Montag, Oktober 01, 2012

Schiffsfonds BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds I


Eckdaten des Fonds: Es handelt sich bei diesem Fonds um einen Flottenfonds bestehend aus vier Produkten und Chemikalientanker.


Fondsparte:
Schiffe
Untersparte:
Schiffspool

Emissionsjahr:

2006

Platzierungsjahr:

2007

Mindestbeteiligung:

10.000 €

Agio:

4,00%

Fondsstatus:

Realisierung

Liquidation erwartet:

2023

Fondswährung:

EUR

Leistungsbilanz von:

2008


Soll
Ist

Fondsvolumen in Fondswährung

  92.910.000


94.069.000

Eigenkapitalvolumen in Fondswährung

38.500.000

37.600.000

Informationen zum Ausschüttungskonto:  in % EK 16,00 % SOLL,  8,00 % IST,

                                                                                                                                                             Differenz  -8,00 %.

Die vier Produkten/Chemikalientanker verfügen über Ladekapazitäten von jeweils 12.800 tdw. Die MT Franz Schulte befindet sich bis zum 09/2008 in einem Festchartervertrag mit einer Tagescharterraten von 13.571 USD/Tag. Das zweite Schiff namens MT Paul Schulte ist bis zum April 2011 mit 12.502 USD/Tag fest an die Herning Shipping A/S fest verchartert. Der dritte Produkten/Chemikalientanker, die MS Peter Schulte, war bis Juni 2011 zu 12.502 USD/Tag fest verchartert. Die MS Ruth Schulte hatte bis Januar 2009 einen Festchartervertrag zu 12.502 USD/Tag.

Aktuell werden zwei Produktentanker im Spot Markt eingesetzt und die anderen beiden fahren in einem Einnahmepool.
Die Einnahmen fallen in USD an, die Ausschüttungen werden jedoch in € geleistet. Somit besteht im Hinblick auf die Höhe der dann gezahlten Ausschüttungen ein Wechselkursrisiko.

In der Prognoserechnung wurde durchgehend mit 1,26 USD/€ kalkuliert. Die tatsächlichen Wechselkurs der Jahre 200 bis 2012 schwankten allerdings zwischen 1,2556USD/€ und 1,4708 USD/€ im Durchschnitt.

Bisher hat der Fonds folgende Auszahlungen an die Anleger geleistet: 2007: 3.008.000 €. Für die darauffolgenden Geschäftsjahre sind keine konkreten Zahlen verfügbar, da die BS Invest seit 2007 keine Leistungsbilanz mehr veröffentlicht hat.

Hauptgründe, warum der Fonds in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, ist die Finanzkrise 2009, der USD/YEN Kurs, da 30 % des Schiffshypothekendarlehens in YEN finanziert ist, sowie der Auslauf der Festcharterverträge seit Juni 2011.

Im Geschäftsjahr 2011 ist bereits eine Nachschusszahlung beschlossen worden um die drohende Insolvenz der Einschiffahrtsgesellschaften ab zuwenden. Aufgrund der nicht eingetretenen Markterholung wurde die zusätzliche Liquidität bis zum August 2012 schon wieder vollständig aufgezehrt und die Einschiffsgesellschaften sind erneut akut von der Insolvenz bedroht.

Die aktuellen Tagescharterraten am Spotmarkt bei dieser Größenklasse lagen in den letzten zwölf Monaten im Schnitt bei 6.900 USD/Tag. Für das Jahr 2011 bedeutet dies, dass der Fonds hierdurch Mindereinnahmen von ca. 3.3 Mio € hinzunehmen hat. Hinzu kommen Sondertilgungen, hervorgerufen durch die JPY Finanzierung von fast 5,5 Mio USD. Daher reichen die Einnahmen bei weitem nicht aus, um die laufenden Kosten und den Kapitaldienst zu decken sowie Ausschüttungen an die Anleger auszuzahlen.

Die Liquiditätssituation des Fonds wurde weiter durch einen Vorfall auf der MS Peter Schulte belastet. Die MS Peter Schulte wurde im Hafenbecken von Salvador (Paraguay) von einem anderen Schiff touchiert. Die daraus entstandenen Kosten von 210 TEU mussten zusätzlich von der Gesellschaft vorfinanziert werden, weil nicht bekannt ist, wann die Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen wird.

Stellt die kreditgewährende Bank, die Royal Bank of Scotland keine zusätzlichen Darlehen zur Verfügung, werden in Kürze alle vier Gesellschaften Insolvenz anmelden.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds I" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. 10. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Donnerstag, September 27, 2012

5000 Anleger misstrauen Sanierungskonzept für die Schiffsfonds von Claus-Peter Offen - MS "Santa-B-Schiffe"


Wie der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens mitteilt droht die geplante Rettungsaktion für einige Schiffe der Reederei Claus-Peter Offen zu scheitern. Der Schiffsfonds MS "Santa-B-Schiffe", steht mit seinen 14 Schiffen angeblich kurz vor der Insolvenz. Nur 970 von über 6000 Anlegern sind bereit, Kapital für die Rettung nachzuschießen.

Die geplante Rettungsaktion für einige Schiffe der Reederei Claus-Peter Offen droht zu scheitern. Der Schiffsfonds MS "Santa-B-Schiffe", - mit 14 Frachter in der Finanzierung -, steht kurz vor der Insolvenz. Nur 900 Anleger sind bereit, Kapital für die Rettung nachzuschießen.

Der Schiffsfonds MPC Offen Flotte - MS Santa B Schiffe wurde im Jahr 2006 vom Emissionshaus MPC Capital aufgelegt. Die Schiffe,

MS San Allessandro,

MS San Alfonso,

MS San Alfredo,

MS San Albano,

MS San Alberto,

MS San Alvaro,

MS San Amerigo,

MS San Andres,

MS San Antonio,

MS Santa Balbina,

MS Santa Belina,

MS Santa Bettina,

MS Santa Bianca

und MS Santa Brunella

fahren für den Schiffsfonds. Bereits im Frühjahr 2012 wurde ein erster Rettungsversuche für den MPC Offen Flotte - MS Santa B Schiffe eingeleitet.

Laut aktuellem Sanierungskonzept werden 23,7 Millionen Euro benötigt. Claus-Peter Offen  stellt einen Betrag von 2,4 Millionen Euro bereit. Die Gesellschafter sind von der Kommanditgesellschaft dazu aufgefordert worden, ihre bisher erhaltenen Ausschüttungen aus dem Schiffsfonds MS "Santa-B-Schiffe" an die Gesellschaft freiwillig zurückzuzahlen. Es fehlen  21,3 Millionen Euro an frischem Kapital. Für das frische Kapital  wird den Anlegern eine Verzinsung zu  durchschnittlich 11,3 Prozent versprochen. Das Risiko des Verlustes scheint also hoch zu sein! Weigern sie sich, ihre bisherigen Ausschüttungen freiwillig zurückzuzahlen, könnten sie bei einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter dazu gezwungen werden.

Doch die Mehrheit der Anleger ist nicht bereit, den angeschlagenen Schiffsfonds MS "Santa-B-Schiffe" weiter mit ihrem Kapital aus der Notlage zu helfen. Von den mehr als 6000 Anlegern haben sich laut Kommanditgesellschaft erst 970 bereit erklärt, Neukapital zu zeichnen. So sind 1,8 Millionen Euro anstatt 21,3 Millionen Euro zusammengekommen. Claus-Peter Offen, der die Anleger bereits Anfang September bei einer Informationsveranstaltung im CCH in Hamburg um ihre Mithilfe zur Rettung des Fonds gebeten hatte, will nun in einer Online-Konferenz noch einmal nachdrücklich auf die Notwendigkeit der Sanierung hinweisen. Werde das Konzept nicht umgesetzt, sehe er sich zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit gezwungen, Schiffe zu niedrigen Marktpreisen zu verkaufen. Durch die neuen Zahlungen ergeben sich intern erhebliche Probleme bei der Unterscheidung zwischen "altem" und "neuem" Kapital.

Die vom Konzept nicht überzeugen Anleger sollten sich beraten lassen, was zu tun ist. Dazu sollten sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht aufsuchen, der die verschiedenen Konzepte abklopft und die für den Anleger maßgeschneiderte Lösung findet. Beachtenswert ist bei dem Vorgang, dass sich nun ehrenwerte Anleger dem Insolvenzstrudel gegenüber sehen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS "Santa-B-Schiffe" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


Mitgeteilt durch:
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Mittwoch, September 26, 2012

Neuer Erfolg für geschädigte Anleger der Equitable Settlement AG


Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats der Equitable Settlement AG. 
Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte bereits in der Vergangenheit zahlreiche positive Urteile für Anleger der Equitable Settlement AG gegen ein ehemaliges geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Equitable Settlement AG erstritten. Die Gerichte hatten das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied jeweils dazu verurteilt, den Klägern den Anlagebetrag Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien zu zahlen. Darüber hinaus wurden den Anlegern vom Gericht noch Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage zugesprochen.

Nun hat das Landgericht Düsseldorf neben dem ehemaligen geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Equitable Settlement AG auch den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats der Equitable Settlement AG vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass der Präsident des Verwaltungsrates bei ordnungsgemäßer Ausübung seiner Pflichten hätte erkennen können und müssen, dass bei der Equitable Settlement AG keine ausreichenden Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufklärung der interessierten Anleger getroffen worden waren oder sogar Anweisungen zu deren Falschinformation gegeben worden waren.

„Die nun vorliegenden Urteile machen große Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Equitable Settlement AG nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt“, berichtet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Equitable Settlement bereits eine Vielzahl von Klageverfahren betreut.

Betroffene Anleger können sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG"  anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl                      
                                                            
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.09.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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CFB Fonds Nr. 130 - Landgericht Frankfurt verurteilt Commerzbank zum Schadensersatz.



Das Landgericht Frankfurt hat in zwei Fällen die Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt. Zwei Privatanleger erhalten ihre Einlage von jeweils Euro 26.842,83 zurück und werden von ihrer Haftung als Kommanditisten des Fonds freigestellt. 
Der Fonds:
Alles fing sehr vielversprechend an, als 1999 die Commerzbank ihren Kunden die Beteiligung am CFB Fonds Nr. 130 vorstellte. Als finanzstarken Mieter präsentierte die Commerzbank die Deutsche Börse, welche die speziell nach ihren Wünschen errichtete Fondsimmobilie mit knapp 50 Tausend Quadratmetern Bürofläche angemietet hatte. Hierdurch sollten langfristig Mieteinnahmen erzielt werden, weshalb die Beteiligung nach den Angaben des Verkaufsprospekts und des Werbeflyers auch ausdrücklich als Baustein für die private Altersvorsorge angepriesen wurde. Das überzeugte auch die Kläger, weshalb sie der Empfehlung ihres Commerzbank-Beraters folgten und sich mit jeweils DM 52.500,00 an dem geschlossenen Immobilienfonds beteiligten.

Die Krise:
Die Ernüchterung war groß, als sich den rund 2500 Anlegern 2008 offenbarte, dass der Mietvertrag mit der Deutschen Börse lediglich für 10 Jahre abgeschlossen wurde. Nachdem die Deutsche Börse das Mietverhältnis nur um ein Jahr verlängert hatte, zog sie am 30.06.2011 aus der Immobilie aus.

Die Bemühungen des Fondsmanagements einen Nachmieter zu finden, blieben aufgrund der Größe des Objekts erfolglos. Auch der Verkauf der Immobilie hätte im unvermieteten Zustand mangels Nachfrage zumindest nicht annähernd zu kostendeckenden Konditionen vollzogen werden können. Die Anleger des Fonds wurden deshalb von der Geschäftsführung konkret damit konfrontiert, dass nicht nur ihr eingesetztes Kapital vollständig verloren ist, sondern dass sie darüber hinaus als Kommanditisten die an sie ausbezahlten Ausschüttungen vollständig zurückzahlen müssen.

Zumindest die Haftung der Anleger in Höhe ihrer Ausschüttungen könnte jetzt durch den Verkauf der Immobilie an eine Tochtergesellschaft der Commerzbank abgewendet werden. Die Anleger haben diesem Vorhaben auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Juli 2012 zur Abwendung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestimmt.

Der Ausweg:
Auch wenn die jüngsten Entwicklungen positiv sind, werden die Anleger des CFB Fonds Nr. 130 ihr eingesetztes Kapital vollständig verlieren. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE hat deshalb frühzeitig noch vor Ende des letzten Jahres Klagen gegen die Commerzbank erhoben, um die zum 31.12.2011 eintretende Verjährung zu hemmen. Ersten Klagen hat jetzt mit Urteilen vom 24.08.2012 (Az.: 2-10 O 591/11 und 2-10 O 540/11 - nicht rechtskräftig) das Landgericht Frankfurt stattgegeben. Nach den Entscheidungen erhalten die Anleger der Fonds ihre Einlage zurück und werden zudem von einer etwaigen direkten Haftung als Kommanditist freigestellt.

Die Klagen waren begründet, weil die Commerzbank ihre Kunden nicht über ihre Vergütung für die Vermittlung der Beteiligung aufgeklärt hat. "Ob darüber hinaus die Schadensersatzansprüche der Anleger auch auf Prospektfehler gestützt werden können", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Johst, "musste das Gericht nicht entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber davon auszugehen, dass eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, dessen Investitionsvolumen zu 44 % fremdfinanziert ist, nicht als Investment für die Altersvorsorge geeignet ist. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Klagen auch aus diesem Grund Erfolg haben."

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaften "CFB-Fonds 130" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Dienstag, September 25, 2012

Aufklärungspflicht bei Risiken aus Unternehmensverträgen/ Wohnungsbau Leipzig West AG


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.09.2012 unter dem Aktenzeichen XI ZR 344/11 seine Rechtsprechung zur Prospekthaftung erweitert und sieht eine solche bereits darin begründend, wenn in einem Emissionsprospekt Risiken aus Unternehmensverträgen bei außerbörslich gehandelten Wertpapieren nicht ordnungsgemäß mitgeteilt bzw. dargestellt werden.

Der aktuelle Fall betraf die Wohnungsbau Leipzig West AG (WLW). Die WLW gab von 1999 bis 2006 Inhaberschuldverschreibungen im Wert von insgesamt € 565 Millionen heraus. Der dazugehörige Emissionsprospekt beinhaltete eine kritische Klausel. Konkret ging es um die Formulierung „ausgewogene Konditionen“. Der BGH sah in dieser Formulierung eine nicht hinreichende Risikoaufklärung, da sich im Verfahren herausstellte, dass die gesamte Kapitalanlage gerade nicht ausgewogen sei und dem Grunde nach für konservative Anleger somit auch nicht geeignet sei.

Der BGH hat einmal mehr seinen Adressatenkreis im Hinblick auf eine Haftung aus Emissionsprospekten auf den hier betroffenen Mehrheitsaktionär erweitert. Bereits vorkurzem hatte der BGH entschieden, dass auch Gründungsgesellschafter im Rahmen einer Beratung sich die Beratungsfehler von Vermittlungsorganisationen, Vermittlern und Untervermittlern zurechnen lassen müssen.

Gibt eine Gesellschaft einen Verkaufsprospekt heraus in dem z. B. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge erwähnt werden, so muss die Darstellung vollständig sein. Bereits seit längerem hatte der BGH entschieden, dass ein Anleger über wesentliche und für die Zeichnung entscheidende Punkte aufzuklären ist.

Der BGH sieht nunmehr eine umfassende Aufklärungspflicht bzw. Darstellungspflicht, wenn Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge in einem Emissionsprospekt erläutert und erwähnt werden. Gemäß BGH war der Prospekt unvollständig, da wesentliche Angaben zur Beurteilung der Inhaberschuldverschreibungen fehlten. Insbesondere bei der Wohnungsbau Leipzig West AG hatten sich zahlreiche Kleinanleger beteiligt. Der BGH sah sich im Rahmen seiner Entscheidung veranlasst, hier von einem objektiven Anleger auszugehen, was dazu führte, dass Kenntnisse über Einzelheiten von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen einem Anleger nicht unterstellt werden können. Hieraus leitet der BGH eine Aufklärungspflicht her, wonach der Mehrheitsaktionär berechtigt war, der WLW nachteilige Weisungen zu erteilen und Liquidität abzuziehen. Hierin lag eine erhebliche Pflichtverletzung auf die sowohl im Prospekt als auch in den Beratungsgesprächen hätte hingewiesen werden müssen. Aufgrund dieser nachteiligen Weisungen wurde die Bonität der WLW auch zu Lasten der Anleger verschoben.

Folge dieser Entscheidung ist, dass Wertpapieremittenten die Pflicht trifft, Anleger umfassend über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und Risiken zu informieren. Dies gilt nunmehr auch für außerbörslich gehandelte Wertpapiere auf dem sogenannten „grauen Kapitalmarkt“.

Der BGH hat es hierbei nicht genügen lassen, nur auf das Totalverlustrisiko hinzuweisen. Vielmehr sah der BGH eine Pflicht darin, nicht nur das Insolvenzrisiko des Emittenten zu erläutern, sondern auch das der dahinter stehenden Konzerngesellschaft, da diese im Falle von Liquiditätsengpässen zwar Gelder aus der Gesellschaft abziehen könnte, im Falle einer Insolvenz der Gesellschafter aber nicht zurückerstatten würde.

Der BGH hob einmal mehr hervor, dass sich die konkrete Aufklärungspflicht am sogenannten durchschnittlichen Anleger zu orientierten hat. Maßgebend bleibt daher, welche Vorkenntnis ein Anleger vor Zeichnung einer derartigen Kapitalanlage hat.

Anleger, welche sich an sogenannte Inhaberschuldverschreibungen oder außerbörslich gehandelten Wertpapiermodellen beteiligt haben, sollten daher von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob möglicherweise Rückabwicklungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche aus einer soeben beschriebenen Pflichtverletzung seitens der Emittenten gegeben ist. Ist eine Kapitalanlage, sowie die der Wohnungsbau Leipzig West AG gescheitert, verbleibt für die Anleger oft nur der Weg, gegen die noch in Anspruch zunehmenden Mehrheitsgesellschafter, Gründungsgesellschafter und sonstigen Verantwortlichen einer Gesellschaft vorzugehen. Diese haften zum größten Teil persönlich für die Pflichtverletzungen, sowohl im Rahmen der Beratung als auch im Rahmen der Emissionsprospekte. In jedem Fall ist bei sämtlichen getätigten Kapitalanlagen die Verjährung zu berücksichtigen.

Es bestehen daher gute Gründe der Interessengemeinschaft des BSZ „Wohnungsbau Leipzig West AG / Inhaberschuldverschreibungen/Prospekthaftung“ beizutreten.


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Der Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 25.09.2012 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Montag, September 24, 2012

Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung des "Hintermannes" der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG


Am 18.09.2012 erging ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs zum Komplex Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG. Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG hatte bis zum Jahr 2006 Inhaberschuldverschreibungen emittiert, die sich zu einem Schneeballsystem entwickelten. Im Jahr 2006 musste die Gesellschaft Insolvenz anmelden. Das Insolvenzverfahren dauert an.

Der Hintermann J. S. wurde in zahlreichen Prozessen von Anlegern auf Schadensersatz verklagt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE vertritt viele Geschädigte vor den Landgerichten Leipzig und Frankfurt. In diesen Klagen wurden auch Schadensersatzansprüche gegen den Hintermann sowie weitere Prospektverantwortliche geltend gemacht.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nunmehr am 18.09.2012 ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.06.2011, welches - im Gegensatz zum Landgericht Frankfurt - Herrn J. S. zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verurteilt hat. Der Bundesgerichtshof sieht ihn als mitverantwortlich für unvollständige Prospektangaben in einem der der Emission zugrundeliegenden Prospekt für Teilschuldverschreibungen an.

Konkret ging es um den Prospekt "Ausgewogenen Konditionen". Dieser sei unvollständig im Sinne von § 13 Abs. 1 Verkaufsprospekt a.F., weil aus ihm nicht ersichtlich gewesen sei, dass J. S. als Begünstigter des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages dem Vorstand der Wohnungsbaugesellschaft nachteilige Weisungen erteilen konnte, die nur ihm oder anderen Konzerngesellschaftern dienten. Dies dazulegen wäre jedoch Verpflichtung von J. S. gewesen.

Wenngleich das Urteil nur zu einem bestimmten Prospekt ergangen ist, stellt dieses zweifellos einen Durchbruch für viele andere Klageverfahren dar. Die Prospekte, die die Anleger zur Zeichnung der Teilschuldverschreibungen veranlassten, enthielten alle diesen Fehler. Wir gehen davon aus, dass die bei den Landgerichten Leipzig und Frankfurt noch nicht entschiedenen Prozesse nun von den Richtern rasch zu einem Urteil gebracht werden.

Das Urteil ist auch von Bedeutung für zahlreiche Verfahren im Komplex "DM Beteiligungen AG". Auch dort war J. S. der Hintermann, der die Fäden der Gesellschaft in der Hand hielt. Die Emissionsprospekte enthielten auch dort keine entsprechenden Angaben.

Geschädigte WBG-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft WBG Leipzig-West AG anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Allmendinger

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
vbsa

Samstag, September 22, 2012

Deikon: Klagen auf Rückabwicklung durch BSZ e.V.-Anwälte laufen! Betroffene schließen sich dem BSZ e. V. an.


Deikon GmbH stellte am 03.09. Insolvenzantrag! Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt! Klagen auf Rückabwicklung durch die BSZ e.V-Vertrauensanwälte laufen!

Die Deikon GmbH hat laut eigener Mitteilung am 03.09.2012 einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Damit droht den Anlegern ein hoher Verlust ihrer Einlage, der schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnte.  Inzwischen wurde auch vom zuständigen Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, nämlich Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier, Köln.

Klagen auf Rückabwicklung der DEIKON-Anleihen durch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte laufen bereits:

So hatten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereits im letzten Jahr erste Klagen gegen die Sicherheitentreuhänderin der II. und III. Deikon-Hypothekenanleihe eingereicht, unter anderem, weil ihrer Ansicht nach das Sicherheitenkonzept bei den Anleihen nicht richtig umgesetzt wurde und Prospektfehler vorliegen, die nicht richtig gestellt worden waren, aber hätten richtig gestellt werden müssen. Vor der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin fand am 12.09.201, auch in einem Fall bereits der 2. Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

Der dortige Anleger wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth (Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte) sowie Keitel (Keitel & Keitel Rechtsanwälte). Der zuständige Richter gab zu erkennen, dass er den Fall für komplex halten würde, jedoch Schadensersatzansprüche der Anleger aufgrund der im Prozess vorliegenden Dokumentation in Betracht kommen könnten.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten beantragt, die Beklagte auf vollständige Rückabwicklung zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Hypothekenanleihen.

Weitere Termine zur mündlichen Verhandlung in anderen Fällen finden demnächst vor dem Landgericht Düsseldorf statt.

Die Deikon-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern als sicheres Immobilieninvestment vermittelt worden, bei denen nur geringe Risiken bestehen würden. Die DEIKON-Hypothekenanleihen waren vielen Anlegern sogar als Anlage vermittelt worden, die „gerade auch konservative Anleger" überzeugen würde. DEIKON vermietete Immobilien an Discounter wie LIDL und ALDI, die Immobilien sind auch gut vermietet. Ein Swapgeschäft sowie ein Kredit brachten das Unternehmen aber ins Wanken, das Unternehmen ist überschuldet.

Da die Anleihen nur nachrangig abgesichert sind, müssen die Anleger mit einem Totalverlust der Anlage rechnen.

Der BSZ e.V-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Dr. Späth hierzu: „Es stellt sich leider heraus, dass die Anlage bei DEIKON gerade nichts mit einer sicheren, konservativen Anlage zu tun hatte, wie den Anlegern teilweise suggeriert wurde, sondern im Gegenteil gerade eine unternehmerische Beteiligung mit nicht unerheblichen Risiken vorlag."

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: „Es zeigt sich, dass den betroffenen Anlegern wohl in jedem Fall erhebliche Verluste drohen und eine Klage auf Rückabwicklung auf jeden Fall in Betracht gezogen werden sollte."

Betroffene „Deikon-Anleger" können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Deikon" anschließen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth                      

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, September 21, 2012

Kapitalanleger in Schiffsfonds dürfen zahlen und hoffen – oder sich wehren.


Die HSH NORDBANK veröffentlicht auf der Webseite der Bank gute Analysen zum Container-Markt, zum Bulker-Markt und zum Tanker-Markt. Anleger von Schiffsfonds können sich einen Eindruck über die Lage verschaffen. Ab 2014 soll es langsam wieder aufwärts gehen. Welche Insolvenzen wird es bis dahin geben?

Die Probleme auf den Teilmärkten für Container-, Tankschiffe und Bulker führen zur Zeit bei verschiedenen Schiffsfonds zu Insolvenzen. Besonders das  Emissionshaus HCI hat in der zurückliegenden Woche für fünf Schiffe Insolvenz anmelden müssen. Seit Herbst 2008 anhaltende Einbruch haben die Schiffsfonds Probleme. Nachschüsse der Anleger in den Schiffsfonds bei Sanierungs- oder Restrukturierungskonzepten haben diese Verunsichert. Möglicherweise müssen die Anleger jetzt erneut Nachschüsse bereitstellen. Leider sind die Anleger die Einzigen, die bluten müssen. Sie dürfen zahlen und hoffen!

Die HSH NORDBANK veröffentlicht auf der Webseite Analysen zum Container-Markt, zum Bulker-Markt und zum Tanker-Markt. Anleger von Schiffsfonds können sich einen Eindruck über die Lage verschaffen. Ab 2014 soll es langsam wider aufwärts gehen. Es wird also mindestens 12 bis 18 Monate eine kritische Lage anhalten. Für die Schiffsfonds fehlt jede Perspektive für eine Erholung; das Sterben der Schiffsfonds wird weitergehen.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Bulker und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH NORDBANK in ihren Analysen. Die HSH Nordbank  erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds weiter durch  steigende Schiffskapazitäten. So entstehen laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Dieser Kapazitätsausbau wird die Krise zusätzlich verschärfen.

Besonders die Schiffsfonds der HCI sind von der Krise betroffen. 17 Schiffe von HCI Fonds mussten in 2012 Insolvenz anmelden.

Bei zahlreichen weiteren HCI Fonds sind die Schiffe in der gegenwärtigen Situation stark gefährdet. Hier werden die finanzierenden Banken die notleidenden Kredite kündigen und die Schiffe verwerten. Betroffen sind die Anleger, deren eingezahlten Gelder meistens verloren sind.

Für die Anleger in Schiffsfonds des HCI Emissionshauses stellt sich die Frage, ob sie die weitere Entwicklung abwarten, oder handeln sollen oder müssen.

Dabei sollten Anleger die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen beachten. Durch die Information der Fonds wird die Verjährungsfalle eröffnet. Dann sind möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche gefährdet. Die Erfahrung zeigt auch, dass Gerichte gern die Verjährung nutzen, um sich nicht mit Ansprüchen auseinandersetzen zu müssen.

Anleger in Schiffsfonds sollten sich in der Krisensituation ihrer Schiffsfonds beraten lassen, am Besten von Fachleuten wie Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
            
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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'Verwertungskündigung' oder das rückübertragene Haus in den neuen Bundesländern


Immer wieder melden sich bei dem BSZ e.V. Betroffene die nach der Wende wieder als Eigentümer eines Eigenheims eingetragen worden sind, bzw.  ein solches Objekt im Erbgang erworben haben. Zu den dabei auftauchenden Problemen und Rechtsfragen hat der BSZ e.V. den Berliner Rechtsanwalt Lars Ihlenfeld um Aufklärung gebeten:

Die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter ist nach § 573 BGB nur möglich, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorweisen kann. Das Gesetz nennt in Absatz 2 beispielhaft drei verschiedene Interessenlagen, die die eine Kündigung begründen können. Am bekanntesten dürfte die sog. "Eigenbedarfskündigung" sein, wenn also der Eigentümer die vermietete Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötigt. Weiterhin zählt zu den berechtigten Interessen die schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters; die wiederholt verspätete Mietzahlung ist hier ein immer wieder beliebtes Lehrbeispiel.

Aufwendiger in der Begründung ist es, die Kündigung darauf zu stützen, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden werde. Die Rechtsprechung zu diesem Komplex ist angesichts der zwei auszufüllenden Begriffe 'angemessen' und 'erheblich' uneinheitlich und der Prozessausgang daher schwer abzuschätzen.

Eine besondere Konstellation findet sich in den östlichen fünf Bundesländern. Durch das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen fanden sich viele Leute als Eigentümer von Grundstücken mit Mietshäusern wieder, deren Mietverträge zu DDR-Zeiten geschlossen worden waren.

Neben dieser an sich sehr zu begrüßenden Tatsache sahen sich diese neuen alten Eigentümer aber auch  mit einigen Herausforderungen konfrontiert: Zum einen war die DDR nicht gerade berühmt für den hohen Instandhaltungsstandard, maW es gibt den einen oder anderen Euro zu investieren. Des weiteren findet man sich nicht selten Mietern ausgesetzt, die sich als Eigentümer gerieren und auf ihren VEB-Mietverträgen beharren, die ihnen eine Miete weit, aber wirklich ganz weit, unterhalb dessen garantieren, was wirtschaftlich vertretbar ist.

Dass wegen des Zustands des Hauses, an dem der Mieter u.a. auch durch recht eigenwillige Anbauten zu sozialistischen Zeiten nicht ganz unschuldig ist, gern auch noch die geringe Miete gemindert wird, versteht sich von selbst.

Schließlich sah man sich bis vor Kurzem auch noch gezwungen, beim Verkauf des Hauses aufgrund der bestehenden Mietverhältnisse und der ungewissen Räumungsaussichten erhebliche, um nicht zu sagen: erschütternde, Preisnachlässe zu akzeptieren. Ein wirtschaftlicher Nachteil sei nicht festzustellen: schließlich habe man das Objekt in einem vermieteten Zustand erhalten und das auch noch quasi "umsonst".

Aber dann kam der BGH, der Rächer der "Rückübertragenen" und wieder neu eingetragenen Eigentümer und erinnerte uns alle und insbesondere die Instanzgerichte an die Existenz des Art. 14 unseres Grundgesetzes, der das Eigentum schützt (BGH VIII ZR 226/09): So viel Verlust sei mit Blick auf dieses Grundrecht nicht akzeptabel und der Vermieter daher grundsätzlich zur sog. Verwertungskündigung berechtigt. Zumindest könne nicht einfach darauf abgestellt werden, dass der Eigentümer das Objekt in vermietetem Zustand erhalten habe und daher auch einen Verkaufspreis im vermieteten Zustand zu akzeptieren hat.  Wir halten dieses Urteil geeignet, das Dilemma verschiedener Eigentümer in den neuen Ländern aufzulösen, aus ihrem Haus zu wenige Einnahmen zu erhalten, um das Haus Instand halten geschweige denn setzen zu können und zugleich am Verkauf quasi gehindert zu sein.

Sofern der Mieter keine zum  Widerspruch gegen die Kündigung berechtigenden Härtegründe substantiiert vortragen und belegen kann, die zudem noch schwerer wiegen müssen als die Interessen des Eigentümers an einer angemessenen Verwertung seines Grundeigentums, sind die Aussichten eines Räumungsprozesses durchaus positiv zu bewerten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Eigentümer dem BSZ e.V. Aktionsbündnis "Verwertungskündigung" anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Lars Ihlenfeld

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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