Dienstag, Juli 06, 2010

Badenia Bausparkasse in einem sog. Schrottimmobilienfall vom Bundesgerichtshof verurteilt.

Schrottimmobilien: Nach Verurteilung der Badenia Bausparkasse durch den Bundesgerichtshof besteht weiter Hoffnung für die Käufer.

Mit Urteil vom 29. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof die Badenia Bausparkasse in einem sog. Schrottimmobilienfall verurteilt, der Klägerin den Kaufpreis und die für die Finanzierung der Wohnung gezahlten Zinsen unter Abzug von Steuervorteilen und Mieterträgen zu erstatten. Die Anlegerin hatte für rund DM 147.000 eine Eigentumswohnung als Steuersparmodell gekauft, deren Finanzierung über ein tilgungsfreies Vorausdarlehenerfolgen erfolgen sollte, welches mittels zweier bei der Badenia abgeschlossenen Bausparverträge getilgt werden sollte.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der als Kapitalanlage gedachten Wohnung unterzeichnete die Klägerin einen so genannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“, in dem es hieß, dass der seinerzeitige Vermittler eine „Finanzierungsvermittlungsgebühr“ (2,41 % des Kaufpreises) und eine „Wohungsvermittlungsgebühr“ (3,45 % des Kaufpreises) erhalte. Nach Auffassung der Bundesrichter durfte die Käuferin dies so verstehen, dass die Vermittlerin daher insgesamt 5,86 % des Kaufpreises erhalten würde.

Es stellte sich jedoch heraus, dass die Vermittlerin mindestens 15 % an Provisionen für die Vermittlung der Wohnung und deren Finanzierung erhielt. Der Bundesgerichtshof bejahte den Tatbestand einer arglistigen Täuschung der Wohnungskäuferin durch die Vermittlerin. Diese arglistige Täuschung sei der Badenia zuzurechnen, da sie in institutioneller Weise mit der Vermittlerin zusammengearbeitet habe. Rechtsfolge sei, dass die Käuferin gegenüber der Badenia einen Anspruch auf Rückabwicklung habe.

Der Bundesgerichtshof wies seinerseits darauf hin, dass dem Fall eine grundlegende Bedeutung zukomme, da gleich lautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsverträge vielfach verwendet worden seien. Betroffenen geschädigten Anlegern rät die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich daher dringend, insoweit rechtlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen könnten.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Badenia" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

K1 Helmut Kiener-Fonds: Verdächtiger stirbt bei Fluchtversuch auf Mallorca!

BSZ e.V.-Anwälte vertreten Geschädigte!
Geschäftsführer der K1-Fonds stirbt bei Fluchtversucht auf Mallorca! "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Klagen gegen Anspruchsgegner vor! Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an.

Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, Tortola, den 05.07.2010:
Tragische Neuigkeiten im Fall K1/Helmut Kiener-Fonds: Dieter Frerichs, laut Medienberichten Geschäftsführer zweier K1-Fonds, ist am Samstag auf Mallorca ums Leben gekommen. Laut Berliner Kurier vom 05.07.2010 wollte die Polizei den 72-Jährigen mit einem internationalen Haftbefehl inhaftieren. Dabei habe Frerichs, der für die Millionenpleite teilweise mitverantwortlich sein soll, die Flucht ergriffen. Hierbei sei er mit einer Pistole in der Hand von einer Klippe ins Meer gesprungen.

Während die Polizei sagt, dass Frerichs sich dann, nachdem er in die Luft geschossen habe, selber in den Kopf geschossen habe, erhebt die Stieftochter von Frerichs, das Model Fiona Ferrer, den Vorwurf, dass die Polizei ihren Stiefvater erschossen hätte. Frerichs verstarb Stunden später in einem Krankenhaus in Palma de Mallorca. Bereits im April war Frerichs Medienberichten zufolge in Palma festgenommen worden und war aber unter Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden.

Die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien, Liechtenstein, den British Virgin Islands, die bereits zahlreiche Geschädigte vertritt, bereitet inzwischen auch die ersten Klagen gegen diverse Verantwortliche vor.

"Wir werden bereits in den nächsten Wochen in einigen Fällen die ersten Klagen gegen die diversen Verantwortlichen vorbereiten, unter anderem gegen die beteiligten Vermittler, so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth , Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1". Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden. "Betroffene sollten dabei auch immer das Prioritätsprinzip beachten, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.

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Montag, Juli 05, 2010

BSZ® Anleger-Notruf: „Erste-Hilfe-Station“ für geschädigte Kapitalanleger

Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Geldvernichter. Zu dieser Schussfolgerung muss man vor dem Hintergrund der letzten Anlageskandale in Deutschland einfach kommen. Die Wirtschaftsgangster in Schlips und Kragen richten in der Bundesrepublik Jahr für Jahr mehr Schaden an als alle Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen.

Aus diesem Grunde hat der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bereits seit Anfang August 2006 für geschädigte Anleger einen Anleger Notruf - quasi als „Erste-Hilfe-Station“ - eingerichtet. Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter – erlitten hat oder befürchtet, kann unter der Servicerufnummer 0137-727 00 66 (98 Cent pro Anruf a.d. dt. Festnetz) rund um die Uhr ausführliche schriftliche Empfehlungen zur Einleitung der richtigen Schritte anfordern. Bis auf die Telefongebühr ist dieser Service kostenlos.

In letzter Zeit fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an, gute und weniger gute. Da in vielen Rechtsfällen oft nicht nur ein einzelner Anleger betroffen ist, sondern Hunderte oder gar Tausende, steht dem Betroffenen ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte welche innerhalb von BSZ® Interessengemeinschaften die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleisten zuverlässig zur Seite. Denn ohne eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei, die nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen, betont Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.

Der BSZ e.V. stellt unter der Internetadresse www.rechtsboerse.de/aktuelle_umfrage  die Frage: „Sie wollen Ihre Altersvorsorge erfolgreich gestalten! Wem vertrauen Sie dabei?“ Beim BSZ e.V. freut man sich über eine rege Beteiligung und verspricht, das Ergebnis dann auch an dieser Stelle zu veröffentlichen.

Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich einer BSZ e.V.Interessengemeinschaft anzuschließen.

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Mittwoch, Juni 30, 2010

"Schrottimmobilien“: BGH bestätigt Schadensersatzanspruch wegen verdeckter Provision von Vermittlern in Höhe von 15 % statt der angegebenen knapp 6 % der Kaufpreissumme!

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Vertrauensanwalt des BSZ e.V. von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, Aschaffenburg, hinweisen.

Der BGH hat ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem so genannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.

Von Vermittlern geworben, erwarb die dortige Klägerin, bei einer an Vermittler zu zahlenden Provision in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, nämlich 2,41% Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Finanzierungsvermittlerin und 3,45% Courtage für die Wohnungsvermittlerin eine Eigentumswohnung.

Nachdem die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung; begehrt hat, stützt sich die Klägerin dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Hatte das Landgericht hat die Klage noch abgewiesen, bestätigte der BGH das Zahlungsbegehren - unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile - in Höhe von 11.616,64 € nebst Zinsen teilweise und gab den Feststellungsanträgen vollumfänglich statt.

Der BGH ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten der Klägerin Schadenersatzzahlen müssen, weil die Vermittler trotz bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darüber getäuscht worden, dass die beiden dortigen Vermittlerinnen nicht nur Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15% Provision erhielten.

Der BGH erkannte in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung dass durch die Beklagten bei der Klägerin mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden sei, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie – wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat – tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.

Da gleich lautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet worden sind, kommt dieser Entscheidung nach Auffassung von Rechtsanwalt Dirk Witteck, Vertrauensanwalt des BSZ e.V. von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, eine weit reichende Bedeutung zu, denn neben weiteren Betroffenen der dortigen Beklagten ist die Existenz von verdeckten Provisionen im Bereich des Immobilienerwerbs bedauerlicherweise kein Einzelfall.

Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08
LG Lübeck - Urteil vom 24. Februar 2006 - 5 O 128/05
OLG Schleswig - Urteil vom 13. März 2008 - 5 U 57/06


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Montag, Juni 28, 2010

Pfändungsschutzkonto ab 01. Juli 2010 möglich.

Ab 01. Juli 2010 besteht die gesetzliche Möglichkeit für jeden Schuldner, sich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei seiner Bank einrichten zu lassen. Jeder Bankkunde, der ein Girokonto führt, kann von seiner Bank nun verlangen, dass dieses Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von MHG Rechtsanwälte (Jena) erklärt den Vorteil eines solchen Kontos für den Schuldner damit, dass er jeweils bis zum Ende des Kalendermonats frei über sein Guthaben in Höhe des persönlichen Pfändungsfreibetrages verfügen darf. Zusätzlich kann der Schuldner auf diesem Konto auch Guthaben in kleinen Raten ansparen, wenn er den monatlichen Pfändungsfreibetrag nicht vollständig verbraucht und im Folgemonat auf dem Konto belässt. Bisher sah sich der Schuldner genötigt, innerhalb von 7 Tagen jeden Geldeingang vollständig abzuheben.

Schuldner, die einer Kontopfändung unterworfen werden, haben die Möglichkeit sich innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Pfändungsnachricht durch einen so genannten Überweisungsbeschluss ein solches Pfändungsschutzkonto auch noch nach der Kontopfändung einzurichten, damit sie von den für sie günstigen Neuregelungen profitieren können.

Jede Person darf jedoch nur ein Pfändungsschutzkonto führen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Der Kunde muss dies auf Anfrage der Bank ausdrücklich versichern. Da das Führen eines solchen Kontos der SCHUFA-Meldung unterliegt, besteht hier für die Banken eine einfache Kontrollmöglichkeit.

Für Dauerschuldner schließlich besteht nun die Möglichkeit, eine Aufhebung der Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht anordnen zulassen, wenn er glaubhaft machen kann, dass in den letzten 6 Monaten überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und auch innerhalb der nächsten 12 Monate lediglich nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von MHG Rechtsanwälte (Jena)

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Freitag, Juni 25, 2010

ACI-Fonds: Hausdurchsuchung! Verdacht des Kapitalanlagebetrugs?

Spezialeinheit der Bielefelder Polizei führt Hausdurchsuchung bei dem Emissionshaus Alternative Capital Invest (ACI) in Gütersloh durch! Verdacht des Kapitalanlagebetrugs? Anleger müssen handeln!

Diversen Pressemeldungen der letzten Tage zufolge (z.B. www.manager-magazin.de,vom 24.06.2010) hat die Staatsanwaltschaft am Dienstag, den 22.06.2010, in der ACI-Zentrale in Gütersloh eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nach Informationen von manager magazin inspizierten die Beamten zudem Privaträume von ACI-Verantwortlichen.

Allerdings sei nicht mitgeteilt worden, ob Haftbefehle ausgestellt worden seien. Es werde unter anderem dem Verdacht des Kapitalanlagebetrugs nachgegangen (wobei vom BSZ e.V. klar gestellt wird, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldvermutung gilt). Dem Vernehmen nach sollen die bei der Razzia gewonnenen Erkenntnisse den Verdacht bisher nicht erhärten können. Wobei eine genaue Auswertung der vorgefundenen Unterlagen abzuwarten bleibt.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth „sind dies nochmals sehr schlechte Nachrichten für die Anleger, wir werden daher ausdrücklich Ansprüche für die Anleger z.B. wegen möglicher Prospekthaftung, aber auch wegen möglicher vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, gegen sämtliche Verantwortlichen, prüfen.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden demnächst mit der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufnehmen und sich darum bemühen, weitere Informationen für die Anleger zu erhalten, z.B. in Form von Akteneinsicht.

Betroffene ACI-Anleger können sich der Interessengemeinschaft ACI-Dubai-Fonds anschließen.
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Foto: Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juni 24, 2010

Gericht spricht Anleger des DGI 30, 34, 36 und 39 Schadensersatz zu.

Nachdem das OLG Celle noch am 07.05.2008 die Schadensersatzklage eines Anlegers des DGI 30 als verjährt abgewiesen hatte, gelang es dem Schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, eine Änderung im Sinne der DG-Anleger zu bewirken.

In einem von Dr. Schulze erstrittenen Urteil vom 10.03.2010 wurde durch das OLG Celle einem Anleger des DGI 30 vollumfänglich Recht gegeben. Erneut hat das OLG Celle nunmehr am 09.06.2010 einem Anleger des DGI 30, 34, 36 und 39 Schadensersatz zugesprochen. Dieser erhält nunmehr Euro 50.848,81 von der beklagten Volksabank Peine zurück. Allein die Steuervorteile des Anlegers wurden anspruchsmindernd berücksichtigt. Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.

Der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erstritt bereits im Jahr 2004 das bundesweit erste Urteil zugunsten eines DG-Anlegers. Er ist zuversichtlich, dass die Serie der positiven Entscheidungen zugunsten von DG-Anlegern auf absehbare Zeit nicht abreißen wird.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

VICTORY MEDIENFONDS: Befürchtungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte realisieren sich.


VICTORY MEDIENFONDS: Befürchtungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte realisieren sich.

Berlin / München / Dieburg 24.06.2010: Nachdem im Jahre 2006 die Victory Media AG Insolvenz anmelden musste, stehen nun auch die Steuervorteile der Anleger auf der Kippe. Den mehr als 8000 Anlegern, die nicht selten mit dem Versprechen hoher Steuervorteile geködert wurden den Fonds zu erwerben, droht nun auch noch eine Aberkennung dieser Vorteile.

Die Financial Times Deutschland berichtet in ihrer Ausgabe vom 22.06.2010 von einem Rundschreiben der Fondsgeschäftsführung, das die Anleger über Einzelheiten informierte. Die Finanzbehörden sollen sich demnach weigern, die Herstellereigenschaft der Fonds anzuerkennen. Dies hätte zur Folge, dass die Ausgaben der Fonds als Anschaffungskosten zu werten und auf viele Jahre zu verteilen wären, so die FTD weiter. Der steuerliche Effekt im Jahr des Fondsbeitritts entfiele dadurch weitgehend. Konsequenz: Die Finanzbehörden fordern Steuernachzahlungen, die zum Teil einen erheblichen Umfang annehmen. Zu allem Ärger für die Anleger werden diese Steuernachforderungen üblicher Weise auch noch mit 6 % p.a. verzinst. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte befürchteten diese Entwicklung seit längerem, nachdem derartige Steuernachzahlungen bereits bei anderen Fonds wie etwa VIP Medienfonds oder bei Fonds der Hannover Leasing eingefordert worden waren.

Die Augsburger Allgemeine berichtet in ihrer Ausgabe vom 13.06.2010 zudem, dass sich der Initiator der Victory Medienfonds Franz Landerer seit vergangenem Montag vor dem Landgericht Kaufbeuren strafrechtlich verantworten muss. Ihm werde vorgeworfen, Steuern hinterzogen und Gelder veruntreut zu haben. Es steht im Raum, dass Gelder zwischen den Fonds verschoben und Lizenzeinnahmen Anlegern ausgeschüttet wurden, die eigentlich anderen Investoren zugestanden haben sollen. Die Augsburger Allgemeine zitiert Stimmen, die von einem Schneeballsystem sprechen.

Die Kosten der Strafverteidigung wollen die Fonds auch mit Anlegergeldern finanzieren. Die Anleger sollten sich nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gut überlegen, ob sie hierfür zahlen wollen.

Allen betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der deutschlandweit tätigen, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich anwaltlich prüfen zu lassen, ob gegebenenfalls Möglichkeiten bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in derartigen Fällen vielfach die Kosten, so Bombosch weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Victory" anschließen.

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Mittwoch, Juni 23, 2010

Die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen

Im Zuge der Finanzkrise wurde häufig und wohl auch meist nicht zu Unrecht über die Banken und deren Beratungspraxis geklagt. Vermehrt suchen aber in letzter Zeit Anleger um Hilfe, die ein Anlageprodukt auf Empfehlung eines Steuerberaters erworben haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informieren über die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen.

Anscheinend nutzen einige Steuerberater die Kenntnisse von dem Verdienst und den finanziellen Verhältnissen ihrer Mandanten, um sich ein Zubrot zu verdienen.

Zu beachten ist zunächst, dass Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerrechtlichen Interessen ihrer Mandanten umfassend wahrzunehmen haben. Ferner sind sie auch gehalten, über alle auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Kommen Steuerberater diesen Verpflichtungen nicht nach, so machen sie sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig.

Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Steuerberater besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise dann, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung der erstrebten Vorteile der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Ferner hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch angenommen, wenn eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch verworfen wird.

Gleiches gilt auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung.

Neben einer eventuellen Pflichtverletzung im Rahmen des Steuerberatungsmandats kann bei Empfehlung einer Kapitalanlage darüber hinaus auch ein – regelmäßig stillschweigend abgeschlossener – Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande kommen.

Auch diese Verträge verpflichten den Steuerberater seinen Mandanten über die Risiken einer empfohlenen Anlage, beispielsweise eines Fondsanteils detailliert, zutreffend und vollständig aufzuklären. „Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so macht sich der Steuerberater grundsätzlich schadenersatzpflichtig“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

Zu beachten ist ferner, dass auch die Provisionsrechtsprechung auf die Steuerberater Anwendung findet. Lässt sich der Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage auch von Dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten ohne hierauf hinzuweisen, macht er sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig, vgl. BGH, Urteil 20.05.1987, Az. IVa ZR 36/86.

Da der Bundesgerichtshof überdies davon ausgeht, dass ein Steuerberater grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung einer steuerrechtlichen Frage zu vertreten (vgl. BGH NJW – RR 95, 621) hat, sollten jene Anleger, denen der Steuerberater eine Kapitalanlage empfohlen hat, die sich nicht wie mitgeteilt entwickelt, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz abschließend.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Steuerberaterhaftung" anschließen.

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Dienstag, Juni 22, 2010

Wohnungsmieter haben Anspruch auf ausreichende Stromversorgung!

Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine unzureichende Ausstattung formuliert ist.

Mietern steht nach der Meinung des BGH ein Minderungsrecht zur Seite, wenn die Mietsache wegen zu schwacher Stromversorgung nicht uneingeschränkt nutzbar ist. Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt das Haushaltsgeräte nur dann genutzt werden können, wenn die vorhandene Elektroinstallation dafür ausreicht verstößt gegen § 307 BGB.

Dem Mieter muss es möglich sein, auch in betagteren Gebäuden, gleichzeitig mehrere haushaltstypische Elektrogeräte zu verwenden.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 343/08 seine Rechtsprechung, die seit 2004 besteht, bestätigt (vgl. BGH NJW 2004, 3174).

Im Streitfall hilft Ihnen der Mieterbeistand e.V. schnell und effektiv bei der Überprüfung und Empfehlung zur Mietminderung. Auf diese BGH Entscheidung macht Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter von zwei Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. aufmerksam.

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
für den LG Bezirk Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg
für den LG Bezirk Darmstadt
Lagerstrasse 49
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BSZ® - TOPLISTE Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate: Schadensersatz für Anlegerin!

Großer Erfolg für BSZ e.V.-Vertrauensanwälte: Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank AG zur Zahlung von 141.600,- Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate!

Für Anleger von (Dresdner Bank AG Global Champion IV)- Zertifikaten gibt es gute Neuigkeiten:
Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, hat in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, betreuten Verfahren das Landgericht Berlin die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank dazu verurteilt, an die dortige Klägerin 141.600 Euro nebst Zinsen zurück zu zahlen. Zug um Zug gegen Übertragung der sich im Depot der Klägerin befindlichen Zertifikate Dresdner Bank AG Global Champion IV. (Urteil des LG Berlin vom 23.04.2010, Az. 4 O 154/09, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Damit gab das Landgericht Berlin der dortigen Klägerin zum überwiegenden Teil Recht, die u.a. Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate in Höhe von 150.000,- Euro erworben hatte sowie auch in Höhe von 9.870,00 Euro Dresdner Bank AG Alpha Express-Zertifikate. Die Zertifikate waren in der Folgezeit erheblich gefallen und die Klägerin musste in der Folgezeit erhebliche Verluste erleiden.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, wurde die dortige Klägerin nicht ausreichend über die Risiken der Zertifikate und die Funktionsweise informiert.

Das Landgericht Berlin kommt denn auch in seiner nun vorliegenden Urteilsbegründung völlig richtig zu dem Schluss, dass es sich bei dem Dresdner Bank Global Champion IV-Zertifikat um ein synthetisches Anlageprodukt handelt. Diese synthetische Kursgestaltung begründet spezifische Risiken des Produktes, über die der Kunde im Rahmen der Anlageberatung aufzuklären sei. Insbesondere sei dabei eine treffende Information darüber notwendig, wann und unter welchen Voraussetzungen der Anleger mit der Rückzahlung oder der Verzinsung des eingesetzten Kapitals rechnen könne. Diese Informationen seien der Anlegerin nicht ausreichend vermittelt worden.

"Interessant an dem Urteil ist auch," so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Rohde & Späth Rechtsanwälte, "dass es sich im gegenwärtigen Fall gerade nicht um eine hoch betagte, sondern im Gegenteil gerade um eine junge, im Geschäftsleben stehende, Klägerin handelte, die noch über umfangreiche weitere Vermögenswerte verfügen konnte."

Geschädigte "Dresdner Bank Global Champion"-Zertifikate-, aber auch sonstige Zertifikate-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Zertifikate" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 21, 2010

Global View“ Fonds: Schmiergeldähnliche Zahlungen an die Deutsche Bank?

Hamburger Anlegerin klagt auf Schadensersatz/Widerruf bereits geschlossener Abfindungsvergleiche möglich/Millionenrisiko für die Deutsche Bank. Die prospektierten Riesenräder des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co sind nie gebaut worden, der Fonds steht kurz vor der Insolvenz.

Die Klägerin aus Hamburg macht Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank geltend. Diese begründen sich unter anderem damit, dass diese Bank nicht nur die im Prospekt ausgewiesen 10 Prozent Eigenkapitalvermittlungskosten erhalten hat. Laut Prospekt hätte diese Zahlung der DBM Fonds Invest GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zugestanden. Die Deutsche Bank hat darüber hinaus weitere 2 Prozent vom Zeichnungskapital erhalten, die nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien eine „schmiergeldähnliche Funktion“ haben, weil es sich um „umsatzabhängige Zahlungen“ handelt, die hinter dem Rücken des Anlegers aus seinen Zahlungen an die Bank zurückfließen.

Anleger die schon das Abfindungsangebot angenommen haben, können aufatmen: Da die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist, können sie von einem „ewigen Widerrufsrecht“ Gebrauch machen.

Im Dezember 2006 zeichnete die Klägerin aus Hamburg auf Anraten ihres langjährigen Kundenberaters in der Hamburger Filiale der Deutschen Bank eine Beteiligung an dem „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000 Euro. Eine Tochtergesellschaft der Initiatorin unterbreitete ein Vergleichsangebot in Höhe von 60 Prozent des gezeichneten Kapitals, welches die Klägerin aber nicht annahm.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der Hamburger Kanzlei KWAG: „Wir werden im Prozess nachweisen, dass die Deutsche Bank den Hals nicht voll genug bekommen konnte und sich zunächst geweigert hat, den Vertrieb des Fonds zu übernehmen, weil ihr die Provision von 10 Prozent zu niedrig gewesen ist. Die Deutsche Bank wollte mindestens 12 Prozent an dem Vertrieb verdienen und so hat man einen ‚Due Dilligence’ einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft erfunden, die dann zusätzlich mit weiteren 2 Prozent ‚vergütet’ worden ist.“

Merkwürdig ist allerdings, dass diese 2-prozentige Gebühr an die „Deutsche Immobilien und Leasing GmbH“ (DIL) laut Prospekt für „Konzeptprüfung, Marketingkonzept und Vertriebssteuerung“ berechnet wird, aber nur von den Anlegern bezahlt werden, die über die Deutsche Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gezeichnet haben.

Gieschen: „Während bei allen anderen Anlegern ‚nur’ 10 Prozent der Investitionssumme für ‚Kapitalbeschaffungskosten’ verbraucht und damit nicht in die eigentlichen Projekte investiert werden konnten, wurden Anlegern, die über die Deutsche Bank gezeichnet haben, 12 Prozent ihrer Investitionssumme abgezogen. War die angebliche ‚Konzeptprüfung’ durch die DIL eine Dienstleistung, die für ‚Nicht-Deutsche-Bank-Kunden’ ohne Interesse gewesen ist oder hat es diese ‚Prüfung’ tatsächlich nie gegeben? Unsere Informationen legen nahe, dass hier gemauschelt worden ist, um der Deutschen Bank die verlangten 12 Prozent Vertriebsprovision zuzuschanzen.

Offensichtlich mit dem gewünschten Erfolg: 80 Prozent der Anleger wurden in der Folgezeit über die Deutsche Bank geködert.“ Nach Bekanntwerden der desaströsen finanziellen Lage der Fondsgesellschaft hatten viele Anleger in den letzten Monaten ein Abfindungsangebot angenommen, das ihnen 60 Prozent des eingezahlten Kapitals zurückgebracht hat. Auf 40 Prozent Verlust bleiben diese allerdings sitzen. Das muss aber nicht so andauern.

Gieschen: „Die Widerrufsbelehrungen, die Bestandteil dieses Abfindungsangebotes waren, sind nach unserer Prüfung fehlerhaft. Dies hat zur Folge, dass dem Anleger ein ‚ewiges Widerrufsrecht’ zusteht. Wer das Vergleichsangebot angenommen hat, kann jetzt die Entscheidungen in den Klageverfahren abwarten und bei positivem Ausgang gegebenenfalls noch nach Jahren von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Für die Deutsche Bank bleibt damit ein Risiko von rund 200 Millionen Euro auch in den kommenden Jahren bestehen.“

Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 18, 2010

Nauerz & Noell AG – Insolvenzverfahren eröffnet – Was Anleger jetzt wissen müssen –

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – vom 08.06.2010 wurde nunmehr über das Vermögen der Firma Nauerz & Noell AG, Frankfurt am Main, das (endgültige) Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner bestellt. Sämtliche Gläubiger sind nunmehr gehalten, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Für die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung wurde den Gläubigern eine Frist bis zum 06.09.2010 gesetzt. Mit welcher Insolvenzquote zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Dies wird frühestens nach der ersten Gläubigerversammlung möglich sein, welche am 11.08.2010 in Frankfurt am Main stattfindet. Dort wird der Insolvenzverwalter über die Situation bei Nauerz & Noell AG berichten.

Die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von Gläubigern betreut, die Genussrechte der Fa. Nauerz & Noell erworben haben, weist darauf hin, dass bei der Forderungsanmeldung darauf zu achten ist, welche Art von Anspruch angemeldet wird. Genussrechteinhaber müssen bedenken, dass ihre Genussrechtsforderung prinzipiell nur nachrangig berücksichtigt wird.

„Demgegenüber“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „gibt es jedoch sehr gute Ansatzpunkte dafür, dass auch ein erstrangiger (Schadensersatz-) Anspruch angemeldet werden kann. „Allerdings müssen für einen erstrangigen Anspruch die Tatsachen genau vorgetragen und begründet werden, aus denen sich dieser ergibt. Grundsätzlich ist für die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle zwar kein Anwalt notwendig. Da aber durchaus Fehler bei der Anmeldung passieren können, ist es ratsam, die Forderungsanmeldung und die dazugehörige Begründung einem Rechtsanwalt vornehmen zu lassen“, so Rechtsanwalt Seifert weiter.

Anleger, die bislang noch untätig geblieben sind, sollten sich spätestens jetzt über ihre Möglichkeiten informieren. Neben der Insolvenzforderung sieht die Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte gute Möglichkeiten, auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Beratern und Vermittlern, die die Genussrechte empfohlen haben, geltend zu machen. „In den uns von unseren Mandanten berichteten Fällen haben die Berater meist ungenügende Angaben über die Risiken der Anlage – insbesondere das Totalverlustrisiko und die Nachrangigkeit im Insolvenzverfahren – gemacht.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Nauerz & Noell AG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Sparbücher – Das vergessene Geld!

Zunehmend werden Gerichte mit der Problematik der sog. „Altsparbuchfälle“ konfrontiert, da Banken häufig die Auszahlung von alten Sparguthaben verweigern.

Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen ein Erbe oder ein sonstiger Dritte mit einem seit Jahren nicht mehr genutzten und schon längst vergessenen, jedoch ein Guthaben ausweisenden Sparbuch an die Bank oder Sparkasse herantritt und Auszahlung des Guthabens begehrt. Häufig verweigern die Kreditinstitute jedoch eine Auszahlung mit lapidaren Behauptungen, wie dass das entsprechende Konto längst aufgelöst sei, der seinerzeitige Sparbuchinhaber das Geld abgehoben habe oder das Guthaben auf ein anderes Konto des Sparers übertragen worden sei, in der Hoffnung, dass sich der nunmehrige Inhaber des Sparbuchs damit zufrieden gebe.

Betroffene sollten sich mit derartigen Aussagen jedoch nicht abspeisen lassen, zumal sich in den meisten Fällen herausstellt, dass solche Behauptungen einfach ins Blaue hinein erhoben werden und seitens der Kreditinstitute überhaupt nicht belegt oder gar bewiesen werden können. Vielmehr sind zahlreiche Banken und Sparkassen schlicht dazu übergegangen, alte Sparbücher, d.h. Sparguthaben bei denen sei etwa 10 Jahren keine Zahlungsvorgänge mehr anfielen, intern aufzulösen und die jeweiligen Guthaben zunächst auf ein sog. Verwahrkonto zu transferieren und von dort nach einiger Zeit selbst zu vereinnahmen.

Insoweit ist es einem Kreditinstitut jedoch verwehrt, sich bspw. wegen Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen auf Beweisnot zu berufen bzw. eine Auszahlung mit der Begründung zu verweigern, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, die die angeblich in der Vergangenheit erfolgte Auflösung oder Auszahlung zu belegen. So hatte u.a. auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem von der Frankfurter BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte vertretenen Fall, in dem die letzte Eintragung des Sparbuchs immerhin mehr als 38 zurück lag, entschieden, dass selbst bei einer solchen Fallgestaltung es keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise und die beklagte Bank zur Auszahlung des Guthabens einschließlich der in den vergangenen 38 Jahren aufgelaufenen Zinsen verurteilt.

Sollte betroffenen Besitzern von Altsparbüchern bei Vorlage des Sparbuchs seitens des Kreditinstituts die Auszahlung verweigert werden, sollten diese sich keinesfalls mit Ausflüchten oder nicht unterlegten Behauptungen der Bank über die Auflösung oder frühere Auszahlung des Sparguthabens abspeisen lassen sondern sich zumindest zunächst bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Hierfür steht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte auch bundesweit zur Verfügung, zumal sie bislang sämtliche von ihr vertretenen „Altsparbuch-Fälle“ erfolgreich abgeschlossen hat.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Banken Sparbücher“ anschließen.

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Mittwoch, Juni 16, 2010

Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG: Schadensersatzansprüche für Anleger?

Die Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG ist eine Anlagegesellschaft, die es sich, wie das Unternehmen auf seiner Homepage schreibt, zur Aufgabe gestellt hat, einer breiten Bevölkerungsschicht die Chance zu eröffnen, sich mit relativ kleinen Beiträgen und staatlicher Förderung an einem großen Immobilienvermögen zu beteiligen. Insgesamt sollen hierzu Anlegergelder i.H.v. 240 Millionen Euro eingesammelt werden, wie es in verschiedenen Pressemitteilungen heißt.

So positiv sich die Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG in ihrer Eigendarstellung präsentiert, so problematisch sind zugleich die Feststellungen des Anlegerschützers Heinz Gerlach. Dieser erklärt nämlich in seinem Brancheninformationsdienst, dass der Emissionsprospekt, der der Beteiligungsmöglichkeit der Anleger zugrunde liegt, teilweise fehlerhaft sei. „In Betracht kommen hier mehrere Prospektfehler“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Unserem Erachten nach sind die Objekte der Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG überteuert erworben worden, ohne, dass auf diesen Umstand in dem Prospekt ausdrücklich hingewiesen worden ist. Darüber hinaus steht nach Internetmeldungen der Vorwurf im Raum, dass die Auszahlung der versprochenen Ausschüttungen i.H.v. 9 % p.a. nicht bereits wie prospektiert im Jahr 2022, sondern vielmehr in dieser Höhe erst im Jahr 2028 erfolgen kann.“

Betroffene Anleger können möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen oder den Beitritt zur Genossenschaft widerrufen. „Allerdings sind hierbei relativ enge Verjährungsfristen zu berücksichtigen, sodass Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden sollten.“ so Rechtsanwalt Christian Luber. „Denn je nach Anspruchsgegner, von denen vorliegend mehrere in Betracht kommen, kann die Verjährungsfrist entweder drei Jahre nach Beitritt zur Genossenschaft oder drei Jahre nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den die Schadensersatzansprüche begründenden Umstände ablaufen.“ Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG anschließen.

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Schiffsfonds: MS E.R. Lübeck

Nachdem bereits seit geraumer Zeit bekannt ist, dass der Schiffsfonds MS E.R. Lübeck sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, hat die Fondsgesellschaft nun mit Schreiben vom 11.06.2010 mitgeteilt, dass zur Abwendung einer möglichen Insolvenz ein Liquiditätssicherungskonzept erarbeitet wurde. Gleichzeitig lädt die Fondsgesellschaft nun zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28.06.2010 ein.

Viele Anleger fragen sich nun, wie sie sich angesichts der geplanten Kapitalerhöhung verhalten sollen und ob es sinnvoll ist hier schlechtem Geld noch Gutes hinterher zu werfen. Dabei gilt es zu bedenken, dass angesichts der wirtschaftlichen Lage der Fondsgesellschaft auch eine Insolvenz zu befürchten ist. Dies könnte bedeuten, dass geleisteten Ausschüttungen zurückgefordert werden.

Dennoch darf man dem Liquiditätssicherungskonzept der Fondsgesellschaft ohne weiteres skeptisch gegenüber stehen.

Es ist bereits äußerst bedenklich, dass die Fondsgesellschaft hier, nachdem bereits monatelang bekannt ist, dass ein Liquiditätsengpass entstehen wird, den Anlegern gerade einmal 2 Wochen Zeit gibt, um hier über die Kapitalerhöhung zu entscheiden. Besonders fragwürdig ist hieran, dass die Fondsgesellschaft angesichts dieser Entscheidung noch nicht einmal den Geschäftsbericht für das Vorjahr zur Verfügung stellt.

Weiter dürften erhebliche Zweifel daran bestehen, ob das Liquiditätssicherungskonzept überhaupt im Interesse der einzelnen Anleger ist, oder doch nur den Banken nutzt. Auch die jetzt aufgestellten Prognosen der Fondsgesellschaft hängen davon ab, dass der Schiffsmarkt sich bis spätestens 2012 vollständig erholt. Dies ist jedoch äußerst fraglich. Vielmehr verbleibt der Eindruck, dass durch die Kapitalerhöhung lediglich die Sicherheiten der Banken gefestigt werden. Die versprochen Privilegierungen und Garantien für die Anleger sind jedoch keinesfalls sicher, sondern davon abhängig, dass tatsächlich Gewinne erzielt werden.

Die Anleger der MS E.R. Lübeck haben jedoch auch weitergehende Möglichkeiten um ihren Schaden zu begrenzen. Die meisten Beteiligungen des Schiffsfonds MS E.R. Lübeck wurden über einzelne Volks- und Raiffeisenbanken an Privatanleger vertrieben. Mit Beschluss vom 20.01.2009 ( Az.: XI ZR 510/07 ) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anleger, welche eine Kapitalanlage von ihrer Bank empfohlen bekommen, von dieser auch über das wirtschaftliche Interesse der beratenden Bank aufgeklärt werden müssen. Auch über der allgemeinen und speziellen Risiken einer Fondsbeteiligung muss der Anleger aufgeklärt werden. Hat die Bank den einzelnen Anleger nicht ausreichend aufgeklärt, so können die Anleger Schadenersatzansprüche gegenüber der Bank geltend machen. Auch gegenüber den Initiatoren, den Prospektverantwortlichen sowie der Geschäftsführung könnten Ansprüche bestehen.

Nach den vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass in den meisten Fällen die Anleger weder über die Risiken der Beteiligung, noch über die Provisionen der beratenden Banken aufgeklärt wurden. Es sprechen somit gute Argumente für den Beitritt zur BSZ Interessengemeinschaft Schiffsfonds MS E.R. Lübeck.

Gerade im Hinblick auf fehlgeschlagene Kapitalanlagen hat sich gezeigt, dass die Sachverhalte immer komplexer und komplizierter werden. Für Entscheidungen über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen, beispielsweise über interne Vorgänge der Anlagegesellschaft oder über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen zu haben. Gerade wenn sich viele Anleger zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich zahlreiche nützliche Informationen sammeln, welche dann für alle Geschädigten von Vorteil sind. Betroffene Anleger können diese Möglichkeit im Rahmen der Interessengemeinschaft Schiffsfonds MS E.R. Lübeck nutzen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds MS E.R. Lübeck" anzuschließen.

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Dienstag, Juni 15, 2010

Einen erneuten Erfolg für einen DG-Anleger kann der Schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze verbuchen. Der von ihm vertretene Geschädigte hatte sich an den DG-Fonds Nr. 30 und 34, sowie am Fundus-Fonds Nr. 28 beteiligt. In der Sitzung vor dem Landgericht Gießen am 02.06.2010 hat sich die beklagte Volksbank Wißmanr verpflichtet, € 50.000,- an den Kläger zurück zu zahlen. Dieser erhält auf diesem Wege 100% der in die DG-Fonds geflossenen Beträge, sowie 50% der in den Fundus-Fonds geflossenen Beträge zurück. 2/3 der angefallenen Verfahrenskosten zahlt die beklagte Volksbank. "Noch nie war die Situation geschädigter DG-Anleger besser als heute", so BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. Insbesondere im Hinblick auf die drohende absolute Verjährung am Jahresende 2011 rät dieser den Betroffenen, nicht länger zuzuwarten. Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen. BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Lagerstr. 49 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juni 03, 2010

MS Hannes C - Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Nachdem die die Fondsgesellschaft Cramer Schifffahrts GmbH & Co. KG „MS Hannes C“ letztes Jahr in die Insolvenz ging, fordert der Insolvenzverwalter von den Anlegern nun gerichtlich die in den Jahren 2006 und 2007 gewährten Ausschüttungen zurück.

Die Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob diesem Rückzahlungsbegehren nicht aufrechenbare Ansprüche gegenüber stehen.

„Beim Vorliegen individueller Voraussetzungen ist es möglich, sich dem Rückzahlungsbegehren erfolgreich zu widersetzen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte Jena. Da in einigen Fällen bereits Klagen gegen die Anleger ausgebracht wurden, ist ein schnelles Handeln erforderlich, weil die gerichtlich gesetzten Fristen oft kurz bemessen sind.

Wichtig ist ebenso die Anmeldung der bestehenden Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren. „Nach hiesiger Kenntnis hat noch eine Vielzahl der Anleger ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet. Damit drohen sie mit ihren Forderungen ganz auszufallen“, so Geißler.

Das selbe Problem dürfte auf alle Schifffondsanleger zukommen, deren Gesellschaften aufgrund der Weltwirtschaftskrise in die Schieflage gerieten und nicht saniert werden konnten.

Betroffene Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob die Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters erfolgreich abgewehrt werden können, und die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter vornehmen, so dass die ehemals eingezahlten Gelder nicht vollends verloren gehen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schiffsfonds in der Krise was nun?

Bis in das Jahr 2008 galten Schiffsfonds als relativ sichere Anlage mit hohen Renditechancen. Die Fonds und damit die Anleger haben jahrelang von der Globalisierung und der starken Zunahme des Welthandels profitiert. Ab 1999 konnten Schiffsfonds zugunsten der Tonnagebesteuerung (Tonnagesteuererlass gem. § 5 a EStG) optieren. Dabei wird auf einen fiktiv bzw. pauschal ermittelten Gewinn abgestellt, der sich an der Nettoraumzahl orientiert, also an der Tonnage des jeweiligen Schiffes. Von dieser sehr geringen Pauschlasteuer profitierten auch die Anleger.

Die Nachfrage nach Frachtraum ist allerdings während der Finanzkrise erheblich gesunken, und damit auch die Charterraten, die häufig nicht mal mehr zur Deckung der Schiffsbetriebskosten ausreichen. Vielfach sind bei den neu aufgelegten Fonds die Schiffe überteuert eingekauft worden; und immer noch drängen neue Schiffe auf den Markt, die in „besseren Zeiten“ bestellt wurden und nun abgenommen werden müssen.

Auswirkungen der Finanzkrise
Bedingt durch die Finanzkrise musste ein deutlicher Rückgang in der Nachfrage nach Containerraum verzeichnet werden; dies spiegelt sich deutlich wider im Rückgang des Baltic Dry Index (BDI), der von seinem Höchststand von über 11000 Punkten auf 667 Punkte im Dezember 2008 fiel. Charterer fallen in die Insolvenz; in der Folge haben viele Schiffe keine Chance auf Abschluss eines neuen lukrativen Chartervertrages. Selbst wenn neue Verträge abgeschlossen werden können, so decken die Einnahmen häufig gerade einmal die Schiffsbetriebskosten, nicht aber die Verpflichtungen zur Bedienung der Schiffshypotheken.

Besonders prekär ist die Lage für die Anleger der Fonds, die von Anfang an nur Charterverträge mit geringen Laufzeiten von lediglich drei bis fünf Jahren abgeschlossen haben. Hier lasten hohe Verbindlichkeiten auf den Schiff, die häufig nicht mehr oder nur unzureichend bedient werden können. Dennoch drängen auch dieses Jahr viele neue Schiffe auf den Markt, was ein Anstieg der Charterraten in absehbarer Zeit wohl verhindern wird.

Konsequenzen für die Anleger
Den Anlegern gerade in relativ jungen Schiffsfonds, auf denen noch hohe Verbindlichkeiten lasten, drohen meist die Rückforderung bereits gewährter Ausschüttungen oder sogar Nachschussforderungen, um einen Totalverlust des Investments zu vermeiden. Doch wie sinnvoll ist es, weiter frisches Kapital in das „sinkende Schiff“ zu investieren? Und gegen wen können sich Ansprüche der Anleger richten? Zu diesen Fragen nimmt die Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay ausführlich Stellung.

Haftung der Anlageberater
Die Rechtsprechung zu den geschlossenen Immobilienfonds ist auch auf die Schiffsfonds anwendbar. Auch hier ist ein wichtiger Ansatzpunkt die Haftung des Vermittlers wegen falscher und/oder unzureichender Risikoaufklärung. Häufig erfolgte die Vermittlung auch über Banken, nicht selten mit gleichzeitiger Vermittlung des entsprechenden Kredits.

Anlageberater schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung (z.B. BGHZ 123,126 ff.), hierzu gehört zum einen die Analyse der Vermögensverhältnisse des Anlegers und die Empfehlung eines geeigneten Produkts, über dessen Risiken vollständig und richtig aufgeklärt werden muss. Zu einer Risikoaufklärung gehören unbedingt die Punkte Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, lange Laufzeiten, die Höhe der Weichkosten, insbesondere der Vertriebsprovisionen, die Time-Charter-Risiken sowie etwaige Kursrisiken, um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.

Die aktuelle Kick-Back-Rechtsprechung des BGH vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/06) zur Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen lässt sich auch auf Schiffsfonds anwenden (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 585/07). Darüber hinaus müssen Anlageberater das Konzept des jeweiligen Fonds auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen (Plausibilitätsprüfung).

Prospekthaftung und Haftung des Treuhandkommanditisten
Bei unrichtigen Angaben im Prospekt haben die Anleger Anspruch gegen die Prospektherausgeber und –verantwortlichen. Allerdings unterliegen diese Ansprüche der kurzen, dreijährigen Verjährung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspG (gilt seit 01.07.2005) ab Veröffentlichung des Prospekts und sind deshalb bereits oft schon verjährt, wenn der Anleger sich erstmals der Schieflage des Fonds bewusst wird.

Schadensersatzansprüche im weiteren Sinne unterliegen allerdings der der dreijährigen Verjährung ab Kenntnis des Prospektfehlers gem. § 199 Abs. 1 BGB und können demnach meist noch geltend gemacht werden.
Den Treuhandkommanditisten treffen eigene vorvertragliche Aufklärungspflichten. Er muss über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären, vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az.: III ZR 90/08.

Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft
Grundsätzlich kann der Anleger bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung seinen Fondsbeitritt auch Jahre später noch widerrufen, da die Frist zum Widerruf dann niemals begonnen hat zu laufen. Allerdings kann jedoch aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, das durchaus negativ sein, durchgesetzt werden.

Die Grundsätze der fehlerhaft wirksamen Gesellschaft stehen allerdings derzeit gerade vor dem EuGH zur Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz.

Ansprüche gegen die innenfinanzierende Bank
Da Schiffsbeteiligungen überwiegend innenfinanziert sind, der Anleger also kein direktes Vertragsverhältnis mit der Bank hat, fehlt der Anknüpfungspunkt für eigene Ansprüche des Anlegers.
Nicht ausgeschlossen sind selbstverständlich Ansprüche gegen die außenfinanzierende Bank.

Handlungsoptionen
Häufig zeigen sich nach gründlicher Prüfung mehrere Ansatzpunkte, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sei es gegen den Initiator oder gegen den Vermittler.

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Samstag, Mai 29, 2010

Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Ein brandneues Urteil des Bundesgerichtshofs, mitgeteilt von der Pressestelle am 28.05.2010, rückt nochmals die Schwierigkeiten und Tücken einer strafbefreienden Selbstanzeige in den Vordergrund.

Wie allgemein bekannt, besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit eine nachträgliche Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Fiskus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung nochmals explizit darauf hingewiesen, dass ein Steuerhinterzieher dann keine Straffreiheit erlangen kann, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er tatsächlich befürchten muss. Verheimlicht er weiterhin andere Konten, bei denen er davon ausgeht, dass diese nicht in den Fokus der Steuerfahndung geraten können, kann Straffreiheit nicht erlangt werden, so ganz eindeutig der Bundesgerichtshof. Es geht also darum, grundsätzlich "reinen Tisch" zu machen.

Auch hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nochmals präzisiert, wann eine Tat als entdeckt anzusehen ist. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt Axel Widmaier (Heidelberg) hatte in seinem Beitrag "die Schlinge zieht sich zu" darauf hingewiesen, dass mittlerweile in verschiedenen Bundesländern es zu einer größeren Anzahl an Haus-durchsuchungen durch die Steuerfahndung kam. Der Bundesgerichtshof hat nochmals klargestellt, dass im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuer-ordnungswidrigkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht kommen könne.

Eine weitere Hürde ist ebenfalls verschärft worden und zwar im Hinblick auf eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion in Koblenz. Die Oberfinanzdirektion belehrt uns nunmehr, dass es für eine strafbefreiende Anzeige (gilt auch bei der Nacherklärung, Anm. des Autors ) nicht ausreiche, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter einer Steuerhinterziehung sei in diesem Fall sozusagen in einer Bringschuld und die Unterlagen müssten daher so dem Finanzamt vorgelegt werden, dass ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.

Natürlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, insbesondere für den steuerlich beratenen Mandanten, dass die Unterlagen so aufbereitet werden, dass die Finanzbehörden sich relativ schnell einen Überblick verschaffen können. Die Frage ist nur in welchem Umfang diese Aufbereitung zu erfolgen hat. Eines kann man sagen, dass die Vorlage von amtlichen Vordrucken betreffend den Kapitaleinkünfte und den sonstigen Einkünften wohl kaum gefordert werden kann. Bei den bisherigen Entwicklungen ist aber nichts mehr auszuschließen.

Die Finanzbehörden sind in jedem Fall gehalten, den Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, sollten die Auskünfte nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dann ist allerdings zwingend seine Pflicht, eine entsprechende Nachbesserung möglichst umfassend vorzunehmen.

Im Hinblick auf die Vielzahl der Stolperfallen und auch der Verschärfungen der einzelnen An-forderungen, sicherlich bedingt durch die Masse der losgetretenen Fälle durch fragwürdige Vor-gehensweise die Staatsgewalt, sollte hier sehr sorgfältig agiert werden. Es ist jedem Betroffenen nur dringend anzuraten, sich entsprechender sachkundiger Hilfe zu bedienen. Es sollte keinesfalls passieren, dass von der Bank eingetroffene Unterlagen schlichtweg durchgereicht werden.

Jeder Berater muss sich daher auch im klaren sein, dass es nicht nur ausreichen kann, dem Man-danten nur eine Nacherklärung zu formulieren, vielmehr muss er ihm auch zur Seite stehen, wenn die Unterlagen eintreffen und gerade für diese Arbeit sollte er gewappnet sein.

Als Fazit bleibt nur anzumerken, dass derjenige der Konten im Ausland unterhält und seine Ein-nahmen bisher nicht angab, es sich jetzt dringend überlegen sollte, den Schritt in die Steuerehr-lichkeit zu unternehmen. Die Anforderungen für eine Strafbefreiung werden ständig nach oben korrigiert, wie die Entwicklungen in der jüngsten Zeit zeigen. Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen in diese Richtung nur schlimmstes befürchten. Verstärkt wird diese Erkenntnis noch dadurch, als die Attraktivität der strafbefreienden Selbstanzeige stark eingeschränkt werden soll. Mit Datum vom 19.05.2010 legte die CDU/CSU und FDP einen Antrag als Bundestagsdrucksache 17/1755 vor, der genau dies auf den Seiten 9/10 vorsieht.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. steht mit seinen qualifizierten Anwälten Hilfesuchenden gern mit Rat und Tat zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.

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Madoff: Globale Anwaltsallianz erzielt Entschädigungserfolge in Milliardenhöhe!

„Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ erzielt Entschädigungen in Milliardenhöhe im Vergleichswege! Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an.

Die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ kann erste große Erfolge verzeichnen. Einer Meldung des Präsidenten der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“, Dr. Javier Cremades von der spanischen Anwaltskanzlei Cremades & Calvo Sotelo vom 26.05.2010 zufolge haben sich inzwischen rund 20 europäische Banken mit Anlegern außerhalb der USA auf eine Entschädigung geeinigt, als Bank wurde dabei z.B. die HSBC Holdings genannt.

Dieser Meldung zufolge werden 720.000 Anlegern Verluste in Höhe von 15,5 Milliarden Euro ersetzt. Unter anderem Geldhäuser aus Frankreich, Portugal, Spanien und Großbritannien würden sich an Rückzahlungen beteiligen.

Dieser große Erfolg zeigt, dass Anleger nicht chancenlos sind, sondern im Gegenteil teilweise Chancen auf Rückzahlung haben.

Der deutsche Rechtsanwalt und BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dessen Kanzlei Rohde & Späth ebenfalls Mitglied der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ ist, hierzu:
„Für unsere deutschen Madoff-Geschädigten konnten wir zwar noch keine Vergleiche erzielen, dieser große Erfolg der Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff zeigt aber, dass der Druck auf die Banken zunimmt. Wir gehen daher davon aus, dass die bisherigen Vergleiche auch die Vergleichsbereitschaft in Deutschland erhöhen werden.“

Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein können sich dem BSZ e.V. anschließen, um Zugang zu der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ zu bekommen, die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ wird von renommierten Kanzleien aus diesen Ländern betreut.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

K1-Fonds: "Internationale Anwaltsallianz" bereitet erste Klagen vor!

"Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Klagen gegen Anspruchsgegner vor! Geschädigte aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südamerika schließen sich dem BSZ e.V. an.

Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, Tortola, den 28.05.2010:
Da es in Sachen K1 Neuigkeiten gibt, informiert die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, München, Wien, Zürich und Vaduz, Liechtenstein, die Geschädigten über die aktuelle Entwicklung.

Dem Liquidator ist es nicht gelungen weitere Vermögenswerte der Gesellschaft von erheblichem Wert aufzufinden. Hinzu kommt, dass offensichtlich Herr Kiener auch über keine signifikanten Vermögenswerte verfügt. Bis jetzt wurde lediglich ein Barvermögen von € 260.000,00 bei einer niederländischen Bank ausfindig gemacht .

Offen bleibt wie die widersprüchliche Information der Staatsanwaltschaft Würzburg mit der des Liquidators zusammenpasst; die Staatsanwaltschaft geht von einem Schaden für Anleger in Höhe von € 90 Mio. aus, wohingegen Grant Thornton mehr als € 500 Mio. annimmt . Aufgrund des aktuellen Berichts des Liquidators wird es immer wahrscheinlicher, dass den Anlegern erheblicher Schaden entstanden ist.

"Wir werden daher bereits in den nächsten Wochen in einigen Fällen die ersten Klagen gegen die diversen Verantwortlichen vorbereiten, unter anderem gegen die beteiligten Vermittler, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden. "Betroffene sollten dabei auch immer das Prioritätsprinzip beachten, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.

Inzwischen haben sich auch erste Geschädigte aus Südamerika an den BSZ e.V. gewandt, auch diese können sich an den BSZ e.V. wenden, sie werden von der Kanzlei Ticona Cuba betreut, der Kanzleiinhaber Juan Carlos Ticona Cuba ist gebürtiger Bolivianer mit Anwaltszulassungen in Deutschland, Bolivien und Spanien und spricht somit natürlich perfekt spanisch.

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Donnerstag, Mai 27, 2010

Keine automatische Straffreiheit für Steuersünder bei Selbstanzeige

Nach Mitteilung der Financial Times vom 26.05.2010 teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz am gestrigen Tage mit, dass ein Steuersünder dem Finanzamt entsprechende Unterlagen so zu übergeben habe, das eine Zusammenfassung von Verfahren ohne größere eigene Ermittlungen möglich sei. „Es reiche nicht, „dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen.““

Damit äußert die Finanzverwaltung hingegen keine neue Auffassung. Allerdings scheint sie unter der „Flut“ von Selbstanzeigen im Nachgang der angekauften Daten CD in Nordrhein-Westfalen sich genötigt zu sehen, auf diese Selbstverständlichkeit für gute Berater explizit hinzuweisen. „Einige Steuersünder werden hier wohl auf das falsche Pferd gesetzt und noch ein böses Erwachen haben“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation) von der Wirtschaftskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Während im allgemeinen Strafrecht mit der Vollendung einer Tat die Strafe verwirkt ist und eine Strafbefreiung über die „goldene Brücke zurück in die Straffreiheit“ durch tätige Reue nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist, kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit, auch nach Vollendung oder Beendigung einer bestimmten Steuerstraftat die begehrte Straffreiheit zu erlangen.

Der § 371 AO sieht diese Konsequenz unter der Bedingung der Berichtigung von unrichtigen Angaben oder Nachholung vollständiger Angaben vor. Hierzu wird jedoch grundsätzlich verdichtetes Zahlenmaterial benötigt. Sofern exakte Beträge aufgrund von Zeitmangel nicht ermittelt werden können, muss zwingend eine Schätzung abgegeben werden. Diese sollte dann aber regelmäßig einen sehr großzügigen Aufschlag enthalten, da mit der Selbstanzeige eine Entdeckung der Steuerstraftat verbunden und danach eine erweiternde strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich geworden ist. Gerade im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird dieser Weg häufig der einzig gangbare sein. Nach der erfolgten Schätzung kann dann in Ruhe das konkrete Zahlenmaterial aufgearbeitet und das Nachbesteuerungsverfahren entsprechend gesteuert werden.

Eines muss dem reuigen Steuersünder allerdings klar sein, nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung muss innerhalb der Zahlungsfrist die rückständige Steuer zuzüglich Zinsen an das Finanzamt gezahlt werden. Andernfalls nützt die beste Selbstanzeige nichts.

Dr. Morgenstern weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage „Welche Frist angemessen sei?“, äußerst zweifelhaft ist. Laut dem Bundesgerichtshof ist diese Frist eine strafrechtliche, für die daher auch nicht der Finanzgerichtsweg eröffnet ist. Zuständig für die Festsetzung ist nach herrschender Meinung die Straf- und Bußgeldstelle (StraBU).

Der Weg einer strafbefreienden Selbstanzeige ist folglich nicht für jeden eröffnet und sollte vorher genau überlegt werden. Eine fachlich qualifizierte Beratung ist hierzu zwingend erforderlich.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. steht mit seinen qualifizierten Anwälten Hilfesuchenden gern mit Rat und Tat zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Mai 26, 2010

Klagewelle gegen Allianz Lebensversicherung?

Verbraucherzentrale Hamburg hält Verträge für unwirksam. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten Lebensversicherungskunden.

Berlin, München, Dieburg 26.05.2010

Wie die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Wochenendausgabe vom 22./24.05 berichtete, hält nun auch die Verbraucherzentrale Hamburg Verträge der Allianz-Lebensversicherung für unwirksam. Die Allianz habe Kunden, die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben und ihre Versicherung im Jahr 2005 oder später kündigten, zu wenig ausbezahlt, berichtet die SZ.

Der Allianz wird dabei vorgeworfen, den Rückkaufswert falsch berechnet zu haben, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die ebenfalls Versicherungsnehmer der Allianz vertritt.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg wurde auf Seiten der Allianz nicht nur der Rückkaufswert falsch berechnet, sondern zusätzlich noch ein unzulässiger Stornoabzug erhoben.

Die Zahl der betroffenen Versicherungsnehmer liegt im sechsstelligen Bereich, erklären die Verbraucherschützer. Versicherungsnehmer sollten daher fachkundig prüfen, ob auch Ihnen Rückforderungsansprüche zustehen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Mai 20, 2010

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) seit 17.05.2010 in Kraft.

Nicht von allen Dienstleistern beachtet, trat am 17.05.2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft.

Dies erfolgte auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auf die 11-Punkte Liste unter der Überschrift „Stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ des § 2 DL-InfoV * wird verwiesen.

Schwierigkeiten bei der Pflichterfüllung dieser Vorschrift veranlasst Ziff. 11 des § 2 DL-InfoV, wonach der Dienstleister, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser zu machen, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich unaufgefordert zu benennen hat.

„Das Konzept des räumlichen Geltungsbereichs bietet in der Haftpflichtversicherung keinen griffigen Anknüpfungspunkt.“ erklärt der auf Versicherungsrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Solheid, Reichenbach:

In den wenigsten Fällen wird in der Police beschrieben, welcher Geltungsbereich betroffen ist. Die Örtlichkeit, wo die rechtsberatende oder andere Dienstleistung erbracht wird, ist auch in vielen Fällen irrelevant.

Ein Beispiel: Der deutsche Rechtsanwalt, der in Peking gegenüber seinem Klienten Rechtsberatung zum sächsischen Nachbarrecht erbringt, sollte in der Regel nach dem Wortlaut seiner Haftpflichtpolice auch in China haftpflichtmäßig abgesichert sein.

Anknüpfungspunkt der Haftpflichtdeckung ist regelmäßig, der Rechtsbereich, welcher durch die Beratung tangiert wird. Erst wenn die Rechtsberatung des deutschen Rechtsanwalts nicht-deutsches/europäisches Recht tangiert, findet die Deckungswirkung ihre Grenzen.

Entscheidend sind hierbei besonders die Ausschlüsse des Haftpflichtversicherungsvertrags. Diese interessieren den Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. Kunden des Dienstleisters. Diese orientieren sich am Kanzleiort, vor welchem Gericht der Anwalt auftritt oder zu welchem Recht die Dienstleistung erbracht wird.

So heißt es beispielsweise in der Vermögenshaftpflichtpolice eines großen deutschen Versicherers unter den Ausschlüssen:

„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten:
*über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltende Kanzleien oder Büros,
*im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
*des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.“

Derartige Ausschlüsse sind offen zu legen und in der Internetseite unaufgefordert zu benennen. Die Kenntnisse der Ausschlusstatbestände gehört zum legitimen Interesse des Mandanten.

Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beispielsweise besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Folglich hat die Internetseite einer entsprechenden Kanzlei die Pflichten der hier angesprochenen Ziffer 11 des DL-InfoV zu erfüllen. Zu den Ausschlüssen sind im Zweifel Rücksprachen beim Versicherungsunternehmen angebracht.

Wer die Pflichtangaben nicht in den Internetseiten wiedergibt, setzt sich der Gefahr aus, abgemahnt zu werden.

* DL-InfoV , § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1.seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2.die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3.falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4.bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5.falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

6.falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7.die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8.von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9.gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10.die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11.falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1.dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4 .in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Autor dieses Beitrags:

Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid
Ackermannstr. 1
D - 08468 Reichenbach/ Vogtland
Tel.: 03765 / 61058-0
Fax: 03765 / 610-5858
www.ra-dr-solheid.de
E-Mail: dr.solheid@web.de


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