Das Landgericht Frankfurt hat in zwei Fällen die Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt. Zwei Privatanleger erhalten ihre Einlage von jeweils Euro 26.842,83 zurück und werden von ihrer Haftung als Kommanditisten des Fonds freigestellt.
Der Fonds:
Alles fing sehr vielversprechend an, als 1999 die
Commerzbank ihren Kunden die Beteiligung am CFB Fonds Nr. 130 vorstellte. Als
finanzstarken Mieter präsentierte die Commerzbank die Deutsche Börse, welche
die speziell nach ihren Wünschen errichtete Fondsimmobilie mit knapp 50 Tausend
Quadratmetern Bürofläche angemietet hatte. Hierdurch sollten langfristig
Mieteinnahmen erzielt werden, weshalb die Beteiligung nach den Angaben des
Verkaufsprospekts und des Werbeflyers auch ausdrücklich als Baustein für die
private Altersvorsorge angepriesen wurde. Das überzeugte auch die Kläger,
weshalb sie der Empfehlung ihres Commerzbank-Beraters folgten und sich mit
jeweils DM 52.500,00 an dem geschlossenen Immobilienfonds beteiligten.
Die Krise:
Die Ernüchterung war groß, als sich den rund 2500 Anlegern
2008 offenbarte, dass der Mietvertrag mit der Deutschen Börse lediglich für 10
Jahre abgeschlossen wurde. Nachdem die Deutsche Börse das Mietverhältnis nur um
ein Jahr verlängert hatte, zog sie am 30.06.2011 aus der Immobilie aus.
Die Bemühungen des Fondsmanagements einen Nachmieter zu
finden, blieben aufgrund der Größe des Objekts erfolglos. Auch der Verkauf der
Immobilie hätte im unvermieteten Zustand mangels Nachfrage zumindest nicht
annähernd zu kostendeckenden Konditionen vollzogen werden können. Die Anleger
des Fonds wurden deshalb von der Geschäftsführung konkret damit konfrontiert,
dass nicht nur ihr eingesetztes Kapital vollständig verloren ist, sondern dass
sie darüber hinaus als Kommanditisten die an sie ausbezahlten Ausschüttungen
vollständig zurückzahlen müssen.
Zumindest die Haftung der Anleger in Höhe ihrer
Ausschüttungen könnte jetzt durch den Verkauf der Immobilie an eine Tochtergesellschaft
der Commerzbank abgewendet werden. Die Anleger haben diesem Vorhaben auf der
außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Juli 2012 zur Abwendung der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestimmt.
Der Ausweg:
Auch wenn die jüngsten Entwicklungen positiv sind, werden
die Anleger des CFB Fonds Nr. 130 ihr eingesetztes Kapital vollständig
verlieren. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst der auf das
Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE hat deshalb
frühzeitig noch vor Ende des letzten Jahres Klagen gegen die Commerzbank
erhoben, um die zum 31.12.2011 eintretende Verjährung zu hemmen. Ersten Klagen
hat jetzt mit Urteilen vom 24.08.2012 (Az.: 2-10 O 591/11 und 2-10 O 540/11 -
nicht rechtskräftig) das Landgericht Frankfurt stattgegeben. Nach den
Entscheidungen erhalten die Anleger der Fonds ihre Einlage zurück und werden
zudem von einer etwaigen direkten Haftung als Kommanditist freigestellt.
Die Klagen waren begründet, weil die Commerzbank ihre Kunden
nicht über ihre Vergütung für die Vermittlung der Beteiligung aufgeklärt hat.
"Ob darüber hinaus die Schadensersatzansprüche der Anleger auch auf
Prospektfehler gestützt werden können", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Johst,
"musste das Gericht nicht entscheiden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist aber davon auszugehen, dass eine Beteiligung an einem
geschlossenen Immobilienfonds, dessen Investitionsvolumen zu 44 %
fremdfinanziert ist, nicht als Investment für die Altersvorsorge geeignet ist.
Wir gehen deshalb davon aus, dass die Klagen auch aus diesem Grund Erfolg
haben."
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaften "CFB-Fonds 130" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26. September
2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind
nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
vbfj
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