Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte stehen am Samstag, den 03.12.2011 vom 9 bis 14 Uhr für Fragen rund um das Thema "Verjährung" telefonisch zur Verfügung
Auf Grund einer Gesetzesänderung werden zum Jahresende 2011 sämtliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn die Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurde. Aber auch Anleger, die Ihre Kapitalanlage im Jahre 2002 gezeichnet haben, können nicht unbesorgt sein. Da die Verjährungsregelungen für viele Betroffene unklar sind, können interessierte Anleger die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch am Samstag, den 03.12.2011 vom 9 Uhr bis 14 Uhr unter der Telefonnummer 089/552999-50 für Fragen rund um das Thema Verjährung erreichen.
Oben genannte Gesetzesänderung hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen, die in den Jahren 2001 oder früher erworben wurden, nicht mehr durchsetzbar sind, sobald die Einrede der Verjährung erhoben wird. Früher galt eine dreißigjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung/Anlagevermittlung.
Nach neuer Rechtslage verjähren diese Schadensersatzansprüche drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadenbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens allerdings nach 10 Jahren. Da diese Gesetzesänderung zum 01.01.2002 in Kraft trat und für "Altfälle" ab diesem Zeitpunkt die 10-Jahresfrist zu laufen beginnt, droht spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen.
Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Beteiligung gezeichnet haben und sich diesbezüglich fehlerhaft aufgeklärt fühlen, sollten sich daher in jedem Fall vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden hat, trägt diese in vielen Fällen die Kosten eines Rechtsanwalts.
Aber auch jene Anleger, die ihre Kapitalanlage im Jahre 2002 erworben haben, sollten unbedingt die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche im Auge behalten, da die absolute 10 jährige Verjährungsfrist - ab dem 01.01.2002 - taggenau endet. Wurde also beispielweise ein Anlageprodukt am 04.01.2002 gezeichnet, so verjähren alle damit zusammenhängenden Schadensersatzansprüche spätestens mit Ablauf des 04.01.2012.
Über die Abklärung der Verjährungsproblematik hinaus macht der BSZ e.V. immer wieder die Erfahrung, dass Anleger oft dazu neigen, sich selbst die Schuld für eine gescheiterte Anlage zuzuweisen. Ausgeblendet wird dabei häufig, dass sie in diese Situation ausschließlich durch Fehler anderer Personen oder Unternehmen geraten sind. Wenn durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollt man nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern prüfen lassen, ob man Schadensersatz verlangen kann.
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Für weitere Informationen können sich Betroffene einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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