Freitag, November 25, 2011

Debi Select: Zahlungsverzug bei den Ausschüttungen – Erste Anleger kündigen ihre Beteiligungen fristlos.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger. In den letzten Tagen melden sich immer mehr Anleger der Debi Select und berichten, dass die Ausschüttungen für die Monate September und Oktober 2011 nach wie vor zur Zahlung ausstehen.

Viele Anleger berichten, dass ihnen von Seiten der Fondsverwaltung zwar mehrfach zugesichert worden sei, dass die Ausschüttung nun zeitnah erfolgen werde, bislang sei jedoch keine Zahlung erfolgt.

Erste Anleger nahmen die ausstehenden Ausschüttungen nun zum Anlass, ihre Beteiligung, z:B. an der Debi Select Classic Fonds 2 GmbH & Co. KG, außerordentlich zu kündigen und forderten die Debi Select auf, das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen und auszuzahlen. Nachdem die Kündigung Seiten der Debi Select zurückgewiesen wurde, beauftragten nunmehr mehrere Anleger die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte mit der weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche.

„Die entsprechenden Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus den außerordentlichen Kündigung, werden derzeit vorbereitet“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select Gruppe vertritt. „Auch Anleger, die ihre Beteiligungen bereits im Jahr 2010 ordentlich gekündigt hatten, warten auf ihr Geld“, erklärt Rechtsanwalt Cocron. Auch hier wurden bereits Klagen vor den zuständigen Gerichten eingereicht. Hintergrund dieser Klagen ist auch hier die ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig. In mehreren Fällen hatten die Anleger bereits im Jahr 2010 ihre Beteiligung gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit und Mahnung ist eine Zahlung der fälligen Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass entsprechende Klagen auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden mussten“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron weiter.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigkeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft DEBI SELECT anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 25.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Albis Capital AG & Co. KG und ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zu Schadensersatz verurteilt.

OLG Bamberg spricht einer Anlegerin der Albis Capital AG & Co. KG und der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG Schadensersatz i.H.v. Euro 38.230,00 zu.

Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Oberlandesgericht Bamberg einer Anlegerin Schadensersatz wegen Falschberatung i.H.v. Euro 38.230,00 zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Geklagt hatte eine Anlegerin wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung über die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung sowie einer Kommanditbeteiligung. Das OLG Bamberg gab der Anlegerin Recht, nachdem die Klage vom LG Schweinfurt abgewiesen wurde. Die Anlegerin hatte sich unternehmerisch an der Albis Capital AG & Co. KG sowie der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG beteiligt. Sie war der Auffassung, dass sie über die immensen Risiken, die mit den Leasingbeteiligungen zusammenhängen, nicht aufgeklärt wurde. Die Anlegerin wusste insbesondere nichts von der Gefahr einer Nachzahlungspflicht in Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen/Entnahmen.

Das OLG Bamberg bestätigte die Nichtaufklärung über die Gefahr einer Nachzahlungspflicht ("Nachschusspflicht"). In den Urteilsgründen heißt es u.a.: "Es steht aufgrund der Aussage der Zeugin [.] fest, dass sie über das Risiko einer eventuellen Nachschusspflicht nicht aufgeklärt hat, weil ihr dieses Risiko zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen ist. Die Zeugin hat auch bestätigt, dass inzwischen zu ihrer Überraschung tatsächlich derartige Nachforderungen im Raum stehen."

Diese Anlegerin hatte Glück, denn sie hat ihre Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Es ist wichtig, dass andere Geschädigte unbedingt noch vor Ablauf des 31.12.2011 tätig werden und verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Denn viele derartige Leasing-Beteiligungen wurden bereits vor dem 01.01.2002 erworben, so dass mögliche Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2011 nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können.

Für weitere Informationen können sich Betroffene den BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaften ALAG Auto Mobil AG & Co. KG und/oder Albis Capital AG & Co. KG anschließen. 

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Donnerstag, November 24, 2011

"Jahrhundertverjährung" zum 31.12.2011: Telefon Sonderaktion "Verjährung"! Fragen? Rufen Sie an!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte stehen am Samstag, den 03.12.2011 vom 9 bis 14 Uhr für Fragen rund um das Thema "Verjährung" telefonisch zur Verfügung

Auf Grund einer Gesetzesänderung werden zum Jahresende 2011 sämtliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn die Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurde. Aber auch Anleger, die Ihre Kapitalanlage im Jahre 2002 gezeichnet haben, können nicht unbesorgt sein. Da die Verjährungsregelungen für viele Betroffene unklar sind, können interessierte Anleger die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch am Samstag, den 03.12.2011 vom 9 Uhr bis 14 Uhr unter der Telefonnummer 089/552999-50 für Fragen rund um das Thema Verjährung erreichen.

Oben genannte Gesetzesänderung hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen, die in den Jahren 2001 oder früher erworben wurden, nicht mehr durchsetzbar sind, sobald die Einrede der Verjährung erhoben wird. Früher galt eine dreißigjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung/Anlagevermittlung.

Nach neuer Rechtslage verjähren diese Schadensersatzansprüche drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadenbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens allerdings nach 10 Jahren. Da diese Gesetzesänderung zum 01.01.2002 in Kraft trat und für "Altfälle" ab diesem Zeitpunkt die 10-Jahresfrist zu laufen beginnt, droht spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Beteiligung gezeichnet haben und sich diesbezüglich fehlerhaft aufgeklärt fühlen, sollten sich daher in jedem Fall vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden hat, trägt diese in vielen Fällen die Kosten eines Rechtsanwalts.

Aber auch jene Anleger, die ihre Kapitalanlage im Jahre 2002 erworben haben, sollten unbedingt die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche im Auge behalten, da die absolute 10 jährige Verjährungsfrist - ab dem 01.01.2002 - taggenau endet. Wurde also beispielweise ein Anlageprodukt am 04.01.2002 gezeichnet, so verjähren alle damit zusammenhängenden Schadensersatzansprüche spätestens mit Ablauf des 04.01.2012.

Über die Abklärung der Verjährungsproblematik hinaus macht der BSZ e.V. immer wieder die Erfahrung, dass Anleger oft dazu neigen, sich selbst die Schuld für eine gescheiterte Anlage zuzuweisen. Ausgeblendet wird dabei häufig, dass sie in diese Situation ausschließlich durch Fehler anderer Personen oder Unternehmen geraten sind. Wenn durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollt man nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern prüfen lassen, ob man Schadensersatz verlangen kann.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Für weitere Informationen können sich Betroffene einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Lloyd Fonds Britische Kapital Leben: Risiko des Totalverlustes

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informiert über Handlungsmöglichkeiten.
Die Fondsinitiatorin Lloyd Fonds AG hatte in den letzten Jahren mehrere Fonds mit dem Namen Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I - VIII aufgelegt und hierdurch von Anlegern rund 150 Millionen Euro eingesammelt. Mit diesem Kapital wurden Lebensversicherungen britischer Lebensversicherungsgesellschaften auf dem Zweitmarkt aufgekauft.

Was in der Theorie durchaus als interessante Möglichkeit der Kapitalanlage erscheint, war in der Praxis nicht dergleichen erfolgreich. Im Zuge des Börsencrashes in den Jahren 2000 - 2003 kam es für die britischen Versicherungsgesellschaften zu beträchtlichen Verlusten. Diese Situation wurde noch erschwert durch den Umstand, dass die britische Finanzmarktaufsicht den Versicherungsgesellschaften fortan untersagte, weiterhin mit einem Anteil von bis zu 90 % in Aktien zu investieren. Somit wurde zwar die Sicherheit der Lebensversicherungen erhöht, zugleich aber die Gewinnmöglichkeit reduziert. Fast zwangsläufig führte dies zu einer Reduzierung der Ausschüttungen, im Jahr 2010 wurden überhaupt keine Ausschüttungen mehr bezahlt. Wie übereinstimmend mehreren Presseberichten zu entnehmen ist, sind für die Anleger der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben Verluste zu befürchten, sogar ein Totalverlust soll demnach teilweise nicht auszuschließen sein.

"Die betroffenen Anleger sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko, das Blindpool-Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft " Lloyd Fonds Britische Kapital Leben" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, November 23, 2011

K1-Fonds: BSZ e.V.-Interessengemeinschaft informiert Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz aus aktuellem Anlass!

Strafanträge auf Mallorca! Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gegen diverse Verantwortliche, u.a. gegen die Vienna Life Lebensversicherung vor dem Landgericht Augsburg. Weitere Gelder gegen diverse Verantwortliche sicher gestellt! Achtung, es droht Verjährung.

In Sachen K1-Fonds haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereits vor einiger Zeit Klagen gegen diverse Verantwortliche in ganz Deutschland eingereicht:

Geklagt wird von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten z.B. gegen diverse Vermittler der Anlage, die nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte ihren Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind. Der erste von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreute Fall wurde dabei, wie vom BSZ e.V. bereits berichtet wurde, mit einem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht Frankfurt am Main abgeschlossen, der dortige Geschädigte hat den Vergleichsbetrag inzwischen auch von der Vermittlerfirma ausbezahlt erhalten. „Dies bestätigt unsere Ansicht, dass Ansprüche gegen die Vermittler teilweise nicht nur in juristischer Hinsicht durchsetzbar sind, sondern auch in vollstreckungstechnischer Hinsicht,“ so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth, die die Vergleich mit dem Vermittler erzielt hat.

Allerdings sollte eine mögliche Vollstreckung gegen den jeweiligen Vermittler immer im Einzelfall geprüft werden. Allerdings sollten Geschädigte berücksichtigen, dass in zahlreichen Fällen gegen die Vermittler Verjährung droht (teilweise Anwendung von § 37 a WpHG a.F.) und somit ein schnelles Handeln ratsam ist.

Auch in einem weiteren Fall, der von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten vor dem Landgericht Augsburg gegen die Vienna Life Lebensversicherung betreut wird, sieht es nicht schlecht aus:

In Sachen K1-Fonds wurden teilweise über eine Tochtergesellschaft der Vienna Life Lebensversicherung in Liechtenstein Gelder, die in eine fondsgebundene Lebensversicherung investiert wurden, bei den K1-Fonds investiert, in einem Fall wurde das Beteiligungsangebot ausdrücklich als „Vienna Life Fonds Police“ bezeichnet.

Der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, ist der Ansicht, „dass hierbei einem normalen Kunden der Eindruck vermittelt wurde, dass die Anlage in den K1-Fonds von der Vienna Life Lebensversicherung geprüft wurde.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben daher inzwischen in einem ersten Pilotfall Klage vor dem Landgericht Augsburg gegen die Vienna Life Lebensversicherung aus Liechtenstein auf Schadensersatz eingereicht, der Termin zur mündlichen Verhandlung in Augsburg fand am 27.10.2011 statt.

In einer Verfügung vom 14.11.2011 weist das Landgericht Augsburg die Parteivertreter darauf hin, dass nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage das Gericht vorläufig davon ausgehen würde, dass die Beklagte (also die Vienna Life Lebensversicherung, Anm. des BSZ e.V.) grundsätzlich nach Prospekthaftungsansprüchen grundsätzlich haftet, da angesichts des verschwindend geringen Versicherungselements nach Auffassung des Gerichts die Grundsätze über die Prospekthaftung anwendbar seien. Hinsichtlich des Schadens muss der dortige Kläger seinen Vortrag allerdings noch substantiieren, da nach Auffassung des Gerichts der Schaden noch nicht hinreichend substantiiert wurde, wofür noch eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen gesetzt wurde.

„Wir freuen uns, dass das Landgericht Augsburg der Ansicht ist, dass die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sein könnten und werden den Schaden unseres Mandanten nun noch konkretisieren,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. „Außerdem werden wir noch weiter argumentieren, dass unserer Ansicht nach auch eine Haftung der Vienna Life-Lebensversicherung aus c.i.c-Haftung gegeben ist und haben hier bereits mit der BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1978 argumentiert,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Weitere Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte demnächst in Deutschland einreichen, allerdings sollten auch hier Geschädigte berücksichtigen, dass in zahlreichen Fällen Verjährung droht.
Auch Geschädigte aus Österreich sollten nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dringend mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Vienna Life überprüfen, die dortigen Geschädigten werden von einer Kanzlei aus Wien betreut, die mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet.

In einer Klage gegen eine weitere Beklagte, die bereits seit einiger Zeit anhängig ist, werfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der dortigen Beklagten ausdrücklich vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, demnächst hierzu mehr.

Auch haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor einiger Zeit Strafantrag auf Mallorca gegen diverse Verantwortliche aus dem Umfeld des im letzten Jahr verstorbenen Dieter Frerichs gestellt, bei dem der Verdacht besteht, dass er vor seinem Tod diverse Immobilien auf ihm nahe stehende Personen übertragen hat, die Staatsanwaltschaft Mallorca hat inzwischen auch ein Aktenzeichen in der Angelegenheit vergeben, demnächst erhoffen sich die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hier weitere Informationen.

Wie die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte heraus finden konnten, konnten inzwischen auch weitere Gelder gegen diverse Verantwortliche sicher gestellt werden, unter anderem auch gegen eine Person aus Mallorca.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "K1 Group“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, November 22, 2011

Dubai 1000 Hotel-Fonds: Anleger erhalten Schadensersatz

Gründungsgesellschafter der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft", die den Anlegern als künftige Vertragspartner entgegen getreten sind, haften wegen Mängeln im Verkaufsprospekt auf Schadensersatz. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Dortmund im Ergebnis bestätigt.

Die "Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft" wollte in Dubai ein Grundstück erwerben, darauf ein 1000 Betten Hotel errichten und dieses vermieten. Tatsächlich scheiterte das Projekt, es kam lediglich zur Ausschachtung einer Baugrube und zur Erstellung einer Fundamentplatte.

Die Kläger waren der Gesellschaft mit Einlagen von 10.500 Euro bzw. 25.000 Euro beigetreten und verlangten nach dem Scheitern des Projekts von der Gesellschaft und den Gründungsgesellschaftern Schadensersatz. Gegenüber den Gründungsgesellschaftern mit Erfolg, denn diese hätten - so führte der Senat aus - die ihnen obliegende Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko verletzt, indem sie falsche und unvollständige Verkaufsprospekte benutzt haben.

Die Anleger wurden in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt darüber informiert, dass "das Grundstück selbstverständlich über eine Baugenehmigung für ein Hotel verfüge". Diese Angaben waren missverständlich, denn es seien weitere Baugenehmigungen zur Realisierung des Projekts erforderlich gewesen.

Der Nachtrag zum Verkaufsprospekt informierte die Anleger zudem darüber, dass die Mittelverwendungskontrolle durch eine Rechtsanwältin durchgeführt wurde. Der dadurch erweckte Schein einer objektiven Kontrolle sei falsch. Im Zeitpunkt des Beitritts der Anleger lag - wie der Senat ausführte - eine persönliche Bindung zwischen der Rechtsanwältin und dem Geschäftsführer der "Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft" vor.

Von den aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschaftern könnten die Anleger, welche bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht in die Gesellschaft investiert hätten, Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio sowie den entgangenen Gewinn gegen Rückübertragung der Beteiligung verlangen. Gegenüber der Gesellschaft scheiterten die Anleger mit ihren Schadensersatzklagen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden einer Haftung entgegen. Urteile des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 2011. AZ: I-8 U 51/11; I-8 U 55/11; I-8 U 71/11; I-8 U 72/11.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

Bildquelle: © Dieter Schütz / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, November 21, 2011

VIP 2 Fonds der Commerzbank AG / Verjährung droht!

Die Commerzbank AG hatte zahlreiche sog. VIP Fonds an Ihre Kunden vermittelt. Den Anlegern des VIP 2-Medienfonds drohen nunmehr Verluste, da sich die wirtschaftliche Entwicklung entgegen der im Prospekt gemachten Angaben entwickelt.

Nach den nicht sehr präzisen Angaben der Fondsverwaltung ist das von den Anlegern investierte Kapital wohl komplett verloren gegangen und es droht darüber hinaus auch eine Nachschusspflicht von bis zu 45 % der ursprünglichen Zeichnungssumme. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf die Anleger noch Steuerrückforderungen und Säumniszinsen in Höhe von 6 % p. a. zukommen, wenn die Finanzbehörden beispielsweise dem Fonds die Gewinnerzielungsabsicht absprechen würden.

Insbesondere diese Punkte können den Initiatoren, den Beratern und der Verwaltung des VIP 2-Fonds vorgehalten werden. Wie zahlreiche Anleger berichten, wurde zum Zeitpunkt der Zeichnung immer eine "konservative" Prognose abgegeben. Es wurden auch hohe Gewinne versprochen. Die Filme des VIP 2 Fonds sind zwar durchaus erfolgreich gewesen. Die „Gewinne“ blieben aber dennoch unter der im Normalfall dem sog. "mid-case" abgegebenen Prognose. Im Ergebnis drohen den Anlagern daher trotz erfolgreicher Filme, erhebliche Verluste.

Die Anleger müssen dies aber nicht hinnehmen. Schadenersatzansprüche gegen die Banken, hier insbesondere die Commerzbank AG, können dann erfolgreich durchgesetzt werden, wenn z.B. der Anlageberater im damaligen Gespräch oder Telefonat verschwiegen hat, dass und in welcher Höhe er bzw. die Bank Provisionen erhalten hat, dies insbesondere dann, wenn Provisionen über das Agio hinaus gezahlt wurden. Ferner wenn Risiken, wie beispielsweise die internen Garantien von 80 % und die Nachschusspflicht in Höhe von 45 % der Zeichnungssumme nicht ordnungsgemäß beschrieben wurden.

Es bestehen daher gute Gründe – so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon &Hemmerich – der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP Fonds“ beizutreten. Die Schadenersatzansprüche verjähren zum 31.12.2011.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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FUNDUS Baubetreuung Immobilien – Anlagen Nr. 28 KG FRANKFURTER ALLEE PLAZA

Schadensersatzforderung gegen die Volksbank Dortmund eG.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Immobilienfonds FUNDUS Baubetreuung Immobilien – Anlagen Nr. 28 KG FUNDUS FONDS 28, FRANKFURTER ALLEE PLAZA, übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wird die Inanspruchnahme der Dortmunder Volksbank eG auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fundus-Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Sonntag, November 20, 2011

DG-Fonds: VR-Bank Erlangen-Höchstadt versucht ihr Glück aufs neue.

Die Raiffeisen-Volksbank Erlangen-Höchstadt eG wurde bereits 2010 zur Rückabwicklung eines DG-Fonds verurteilt. Leider hat sie hieraus nichts gelernt. In dem ursprünglichen Verfahren wurde die Raiffeisen-Volksbank Erlangen-Höchstadt eG durch die vom Bayerischen Genossenschaftsverband stets empfohlenen Münchner Geno-Recht-Kanzlei vertreten. Freundlich, jovial und gewohnt manipulativ - aber letztlich erfolglos - trat diese vor dem LG Nürnberg auf.

Zwischenzeitlich beauftragte ein weiterer DG-Anleger der Bank den Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze hinsichtlich der geschuldeten Rückabwicklung.

Diesmal bediente sich die Raiffeisen-Volksbank Erlangen-Höchstadt eG einer renommierten Kanzlei aus Erlangen. "Dr. Schulze muss sich diesmal warm anziehen", teilte die Bank dem betroffenen Anleger mit.

Bereits im Gütetermin wurde deutlich, dass das Landgericht erneut dem bankseitigen Prozessvortrag nicht folgen werde. Wie stets wurde der Abschluss eines Beratungsvertrags bestritten. Nur bei vorangegangenen Beratungen sei der Zeichnungsschein durch die Bank ausgefüllt worden.

"Es ist schon bemerkenswert, dass bundesweit sämtliche DG-Fonds ohne vorangegangene Empfehlung durch die Beratungsbanken vertrieben worden sein sollen", so Dr. Schulze. "Bundesweit wird in sämtlichen DG-Verfahren bankseitig der Eindruck erweckt, die Anleger hätten als Steuerhassadeure die Banken gestürmt und DG-Fonds nachgefragt. Schweigend seien dann die Zeichnungsscheine den Betroffenen zur Unterschrift vorgelegt worden. Das ist natürlich Unsinn", so der vielfach erfolgreiche Schweinfurter Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt . "Zuletzt hat der BGH am 09.03.2011 festgestellt, dass Banken regelmäßig Anlageberater und nicht bloß -Vermittler sind".

Nun fand die Beweisaufnahme vor dem Landgericht Nürnberg statt. "das ist meine Schrift" teilte der Bankberater nach einem Blick auf den Zeichnungsschein mit. An einer erneuten Verurteilung der Raiffeisen-Volksbank Erlangen-Höchstadt eG durch das LG Nürnberg besteht insbesondere hinsichtlich der zwischenzeitig eindeutigen Rechtslage zugunsten der DG-Anleger kein Zweifel.

Eine Rückabwicklung - in geeigneten Fällen - ohne eigenes Kostenrisiko ist allerdings nur noch bis 31.12.2011 möglich. DG -Anleger, die weiter zuwarten, haben ihr eingesetztes Kapital unwiederbringlich verloren.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, November 19, 2011

Steuerliche Aberkennung der Verlustzuweisungen bei Hannover Leasing Medienfonds

Finanzbehörden wollen steuerliche Vorteile bei den Hannover Leasing Medienfonds Nr. 114, 128, 129 und 130 aberkennen. Den Anleger mehrerer Hannover Leasing Medienfonds wurde kürzlich mitgeteilt, dass die Finanzbehörden die Anfangsverluste aberkennen werden.

Betroffen sind die Lord Dritte Productions Deutschland Filmproduktion GmbH & Co. KG (Nr. 114), die „SAM" Productions GmbH & Co. KG (Nr. 128), die „Unfaithful" GmbH & Co. KG (Nr. 129) sowie die „Shallow Hal" Filmproduktion GmbH & Co. KG (Nr. 130).

Die Steuerfahndung ist offensichtlich der Ansicht, dass eine verdeckte Festgeldanlage vorliege und die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Aus diesem Grund, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt München entsprechend geänderte Grundlagenbescheide für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2009 erlassen wird.

Für die zahlreichen Anleger der betroffenen Fonds stellt sich nun die Frage, wie sie sich weiter verhalten sollen, zumal Steuernachzahlungen regelmäßig mit 6 % p.a. zu verzinsen sind.

In nicht wenigen Fällen kommen vorliegend beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht, so Rechtanwalt Kainz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anleger ordnungsgemäß über die mit der Kapitalanlage einhergehenden Risiken aufzuklären. Hierzu gehört beispielsweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf steuerrechtliche Risiken und auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung. Ferner ist der Anleger regelmäßig, so er die Kapitalanlage auf Beratung einer Bank hin erworben hat, über die versteckten Provisionen, die sog. Kick-Backs, aufzuklären.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung erhält der Anleger grundsätzlich als Schadenersatz die Differenz zwischen einbezahltem Eigenkapital und den Ausschüttungen sowie die steuerlichen Nachteile erstattet. Darüber hinaus wird regelmäßig auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht, den man üblicherweise mit 4 % p. a. ansetzt.

Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten überdies die Verjährung im Auge behalten. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, allerdings spätestens nach 10 Jahren.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte raten daher allen Medienfondsanlegern, die sich unzutreffend beraten fühlen, möglichst umgehend eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hannover Leasing" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, November 18, 2011

MHF Zweite Academy Film GmbH & Co. KG - Änderungsbescheide des Finanzamts erlassen.

Steuernachzahlungen kommen auf Anleger zu. Mit Schreiben vom 10.10.2011 hat die Curia HHKL Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft die Anleger des MHF Zweite Academy Film GmbH & Co. KG über die Betriebsprüfung der Finanzbehörden und die damit einhergehenden Änderungsbescheide informiert.

Auf Grund der Betriebsprüfung wurden die Feststellungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2007 geändert. Für die Jahre 2008 und 2009 liegen noch keine neuen Bescheide vor, diese sollen jedoch in Kürze ergehen.

Diese Änderungsbescheide führen nach Mitteilung der Steuerberatungsgesellschaft im Wesentlichen für das Jahr 2002 mit geringen Beträgen für das Jahr 2003 zu Steuernachzahlungen der Anleger. Erschwerend kommt für die Film-Fonds-Anleger hinzu, dass die steuerlichen Nachzahlungen in der Regel mit 6 % p. a zu verzinsen sind.

Zahlreiche Anleger haben sich daher bereits an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gewandt. Diese Anleger möchten sich - so die Erfahrungen von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte - nicht damit zufrieden geben, dass von Seiten des Fonds versucht wird, diese Änderungsbescheide wieder zu Fall zu bringen. Daher stellt sich Frage, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich schadlos zu halten.

Grundsätzlich können, so Rechtsanwalt Alexander Kainz Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden, wenn der Anleger bei Erwerb der Fondsbeteiligung nicht über die Risiken des Anlageprodukts im Einzelnen aufgeklärt wurde. So ist der Anleger regelmäßig über steuerliche Risiken, die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung und auch über die versteckten Provisionen, die sog. Kick-backs zu informieren. Letzteres gilt dann, wenn die Beteiligung auf Beratung einer Bank hin erworben wurde.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung erhält der Anleger als Schadensersatz die Differenz zwischen einbezahltem Eigenkapital und den Ausschüttungen sowie die steuerlichen Nachteile erstattet. Darüber hinaus wird regelmäßig auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht, den man üblicherweise mit 4 % p. a. ansetzt.

Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten überdies die Verjährung im Auge behalten. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der Schaden begründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, allerdings spätestens nach 10 Jahren.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz rät daher allen Medienfondanlegern, die sich unzutreffend beraten fühlen, möglichst umgehend eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Film Fonds“ beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

CFB Fonds Nr. 130 der Commerzbank in der Krise?

Der CFB –Fonds 130 ist ein Immobilienfonds, welcher auch unter dem Namen „Die Börse Frankfurt“ bekannt ist. Dieser vermietete der Deutsche Börse die Immobilie. Als Emittentin trat die CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH auf, welche auch den Vertrieb der Fondsbeteiligungen übernommen hatte. An dem Fonds hatten sich ca. 2.500 Anleger mit einer stolzen Anlagesumme von ca. 100 Millionen Euro beteiligt.

Nunmehr hat die Deutsche Börse den Mietvertrag aber gekündigt. Das Objekt steht nun leer. Den Anlagern drohen erhebliche Verluste. Die Beteiligungen sind teils nur noch ca. 10% des Nominalwertes wert. Den Anlagern könnte aber im Einzelfall geholfen werden.

So hatten die Anlageberater der Commerzbank AG die Beteiligung am CFB 130 als eine „sichere“ Geldanlage bezeichnet. Es handelt sich aber um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken, welche bis hin zu einem Totalverlust führen können. Hierin liegt eine Falschberatung. Auch wurde die Beteiligung in zahlreichen Fällen als eine geeignete Altersvorsorge dargestellt. Derartige Beteiligungen sind aber aufgrund des Risikos als Altersvorsorge ungeeignet. Eine wesentliche Pflichtverletzung liegt aber auch darin, dass die Berater der Commerzbank AG die Anleger nicht über die an diese gezahlte Rückvergütung („Kick-Back“) aufgeklärt hatten. Diese erhielt für den Vertrieb Provisionen. Die Commerzbank AG wäre aber nach der Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung über diese Provisionen verpflichtet gewesen. Als weiteres Risiko kommt die langfristige Bindung an die Beteiligung hinzu. Bezüglich einer Haftung der Anleger wurde diese auch nicht darüber aufgeklärt, dass eine solche trotz eingezahlter Einlage, wieder aufleben kann. Auch hierin liegt ein Beratungsfehler. In zahlreichen Fällen konnte dies auch nicht im Prospekt nachgelesen werden, da dieser den Anlegern oft erst nachträglich oder überhaupt nicht übergeben wurde.

Hinzu kommen zahlreiche wesentliche Prospektfehler, welche ebenso eine Aufklärungspflichtverletzung der Commerzbank AG bezüglich des CFB Fonds 130 begründen könnten. Betroffene Anleger sollten daher im Hinblick auf einen drohenden Totalverlustes prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG oder andere Banken gegeben sein könnten. Es sei auf die drohende absolute Verjährung zum 31.12.2011 hingewiesen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CFB-Fonds 130 „Die Börse Frankfurt“ beizutreten.

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Donnerstag, November 17, 2011

BSZ e.V. informiert: Phoenix-Geschädigte gewinnen innerhalb kürzester Zeit vier Verfahren vor dem BGH

Wie der BSZ e.V. mitteilt, entscheidet der Bundesgerichtshof erneut gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) in Sachen Phoenix Kapitaldienst / Anleger können nun auf eine höhere Entschädigung hoffen.

Erneut hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) getroffen. Am 25. Oktober 2011 haben die Richter eine Revision der EdW gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin verworfen (AZ: XI ZR 67/11). Phoenix-Anleger können nun auf eine höhere Entschädigung hoffen. Bereits am 20. September 2011 waren drei Verfahren vor dem BGH (AZ: XI ZR 434/10, ZR 435/10 und ZR 436/10) gegen die EdW erfolgreich.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs bedeutet für die geschädigten Phoenix-Anleger, dass die EdW bei der Berechnung des entschädigungsfähigen Anspruchs keine Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen abziehen darf. Die Phoenix-Anleger können nun mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen.

Gleichzeitig hat der BGH am Dienstag in einem Anschlussrevisionsverfahren das Urteil des Kammergerichts Berlin dahingehend abgeändert, dass eine Anlegerin nun eine höhere Entschädigung - als vom Berliner Gericht vorgesehen - erhält.

Bereits im September hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die EdW die rund 20.000 Phoenix-Anleger vollständig entschädigen muss und keine Teilbeträge mehr mit der Begründung einbehalten darf, den Anlegern stünden vermeintliche Aussonderungsrechte zu. Nach Auffassung der BGH-Richter sei die Entschädigungseinrichtung der Wertpierhandelsunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die Ansprüche der geschädigten Anleger sofort zu prüfen und auszubezahlen. Die EdW habe es sogar "schuldhaft versäumt", strittige Fragen so schnell wie möglich gerichtlich klären zu lassen.

Die Phoenix-Kapitaldienst GmbH hat als Wertpapierhandelsbank (Frankfurt) Einzahlungen von rund 28.000 Kunden mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro verwaltet. Das Unternehmen hatte Sparern die Geldanlage in sogenannten Optionsgeschäften angeboten. Ein Großteil der Gelder floss jedoch in ein betrügerisches Schneeballsystem. Der Fall gilt als einer der größten Kapitalanlagebetrugsfälle in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Am 10. März 2005 wurde dem Unternehmen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt. Am 14. März 2005 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren. Seit dieser Zeit warten die Anleger auf eine vollständige Entschädigung durch die staatliche Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen.

Es bestehen daher nach wie vor gute Gründe der „BSZ e.V.Interessengemeinschaft Phoenix" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erneuter Ärger bei Filmfonds des Emissionshauses Hannover Leasing

Der jahrelange Streit um geschlossene Medienfonds des Emissionshauses Hannover Leasing geht in eine neue Runde. Wie Berichten zu entnehmen ist hat die Steuerfahndung nunmehr dem Emissionshaus Hannover Leasing vorgeworfen, sich im Rahmen einer Steuerhinterziehung beteiligt zu haben.

Es wird in diesem Zusammenhang von einer sogenannten „verdeckten Festgeldanlage“ ausgegangen. Nur zum Schein seien die Fonds mit der Herstellung von Filmen verknüpft worden. Aufgrund der bekannten Aktenlage fehle es aber seitens der Hannover Leasing an einer Gewinnerzielungsabsicht. Daher hätten die hier steuerlich geltend gemachten Verluste nicht angesetzt werden dürfen, so die Steuerfahndung.

Das Finanzamt München hat nunmehr 7.500 Anlegern in acht verschiedenen Medienfonds Verlustzuweisung für die Jahre 2011 bis 2009 aberkannt. Es werden Nachzahlungen gefordert. Die Medienfonds der Hannover Leasing galten als Steuerstundungsmodell, weil die Kosten für die Filmproduktion die Einnahmen weit übersteigen und Anlegern zu Beginn hohe Verluste zugeschrieben werden konnten. Ziele der Firma waren jedoch ohne Erfolg und die Gewinne blieben aus.

Daher legten Initiatoren im Zeitraum von 1998 bis 2005 Fonds mit Risikopuffern auf. Im Rahmen dieses Modells erklärten sich Banken dazu bereit, Garantien für Zahlungen an die Fonds zu übernehmen, unabhängig vom Erfolg des Filmes.

Derzeit ist davon auszugehen, dass ca. 100.000 Privatinvestoren rund 5,5 Milliarden Euro in derartige Fonds gesteckt haben. Die Finanzverwaltung zweifelt aber daran, dass die Anleger das unternehmerische Risiko trugen und erkannten ihnen daher in der Vergangenheit die Verluste ab.

So hat zum Beispiel die Hannover Leasing beim Fonds First Twenty Million gegenüber den Filmstudios zugesichert, einzuspringen, falls nicht genügend Geld bei Anlegern eingesammelt werden könne. Dies sieht die Finanzbehörde als eine Besonderheit an, welche zu der Aberkennung der steuerlichen Erstattungen führt.

Es besteht daher für sämtliche Anleger erneut die Gefahr hier seitens der Finanzverwaltung und Behörden auf erhebliche Rückzahlungen in Anspruch genommen zu werden. Nunmehr droht zahlreichen Anlagern die absolute Verjährung zum 31.12.2011.

Es bestehen daher nach wie vor gute Gründe, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel aus der Kanzlei Bouchon & Hemmerich, der „BSZ e.V.Interessengemeinschaft Hannover Leasing“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, November 16, 2011

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen weitere Klage gegen die Debi Select fonds GbR ein

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Mittwoch, den 16.11.2011 eine weitere Klage gegen die Debi Select Fonds GbR in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit ist eine Zahlung der Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigkeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. November 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Bundesgerichtshof verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ("Phoenix")

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich ein Kapitalanleger im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen keine Provisionsansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens entgegenhalten lassen muss, wenn dieses die Ansprüche nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich im April 1998 und Februar 2002 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 27.295,41 € einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH sahen unter anderem vor, dass ihr eine Verwaltungsgebühr von 0,5% pro Monat von dem jeweiligen Vermögensstand des Phoenix Managed Account als Bestandsprovision zustehen sollte. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf den von der Entschädigungseinrichtung - nach Abzug von Agio, Handelsverlust und Bestandsprovisionen - errechneten "Endstand der Beteiligung" der Klägerin von 21.618,45 € leistete sie im Jahr 2009 eine Teilentschädigung von 12.732,75 € und behielt den Restbetrag wegen möglicher Aussonderungsrechte der Klägerin an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern ein. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine restliche Entschädigungsleistung von 6.723,86 € verlangt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht der Klägerin den Zahlungsanspruch nur in Höhe von 3.384,17 €, d.h. in Höhe von 90% der abgezogenen Bestandsprovisionen, zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nachdem die Beklagte aufgrund eines Schreibens vom 18. Juli 2011 der Klägerin eine weitere Teilentschädigung von 6.723,86 € gezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, kam es weiterhin darauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen; auf die Anschlussrevision der Klägerin hat er unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Er hat die Auffassung des Kammergerichts bestätigt, nach der sich die Klägerin die vertraglich vereinbarten Bestandsprovisionen nicht anrechnen lassen muss. Dabei handelt es sich nämlich um eigenständige Ansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens, die nicht bereits bei der Feststellung der Höhe und des Umfangs der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* (EAEG) zu berücksichtigen sind, sondern dem Anleger nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG** im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden können. Dies ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil die Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgrund ihres grob vertragswidrigen Verhaltens ihren Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat. Demgegenüber hatte die Anschlussrevision der Klägerin mit dem geänderten Antrag in vollem Umfang Erfolg. In Anknüpfung an die Urteile vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, XI ZR 435/10 und XI ZR 436/10, siehe hierzu Presseerklärung Nr. 142/2011) hat der Bundesgerichtshof den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach als begründet, insbesondere auch als fällig angesehen.

Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11

LG Berlin - Urteil vom 06. April 2010 - 2 O 657/09
KG Berlin - Urteil vom 25. Januar 2011 - 9 U 117/10

Quelle: Pressemitteilung Nr. 182/2011 vom 16.11.2011 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Victory Medienfonds: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht endgültig zum 31.12.2011

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Urteil auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gegen den Anlageberater. Mit Urteil vom 15.11.2011verurteilte das Landgericht Lüneburg eine Anlageberatungsgesellschaft, die dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger in den Jahren 1999 und 2000 zwei Beteiligungen an Victory Medienfonds vermittelt hatte.

Das Landgericht Lüneburg deutete schon in der mündlichen Verhandlung an, dass es den Prospekt für fehlerhaft erachtet. Dies führt grundsätzlich dazu, dass der Anlagevermittler und nicht der Anleger darlegen und beweisen muss, dass er den Prospekt korrigiert bzw. ergänzt hat, erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich.

Rechtsanwalt Bombosch erklärt, dass dieses Urteil seines Erachtens nach auf alle Fonds übertragbar sein dürfte und mithin von allen Anlegern genutzt werden könnte, die ebenfalls Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen wollen. Dies funktioniere allerdings nur bis zum 31.12.2011, da dann spätestens sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Berater verjähren. Bis zum 31.12.2011 müssten betroffene Anleger also eine Klage einreichen oder eine andere verjährungshemmende Maßnahme ergreifen.

Rechtsanwalt Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern, rasch Rechtsrat bei einer spezialisierten Kanzlei einzuholen und prüfen zu lassen, ob es Aussichten gibt, mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche wären auf eine komplette Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet. Können diese Ansprüche durchgesetzt werden, so hätte sich der Anleger von den mit den Victory Fonds verbundenen Risiken befreit und sein eingesetztes Geld gerettet. Rechtsanwalt Bombosch weist darauf hin, dass insoweit jedoch äußerste Eile geboten ist, da alle Ansprüche am 31.12.2011 verjähren, soweit die Anlage vor dem Jahre 2002 erworben wurde.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anschließen.

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Dienstag, November 15, 2011

Hoffnung für geschädigte CMI-Anleger – Lloyds Bank bildet für ihre Tochter 175 Mio. Pfund Rückstellung

Wie die FTD am 15.11.2011 mitteilte, bildete die Großbank Lloyds im dritten Quartal 2011 175 Mio. Pfund Rückstellungen für etwaige Schadensersatzansprüche deutscher Kunden gegen die Versicherungstochter Clerical Medical (CM).

Wie der BSZ® e.V. berichtete, musste die CM in den vergangenen Monaten eine Reihe von Niederlagen vor OLGs einstecken. Diese Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig und die CM verfolgt die Strategie, in der Revisionsinstanz eine für sich positive Entscheidung des BGH herbeizuführen. Jedoch ist wohl auch eine gewisse Furcht vorhanden, die Versicherungsverträge bzw. Schadensersatzansprüche befriedigen zu müssen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bis jetzt jedenfalls nicht, da die CM die Kläger bisher kurz nach Eröffnung des BGH-Verfahrens auszahlte, um ein Präzedenzurteil zu vermeiden.

CM hatte den Anlegern Policenmodelle mit einem Heben verkauft. Dabei nahmen die Kunden ein Darlehen auf, um das Geld in eine britische Lebensversicherung zu investieren. Die Renditen der Police, im Schnitt wurden 8 % versprochen, sollten höher liegen, als die Darlehenszinsen mit im Schnitt 5 %. Doch Wechselkurs- und Zinsschwankungen, nicht zuletzt durch die Wirtschaftskrisen verursacht, führten dazu, dass sie meisten Anleger herbe Verluste erlitten.

Die CM will nichts damit zu tun haben und behauptet, die Hebelprodukte seien ausschließlich von Maklern und Vertrieben entwickelt worden. In den Gerichtsverfahren hat sich jedoch das Gegenteil herausgestellt und gezeigt, dass der Versicherer u. a. falsche Angaben zu Vergangenheitsrenditen gemacht hat. So hält das das OLG Stuttgart (Az. 7 U 146/10) die Versicherungsbedingungen der Clerical Medical für weitestgehend intrasparent.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) anschließen.

Bildquelle: © Martin Kolb / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Gegen Kammerzwang - der BSZ® e.V. gibt Kooperation mit dem bffk e.V. bekannt!

Der BSZ® e.V. ist sehr erfreut, mit dem bffk - Bundesverband der freien Kammern e.V. (http://www.bffk.de/)  einen neuen Kooperationspartner begrüßen zu können, der sich ebenso wie der BSZ® e.V. die Beratung und Unterstützung von Unternehmern und den Kampf gegen behördliche Willkür auf die Fahnen geschrieben hat.

Der bffk e.V. ist aus einer Ende November 1995 gebildeten Interessengemeinschaft entstanden und am 14.03.1996 in Dortmund als eingetragener Verein gegründet worden. Ziel des bffk e.V. ist es, im Wesentlichen eine Änderung der bestehenden Gesetze zur Regelung der Rechte von Kammern für Industrie, Handel- und Handwerk dahingehend zu erwirken, dass künftig die Mitgliedschaft in Kammern freiwillig ist, demokratische Wahlen stattfinden und die Kammertätigkeit auf genau bestimmte Aufgaben begrenzt wird.

Der bffk e.V., der aktuell seinen Sitz in Kassel hat, steht unter der Leitung eines ehrenamtlich tätigen Vorstands und hat eine Vielzahl ebenfalls ehrenamtlich tätiger aktiver Mitglieder.

Der Verein hat sich seit seiner Gründung (damals unter dem Namen IHK-Verweigerer e.V.) sowohl zahlenmäßig, als auch in seinen Aktivitäten, zur führenden Kraft und zu dem bundesweit aktiv wirkenden Verband entwickelt: zur »Organisation der Kammerkritiker«. Seine Mitglieder engagieren sich bundesweit aktiv in allen 80 IHK- bzw. 55 HwK- Bezirken für die Ziele des Verbandes. Ca. 60 Aktive engagieren sich in 20 Kammerbezirken in den jeweiligen Vollversammlungen.

Der BSZ® e.V. wird unter dem neuen Aktionsbündnis "Kammerzwang" regelmäßig über die Arbeit und die Erfolge des bffk e.V. berichten.

Sollten Sie sich für die Arbeit des Vereins interessieren, erhalten Sie auf dem Internetauftritt des bffk - Bundesverband der freien Kammern e.V. (http://www.bffk.de/)  weitergehende Informationen.

Foto: Logo des bffk - Bundesverband der freien Kammern e.V.

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Montag, November 14, 2011

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“): Noch immer keine Einigung mit dem Bankenkonsortium:

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anlegern, ihre Rechte zeitnah durchzusetzen. Noch immer ist die für die Anleger äußerst riskante Krise des Fonds nicht vorbei.

Mit Schreiben vom 02.11.2011 informierte die Geschäftsführung des Fonds die Anleger darüber, dass weiterhin keine Lösung mit dem Bankenkonsortium erzielt wurde, das dem Fonds neben den Anlegern eine Finanzierung des Fondsobjekts THE GHERKIN ermöglichte.

Diese Hiobsbotschaft lässt Schlimmstes für die Anleger befürchten. Bereits in einem Schreiben vom 10.02.2010 hatte die Fondsgeschäftsführung mitgeteilt, dass bei Nichteinigung mit dem Bankenkonsortium eine Kündigung und Fälligstellung des Darlehens droht. Für den Anleger erscheint dann ein Totalverlust seiner Einlage als durchaus wahrscheinliches Szenario.

Zur Erinnerung: der Fonds befindet sich trotz Vollvermietung in der Krise! Dies weil der im Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungswert massiv überschritten ist, wofür zum einen ungünstige Wechselkursentwicklungen und zum anderen gesunkene Londoner Immobilienpreise verantwortlich sind.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits eine Reihe geschädigter Anleger. In vielen Fällen ist es uns gelungen, Schadensersatzansprüche des Anlegers durchzusetzen, die auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind, berichtet Bombosch. Er rät allen betroffenen Anlegern, vor Jahresende die Initiative zu ergreifen und prüfen zu lassen, ob eigene Schadensersatzansprüche mit Erfolg durchgesetzt werden können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für betroffene Anleger gibt es daher gute Gründe, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.11.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.