Mittwoch, September 26, 2012

CFB Fonds Nr. 130 - Landgericht Frankfurt verurteilt Commerzbank zum Schadensersatz.



Das Landgericht Frankfurt hat in zwei Fällen die Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt. Zwei Privatanleger erhalten ihre Einlage von jeweils Euro 26.842,83 zurück und werden von ihrer Haftung als Kommanditisten des Fonds freigestellt. 
Der Fonds:
Alles fing sehr vielversprechend an, als 1999 die Commerzbank ihren Kunden die Beteiligung am CFB Fonds Nr. 130 vorstellte. Als finanzstarken Mieter präsentierte die Commerzbank die Deutsche Börse, welche die speziell nach ihren Wünschen errichtete Fondsimmobilie mit knapp 50 Tausend Quadratmetern Bürofläche angemietet hatte. Hierdurch sollten langfristig Mieteinnahmen erzielt werden, weshalb die Beteiligung nach den Angaben des Verkaufsprospekts und des Werbeflyers auch ausdrücklich als Baustein für die private Altersvorsorge angepriesen wurde. Das überzeugte auch die Kläger, weshalb sie der Empfehlung ihres Commerzbank-Beraters folgten und sich mit jeweils DM 52.500,00 an dem geschlossenen Immobilienfonds beteiligten.

Die Krise:
Die Ernüchterung war groß, als sich den rund 2500 Anlegern 2008 offenbarte, dass der Mietvertrag mit der Deutschen Börse lediglich für 10 Jahre abgeschlossen wurde. Nachdem die Deutsche Börse das Mietverhältnis nur um ein Jahr verlängert hatte, zog sie am 30.06.2011 aus der Immobilie aus.

Die Bemühungen des Fondsmanagements einen Nachmieter zu finden, blieben aufgrund der Größe des Objekts erfolglos. Auch der Verkauf der Immobilie hätte im unvermieteten Zustand mangels Nachfrage zumindest nicht annähernd zu kostendeckenden Konditionen vollzogen werden können. Die Anleger des Fonds wurden deshalb von der Geschäftsführung konkret damit konfrontiert, dass nicht nur ihr eingesetztes Kapital vollständig verloren ist, sondern dass sie darüber hinaus als Kommanditisten die an sie ausbezahlten Ausschüttungen vollständig zurückzahlen müssen.

Zumindest die Haftung der Anleger in Höhe ihrer Ausschüttungen könnte jetzt durch den Verkauf der Immobilie an eine Tochtergesellschaft der Commerzbank abgewendet werden. Die Anleger haben diesem Vorhaben auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Juli 2012 zur Abwendung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestimmt.

Der Ausweg:
Auch wenn die jüngsten Entwicklungen positiv sind, werden die Anleger des CFB Fonds Nr. 130 ihr eingesetztes Kapital vollständig verlieren. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE hat deshalb frühzeitig noch vor Ende des letzten Jahres Klagen gegen die Commerzbank erhoben, um die zum 31.12.2011 eintretende Verjährung zu hemmen. Ersten Klagen hat jetzt mit Urteilen vom 24.08.2012 (Az.: 2-10 O 591/11 und 2-10 O 540/11 - nicht rechtskräftig) das Landgericht Frankfurt stattgegeben. Nach den Entscheidungen erhalten die Anleger der Fonds ihre Einlage zurück und werden zudem von einer etwaigen direkten Haftung als Kommanditist freigestellt.

Die Klagen waren begründet, weil die Commerzbank ihre Kunden nicht über ihre Vergütung für die Vermittlung der Beteiligung aufgeklärt hat. "Ob darüber hinaus die Schadensersatzansprüche der Anleger auch auf Prospektfehler gestützt werden können", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Johst, "musste das Gericht nicht entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber davon auszugehen, dass eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, dessen Investitionsvolumen zu 44 % fremdfinanziert ist, nicht als Investment für die Altersvorsorge geeignet ist. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Klagen auch aus diesem Grund Erfolg haben."

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaften "CFB-Fonds 130" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
vbfj

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