Sonntag, Juli 29, 2012

Mediationsgesetz in Kraft getreten. Es wird möglicherweise den Zivilprozess erheblich verändern.


Die Streitkultur - besonders in Verfahren mit Kapitalanlagesachen - wie bei Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds kann durch dieses Gesetz nachhaltig verändern werden.


Das Mediationsgesetz ist am 26.7.2012  in Kraft getreten, nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Damit gibt es in Deutschland erstmals konkrete gesetzliche Rahmenbedingungen für ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

Das Gesetz wird möglicherweise den Zivilprozess erheblich verändern. Seit heute soll nämlich in jeder Klageschrift stehen, ob der Klage der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Das Gericht kann ab sofort die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen (§ 278 Abs. 5 ZPO).

Es ist gut möglich, dass dieses Gesetz die (juristische) Streitkultur besonders in Verfahren mit Kapitalanlagesachen - wie bei Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds nachhaltig verändern werden. Das heute so unauffällig in Kraft getretene Gesetz könnte eine größere und nachhaltigere praktische Bedeutung erlangen, als viele Dinge, die heute die Schlagzeilen beherrscht haben.

Die Mediation ist selbst dann noch zu prüfen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren bei einem Gericht anhängig ist. "Eine Mediation kann somit die Gerichte entlasten" sagte Frau Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberg dem Handelsblatt Anfang Juli.

Im Mediationsverfahren ist eine einvernehmliche Streitbeilegung vor einem nicht entscheidsungsbefugten Güterrichter möglich. "Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann", sagte Leutheusser-Schnarrenberg zu einem der umstrittenen Elemente des Mediationsgesetzes. Ein Güterichter ist zuallererst ein Richter und an die Vorgaben der jeweiligen Prozessordnung gebunden.

Es gab bisher während der Arbeiten an dem Mediationsgesetz in Klagen bei Kapitalanlagesachen zu Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds bisher auch schon Bemühungen der Gerichte in ein Mediationsverfahren zu kommen. Nach Erfahrungen des Autors BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Banken- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens (Berlin) haben diese meistens dazu geführt, dass der Prozess mehrere Monate nicht vorankamen, weil die Parteien zur Bereitschaft zur Mediation befragt wurden. Es wurde kein einziges Mediationsverfahren eingeleitet.

Die Hürden einer Klage in Kapitalanlagesachen sind jedoch höher, weil nach der ZPO in der Klage informiert werden muss, ob ein Streitschlichtungsversuch unternommen wurde. Der Autor kann sich auch vorstellen, dass Gerichte Klagen erst einmal auf Eis legen, um die Parteien zu fragen, ob diese eine Streistchlichtung versucht haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. verschiedene  Interessengemeinschaften  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst

Samstag, Juli 28, 2012

WealthCap HFS Deutschland 10 – Umschuldung beschlossen – Hilfe für Anleger.


Die Gesellschafter des Immobilienfonds WealthCap HFS Deutschland 10 beschlossen eine Umschuldung von Krediten des Fonds. Welche Rechte und Ansprüche stehen Anlegern des WealthCap HFS Deutschland 10 zu?


Die Umschuldung des WealthCap HFS Deutschland 10 ist beschlossen, berichtet das Fondstelegramm. Damit kann der geschlossene Immobilienfonds die bisherigen Kredite in japanischen Yen und Schweizer Franken durch neue Euro-Darlehen ablösen. Doch damit lassen sich die bereits realisierten Verluste in Höhe von rund 48 Mio. Euro, die durch die Fremdwährungskredite aufgelaufen sind, nicht mehr abwenden. Doch die Umschuldung dient nicht nur der Umfinanzierung der Kredite, sondern es sollen auch Verluste aus Zinssicherungsgeschäften abgefangen werden. Der WealthCap HFS Deutschland 10 verlor laut der Zeitschrift kapital markt-intern rund 66 Mio. Euro durch Zinssicherungsgeschäfte! Die Zeitschrift kritisiert auch, dass finanzielle Probleme verschleppt worden sein sollen.

Die Umschuldung betrifft rund 13.000 Anleger, die zwischen 2005 und 2007 rund 344 Mio. Euro in den HFS Deutschland 10 investierten. Der geschlossene Immobilienfonds wurde von der UniCredit Bank-Tochter WealthCap auf den Markt gebracht. Dem Fonds WealthCap HFS Deutschland 10 gehören das Einkaufzentrum „Bahnhofspassagen Potsdam“ in Potsdam, das Einkaufzentrum „Das Schloss“ Berlin sowie ein Bürokomplex in Frankfurt am Main.

Anlegern können Schadensersatzansprüche zustehen

Was können Anleger des WealthCap HFS Deutschland 10 tun, die dieses Vorgehen nicht mittragen möchten und aus der Immobilienbeteiligung aussteigen möchten? Die erste Kündigungsmöglichkeit besteht erst im Jahr 2016. Ein Verkauf der Fondsanteile auf dem WealthCap-Zweitmarkt ist mit erheblichen Verlusten verbunden. Aktuell müssen Anleger mit über 40 % Verlusten bei einem Verkauf auf dem Zweitmarkt rechnen. Bei einer Mindestbeteiligungssumme von 10.000 Euro kann dies empfindliche Einbußen für verkaufswillige Anleger bedeuten. Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eröffnen.

Alternative zu einem verlustreichen Verkauf am Zweitmarkt

Bei einer rechtlichen Überprüfung der Investition in den Immobilienfonds kann geklärt werden, ob Anleger des WealthCap HFS Deutschland 10 Schadensersatz beanspruchen können. Ein immer wieder erfolgversprechender Ansatzpunkt ist die Überprüfung der Anlageberatung, da bei den Beratungsgesprächen durch die Banken oft Fehler passieren. So musste Anlegern des WealthCap HFS Deutschland 10 vor der Investition erläutert werden, wie ein geschlossener Immobilienfonds funktioniert und welche Risiken bestehen. Zu den Risiken gehört unter anderem das Verlustrisiko. Aufgrund dieses Verlustrisikos ist der WealthCap HFS Deutschland 10 keine sichere Kapitalanlage und auch nicht für die Altersvorsorge geeignet. Die Zeitschrift Finanztest setzte den WealthCap HFS Deutschland 10 bereits auf eine Warnliste.

Anleger des WealthCap HFS Deutschland 10, die das Gefühl haben, auch während ihres Beratungsgesprächs Fehler passierten, sollten sich angesichts der jetzt beschlossenen Umschuldung an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Wurden Anleger nicht richtig beraten, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum. Anleger des WealthCap HFS Deutschland 10, die wissen möchten, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "H.F.S. Immobilien Deutschland 10/ WealthCap" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll

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drst



Die Denkmalschutz-Immobilie als Kapitalanlage und ihre Fallstricke


Nachdem nun seit geraumer Zeit geschlossene Fonds im Rahmen der Wirtschaftskrise generell als Anlageform quasi in Verruf gekommen sind, wenden sich viele Anleger wieder verstärkt der Immobilie als Anlageform zu – auch mit der Absicht, das einzig noch verbliebene Steuersparmodell der denkmalgeschützten Immobilie zu nutzen.

Können üblicherweise die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 EStG mit nur 2 % oder 2,5 % p.a. Abgeschrieben werden, locken bei denkmalgeschützten Immobilien erhöhte Absetzungen für Herstellungsmaßnahmen gemäß §§ 7i EStG von 9 % p.a. Für die ersten acht Jahre und 7 % p.a. für weitere vier Jahre für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden.

Doch so verlockend das Modell klingt, so viele Fallstricke hat es auch.
Nach § 255 HGB stellen Kosten für Baumaßnahmen an einem vorhandenen und fertig gestellten Gebäude nur dann nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn bei dem Gebäude ein so genannter Vollverschleiß  vorlag oder die Baumaßnahme zu einer Erweiterung  oder einer wesentlichen Verbesserung  geführt hat. Dies ist für jede einzelne Baumaßnahme gesondert zu überprüfen.

Allerdings sind viele Angebote von Banken, Versicherungen, Bauträgern und Anlageberatern fehlerhaft:
•           Vom Steuerprivileg des §§ 7i EStG werden lediglich Baumaßnahmen an einem Gebäude erfasst, nicht aber bewegliche Einrichtungsgegenstände. Sehr häufig werden in Angeboten für Eigentumswohnungen in denkmalgeschützten Gebäuden Gesamtpreise einschließlich Einrichtungsgegenständen wie z.B. Teppichbodenbeläge oder Einbauküchen etc. kalkuliert. Differenziert der Prospekt hier nicht, ist bereits ein Beratungsfehler vorprogrammiert.

•           Die Einschätzung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal ist, obliegt nicht der Überprüfung der Finanzverwaltung, sondern wird ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzes in den jeweiligen Bundesländern bestimmt und damit auch von der Denkmalschutzbehörde festgelegt. Diese Entscheidung der Denkmalschutzbehörde ist für die Finanzverwaltung bindend.

Allerdings gibt es keine einheitliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland, so dass die einkommensteuerlichen Förderungsvoraussetzungen in den einzelnen Bundesländern variieren. Das ganze Modell steht und fällt damit, ob die Eigenschaft als Baudenkmal bereits bei Beginn der Baumaßnahme und über den gesamten Abzugszeitraum hinweg vorliegt. Ein Beratungsfehler kann dementsprechend dann gegeben sein, wenn das Gebäude bereits aus der denkmalgeschützten Liste durch Zeitablauf gestrichen ist oder in absehbarer Zeit wird.

•           Problematisch ist häufig auch die Inanspruchnahme des Steuerprivilegs gemäß § 7i EStG für den Ausbau von Dachgeschosswohnungen. Steuerlich betrachtet stellt die im Dachgeschoss entstandene Wohnung nämlich häufig einen Neubau dar, weil die betreffende Eigentumswohnung ein selbstständiges Wirtschaftsgut ist und dieses vorher noch nicht existiert hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass der Dachboden auch vorher schon dem Aufenthalt von Menschen gedient hat.

•           Zwar ist grundsätzlich auch die Umnutzung eines Gebäudes (z.B. Umwandlung eines Fabrikgebäudes in Wohnungen) gemäß § 7i EStG begünstigungsfähig, dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn ein Baudenkmal in der bisherigen Weise nicht mehr genutzt werden kann. Dient die Umnutzung jedoch nur einer Steigerung der Rendite, so werden gerade diese Kosten grundsätzlich nicht anerkannt.

•           Eine weitere Haftung-und Fehlerquelle in der Beratung ist zudem die richtige Aufteilung des Kaufpreises. Soweit der Steuerpflichtige als Bauherr modernisiert, ist Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen der bescheinigte Wert der Bauaufwendungen. Welcher Teil des Kaufpreises auf die Modernisierung entfällt, richtet sich jedoch nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag, sondern grundsätzlich bezüglich jeder einzelnen Maßnahme die Denkmalschutzbehörde. Auch hier werden Prospektangaben häufig deutlich "geschönt", mit denen entsprechend drastischen finanziellen Folgen für den Anleger.

•           Eine böse Überraschung erleben Anleger auch dann, wenn Ihnen der Bauträger zusätzlich gegen Gebühr etwa eine Mietgarantie oder die Vermittlung der Finanzierung anbietet. Solche Modelle sieht die Finanzverwaltung seit 2005 als "Steuerstundungsmodelle" an. In diesem Fall entfällt die Absetzbarkeit gemäß § 7i EStG.

Im Rahmen des Erwerbs als Kapitalanlage ist auch die Wiederverkäuflichkeit des Objektes von entscheidender Bedeutung. Vielen kleinen-und Mittelverdiener wird der Erwerb einer solchen denkmalgeschützten Immobilien unter anderem auch mit dem Argument angeboten, man könne die Immobilie nach zehn Jahren mit Gewinn verkaufen. Der versprochen Weiterverkauf ist vielfach jedoch faktisch unmöglich. Meist lässt sich hieraus nur ein Bruchteil des Einkaufspreises realisieren.

Aus den oben nur beispielhaft angesprochenen Punkten ergeben sich vielfältige Haftungsquellen für Berater und genauso viele Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche für Anleger.  Es empfiehlt sich deshalb – gerade und vor allem im Vorfeld eines geplanten Erwerbs – das unterbreitete Angebot rechtlich prüfen zu lassen.

Zusammenfassend informiert  die BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay Rechtsanwältin, M.B.A.:
„Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien stehen häufig umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen Banken, Bauträger oder Berater zu, bis hin zur Rückabwicklung des eingegangenen Geschäfts. So hat beispielsweise das OLG München in einem Urteil vom 23.05.2012, Az. 3 U4494/11, den Verkäufer einer Eigentumswohnung zur Rückabwicklung verurteilt, da dieser ein Gebäude als Denkmal geschützt angepriesen hatte, obwohl die Denkmaleigenschaft nicht gegeben war. Die fehlende Denkmaleigenschaft bewertete das Gericht als einen Mangel der Kaufsache, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Denkmalschutz-Immobilien durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Immobilien und Denkmalschutz"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay Rechtsanwältin, M.B.A.

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mcp

Freitag, Juli 27, 2012

SIAG Schaaf Industrie AG Sanierungsvorschlag in greifbarer Nähe.


Trotz Sanierungsvorhaben bleiben erhebliche Verluste für die Gläubiger! Am 25.07.2012 fand der Berichtstermin im Insolvenzverfahren der SIAG Schaaf Industrie AG und der fünf weiteren insolventen Tochtergesellschaften statt.


Sowohl der „Sanierungsvorstand“ Herr Rechtsanwalt Andrew Seidl als auch der Sachwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Markus  Plathner standen für den Bericht und die Fragen der Gläubiger zur Verfügung.

Ausführlich wurde von dem Sanierungsvorstand und dem Sachwalter die Situation der SIAG Gruppe dargestellt und erläutert, welche Anstrengungen bisher auf dem Weg einer Sanierung unternommen wurden. Die bislang ergriffenen Schritte wurden seitens der Gläubiger einstimmig gebilligt und für den weiteren geplanten Weg das Vertrauen ausgesprochen. Aus diesem Grund wurde der Sachwalter auch in seinem Amt bestätigt, der Weg für einen Insolvenzplan als Sanierungsweg bereitet. Der Vorstand der SIAG Schaaf Industrie AG erklärte, dass er so schnell als möglich einen Insolvenzplan aufstellen und zur Diskussion stellen will.

Aufgrund der mitgeteilten Zahlen wurde den anwesenden Gläubigern jedoch klar, dass sie aus der Insolvenz nur einen geringen Teil ihrer Forderungen werden befriedigen können.

Seitens des Vorstandes und des Sachwalters wurde ebenfalls mitgeteilt, dass Individualschäden, insbesondere möglicherweise Schäden der Anleihegläubiger z.B. aus Prospekthaftung oder bestimmten weiteren Haftungstatbeständen der Vorstände und Aufsichtsräte, von jedem Anleger selbst geltend gemacht werden müssen. Eine entsprechende Befugnis des Sachwalters hierzu sei nicht gegeben.

Die Hinweise auf solche Haftungstatbestände der Vorstände und Aufsichtsräte bzw. weiterer Prospektverantwortlicher verdichten sich nach Auffassung von RA Torsten Geißler Vertrauensanwalt des BSZ e.V. immer mehr. Eine Mittelfehlverwendung der Anleihegelder bzw. eine fehlende Kommunikation bezüglich der Unternehmensdaten zum Nachteil der Anleihegläubiger ist wohl nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen bestehen berechtigte Ansprüche der Anleihegläubiger und es eröffnen sich realistische Möglichkeiten zur Schließung der erlittenen Verluste. Erfahrungsgemäß verfügen Vorstände und Aufsichtsräte über sogenannte D&O Versicherungen, die in solchen Fällen die erlittenen Schäden ausgleichen müssen, weiß Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt RA Torsten Geißler. Aus diesen Argumenten heraus gibt es sehr gute Gründe  sich der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „ SIAG Schaaf Industrie AG“ anzuschließen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in SIAG Schaaf Industrie AG durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SIAG Schaaf Industrie AG"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gerhard Morgenstern

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SEB Immoinvest – Nächste Auszahlung erst im Dezember 2012 – Welche Ansprüche stehen Anlegern zu?


Welche Ansprüche stehen den Anlegern des aufgelösten Immobilienfonds SEB Immoinvest zu?  Aus Sicht der Anleger des SEB Immoinvest war der Start der Abwicklung des aufgelösten Immobilienfonds erfreulich. Rund ein Fünftel des Anteilswerts wurde an die Anleger ausgeschüttet.


Doch die Abwicklung des offenen Immobilienfonds wird noch bis April 2017 andauern und  gleich die nächste Auszahlung im Dezember 2012 wird nach Angaben des Management des SEB Immoinvest geringer ausfallen als die Auszahlung im Juni. Der Immobilienfonds muss Kredite zurückführen. Die Anleger, die an der Abwicklung teilnehmen, werden also noch eine Weile auf ihr restliches, noch im SEB Immoinvest befindliches Geld warten müssen.

 Auswege aus der Abwicklung

Welche Alternativen gibt es für Anleger, die nicht an der langwierigen Abwicklung teilnehmen möchten? Zum einen können Anleger ihre Anteile des SEB Immoinvest ungeachtet der Abwicklung weiterhin an der Börse verkaufen. Hierbei müssen sie allerdings einkalkulieren, dass sich der Kurs der Anteile momentan unter dem – jetzt um 10,25 Euro reduzierten - Ausgabepreis bewegt, sodass Verluste augenblicklich unumgänglich sind.  Auch werden bei einem Börsenverkauf Gebühren fällig, die ebenfalls bedacht werden müssen.

Doch das Abenteuer Börse oder das monate- und jahrelange Warten auf das übrige Geld entspricht nicht den Vorstellungen jedes Anlegers. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern des SEB Immoinvest verschiedene Alternativen hierzu aufzeigen. Eine Möglichkeit ist die Beteiligung an einer Interessengemeinschaft. Hier geht es um Ansprüche gegenüber der SEB direkt, die den SEB Immoinvest auf den Markt brachte. Es wandten sich bereits zahlreiche Anleger an den BSZ e.V. um der Interessengemeinschaft beizutreten.

Des Weiteren kann geprüft werden, wie erfolgreich Anleger des SEB Immoinvest gegen die Banken oder Berater auf Schadensersatz klagen können. Hierfür muss geklärt werden, ob die Beratung durch die Postbank, Volksbank, Sparkassen, Deutsche Vermögensberatung (DVAG), Volkswagen Bank, Santander Bank, Apo Bank oder die Sparkassen ordnungsgemäß ablief oder ob Fehler passierten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien reichten bereits Klagen für Anleger des SEB Immoinvest bei verschiedenen Gerichten ein, da in den meisten den Kanzleien vorliegenden Fällen Schadensersatz wegen Fehlern bei der Anlageberatung gefordert werden kann. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien haben viel Erfahrung mit offenen Immobilienfonds wie dem SEB Immoinvest und deren speziellen Problematiken. Es gibt bereits verschiedene Gerichtsurteile, die Anlegern offener Immobilienfonds Schadensersatz wegen Falschberatung zusprechen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus der Anlage SEB Immoinvest durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SEB Immoinvest" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © tommyS / PIXELIO    www.pixelio.de

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drst  

Medico Fonds Nr. 38: Landgericht Hof spricht Anlegerin Schadensersatz zu.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreitet beim Landgericht Hof Schadensersatz für Anlegerin!


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 27.06.2012 hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hof die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 38 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 24 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 38 empfohlen.

Das Landgericht Hof hat zwar hier den Beratungsvertrag lediglich als Anlagevermittlungsvertrag klassifiziert. Auch der Anlagevermittler ist aber nach der Rechtsprechung verpflichtet, den Anleger richtig und vollständig über alle für den Anlageentschluß maßgeblichen Aspekte der Anlage zu informieren. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds.

Es war daher nach Ansicht des LG Hof nicht ausreichend, dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert. Ein Totalverlustrisiko sei aber jedenfalls - so das LG Hof - bei einem Immobilienfonds gegeben. Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet.

Die Ansprüche sind auch nicht verjährt; eine Kenntnis der Klägerin lag nicht schon deshalb vor, weil ihr die Rechenschaftsberichte übersandt worden sind. Denn aus diesen musste sich ebenso wenig für die Klägerin erschließen, dass die Anlage mit Risiken verbunden ist.

Steuervorteile musste sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Auch der entgangene Gewinn wurde der Klägerin vom LG Hof zugesprochen.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Donnerstag, Juli 26, 2012

MPC Santa R Schiffe ist insolvenzgefährdet – Schadensersatzansprüche der Anleger drohen zu verjähren


Der Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe sieht stürmischen Zeiten entgegen: Schiffen des Fonds könnte die Insolvenz drohen. Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, müssen sich wegen drohender Verjährung beeilen.


Der Schiffsfonds Santa R Schiffe des Anbieters ist in eine finanzielle Schieflage geraten. Aufgrund neuer Charterverträge erwirtschaften die Containerschiffe des Fonds nur noch die Hälfte der Charterraten der vorherigen Verträge. Wegen dieser widrigen wirtschaftlichen Bedingungen sind Schiffe des Fonds MPC Santa R Schiffe von der Zahlungsunfähigkeit bedroht. Es soll laut Fondstelegramm sogar eine Kapitalerhöhung angestrebt werden, da vier der Betreibergesellschaften der Schiffe dringend zusätzliches Kapital benötigen, welches auch die Anleger des MPC Santa R Schiffe beisteuern sollen.

MPC Santa R Schiffe ist insolvenzgefährdet

Auch von den Krediten in japanischen Yen kann dem MPC Santa R Schiffe finanzielles Ungemach drohen. Vor der Finanzkrise waren solche Fremdwährungskredite bei Schiffsfonds sehr beliebt, da sie wegen des Kursgefälles eine günstige Tilgung ermöglichen sollten. Seinerzeit war der Yen eine schwache Währung. Wegen des Kursgefälles gegenüber dem US-Dollar – der Währung, in der das Tagesgeschäft der Schifffahrt abgewickelt wird – ermöglichte dies eine günstige Kredittilgung. Aufgrund des unerwarteten Höhenflugs des Yen kehrte sich dieser Effekt ins Gegenteil um und die Tilgung der Kredite ist jetzt teurer als ursprünglich kalkuliert. Diese Entwicklung brachte bereits die Finanzen vieler Schiffsfonds ins Ungleichgewicht.

Die Anleger konnten in den Jahren 2001 und 2002 in den Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe investieren. Der Fonds legte das Geld der Anleger in 7 Einschiffsgesellschaften an, die 7 Containerschiffe betreiben. Es handelt sich um die Schiffe MS Santa Rafaela, MS Santa Rebecca, MS Santa Ricarda, MS Santa Roberta, MS Santa Romana, MS Santa Rosanna und MS Santa Rufina. Alle Frachter wurden im Jahr 2002 in Dienst gestellt. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung des MPC Santa R Schiffe birgt aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten erhebliche Ungewissheiten. Dabei wurde Anlegern die Investition in einen Schiffsfonds oftmals als sichere Geldanlage und Steuersparmodell angepriesen.

Schadensersatz bei falscher Anlageberatung

Anleger des MPC Santa R Schiffe können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um klären zu lassen, ob verlustfreie Ausstiegsmöglichkeiten bestehen. Es kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche der Anleger des MPC Santa R Schiffe wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. Beispielsweise wurden Anleger nicht immer über den unternehmerischen Charakter eines Schiffsfonds und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt. Einem Schiffsfonds wie dem MPC Santa R Schiffe wohnt wie jedem Unternehmen Verlustrisiken inne, die sich möglicherweise jetzt realisieren könnten. Dieses Risiko widerspricht aber dem Konzept einer sicheren Geldanlage. Auch versäumten Banken und Anlageberater in vielen Fällen, die Anleger auf Provisionen hinzuweisen, die bei der erfolgreichen Vermittlung von Beteiligungen an Schiffsfonds oft und üppig flossen.

Drohende Verjährung von Ansprüchen

Wurden Anleger des MPC Santa R Schiffe falsch beraten, bestehen für sie gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können. Anleger, die in den Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe investierten, sollten aufgrund der drohenden Insolvenz daher nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um klären zu lassen, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind. Anleger sollten nicht zu lagen zögern, da die tagesgenau Verjährung von Ansprüchen droht! Anleger sollten daher prüfen, an welchem genauen Datum im Jahr 2002 sie ihre Beteiligung an dem Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe erwarben.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC Santa R Schiffe" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © Matthias Balzer / PIXELIO    www.pixelio.de

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DCM Immobilienfonds und Prime Office REIT AG: Das finanzielle Desaster der Anleger.


Die Auflösung der Immobilienfonds DCM 16, 18, 22 und DCM 23 bescherte den Anleger große finanzielle Einbußen. Sie erhielten nur wenige Aktien der Prime Office REIT AG und mussten Verluste von bis zu 90 % verkraften. Der BSZ e.V. bietet in Zusammenarbeit mit  Anlegerschutzkanzleien eine Interessengemeinschaft an.


Für einige Anleger ist das Kapitel DCM 16, 18, 22 und DCM 23 vielleicht schon abgeschlossen. Für die Mehrzahl der Anleger, die bei der Übertragung der Prime Office REIT Aktien Anfang Juli von hohen Verlusten schockiert wurden, ist das Thema DCM noch lange nicht abgehakt. Denn sie verloren zwischen 80 und 90 % ihre investierten Geldes. Diese Vernichtung von Kapital steht im Widerspruch zu den Anpreisungen, mit denen den Anlegern vor Jahren die Investition in die Immobilienfonds DCM 16, DCM 18, DCM 22 und DCM 23 schmackhaft gemacht wurde. Viele Anleger der DCM Immobilienfonds fragen sich, wie es zu dem finanziellen Desaster kommen konnte.

Die Immobilienfonds DCM 16, 18, 22 und DCM 23 wurden Anfang des Jahrtausends auf den Markt gebracht. Im Jahre 2007 übertrugen die Fonds DCM 16, DCM 18, DCM 22 und DCM 23 ihre Immobilien an die Prime Office REIT AG. Erst im Sommer 2011 schaffte es die Prime Office REIT AG an die Börse, allerdings entsprach der Einstandspreis von knapp 6 Euro nicht den Hoffnungen der Anleger der DCM Fonds. Im April 2012 wurde die Auflösung der vier Fonds beschlossen. Der vorerst letzte Akt im Drama „DCM Fonds und Prime Office REIT AG“ war die Übertragung der Aktien in die Anlegerdepots Anfang Juli 2012.

Fondzeitung: „Enteignung“ der Anleger der DCM Immobilienfonds

Das Vorgehen der DCM wird in einem Kommentar in der Fondszeitung (Ausgabe 14/2012) scharf kritisiert. So sei mit der Übertragung der Prime Office REIT Aktien die „Operation Enteignung abgeschlossen“. Das Geld der Anleger der Fonds DCM 16, 18, 22 und DCM 23 sei „in dreistelliger Millionenhöhe ohne Not verbrannt“ worden. Vor allem die außerbörslichen Verkäufe der Prime Office REIT Aktien zu historischen Tiefstpreisen wirft aus Sicht des Kommentator Alexander Endlweber dringende Fragen auf. Wie könne es sein, dass Anteile, deren Wert einst mit 26 Euro beziffert wurde für gerade einmal 2,90 Euro den Eigentümer wechseln.

Angesichts der erheblichen Verluste wandten sich bereits zahlreiche Anleger der Fonds DCM 16, 18, 22 und DCM 23 sich an die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien verfolgen die Vorgänge rund um die Fonds DCM 16, 18, 22 und 23 schon seit geraumer Zeit. Da die Geschehnisse rund um die DCM-Fonds Fragen aufwerfen, gründete der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft für Anleger der DCM Immobilienfonds, um Licht in das Dunkel bringen zu können. Anleger der ehemaligen Immobilienfonds DCM 16, 18, 22 und DCM 23, die wissen möchten, was sie gegen dieses finanzielle Fiasko unternehmen können, sollten sich der Interessengemeinschaft anschließen. Parallel zur Interessengemeinschaft kann geprüft werden, ob Anlegern der DCM 16, 18, 22 und DCM 23 auch individuelle Schadenersatzansprüche zustehen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DCM Immobilienfonds und Prime Office REIT AG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
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HCI Schiffsportfolio X leidet unter Problemen – Welche Ansprüche können Anleger geltend machen?


Zwei Schiffe des Schiffsfonds HCI Schiffsportfolio X steuern auf stürmische Gewässer zu. Hilfe für Anleger. Die wirtschaftliche Lage des Schiffsfonds HCI Schiffsportfolio X spitzt sich aufgrund von Problemen der Schiffe zu. Das teilte die Fondsgesellschaft den Anlegern in einem Schreiben mit.


So müssen die Anleger auf Ausschüttungen für die Jahre 2010 und 2011 verzichten. Auch wird auf den Unterschiedsbetrag von 21 % hingewiesen, der sich als steuerlicher Stolperstein für Anleger des HCI Schiffsportfolio X entpuppen kann. Des weiteren bestehen auch Schwierigkeiten auf Ebene der Schiffsgesellschaften, an denen sich der HCI Schiffsportfolio X beteiligt. Der 2005 aufgelegte Schiffsfonds investiert in Gesellschaften, die die Schiffe MS HR Resolution, MS Jork Ranger, MS HR Mastery, MS Weserwolf und MS Vogebulker betreiben. Die Beteiligung an der MS Baltic Castle wurde verkauft.

MS Weserwolf und MS Vogebulker kämpfen mit erheblichen finanziellen Problemen

Bei Krediten der Schiffe MS Weserwolf und MS Vogebulker wurden Klauseln der Kreditverträge verletzt, was zu Konsequenzen von Seiten der finanzierenden HSH Nordbank führen kann. Mögliche Sanktionen könnten auf den Schiffsfonds HCI Schiffsportfolio X zurückwirken. Im Fall des Schiffs MS Vogebulker ist sogar der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet. Der HCI Schiffsportfolio X hält rund 30 % des Schiffs MS Vogebulker. Es ist ungewiss, wie die Zukunft dieser Schiffe aussieht. Zumal auch die übrigen drei Schiffe des HCI Schiffsportfolio X sich auf einem Markt bewegen, der aktuell von der Schifffahrtskrise heimgesucht wird.

Ein weiteres Problem der beiden Schiffe MS Weserwolf und MS Vogebulker sind deren Kredite in japanischen Yen. Vor der Finanzkrise waren solche Fremdwährungskredite bei Schiffsfonds sehr beliebt, da sie wegen des Kursgefälles eine günstige Tilgung ermöglichen sollten. Seinerzeit war der Yen eine schwache Währung. Wegen des Kursgefälles gegenüber dem US-Dollar – der Währung, in der das Tagesgeschäft der Schifffahrt abgewickelt wird – ermöglichte dies eine günstige Kredittilgung. Aufgrund des unerwarteten Höhenflugs des Yen kehrte sich dieser Effekt ins Gegenteil um und die Tilgung der Kredite ist jetzt teurer als ursprünglich kalkuliert. Diese Entwicklung brachte bereits die Bilanzen einer Vielzahl von Schiffsfonds ins Ungleichgewicht.

Schadensersatz für Anleger

Anleger des HCI Schiffsportfolio X, die nicht  einfach abwarten wollen, wie sich die Zukunft ihrer Schiffsbeteiligung gestalten wird, können ihre Kapitalanlage einer rechtlichen Überprüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht unterziehen lassen. So kann ausgelotet werden, ob Anleger des HCI Schiffsportfolio X sich verlustfrei von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können. Hierfür kann beispielsweise überprüft werden, ob die Anlageberatung durch Banken und Anlageberater Mängel aufwies und daher fehlerhaft war.

Häufig versäumten Banken und Anlageberater, die Anleger über den unternehmerischen Charakter und die Risiken einer Schiffsbeteiligung aufzuklären. Daher war vielen Anlegern nicht bewusst, dass einem Schiffsfond wie dem HCI Schiffsportfolio X erhebliche Risiken innewohnen. Zu diesen Risiken zählt beispielsweise das Totalverlustrisiko, welches aber nicht mit dem Konzept einer sicheren Geldanlage oder gar einer Altersvorsorge zu vereinbaren ist. Weiterhin versäumten Banken und Anlageberater oft, die Anleger über Vermittlungsprovisionen aufzuklären.

Weist das Anlageberatungsgespräch Fehler auf, stehen die Chancen der Anleger des HCI Schiffsportfolio X gut, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können. Anleger, die in den Schiffsfonds HCI Schiffsportfolio X investierten, sollten aufgrund der akuten Probleme der MS Weserwolf und der MS Vogebulker daher nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um klären zu lassen, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ HCI Schiffsportfolio X" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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H.F.S. Immobilien Deutschland 10: CHF und JPY, zu viele Köche verderben den Brei.


Die Kurse laufen aus dem Ruder und die Kreditverbindlichkeiten werden zur erdrückenden Last. Auf Vorschlag des Emissionshauses WealthCap soll der Fonds nun Verluste in Höhe von mindestens € 114 Mio. realisieren, um sich vor allem seiner Fremdwährungsdarlehen zu entledigen. Ein teurer Spaß für die Anleger.


H.F.S. Immobilien Deutschland 10
Der im Jahr 2005 emittierte Immobilienfonds investierte in ein Büro- und Verwaltungsgebäude in Frankfurt/Main, in ein Einkaufszentrum in Berlin sowie in ein weiteres Einkaufszentrum in Potsdam. Das Gesamtfinanzierungsvolumen beziffert sich hierbei auf rd. € 680 Mio. und besteht zu ca. 50 % aus Fremdkapital. Weite Teile dieses Fremdkapitals valutieren in Schweizer Franken (CHF) und Japanischen Yen (JPY). In den letzten 12 Monaten hat der Euro gegenüber diesen beiden Fremdwährungen stark an Wert verloren, was der Fondsgesellschaft und damit auch den Anlegern teuer zu stehen kommt.

Die Fremdwährungsfalle
Einen Ausweg sieht das Emissionshaus WealthCap allein dahingehend, dass die Fondsgesellschaft ihr gesamtes Finanzierungskonzept umstrukturiert. Auf Anraten von WealthCap sollen jetzt die angehäuften Kursverluste von insgesamt € 48 Mio. realisiert werden, um das schier erdrückende Fremdwährungsrisiko aus dem Fondskonzept zu nehmen. Im Weiteren sollen auch die Euro-Darlehen neufinanziert werden, was zur Folge hätte, dass aufgrund des derzeit negativen Marktwertes bestehender Zinssicherungsgeschäfte weitere € 66 Mio. an Verlusten anfallen würden.

Fragwürdiges Management
Nach Ansicht von kapital-markt intern (k-mi) ist es nicht sinnvoll, derartige Verluste hinzunehmen. Die bis zum Umschuldungsbeschluss noch nicht realisierten Kursverluste hätte man auch mit weiteren Sicherheiten für die Bank hinterlegen und damit zumindest zeitweise überbrücken können. Auch soll ein Großteil der Verluste hinsichtlich der Zinssicherungsgeschäfte auf Euro-Darlehen fallen, die mit der Fremdwährungsproblematik überhaupt nichts zu tun haben. Eine Umschuldung wäre insoweit nicht zwingend erforderlich gewesen. Von einem der größten Emissionshäuser in Europa hätte man jedenfalls mehr Flexibilität erwartet. Nun haben aber die ca. 13.000 Anleger des H.F.S. Immobilien Deutschland 10 Verluste in Höhe von insgesamt € 114 Mio. hinzunehmen. 

Nichtstun ist ggf. noch teurer
Ob die Mieteinnahmen ausreichen werden, um die zusätzlichen Lasten zu schultern ist fraglich. Sicher ist jedenfalls, dass der Fonds jetzt mächtig unter Druck geraten wird. Ob die Fondsanleger die bereits erhaltenen Ausschüttungen dauerhaft behalten dürfen oder zurückzahlen müssen, bleibt abzuwarten. Die aktuelle Entwicklung gibt zwar Anlass zur Besorgnis, ist aber nach Ansicht der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte kein Grund, sich mit dieser Situation abzufinden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Anlegerschutz in letzter Zeit entschieden gestärkt. Sie bietet daher gute Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den beratenden Banken und Sparkassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "H.F.S. Immobilien Deutschland 10" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.  
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