Freitag, April 27, 2012


Solar Millennium: Gläubigerversammlung am 15.05.2012


Am 15. Mai 2012 findet in Erlangen eine Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger (Anleihen 4 bis 8) der Solar Millennium AG statt, über deren Vermögen seit dem 28.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Eine Gläubigerversammlung für alle Gläubiger wird dann am 4. Juni 2012 stattfinden.


BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth wird zugunsten der geschädigten Anleger, die sich von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth Rechtsanwälte vertreten lassen, an der Versammlung am 15. Mai teilnehmen, und seine Mandanten dort vertreten und deren Stimmrechte ausüben.

Hierzu benötigt die Kanzlei von den Anlegern eine so genannte Hinterlegungsbescheinigung (oder auch Depotauszug) mit Sperrvermerk. Mit diesem Sperrvermerk bestätigt die Depotbank, dass sich die Wertpapiere im Depot des Anlegers befinden und bis zum Abschluss der Gläubigerversammlung nicht über sie verfügt werden kann. Der Einfachheit halber sollte die Depotbank diese Bescheinigungen direkt an die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte senden.

Was von der Gläubigerversammlung zu erwarten ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts. Demnach soll zunächst ein gemeinsamer Vertreter aller Gläubiger gewählt werden, der die Rechte der Anleger im Insolvenzverfahren vertritt. Während hiergegen nichts einzuwenden ist, sieht Rechtsanwalt Dr. Späth einen weiteren Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt werden soll, durchaus kritisch: Der gemeinsame Vertreter soll die Interessen der Anleger im Insolvenzverfahren ausschließlich wahrnehmen, eine Verfolgung der Ansprüche durch einzelne Anleger bzw. deren Rechtsanwälte ist demnach ausgeschlossen. Sollten einzelne Anleger mit der Vertretung nicht zufrieden sein, soll es ihnen künftig verwehrt sein, ihre Forderungen individuell durchzusetzen. Dem werden wir namens unserer Mandanten voraussichtlich nicht zustimmen.

Den Beschluss des Insolvenzgerichtes zur Gläubigerversammlung finden Sie hier:


Für Anleger, die in die Fonds „Andasol Fonds GmbH & Co. KG“ und „Iberosol Fonds GmbH & Co. KG“ investiert haben, gilt Folgendes: beide Fonds haben bislang keinen Insolvenzantrag gestellt, sie sind im Verhältnis zur Solar Millennium AG rechtlich selbständige Gesellschaften. Anleger, die Fondsanteile erworben haben, sind rechtlich als Kommanditisten, also Gesellschafter, zu behandeln, sind damit also keine Gläubiger der Fonds. Selbst wenn beide Fonds die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen würden, könnten Anleger keine Forderungen anmelden.

Wer Aktien der Solar Millennium AG erworben hat, dürfte wohl im Ergebnis leer ausgehen: Aktionäre sind Teilhaber, also Gesellschafter der AG und haben in einem Insolvenzverfahren erst dann Anspruch auf Zahlungen, wenn die Forderungen aller Gläubiger zu 100 % befriedigt sind; sie werden als nachrangige Insolvenzgläubiger behandelt, vgl. § 39 InsO. Zur Anmeldung dieser Forderungen hat das Insolvenzgericht nicht aufgefordert.

Derzeit sind die Anwälte der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte intensiv damit beschäftigt, mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen zu prüfen. „Wir hoffen, dass wir die ersten Klagen bis Mitte Mai einreichen können“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Oliver Behrendt, der besonderen Wert darauf legt, nicht nur die Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren zu sichern, sondern primär eine vollständige Entschädigung der Anleger zu erzielen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 27.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“): weitere Vergleiche für Anleger     

Die BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte schließt vor den Landgerichten Bochum und Kiel für geschädigte Anleger weitere Vergleiche mit der Deutschen Bank.

 In zwei weiteren Verfahren ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte gelungen, Anlegern zu helfen, die in den geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG investiert haben.

Der Fonds, der auf der Hamburger Zweitmarktbörse zuletzt mit nur noch rund 20 % gehandelt wurde, befindet sich seit einiger Zeit in Schieflage. Bemerkenswert dabei ist, dass der Fonds die Mieten nahezu wie prospektiert einnimmt. Das Problem bildet ein Darlehen des Fonds, dass dieser in Schweizer Franken aufgenommen hat.

Eine massive Aufwertung des Schweizer Franken einhergehend mit rückläufigen Büroimmobilienpreisen in London hatte dazu geführt, dass die britische Immobilie nicht mehr ausreichend Sicherheit darstellte für den Darlehensvertrag in Schweizer Franken. Die Banken verlangten vom Fonds höhere Zinsen, die Ausschüttungen mussten eingestellt werden. Soweit CLLB Rechtsanwälte informiert sind, wurde bis heute keine endgültige Lösung mit dem Bankenkonsortium ausgehandelt. Sollte eine solche Lösung nicht ausgehandelt werden können, erscheint eine Darlehenskündigung als worst-case Szenario denkbar, was fatale Folgen für die Anleger haben dürfte.

Zwei Anleger sahen sich von der Deutschen Bank schlecht über die mit dem Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt und entschlossen sich zu einer Klage gegen die Bank. Zur Beilegung der Streitigkeiten wurden nunmehr Vergleiche abgeschlossen, die die wirtschaftliche Situation der Anleger insgesamt sehr verbessern.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München Berlin und Zürich, der bereits Urteile zugunsten von Anlegern des Fonds wegen fehlerhafter Anlageberatung erstritten hat und der die beiden Anleger vertreten hat, empfehlt allen Anlegern des Fonds, die sich für unzureichend aufgeklärt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Wölbern-Fonds Holland Nr. 58: Anlegerin lässt Beteiligung des Fonds am Liquiditätsmanagement gerichtlich verbieten. 

 Durch die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte herbeigeführte Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg wurde der Geschäftsführung des Hollandfonds vorläufig verboten, Kredite an andere Fonds zu vergeben. 

Eine Information von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper. 

Das Hamburger Landgericht hat erneut die Beteiligung eines Wölbern-Fonds an dem neuen Liquifditätsmanagement-System gestoppt. Dies mal ging es um die Sechsundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 56). Es hat der geschäftsführenden GmbH des Fonds die Kreditvergabe verboten und angeordnet, dass die bereits durchgeführten Maßnahmen unverzüglich beendet werden müssen. 

Die Entscheidung erging wegen der Dringlichkeit der Sache wieder ohne mündliche Verhandlung und entfaltet mit der Zustellung des Beschlusses sofort Wirkung (nicht rechtskräftig). Sie wurde von dem geschäftsführenden Partner der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper erstritten: 

"Wir haben das Gericht erneut davon überzeugen können, dass die Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems die wirtschaftliche Situation des Fonds gefährdet und nicht vom Gesellschaftsvertrag gedeckt ist." Das hat das Gericht bestätigt. Und dies mal wurden sogar mehrere Schutzschriften, die die Gegnerin zum Schutz vor einer Einstweiligen Verfügung beim Gericht hinterlegt hatte, berücksichtigt. Das hat aber nichts gebracht. Der Richter bestätigte die Einschätzung der Rechtswidrigkeit des Vorhabens und gab den Anträgen der Anlegerin vollumfänglich statt. 

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Mittwoch, April 25, 2012


Griechenland-Anleihen: Anleger nimmt Bank auf Schadensersatz in Anspruch


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte nimmt für einen Griechenland-Anleihe-Anleger die Commerzbank in Anspruch. Sie soll nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Das könnte für viele Präzidenzwirkung haben. Ein Hinweis von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Herrn Rechtsanwalt Oliver Frick.


Die Commerzbank Aktiengesellschaft hat einem Kunden 2011 zu dem Kauf einer Staatsanleihe Griechenlands geraten. Er soll nicht auf die erheblichen Verlustrisiken hingewiesen worden sein. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat die Sache geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen kann. Jetzt wurde Klage eingereicht.

Der sicherheitsorientierte Anleger wollte ein kurzfristiges Investment mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und nichts verlieren. Die Bank empfahl ihm darauf den Kauf einer Griechenland-Anleihe.

Jetzt ist das Geld weitestgehend verloren. Der Anleger wird wahrscheinlich nur noch ein Drittel, vielleicht nichts zurückbekommen. Das wollte er sich nicht gefallen lassen. Er ließ den Fall von den auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten prüfen und die kamen nach der Schilderung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass die Bank falsch beraten hat. Rechtsanwalt Gröpper: "Die Bank hätte spätestens seit der Argentinien-Pleite wissen müssen, dass Staatsanleihen ein erhebliches Verlustrisiko haben können. Darüber hätte sie informieren müssen."

Das betrifft nach der Einschätzung der Hamburger Anlegeranwälte viele Bankkunden, vor allem Kunden der Commerzbank Aktiengesellschaft. Die Kanzlei vertritt mittlerweile weit über 700 Griechenland-Geschädigte, von denen die meisten nicht von der Bank über die Risiken aufgeklärt wurden. Darunter sind überproportional viele Commerzbank-Kunden. "Die Bank scheint angesichts der desaströsen Lage des Unternehmens die Risiken aus den Griechenland-Anleihen, von denen sie selbst viele im Bestand hatte und hat, durch einen sprichwörtlichen Ausverkauf auf viele Kunden verschoben zu haben," meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gröpper. "Das wäre, wenn sich das insgesamt bestätigen würde," so Gröpper weiter, "skandalös".

Besonders pikant: Die Bank hat schon Anfang 2011 in einem internen Papier die Verlustrisiken analysiert und kam zu dem Ergebnis, dass Verlustrisiken bestehen. Das Dokument wurde dem Kunden aber erst 2012 zur Verfügung gestellt. Rechtsanwalt Gröpper: "Weshalb unser Mandant erst 2012 über die negative Einschätzung der Erfolgsaussichten des Investments informiert wurde, wissen wir nicht. Es kam jedenfalls zu spät. Der Anleger hatte die Anleihen ja schon im Depot und bereits erhebliche Verluste eingefahren."

Darüber hinaus bereitet GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte für Griechenland-Geschädigte die Anspruchnahme weiterer Haftungsgegner vor. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Prüfungen scheint neben der möglichen Inanspruchnahme Griechenlands auch die Haftung Deutschlands möglich. Die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel hat nämlich sinngemäß erklärt, dass die griechischen Anleihen bis Mitte 2013 bedient werden würden und da die meisten Anleihen spätestens bis zum 31.05.2013 fällig werden würden, bestand nach der Aussage kein Risiko. Das haben die Anleger auch so verstanden; die hielten das für eine deutsche Garantieerklärung. 

Zudem haftet der griechische Staat. Das Schuldenschnitt-Gesetz Griechenlands, die sogenannten CAC (Collective Action Clause)-Klauseln, verstoßen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht.

Und die Europäischen Zentralbank ist auch angreifbar. Nach dem 1. Protokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention, das auch für die Europäische Zentralbank gilt, dürfen die Eigentumsrechte der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft nicht differenziert behandelt werden; es gelten für alle dieselben Rechte und Pflichten. Die Zentralbank hat sich aber gerade durch die Umbennung der Griechenland-Anleihen, die sie gehalten hat, einen gravierenden Vorteil gegenüber den privaten Investoren verschafft. Dadurch sind die nämlich nicht vom Schuldenschnitt betroffen.

Betroffene Griechenland-Anleger sollten die Sachen von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gröpper: "In vielen Fällen werden die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können."

Es bestehend daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Der Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 25.04.2012 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen. 

 

Dienstag, April 24, 2012

Lloyd-Flottenfonds: Weitere fünf Schiffsbeteiligungen mit großen Problemen.




Ausschüttungskonten teils mehr als 25 Prozentpunkte unter Plan

Nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht haben weitere fünf Schiffsbeteiligungen zunehmend finanzielle Probleme. Betroffen sind die Flottenfonds IV, V, VII, VIII sowie X des Emissionshauses Lloyd Fonds AG.



„Schiffsinvestoren sollten sich auf das Schlimmste gefasst machen. Falls sie keine Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen, drohen auch bei fünf Flottenfonds des Emissionshauses Lloyd Fonds AG erhebliche Vermögenseinbußen“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Die aktuellen Probleme der weit mehr als hundert Schiffsbeteiligungen haben weit gehend identische Ursachen.



„Die Charterraten der Schiffe reichen nicht aus, um neben den Kosten auch die prospektierten Ausschüttungen zu sichern“, erläutert Fachanwalt Ahrens. Eine Belastung sei auch der schwache Euro, weil die Schiffsbeteiligungen oft in Niedrigzins-Währungen wie dem Schweizer Franken, bisweilen auch dem japanischen Yen, (teil)finanziert wurden. Zudem „machen die finanzierenden Banken Druck, um ihre eigenen Bilanzen aufzuhübschen. Folge sind in der Regel erzwungene Sanierungskonzepte zulasten der Investoren“, fügt KWAG-Partner Ahrens hinzu. Die Details zu den fünf Llyod-Flottenfonds.



Lloyd-Flottenfonds IV. Dieser wurde im Jahr 2004 emittiert, in 2005 platziert. Das Fondsvolumen beträgt knapp 106 Millionen US-Dollar, davon rund 42 Millionen US-Dollar Eigenkapital. Das Ausschüttungskonto bezogen auf das Kommanditkapital hat derzeit einen Stand von -20 Prozentpunkten. Konkret bedeutet dies: Investoren haben bislang statt der prospektierten Ausschüttung von 41 Prozent des Kommanditkapitals lediglich 21 Prozent erhalten.



Lloyd-Flottenfonds V. Diese Schiffsbeteiligung wurde im Jahr 2004 emittiert, im Jahr 2005 platziert. Investoren brachten knapp 46 Millionen Eigenkapital ein, bei rund 110 Millionen Fondsvolumen. Derzeit weist das Ausschüttungskonto eine Differenz von -26,52 Prozentpunkten auf. Statt der im Verkaufsprospekt angekündigten Ausschüttung von 40 Prozent, bezogen auf das Kommanditkapital, haben Anleger bislang nur knapp 14 Prozent erhalten.



Lloyd-Flottenfonds VII. Bei dieser Schiffsbeteiligung weist das Ausschüttungskonto derzeit eine Differenz von -23 Prozentpunkten auf. Statt der prospektierten Ausschüttung von 32 Prozent des Kommanditkapitals haben Anleger bislang nur neun Prozent erhalten. Das Fondsvolumen beträgt rund 76,5 Millionen Euro, das Eigenkapital knapp 29 Millionen Euro.



Lloyd-Flottenfonds VIII. Bei dieser Schiffsbeteiligung haben Investoren knapp 73 Millionen Euro Eigenkapital aufgebracht. Das Fondsvolumen beträgt rund 180 Millionen Euro. Auch hier weist das Ausschüttungskonto mit -24 Prozentpunkten eine erhebliche Abweichung von den Angaben im Verkaufsprospekt aus. Statt 32 Prozent, bezogen auf das Kommanditkapital, haben Anleger bis dato lediglich acht Prozent Ausschüttung erhalten.



Lloyd-Flottenfonds X. Mit einem Gesamtkapital von rund 125 Millionen Euro zählt auch dieser Fonds zu den großvolumigen Schiffsbeteiligungen. Knapp 54 Millionen Euro haben Investoren als Eigenkapital eingebracht. Derzeit weist das Ausschüttungskonto eine Differenz von -13 Prozentpunkten zum im Verkaufsprospekt genannten Sollwert auf. Statt einer Ausschüttung von 24,5 Prozent des Kommanditkapitals haben Investoren bislang nur 11,5 Prozent erhalten.



„Investoren sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie bei den fünf Lloyd-Flottenfonds Schadenersatzansprüche durchsetzen können, um Vermögenseinbußen zu begrenzen oder zu vermeiden“, rät Fachanwalt Jan-Henning Ahrens. Als Begründungen kommen Pflichtverletzungen des Beratervertrags mit der Bank oder Sparkasse, die dem Anleger seinerzeit die Schiffsbeteiligung vermittelt hatte, in Betracht. Zu diesen Pflichtverletzungen zählen zum Beispiel „fehlerhafte Anlageberatung, weil etwa Kick-backs, also Rückvergütungen für den Verkauf von Fondsanteilen, verschwiegen wurden“, erklärt Ahrens. Geprüft werden müsse auch, ob seitens des Emissionshauses mangelhafte Prospektgestaltung vorgelegen habe.



Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Lloyd-Flottenfonds /" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Debi Select: Bericht über die Gesellschafterversammlungen am 21./22.04.2012 in Essenbach




Anlegergelder in Weißrussland?

Am 21./22.04.2012 fanden nunmehr unter Beteiligung der von der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Schroeder & Partner die lange erwarteten Gesellschafterversammlungen zu den Fonds Debi Select Classic GbR, Debi Select flex GbR und Debi Select Classic fonds 2 GmbH & Co. KG statt.



Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, Partner der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nahm gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Michael Hofer für die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger an den Versammlungen in Esslingen bei Landshut teil.



Der von Seiten der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragte Rechtsanwalt Werner Klumpe erklärte gleich zu Beginn der Veranstaltung, dass auch ihm noch immer nicht sämtliche Unterlagen und Informationen vorliegen, um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Debi Select beurteilen zu können.



Es wurde sodann über die Qualität der von der Debi Select verwendeten Emissionsprospekte und eine mögliche Prospekthaftung gesprochen. Anlageberater, die den Prospekt der Debi Select als Vertriebsmittel eingesetzt haben, müssen ggf. im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch für Prospektfehler der Debi Select haften.



Herr Rechtsanwalt Klumpe erklärte sodann weiter, dass sich die Debi Select nun bemühen werde, mehr Transparenz zu zeigen. Die durch eine Vielzahl von Anlegern geltend gemachten Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen sollen zeitnah erfüllt werden. Zwischenzeitlich seien - so Herr Rechtsanwalt Klumpe weiter- mehr als 100 Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung der Interessen der Anleger der diversen Debi Select Fonds beauftragt worden.



Herr Klumpe bestätigte weiter, dass ihm derzeit nicht vollständig bekannt ist, über welche Vermögenswerte die Debi Select Fonds derzeit noch verfügen. Offenbar seien aus den Anlegergeldern diverse Biogaskraftanlagen in Weissrussland finanziert worden.



Ob diese Anlagen aber tatsächlich im Eigentum der Debi Select stehen, bzw. entsprechend werthaltige Sicherungsrechte für die Fonds vereinbart wurden, sei derzeit ungeklärt. Von diesen Kraftwerken seien drei bereits fertig gestellt. Für die restlichen Kraftwerke würden noch Investoren gesucht.



Auf Nachfrage erklärte der Geschäftsführer der Debi Select, Herr Josef Geltinger im Rahmen der Veranstaltung am Nachmittag des 21.04.2012 wörtlich:



"Die Erlöse aus den Kraftwerken stehen zu 100% den Debi Select Fonds zu."



Allerdings, so Herr Gelinger weiter, würden die Erlöse derzeit in die Fertigstellung weiterer Kraftwerke reinvestiert.



Entsprechende Verträge, aus denen sich nachvollziehen lässt, dass die Erträge aus den Kraftwerken tatsächlich den Debi Select Fonds zustehen, wurden den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern bisher jedoch nicht vorgelegt.



"Wir werden die Abschrift der Verträge, wonach die Erlöse aus den Kraftwerken den Debi Select Fonds zustehen soll, unverzüglich bei den anwaltlichen Vertretern der Debi Select Fonds anfordern und davon die Ausrichtung unseres weiteren Vorgehens abhängig machen", erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger diverser Debi Select Fonds vertritt.



Nach den Ausführungen des Herrn Geltinger handelt es sich bei den oben genannten Kraftwerken und die einzigen nennenswerte Vermögenswerte (Assets) der Debi Select Fonds.



Auf Nachfrage aus Kreisen der Anleger, warum nunmehr offenbar in Kraftwerke und nicht in Factoring investiert worden sei, erklärte Herr Geltinger, dass nicht in Kraftwerke investiert worden sei, sondern die Finanzierung dieser Kraftwerke "gefactored" wurde. Weitere Ausführungen wurden hierzu nicht gemacht.



Es wurde sodann über mögliche Prospekthaftungsansprüche gegen Verantwortliche der Debi Select Fonds diskutiert, die sich daraus ergeben könnten, dass die Gelder nunmehr in Weißrussland investiert wurden.



An mehreren Stellen der Veranstaltung musste der Geschäftsführer der Fonds einräumen, dass ihm Teile der von den Anlegern geforderten Informationen nicht vorliegen.



Insbesondere die Finanzierungskette der Anlegergelder vom Zeitpunkt der Einzahlung in den Fonds bis zur Finanzierung der Kraftwerke in Weißrussland sei bis heute nicht vollständig nachvollziehbar. Die fehlenden Informationen führten teilweise zu großem Unmut unter den Anlegern.



Auch war die Bilanz für das Geschäftsjahr 2010 bis zum Ende der Gesellschafterversammlungen nicht fertig gestellt. Den Anlegern wurde lediglich ein Kurzbericht überreicht.



Sodann wurde von Herrn Rechtsanwalt Klumpe und Herrn Josef Geltinger gemeinsam für einen Sanierungsversuch der Fonds geworben.



Es solle versucht werden, die Erlöse aus den Kraftwerken in Weißrussland zu sichern und endgültig den Fonds zuzuführen. Die Anleger könnten sodann entscheiden, ob die weiteren im Bau befindlichen Kraftwerke fertig gestellt, oder die bereits erstellten Kraftwerke verkauft werden sollen. Als Alternative wurde den Anlegern die Liquidation der Fonds in Aussicht gestellt.



"Solange die Anleger nicht vollständig darüber informiert sind, wie es sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen der Kraftwerke in Weißrussland verhält, ist aus unserer Sicht den Anlegern eine Abstimmung über den weiteren Fortgang der Fondsgesellschaften nicht möglich," erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.



Hinzu kommt, dass sich die Anleger der Debi Select Fonds nicht an Kraftwerken in Weißrussland, sondern am Erwerb von Forderungen beteiligen wollten, die durch Wertpapiere und/oder Lebensversicherungen abgesichert sein sollten.



Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.



Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits mehrere Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. "Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.



Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.



Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.



Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen "Inter Consult Factoring" zu veräußern.



Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.



Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteiligt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.



"Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.



Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.



Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.



Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.



Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.



Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.



Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.



Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.



Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.



Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi-Select" anzuschließen.

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Montag, April 23, 2012

Was muss ich tun, damit meine spanischen Kunden ihre Rechnungen begleichen?




Diese Frage stellen sich immer mehr deutsche Unternehmer. Sie schauen außerdem auf die äußerst negativen Nachrichten, die aus Spanien täglich in der Presse erscheinen und ihre Hoffnung, diese Rechnungen endlich bezahlt zu bekommen, sinkt weiter.



Jeder kennt die leeren Versprechungen. So heißt es immer seitens der Kunden, dass man zahlen wird und sich nur etwas gedulden müsse, da die Situation zurzeit nicht die Beste sei. Doch es ändert sich nichts und die Rechnungen bleiben Monate unbezahlt. Aus diesem Grunde hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Spanien-Inkasso initiiert.



Zunächst muss ein Anwalt eingeschaltet werden rät der BSZ e.V. Das steigert den Druck auf den Schuldner gewaltig. Das zeigt ihm auch, dass Sie nicht mehr gewillt sind, untätig zuzuschauen, wie Sie und Ihr Unternehmen um Ihr Geld gebracht werden. Durch die Einschaltung eines Anwaltes machen Sie dem Schuldner auch deutlich, dass er erforderlichenfalls mit einer Zahlungsklage rechnen muss.



Zuerst aber sollte der Anwalt eine außergerichtliche Einigung suchen. Der direkte Kontakt zum Schuldner sollte von diesem Zeitpunkt an nur über Ihren Anwalt laufen, denn sonst besteht die Gefahr, dass seine Maßnahmen, manchmal auch seine Drohungen nicht ernst genommen werden, wodurch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung deutlich sinkt. Der Anwalt muss aber auch dafür Sorge tragen, dass Ihre Forderung nicht verjährt. In Spanien gelten, was die Verjährung und vor allem auch die Verjährungsunterbrechung angeht, andere Regeln als in Deutschland, welche deutschen Anwälten oft nicht bekannt sind. Auf diese Weise können Fehler entstehen, die dann dazu führen, dass Sie Ihre Forderung nicht durchsetzen können. Daher ist es immer ratsam, sich direkt an einen spanischen Rechtsanwalt zu wenden.



Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, wird Sie Ihr Anwalt über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären, ihre berechtigte Forderung durchzusetzen. Oft ist zu empfehlen zunächst das Mahnverfahren einzuleiten. Je nach Reaktion des Schuldners, kann es dazu kommen, dass man einen vollstreckbaren Titel erhält, oder, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. In Spanien fallen für die erste Instanz in der Regel keine Gerichtsgebühren an. Das Gerichtsverfahren wird vor dem gleichen Gericht geführt, bei welchem auch das Mahnverfahren betrieben wurde. Um dieses Verfahren führen zu können, gibt es in Spanien den sogenannte „Procurador“, eine Art Gerichtsagent, der in Ihren Namen unter Leitung Ihres Anwaltes vor Gericht agiert, mit dessen Kosten Sie aber rechnen müssen. So ein Prozess kann zwischen drei und sechs Monaten dauern, kann sich aber auch wegen Überlastung der spanischen Gerichte länger hinziehen. Bitte bedenken Sie auch, dass es in Spanien notwendig ist, die Unterlagen im Original einzureichen. Die Rechnungen sollten daher keine Kopien, sondern „Duplikate“ sein. Hierzu muss man bspw. die Rechnung nochmals drucken und einen Stempel mit der Aufschrift „Duplikat“ oder „Kopie“ anbringen. Es gibt auch Fälle, in denen sich ein Gerichtsverfahren nicht lohnt. Diesbezüglich wird Sie aber Ihr Anwalt beraten und Ihnen auch die kostenauslösenden Maßnahmen mitteilen.



Sehr oft wird seitens des Schuldners, sobald das Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, eine außergerichtliche Einigung gesucht. Damit will er sich die Kosten für den Anwalt und „Procurador“ ersparen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat es der Schuldner darauf ankommen lassen, ob Sie als Gläubiger tatsächlich den gerichtlichen Weg einschlagen oder die offene Forderung aufgeben. Nun liegt es an Ihnen, ob Sie gewillt sind, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ihr Anwalt wird Sie natürlich hierzu beraten, aber Sie müssen sich trotz allem im Klaren sein, dass es manchmal lohnenswerter ist, sich zu einigen und ggf. den niedrigeren Betrags als geschuldet zu akzeptieren, als das Gerichtsverfahren weiterzuverfolgen, was natürlich weitere Kosten mit sich bringt.



Zum Schluss ein wichtiger Hinweis: Kontaktieren Sie einen spanischen Anwalt bevor Sie Geschäfte mit Spanien unternehmen. Er wird Ihnen helfen können, die „Zahlungsreputation“ Ihrer Kunden zu erkunden und auch diverse Tipps, was die Zahlungsform angeht, geben. Sie können sich Ihre Zahlungen sichern lassen oder zumindest seitens Ihrer Kunde Zahlungsunterlagen annehmen, die es Ihnen ermöglichen würden, direkt einen Wechselverfahren einzuleiten, was der schnellste Weg zu Ihrem Geld, bzw. zu der Vollstreckung ist, denn Sie benötigen kein Mahn- oder Streitverfahren um an einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu kommen.



Aus unseren langjährigen Erfahrungen als Verein, der die finanziellen Interessen der Mitglieder vertritt wissen wir, dass viele damit zögern, einen Anwalt aufzusuchen. Dies liegt teilweise daran, dass man sich nur ungern mit unangenehmen Themen beschäftigt oder aber daran, dass viele befürchten für die Durchsetzung einer unsicheren Forderung auch noch weiteres Geld einzusetzen. Unsicherheit besteht oft auch bei der Auswahl des richtigen Anwalts. Diese Situation nimmt der BSZ e.V. zum Anlass, um Ihnen seine Unterstützung anzubieten:



Gerne vermitteln wir Ihnen den Kontakt zu einem versierten, hervorragend deutsch sprechenden, spanischen Anwalt Er wird Ihnen – bevor Sie ihm vielleicht ein Mandat erteilen – eine erste Einschätzung Ihres Falles vermitteln. Die Mitglieder einer BSZ Interessengemeinschaft können mit Recht eine umfassende Erstberatung sowie weitere Informationen zum Verfahrensstand in der rechtlichen Auseinandersetzung mit spanischen Schuldnern erwarten.



Fazit des BSZ e.V.:

Kein Gläubiger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, seine Forderung durchzusetzen!



Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Spanien Inkasso beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Antonio Torralba Villaverde
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3



Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, April 20, 2012

CFB Fonds Nr. 130: Anwälte schließen ersten Vergleich mit Commerzbank




Nachdem die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE für Anleger des CFB Fonds Nr. 130 im vergangenen Jahr eine Vielzahl von Klagen gegen die Commerzbank und die BW Bank erhoben hat, konnte sie nun einen ersten Erfolg vor dem Landgericht Ulm erzielen. Nach dem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich hat sich die Commerzbank verpflichtet, die mit der Klage verfolgten Ansprüche nahezu vollständig zu erfüllen.



Fehlerhafte Anlageberatung



Das Landgericht Ulm hielt den für den Mandanten der Kanzlei geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass zumindest die Commerzbank haftet, weil sie dem Mandanten die ihr für die Vermittlung der Beteiligung versprochene Vergütung (Kick-Back) verschwiegen hat. Die Commerzbank war deshalb dem Mandanten wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verpflichtet.



Im Rahmen des Vergleichs hat sich die Commerzbank bereit erklärt, die Beteiligung nach Abzug der erhaltenen Ausschüttungen gegen Rückzahlung der Einlage zurückzunehmen. Des Weiteren stellt die Commerzbank den Mandanten von weiteren Nachteilen frei, die ihm infolge der Schieflage des CFB Fonds Nr. 130 entstehen können. Hierzu zählt vor allem die Haftung gegenüber den Gläubigern des Fonds in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen.



Fazit



Das Ergebnis gibt einen ersten Fingerzeig in die richtige Richtung. Für alle Mandanten, die der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE das Vertrauen geschenkt haben, besteht nun die berechtigte Hoffnung, in den nächsten Monaten einen Schlussstrich unter ihren Fall ziehen zu können. Alle anderen Anleger des CFB Fonds Nr. 130 sollten jetzt aktiv werden, sofern denn ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind.



Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 130 beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Allianz Flexi Immo geschlossen / Krise der offenen Fonds setzt sich fort.

Wie die Anleger des Allianz Global Investors (AGI) Fonds mitbekommen haben dürften, wurde der Dachfonds Allianz Flexi Immo aus Liquiditätsgründen geschlossen, so dass die Anleger derzeit keine Anteile mehr an den Fonds zurückgeben können. Zuvor wurde bereits der Premium Management Immobilienfonds (PMI) geschlossen, nachdem dort, so wie jetzt auch beim Allianz Flexi Immo, die Anleger dreistellige Millionenbeträge abgezogen hatten.

Zahlreiche Fonds, welche aus Liquiditätsmängeln geschlossen wurden, wurden nun abgewickelt. Anleger haben hierbei nicht selten bis zu 80% der Einlage an Verlusten hinnehmen müssen. In Einzelfällen auch mehr. Die Chancen auf eine Wiedereröffnung stehen für alle bereits geschlossenen offenen Immobilienfonds nicht gut. Folge wird sein, dass die Anleger nicht auf ihr Kapital zurückgreifen können und im Falle einer Liquidation sogar mit einem Totalverlust zu rechnen haben.

Das Argument der Anbieter derartiger Dachfonds ist einfach: Dachfonds investieren nur teilweise in offene Immobilienfonds, aber auch in Aktien börsennotierter Immobiliengesellschaften. Ziel ist hierbei die höhere Rendite. Das Risiko wird den Anlegern von den Beratern hierbei als geringer im Vergleich zu einem gewöhnlichen Immobilienfonds dargestellt. Dies ist jedoch ein Trugschluss, da die Risiken und auch das Modell der „Dachfonds“ höher sind, als dies den Anlegern mitgeteilt wird.

Sind nun Anleger von einer Schließung betroffen, so ist diesen anzuraten, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Ein entscheidender Punkt ist, ob die Anleger von den jeweiligen Anlageberatern anleger- und anlagegerecht beraten wurden. Die Beratungsgespräche sind oft weder anleger- noch anlagegerecht und somit fehlerhaft. Zu den typischen Fehlern einer Anlageberatung gehört, dass die Anleger nicht ausreichend über die Risiken eines Dachfonds aufgeklärt wurden.

Anleger, welche auf Ihr eingesetztes Kapital zurückgreifen hätten können wollen, hätten auf die Möglichkeit einer Schließung hingewiesen werden müssen. Dies schon deshalb, Zumal seit der Krise der offenen Immobilienfonds aus der Vergangenheit bekannt war, dass offene Fonds, insbesondere Dachfonds, geschlossen werden können. Wurde ein Fondsanteil von einer Bank vermittelt, ist diese dazu verpflichtet, über erhaltene Provisionen aufzuklären.

Sollte eine Pflichtverletzung gegeben sein, bestünde zumindest die Möglichkeit, sich frühzeitig von der Beteiligung zu lösen und/oder Schadenersatz geltend zu machen. So konnten z.B. erst kürzlich Anleger des Fonds Morgan Stanley P2 Value Schadenersatzansprüche erfolgreich durchsetzen. Auch hierbei handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, April 19, 2012

MS „Wehr Nienstedten“ (Lloyd Fonds LF 16): Nach Insolvenzeröffnung besteht Handlungsbedarf.

Am 01.03.2012 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Für die Anleger, die den sicheren Verlust ihrer Einlagen sowie eventuelle Forderungen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verhindern möchten, besteht dringender Handlungsbedarf, da die Verjährung hiergegen gerichteter Ansprüche droht.

Fonds bereits 2010 saniert
Mit einem Volumen von rd. 35 Mio. EURO legte das Emissionshaus Lloyd Fonds AG im Jahr 2002 den Schiffsfonds LF 16 MS „Rosenheim“ (MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) auf. Etwa 15 Mio. EURO wurden von über 500 Kapitalanlegern bereitgestellt, während mit ca. 20 Mio. EURO der größere Teil des Fondsvolumens aus Schiffshypothekendarlehen stammte. Bereits 2010 haben die betroffenen Anleger im Rahmen eines ersten Sanierungskonzepts zur Rettung des in Schieflage geratenen Schiffsfonds einen Betrag von 2,1 Mio. EURO gezahlt.

Banken sind von Bord gegangen
Die Sanierung des Schiffsfonds führte entgegen den Erwartungen nicht zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Fondsgesellschaft. Seit Dezember 2011 ist das Schiff beschäftigungslos, bereits im Januar 2012 zeichnete sich die drohende Zahlungsunfähigkeit ab. Da die finanzierenden Banken zu keinen weiteren Zugeständnissen mehr bereit waren und im Übrigen auch die Anleger nicht gewillt waren, weitere erhebliche Gelder in Millionenhöhe in die Fondsgesellschaft zu investieren, blieb der Geschäftsführung nur noch der Weg zum Insolvenzgericht, welches am 01.03.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft eröffnet hat.

Totalverlust und ggf. Rückzahlung von Ausschüttungen
Durch die nunmehr anstehende Verwertung des Schiffs werden aller Voraussicht nach nur die Verbindlichkeiten der finanzierenden Banken bedient. Für die Anleger bedeutet dies den Totalverlust der in die Fondsgesellschaft investierten Gelder. Doch damit nicht genug: Sollte der Verwertungserlös nicht zur vollständigen Ablösung der Schiffshypothekendarlehen ausreichen, besteht für die betroffenen Anleger die Gefahr, auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen zu werden, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Sanierung an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt wurden.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht
Die betroffenen Anleger sind möglicherweise nicht rechtlos gestellt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte rät den Betroffenen dringend zu einer umgehenden Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. das Beratungsunternehmen, welches die Fondsbeteiligungen an der MS „Wehr Nienstedten“ vermittelt hat.

Banken und Anlageberater, die bei der Vermittlung der Beteiligungen gegen die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Aufklärung verstoßen, schulden den Ersatz des entstandenen Schadens. Zu den Beratungspflichten gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den Hinweisen auf einschlägige Risiken insbesondere auch die Aufklärung über die Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen), welche die Bank bzw. der Berater für die Vermittlung der Beteiligung an dem Schiffsfonds erhalten hat.

Die aus der Falschberatung resultierenden Schadensersatzansprüche unterliegen jedoch der Verjährung. Im Fall der MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist die Gefahr einer Verjährung besonders groß, da die Verjährung spätestens 10 Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft eintritt. Anleger, die dem Fonds beispielsweise am 01.06.2002 beigetreten sind, sollten spätestens zum 31.05.2012 verjährungshemmende Maßnahmen (Klage- oder Güteverfahren bzw. Ombudsmannverfahren) einleiten. Nach Ablauf der Frist von 10 Jahren sind Schadenersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Schiffsfonds/ MS „Wehr Nienstedten“ (Lloyd Fonds LF 16):" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Mittwoch, April 18, 2012

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG: Anleger erhält Schadensersatz

Das Landgericht Wuppertal hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2011 einem von der auf den Anlegerschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in Höhe von rund 16.000,00 Euro zugesprochen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Der Kläger zeichnete im Jahre 2007 die Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK und beteiligte sich mit einem Betrag in Höhe von GBP 10.000,00 zuzüglich 5 % Agio an der IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co.KG.

Die Beklagte erhielt für die Vermittlung auf die Zeichnungssumme eine Provision von mindestens 8,57%, einschließlich des Agios in Höhe von 5 %. Weitere Information bezüglich gezahlter Provisionen konnte der Kläger der Darstellung im Emissionsprospekt entnehmen.

Wegen erlittener Verluste aus dem Immobilienfonds, setzte der Kläger, vertreten durch Brüllmann Rechtsanwälte, erfolgreich seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte durch.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung ging das LG Wuppertal vom Vorliegen eines separat zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags aus. Das Gericht folgte der von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte vorgebrachten Argumentation und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in voller Höhe wegen "Verletzung ihrer Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung".

Seine Entscheidung stützte das Gericht auf die Pflicht der Beklagten den Kläger über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Entgegen des Vortrags der Beklagten, stellte das Gericht "eindeutig" fest, dass die geflossenen Provisionen keine "Innenprovisionen" sondern aufklärungsbedürftige "versteckte Rückvergütungen" darstellen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kundenberater im Rahmen des Beratungsgesprächs den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass und in welcher Höhe die Beklagte für die Beteiligung des Klägers eine Provision erhielt. Die Beklagte habe es jedenfalls versäumt aufzuklären, dass ein Ausgabeaufschlag - ergänzt durch weitere Provisionen - der Beklagten zufließen würde. Ein Hinweis auf das Agio in Höhe von 5 % genüge hierfür nicht. Auch die Angaben im Fondsprospekt könnten keine ausreichende Aufklärung über den Erhalt der Provisionen darstellen.

Das Gericht ging davon aus, dass die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich war. Das anderslautende Vorbringen der Beklagten sei "eine reine Spekulation".

Wie bei den meisten Schadensersatzklagen wegen Falschberatung, musste das Gericht sich auch im vorliegenden Fall mit der Frage der Verjährung auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass Ansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrags der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei diese Frist jedoch vorliegend nicht verstrichen. Aufgrund der fehlenden Aufklärung müsse der Kläger nicht bereits beim Beratungsgespräch bzw. bei der Übergabe des Emissionsprospektes erkennen, dass er Vergütungszahlungen an die Beklagte entrichte.

Da das Gericht die Haftung der Beklagten wegen der mangelnden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen zweifelsfrei feststellte, stieg das Gericht in die Prüfung weiterer Haftgründe nicht ein.

Das vorliegende Urteilt zeigt einmal mehr, dass in den meisten Fällen die Anlageberatung nicht richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig und damit fehlerhaft erfolgt ist und die Durchsetzung der hieraus folgender Schadensersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern muss.

Die 3. Zivilkammer des LG Wuppertal stützt die Bejahung der Schadensersatzansprüche in voller Höhe alleine auf die mangelnde Aufklärung über die an die Beklagte geflossene Rückvergütung. Somit folgt auch LG Wuppertal der höchstrichterlichen Rechsprechung, nach der dieser Fehler alleine ausreicht, um eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.

In den meisten von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Brüllmann analysierten Fällen, kommen weitere schadensersatzauslösende Beratungsfehler hinzu. So wurden die meisten Anleger, die eine Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK zeichneten, insbesondere regelmäßig nicht informiert über:

die Höhe der tatsächlichen Risiken
das Bestehen eines Totalverlustrisikos
die eingeschränkte Fungibilität, d.h. die Tatsache, dass die Beteiligung nicht vorzeitig veräußerbar ist.

Vielfach sind Schadensersatzansprüche auch noch nicht verjährt. Zwar beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung drei Jahre, beginnt diese Frist jedoch in den meisten Fällen nicht bereits mit dem Erwerb des Immobilienfonds bzw. mit der Übergabe des Emissionsprospektes an zu laufen. Erforderlich ist die Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Tatsachen. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits entschieden, dass die unterlassene Lektüre des Prospektes grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.

Unter diesen Vorzeichen ist geschädigten Anlegern dringend zu empfehlen, die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche von einer auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Wölbern-Fonds: Gericht bestätigt Stopp der Kreditvergabe an andere Fonds

Anleger können aufatmen. Der Richter hält an dem Verbot der Hollandfonds 67, 68 und 69 am Verbot der Durchführung des neuen Liquiditätsmanangement-Systems fest.

Das Landgericht Hamburg hat in den letzten Wochen bei mehreren Wölbern-Fonds die Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems vorläufig gestoppt und die Beteiligung der Fonds an der Wölbern Liquiditätspool GbR verboten. Dagegen sind die Geschäftsführungen einiger Fonds vorgegangen.

Heute wurden die Sachen verhandelt. Es ging um die Verfügungen bei den Fonds Fünfundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 65), Siebenundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland Gmbh & Co. KG (Holland Nr. 67), Achtundsechzigste IFH geschlossener Immobilenfonds für Holand GmbH & Co. KG (Holland Nr. 68) und die Neunundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 69). Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben die Verhandlungen beobachtet.

Rechtsanwalt Gröpper: "Das Gericht stellte klar, dass es die Beschlüsse über die Ein- und Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems für eine Satzungsänderung hält und deshalb mindestens 75% der Anleger für diese Beschlüsse stimmen müssen. Das war bei den Wölbern-Fonds Holland Nr. 67, Holland Nr. 68 und Holland Nr. 69 nicht der Fall. Das reichte dem Gericht; es wird an dem Verbot festhalten."

Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben in dem von Ihnen vertretenen Prozess gegen die Geschäftsführung des Fonds Holland Nr. 52 (Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG) genau so argumentiert. Deshalb gehen die Rechtsanwälte, die auch die BSZ e.V. Schutzgemeinschaft für Wölbern-Invest-Holland-Fonds-Anleger mit betreuen, davon aus, dass die Entscheidung auch in der Sache Bestand haben wird.

Zudem führte der Richter aus, dass er in dem Umstand, dass es sich bei den Unternehmensverantwortlichen der an dem System teilnehmenden Gesellschaften weitestgehend um dieselben Personen handelt, eine zusätzliche Gefährdung der Interessen der Anleger sieht. Es sei unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen der handelnden Personen effektiv kontrolliert werden.

Im Fall Holland Nr. 65 tat sich das Gericht schwerer. Dort hatten etwas mehr als 75% der Anleger für die Einführung des Liquiditätsmanagement-Systems gestimmt. Ob in dem Fall die von den Anlegern behaupteten formellen Verfahrensfehler für das Verbot der Beschlüsse ausreichen werden, ist noch nicht abschließend entschieden worden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gröpper: "Es sieht so aus, als wenn das Gericht das nicht genügen lässt. Eine Präzidenzwirkung sehen wir aber nicht. Der Antragsteller hat die Frist zur Mitwirkung an den Informationsrechten der Mitgesellschafter in dem Fall unglücklicherweise so gesetzt, dass die erst nach der Beendigung des Umlaufverfahrens ablief. Deshalb vertrat der Richter die Meinung, dass die rechtzeitige Erfüllung der Informationspflichten denknotwendig keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben konnte. In den Fällen, in denen die rechtzeitige Erledigung des Informationsanspruchs gefordert wurde, könnte das deshalb ganz anders aussehen."

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.