Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine unzureichende Ausstattung formuliert ist.
Mietern steht nach der Meinung des BGH ein Minderungsrecht zur Seite, wenn die Mietsache wegen zu schwacher Stromversorgung nicht uneingeschränkt nutzbar ist. Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt das Haushaltsgeräte nur dann genutzt werden können, wenn die vorhandene Elektroinstallation dafür ausreicht verstößt gegen § 307 BGB.
Dem Mieter muss es möglich sein, auch in betagteren Gebäuden, gleichzeitig mehrere haushaltstypische Elektrogeräte zu verwenden.
Der BGH hat mit dem Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 343/08 seine Rechtsprechung, die seit 2004 besteht, bestätigt (vgl. BGH NJW 2004, 3174).
Im Streitfall hilft Ihnen der Mieterbeistand e.V. schnell und effektiv bei der Überprüfung und Empfehlung zur Mietminderung. Auf diese BGH Entscheidung macht Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter von zwei Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. aufmerksam.
Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
für den LG Bezirk Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816
Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg
für den LG Bezirk Darmstadt
Lagerstrasse 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071/9816816
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