2010/2017er Anleihe."


Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: ,,Nach unseren Informationen soll die Präsenz bei der heute stattgefundenen SolarWorld-Gläubigerversammlung für die 2011/2016 Anleihe (6,375%; ISIN XS 0641270045) nur bei unter 5 Prozent gelegen haben. Zur Beschlussfähigkeit wäre ein Quorum von 50 Prozent notwendig gewesen. Damit konnte zunächst auch kein gemeinsamer Gläubigervertreter gewählt werden. Eine zweite Gläubigerversammlung, die SolarWorld zeitnah einberufen will, wird aber aller Voraussicht nach beschlussfähig sein. Anleihebesitzer sollten die Zeit nutzen und jetzt schnellstmöglich die Anleihen kündigen und Rückzahlung der vollen Nominale verlangen und sich überlegen zu klagen."

Dr. Liebscher weiter: ,,Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert."

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer gerne kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Rechtsanwalt Dr. Liebscher: ,,Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen."

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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drspäml

Mittwoch, Mai 22, 2013

HCI Schiffsfonds VIII: MS "Maria Sibum" meldet Insolvenz an - Anleger fürchten Totalverlust

Die Krise beim HCI Schiffsfonds VIII weitet sich aus. Nachdem bereits im Oktober 2012 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Pandora Interscan Carriers GmbH & Co. KG angeordnet wurde (Amtsgericht Itzehoe, 28 IN 114/12), hat es nunmehr auch die MS ,,Maria Sibum" GmbH & Co. KG getroffen.   Das Amtsgericht Bremerhaven eröffnete am 18.04.2013 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS ,,Maria Sibum" GmbH & Co. KG. Damit sind mittlerweile zwei von insgesamt acht Schiffsgesellschaften des HCI Schiffsfonds VIII insolvent.

Der Krise vorausgeeilt

Schon vor Ausbruch der Finanzkrise zeichnete sich für die Einschiffsgesellschaften des Dachfonds HCI Schiffsfonds VIII eine veritable Schieflage ab. Immer wieder sind es dieselben Parameter, die aus dem Ruder laufen: Die Einnahmen bleiben hinter den Planzahlen zurück, dafür fallen die Betriebsausgaben höher als geplant aus. Gelingt es nicht, diese Abwärtsspirale kurzfristig anzuhalten und ins Gegenteil umzukehren, wird aus einer Krise alsbald eine Katastrophe. Beschleunigt wird der Untergang in aller Regel durch die extrem hohe Quote an Fremdkapital, die die Schiffsgesellschaften nahezu manövrierungsunfähig machen. Auch die Schiffsgesellschaften des HCI Schiffsfonds VIII sind zum überwiegenden Teil durch Kredite finanziert worden. Das ursprüngliche Fondsvolumen von mehr als EUR 131 Mio. setzte sich zusammen aus Schiffshypotheken in Höhe von rd. EUR 81 Mio. sowie Kontokorrentkrediten in Höhe von rd. EUR 2,6 Mio. Neben einigen sog. Initiatorenbeteiligungen wurde Anlegerkapital in Höhe von rd. EUR 43 Mio. eingesammelt. Knapp 64 % des Gesamtinvestitionsvolumens stammten mithin aus Bankkrediten. Massive Einbrüche auf der Einnahmeseite haben den Dachfonds mittlerweile erheblich beschädigt. 2011 wurde das MS ,,Lake Erie" im Rahmen eines Finanzierungskonzepts verkauft. Der Abwärtstrend war gleichwohl nicht aufzuhalten. Nach der Insolvenz des MS ,,Pandora" im Oktober 2012 hat es nunmehr auch das MS ,,Maria Sibum" getroffen. Damit sind von den ehemals acht Fondsschiffen nur noch fünf Schiffe vorhanden.

Die Banken übernehmen das Kommando

Die betroffenen Anleger müssen sich schon jetzt auf erhebliche Verluste ihres investierten Kapitals einstellen. Nach Expertenmeinung ist die zum Teil hausgemachte Krise der maritimen Wirtschaft noch lange nicht überstanden. Vielmehr sind aufgrund der nach wie vor durchweg zu niedrigen Charterraten zahlreiche weitere Insolvenzen zu erwarten. Angesichts der aktuell vorhandenen Überkapazitäten ist nicht zu erwarten, dass sich die Charterraten kurzfristig und nachhaltig erholen werden. Wie lange die finanzierenden Banken dieser Situation noch zusehen werden, ist unklar. Sicher ist nur, dass sich mehr und mehr Banken aus ihrem Engagement der Finanzierung von Schiffen zurück ziehen. In der Regel sind sie es auch, die die Fondsgeschäftsführungen mangels weiterer Zugeständnisse über Tilgungsaussetzungen zu Insolvenzanträgen zwingen. Das Ende ist dann schnell besiegelt.

Höchste Zeit zu handeln

Die geschädigten Anleger sollten dieser Entwicklung, die letztlich zum Totalverlust der in den HCI Schiffsfonds VIII investierten Ersparnisse führen kann, nicht länger tatenlos zusehen, und stattdessen den Rat eines auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen. Dank einer mittlerweile ausgesprochen anlegerfreundlichen Rechtsprechung besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, den durch die Fondsbeteiligung erlittenen Vermögensschaden ersetzt zu bekommen. Banken und Anlageberater sind insoweit stets gehalten, die Anlageinteressenten über die weitreichenden Risiken sowie auch über die Provisionsvergütungen der Beteiligungsvermittlung aufzuklären.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft HCI Schiffsfonds VIII: MS "Maria Sibum" beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter-A. Berkemeier

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drsthüberk

Samstag, Mai 18, 2013

SolarWorld AG: Dr. Späth & Partner klagt jetzt für Anleihe-Gläubiger auf Rückzahlung! BSZ e.V. bündelt Interessen!

Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner haben für Anleihegläubiger gegen SolarWorld nun erste Klagen eingereicht. SolarWorld hatte Anleger-Kündigungen zurückgewiesen und die Rückzahlung der vollen Anleihen-Nominale verweigert.


Hierzu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner aus Berlin: „Für unsere Mandanten haben wir beim Landgericht Frankfurt jetzt die ersten Klagen gegen die SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt haben, verweigert SolarWorld die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen mit fadenscheinigen Argumenten. Die Rechtsschutzversicherer unserer Mandanten haben demgemäß auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.“

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte übernehmen für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen.

Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an. Denn, so Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: „Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt.“

Im Ergebnis können Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage also sehr gut aus der SolarWorld-Anleihe herausgekommen.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 18.05.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

drspäml

IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (“London Wall“)

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Frankfurt ein Urteil gegen die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Fonds der in das Londoner Bürogebäude „THE Wall“ investiert, befindet sich in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind nicht etwa zu geringe Mieteinnahmen wie bei zahlreichen anderen gescheiterten Immobilienfonds, sondern Währungsrisiken und Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft aufgenommen hatte.


Die Fondsgesellschaft finanzierte THE WALL nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein erhebliches Darlehen auf. Dieser Darlehensvertrag sieht eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt führten jedoch dazu, dass der Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz fast voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann, da die Darlehensgeber insoweit höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangt haben.

Eine ganze Reihe von Anlegern sieht sich insoweit im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt. Mehrere Klagen sind von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte eingereicht worden. Nunmehr hat das Landgericht Frankfurt in einem ersten Urteil (noch nicht rechtskräftig) bestätigt, dass einer klagenden Anlegerin ein Schadensersatzanspruch gegen die die Beteiligung vermittelnde Commerzbank AG zusteht, da sie über wichtige Punkte im Vorfeld der Zeichnung nicht aufgeklärt worden sei.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanalagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der die Anlegerin vertreten hat, hält die Risiken für die Anleger nach wie vor für sehr hoch. Die Anleger sollten auf keinen Fall untätig bleiben, sondern zeitnah prüfen lassen, ob sie ihrerseits vollständig und vor allen Dingen auch rechtzeitig über die Risiken des Fonds aufgeklärt wurden, rät er. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.



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Cllbbomb

Ein offener Immobilienfonds galt im März 2008 tatsächlich noch als grundsolide und wertbeständig

Offene Immobilienfonds - ein offener Immobilienfonds galt im März 2008 tatsächlich noch als grundsolide und wertbeständig - OLG Dresden vom 15.11.12. Eine Bank musste den Erwerber von Anteilen an offenen Immobilienfonds nicht ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften zeitweilig die Rücknahme aussetzen, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens. Danach fraglich!


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch im hier vorliegenden Fall. Zu Grunde liegt eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte Anlageberatung, in deren Folge sie am 12.3.2008 für rund 10.000 Euro Anteile am Fonds Morgan Standley P2 Value - einem offenen Immobilinefonds - erwarben. Der Kurs für die Anteile lag bei 57,85 Euro. In der Folge wurde der Fonds geschlossen, d.h. die Fondsgesellschaft setzte die Rücknahme der Anteile von den Zeichnern aus. Die Klägerin veräußerte ihre Anteile über die beklagte Bank am 22.10.2010 an der Börse zu einem Kurs von 18,45 Euro. Nach Abzug der Kosten erhielt die Klägerin nun 3353,54 Euro. Somit ergab sich nach ca. 30 Monaten ein Verlust von über 6.500 Euro. Die Klägerin hat den Ersatz des Schadens von 6.500 Euro verlangt.

Nach dem Anlegervertrag muss die Beratung der Bank anleger- und objektgerecht sein (Bond-Urteil). Eine Bewertung und Empfehlung der Bank zu einem Anlageobjekt muss unter Berücksichtigung der Vorgaben ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde. 

Es stellt sich die Frage, ob die Bank die Klägerin ungefragt darüber aufklären muss, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können (§ 81 InvG). Zur Frage, ob dieser Punkt aufklärungspflichtig war, liegen bislang mehrere landgerichtliche Entscheidungen vor. Eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung ist scheinbar noch nicht ergangen.

In zwei Urteilen des LG Frankfurt a.M. ist eine solche Aufklärungspflicht angenommen worden. Andere Landgerichte und das OLG Düsseldorf waren anderer Auffassung. Das hier zitierte OLG Dresden sah im Frühjahr 2008 noch keine Verpflichtung der Bank über die Möglichkeit der dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme aufzuklären. Damit kommt es darauf an, wann die Anteile an dem offenen Immobilienfonds gezeichnet wurden. Dies sollte durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht geprüft werden. Ferner ist die Rechtsprechung zu beobachten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
khsteff

Freitag, Mai 17, 2013

Medico Fonds Nr. 31 - OLG Celle: Bonnfinanz verliert auch in II. Instanz

Das OLG Celle hat die Berufung der Bonnfinanz gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Stade ohne mündliche Verhandlung per Beschluß zurückgewiesen! Die Revision wurde nicht zugelassen.


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 10.10.2012 hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.

Die Bonnfinanz hatte Berufung eingelegt. Dazu erging ein Hinweisbeschluß des OLG Celle mit der Aufforderung, die Berufung zurück zu nehmen, was die Bonnfinanz nicht gemacht hat. Der jetzige Beschluß bestätigt, daß die Bonnfinanz zur Schadensersatzzahlung und Rücknahme der Beteiligung verpflichtet ist:

Das OLG Celle geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Aus den Rechenschaftsberichten ergebe sich für den Anleger nicht mit der nötigen Klarheit, daß ein Totalverlust droht bzw. die Fungibilität nur eingeschränkt sei. Die Aussagen des Beraters entwerten, soweit sie nicht dem Prospekt entsprechen, die Angaben im Prospekt. Die Steuervorteile seien nicht anzurechnen.

Im Beschluß vom 06.05.2013 führt das OLG Celle noch aus, daß die Bonnfinanz irrt, wenn sie davon ausgeht, daß ein geschäftsfähiger Erwachsener im Rahmen einer Anlageberatung von sich aus seine Anlageziele definieren und offenbaren müsse.

Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegt. Das Ergebnis ist jedenfalls ein großer Erfolg für die Medico-Anleger und möglicherweise wegweisend für die noch anhängigen Prozesse!

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
driröt

Gläubigerversammlungen bei SolarWorld AG: Anleihegläubiger sollten jetzt kündigen! BSZ e.V. bündelt Interessen!

Die SolarWorld AG hält am 22. und 23. Mai 2013 Gläubigerversammlungen ab, um einen Gemeinsamen Vertreter bestellen zu lassen, der in Vertretung für die Anleihebesitzer für diese erheblichen Verlusten zustimmen soll. Eine Kündigung der Anleihe ist jetzt der letzte Ausweg.


Durch eine Kündigung können Anleihegläubiger die sofortige Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen verlangen. Allerdings wird SolarWorld sich dagegen aller Voraussicht nach wehren. Daher ist eine Kündigung v. a. sinnvoll für Anleger mit einer Rechtschutzversicherung oder für Anleger mit langem Atem.

Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen nämlich ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Kündigung erfolgreich sein wird.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,Durch eine wirksame Kündigung kann ein Anleihegläubiger verhindern, dass der Gemeinsame Vertreter für ihn den von SolarWorld gewollten Anleger-Verlusten von 60% zustimmt. Wahrscheinlich wird zwar eine Klage auf Auszahlung notwendig sein. Aber es lässt sich für Anleihebesitzer gut argumentieren: Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist nicht Kündigungsvoraussetzung und der von SolarWorld beabsichtigte Schuldenschnitt ist eine allgemeine Schuldenregelung im Sinne der Anleihebedingungen und damit ein Kündigungsgrund."

Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: ,,Das Landgericht Köln hat im Deikon-Urteil vom 26.01.2012 entschieden, dass die dortigen Anleihegläubiger der DEIKON in einem ähnlichen Fall ein Kündigungsrecht haben und DEIKON die dortigen Kläger ausbezahlen muss. In der juristischen Literatur gibt es viele Stimmen, die das Urteil für richtig halten. Daher kann dieses Urteil eine Argumentation für die Kündigung gut stützen. Denn die Anleihebedingungen sehen ausdrücklich ein Kündigungsrecht für jeden Gläubiger vor."

,,Es bietet sich zudem an, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen, indem soweit möglich und sinnvoll im sog. Urkundenprozess vorgegangen wird", so Rechtsanwalt Dr. Liebscher.

Und weiter: ,,Es ist nicht ausgeschlossen ist, dass sich schnelles Handeln auszahlt: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären. Eventuell ist denkbar, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Denn es besteht die reelle Möglichkeit, dass SolarWorld die Restrukturierung schafft. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen."

Für eine Vielzahl von SolarWorld-Gläubigern hat Rechtsanwalt Dr. Liebscher daher bereits Kündigungen eingereicht.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

späml

DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH - verlustreiche Altersvorsorge

Bei der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH wurden auch im Jahr 2011 wieder Verluste erwirtschaftet. Der Verlust für das Jahr 2011 betrug 626.737,93 Euro, während im Jahr zuvor ein Verlust von 371.570,68 Euro anfiel. Die Verluste wurden den Kapitalkonten der atypisch beteiligten Anleger zugewiesen, so dass deren Kapitalkonten weiter belastet wurden.


Dies hat zur Folge, dass von bis zum 31.12.2011 eingezahlten Anlegergeldern in Höhe von insgesamt 29.279.932,07 Euro bislang Verluste in Höhe von 17.732.376,08 Euro auf die Anleger verteilt wurden. Damit sind zum Stichtag ca. 60,5 Prozent der bis dahin eingezahlten Gelder verlustig.

Der einzige wesentliche Vermögensposten der Gesellschaft besteht in 11.470.738 Stück Aktien der ThomasLloyd Group plc, London. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung hängt demnach vom Erfolg dieser Beteiligung ab.

Bei einer angenommenen Beteiligungsdauer des Anlegers bis zum Ende des Jahres 2015 bedeutet der bisherige Verlust, dass die Fondsgesellschaft einen jährlichen Gewinn von ca. 9,8 Prozent erwirtschaften müsste, damit der Anleger sein ursprünglich eingezahltes Kapital zurückerhalten kann.

Insgesamt wurden atypisch stille Beteiligungen an der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH in Höhe von ca. 52,7 Mio. Euro gezeichnet. Ein wesentlicher Teil davon entfallen auf Verträge mit ratierlicher Einzahlung. Die bisherigen Verluste haben zur Folge, dass bei einigen Ratenzahlern diese die bislang eingezahlten Beträge übersteigen. Es stellt sich demnach die Frage, wie sinnhaft das Festhalten am Vertrag ist.

,,Es ist natürlich nicht vorhersehbar, wie sich das Investment in den nächsten Jahren entwickelt. Jedoch müssen sich die Anleger darüber im Klaren sein, dass sie möglicherweise noch jahrelang zahlen, ohne am Ende noch etwas herauszubekommen. Die Möglichkeit des Totalverlustes besteht", meint Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen. ,,Atypisch stille Beteiligungen sind grundsätzlich kein geeignetes Mittel zur Altersvorsorge. Wer hier als Anleger falsch beraten wurde, könnte entsprechende Schadensersatzansprüche haben", so Geißler weiter.

Betroffenen Anlegern rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Torsten Geißler rechtliche Beratung von einer auf kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen das Beratungsinstitut bzw. den Vermittler in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben.

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Donnerstag, Mai 16, 2013

European Real Estate GmbH & Co. Nr. 1 KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Immobilienfonds European Real Estate GmbH & Co. Nr. 1 KG übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.

SHB Innovative Fondskonzepte: Schadensersatz für Anleger wegen unzureichender Aufklärung

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens Reime setzt Schadensersatz für geschädigte Anleger durch.


Anleger, die in geschlossene Immobilienfonds der SHB Innovative Fondskonzepte AG investiert haben, mussten in den vergangenen Wochen viele schlechte Nachrichten verkraften - vom Skandal um die S&K Gruppe bis hin zum drohenden Totalverlust ihrer Kapitalanlage. Jens Reime, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt, kann geschädigten Anlegern der SHB-Fonds neue Hoffnung machen. Er setzte in mehreren Prozessen Schadensersatzansprüche für seinen Mandanten durch, die in SHB-Fonds investiert hatten.

,,Die Rechtsprechung an den verschiedenen Gerichten folgte dabei dem Prinzip, dass die Anleger über die wirtschaftlichen Risiken ihrer Kapitalanlage bis hin zum Totalverlust umfassend hätten aufgeklärt werden müssen. Dies war in den Fällen nicht geschehen, so dass die Richter Falschberatung erkannten und meinen Mandanten Schadensersatz zusprachen", erläutert Fachanwalt Reime.

In den Prozessen wurde auch deutlich, dass sich scheinbar selbst die Anlageberater nicht wirklich über die Risiken der entsprechenden Fonds bewusst sind. ,,Das ist schon sehr bedenklich", so der Jurist.

Zu den Fällen: In einem Prozess vor dem Amtsgericht Löbau urteilte der Richter ganz im Sinne der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur anleger- und anlagegerechten Beratung (BGH XI ZR 12/93).

Eine Anlageberaterin hatte der Mandantin der Kanzlei Reime angeboten, kostenlos ihre Versicherungen zu überprüfen. Dabei kam die Anlageberaterin zu dem Ergebnis, dass viele Versicherungen vermeintlich zu teuer seien und überredete sie die Policen zu kündigen und Neuverträge abzuschließen. Dabei kam es u. a. auch zum Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der ANTLANTICLUX Lebensversicherung S.A. samt dazugehöriger Vergütungsvereinbarung für die Anlageberatung und -vermittlung mit der Financial World Wirtschaftsberatungs AG für die die Beraterin unstreitig tätig war. Die finanziellen Ersparnisse durch die Neuverträge sollten nach dem Rat der Beraterin in Beteiligungen des grauen Kapitalmarktes an der SHB Innovative Finanzkonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG gesteckt werden. Tatsächlich kam es dann auch zum Abschluss zweier Beteiligungen über jeweils EUR 10.000,00 zu monatlich EUR 45 für ca. 170 monatliche Raten.

Allerdings ging der Verkaufsprospekt des Fonds der Mandantin erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu. Dennoch konnte von einer Prospektübergabe am Zeichnungstag ausgegangen werden. ,,Allerdings", so Fachanwalt Reime, ,,umfasste der Prospekt 136 Seiten. Auch die entsprechenden Hinweise auf die Risiken der Anlage erstreckten sich über mehrere Seiten. So hatte meine Mandantin nicht ausreichend Zeit, diese Risiken zu verstehen und deren Auswirkungen zu erfassen. Zumal sie völlig unerfahren mit solchen Beteiligungen war." Genauso sah es auch das AG Löbau. Es sei nicht erwiesen, dass die Anlegerin über das Risiko des Totalverlusts ihres investierten Geldes ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Dementsprechend konnte die Mandantin von Rechtsanwalt Reime ihren eingetretenen Schaden aus bereits gezahlten Raten gegen das eingeklagte Beraterhonorar aufrechnen. Darüber hinaus wurde die Zahlungsklage gegen sie abgewiesen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Reime zu dem Urteil: ,,Werden Anleger nicht entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der angebotenen Kapitalanlage beraten, so stehen ihnen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Diese können nicht nur Beraterhonorare zu Fall bringen sondern auch rechtswirksam von den verpflichtenden Kapitalanlagemodellen befreien mit der zusätzlichen Folge, dass auch gezahlte Gelder zurückzugewähren sind."

Rechtskräftiges Urteil v. 28.01.2011 AG Löbau Az.: 4 C 103/10: AG Löbau Az.: 4 C 103/10

Vor dem Landgericht Bautzen setzte Fachanwalt Reime für seine Mandantin Schadensersatz wegen Falschberatung gegen die Strukturvertriebsfirma AFG GmbH durch. Diese hatte der Mandantin Anteile an den geschlossenen Immobilienfonds SHB Innovative  Fondskonzepte GmbH & Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG vermittelt. Pikanterweise war die AFD GmbH zum fraglichen Beratungszeitpunkt direkt ab den SHB Innovative Fondskonzepte AG als Aktionärin beteiligt.

Die Anlageberaterin der AFD wurde vom LG Bautzen als Zeugin vernommen. Dabei kam das Gericht zu der Überzeugung, dass selbst die Beraterin das Investment nicht richtig verstanden hatte. Dementsprechend konnte auch keine anleger- und anlagegerechte Beratung zu Stande gekommen sein. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Risiken der Anlage verharmlost und zudem der Verkaufsprospekt zu spät übergeben worden sei. Auch der vorgebliche Hinweis auf ein G.U.B.-Siegel konnte eine Verurteilung der beklagten AFD GmbH nicht verhindern.

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung wörtlich aus: ,,Gerade durch den von der Zeugin in den Raum gestellten Vergleich einer unternehmerische Beteiligung mit einer "Sparform" tritt das mit einer unternehmerischen Beteiligung verbundene Risiko zurück, es wird unangemessen relativiert. Bei dem gegebenen und für die Zeugin S. erkennbaren Anlagehorizont der Klägerin, den bereits vorhandenen Anlagen, bestehend aus Versicherungen und Bausparverträgen, waren angesichts der von der Zeugin S... bei der Klägerin noch nicht mal hinterfragten finanziellen Möglichkeiten, andererseits den ausdrücklich erklärten Wünschen nach einem Auto, Reisen und einer Altersvorsorge, die empfohlene Treuhandkommanditbeteiligung bzw. die Beteiligung als stille Gesellschafterin wegen des damit verbundenen spekulativen Charakters einer solchen unternehmerischen Beteiligung schon nicht geeignet. Derartige Unternehmensbeteiligungen stehen regelmäßig dem Wunsch nach einer sicheren Sparanlage und Altersvorsorge im Grundsatz entgegen. Zu den vorgestellten Prognoserechnungen gab die Zeugin sogar ausdrücklich an, dass es zwar passieren könne, dass keine Ausschüttungen, keine Zinsen gezahlt würden, sie es allerdings noch nicht erlebt habe, dass ein Kunde seine Zinsen nicht ausgezahlt bekommen habe. Auch dies stellt eine unangemessene Relativierung des tatsächlichen Risikos einer solchen Geldanlage dar."

Urteil v. 11.01.2013 Az.: 2 O 577/10  (noch nicht rechtskräftig)

Auch vor dem Landgericht Görlitz setzte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Reime Schadensersatz für seine Mandantin wegen Falschberatung gegen die Strukturvertriebsfirma AFD GmbH durch. Diesmal ging es um eine Beteiligung an SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Businesspark Stuttgart KG. ,,Im Prinzip war dieser Fall ein Spiegebild des Prozesses vor dem LG Bautzen", sagt Fachanwalt Reime.

Wieder wurde der AFD-Anlageberater als Zeuge vernommen und wieder kam das Gericht zu der Überzeugung, dass er selbst das Investment nicht richtig verstanden habe, Risiken verharmlost und zudem das Verkaufsprospekt gar nicht übergeben habe. ,,Also folgte das Gericht der gängigen Rechtsprechung und sprach meiner Mandantin Schadensersatz zu", so Rechtsanwalt Reime. Daran änderte auch der vorgebliche Hinweis auf ein G.U.B.-Siegel nichts.

Urteil 1.03.2013, 5 O 700/11 (noch nicht rechtskräftig)

Für den Juristen zeigen alle drei Fälle und Urteile klare Parallelen: ,,Es ist immer wieder festzustellen, dass die Anleger nicht ordnungsgemäß beraten worden sind. Fatal erscheint dabei besonders, dass selbst die Anlageberater nicht über die Risiken der Investments, die sie angeblich kompetent vermitteln wollen, informiert sind. So ist eine anleger- und anlagegerecht Beratung schlichtweg unmöglich. Insofern sind die Entscheidungen der Gerichte, den geschädigten Anlegern Schadensersatz zuzusprechen, nur folgerichtig."

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  "SHB Fonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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jreim