Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger. In den letzten Tagen melden sich immer mehr Anleger der Debi Select und berichten, dass die Ausschüttungen für die Monate September und Oktober 2011 nach wie vor zur Zahlung ausstehen.
Viele Anleger berichten, dass ihnen von Seiten der Fondsverwaltung zwar mehrfach zugesichert worden sei, dass die Ausschüttung nun zeitnah erfolgen werde, bislang sei jedoch keine Zahlung erfolgt.
Erste Anleger nahmen die ausstehenden Ausschüttungen nun zum Anlass, ihre Beteiligung, z:B. an der Debi Select Classic Fonds 2 GmbH & Co. KG, außerordentlich zu kündigen und forderten die Debi Select auf, das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen und auszuzahlen. Nachdem die Kündigung Seiten der Debi Select zurückgewiesen wurde, beauftragten nunmehr mehrere Anleger die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte mit der weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche.
„Die entsprechenden Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus den außerordentlichen Kündigung, werden derzeit vorbereitet“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select Gruppe vertritt. „Auch Anleger, die ihre Beteiligungen bereits im Jahr 2010 ordentlich gekündigt hatten, warten auf ihr Geld“, erklärt Rechtsanwalt Cocron. Auch hier wurden bereits Klagen vor den zuständigen Gerichten eingereicht. Hintergrund dieser Klagen ist auch hier die ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig. In mehreren Fällen hatten die Anleger bereits im Jahr 2010 ihre Beteiligung gekündigt.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit und Mahnung ist eine Zahlung der fälligen Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass entsprechende Klagen auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden mussten“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron weiter.
Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.
Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigkeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.
Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft DEBI SELECT anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 25.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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