Mittwoch, Juni 30, 2010

"Schrottimmobilien“: BGH bestätigt Schadensersatzanspruch wegen verdeckter Provision von Vermittlern in Höhe von 15 % statt der angegebenen knapp 6 % der Kaufpreissumme!

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Vertrauensanwalt des BSZ e.V. von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, Aschaffenburg, hinweisen.

Der BGH hat ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem so genannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.

Von Vermittlern geworben, erwarb die dortige Klägerin, bei einer an Vermittler zu zahlenden Provision in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, nämlich 2,41% Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Finanzierungsvermittlerin und 3,45% Courtage für die Wohnungsvermittlerin eine Eigentumswohnung.

Nachdem die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung; begehrt hat, stützt sich die Klägerin dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Hatte das Landgericht hat die Klage noch abgewiesen, bestätigte der BGH das Zahlungsbegehren - unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile - in Höhe von 11.616,64 € nebst Zinsen teilweise und gab den Feststellungsanträgen vollumfänglich statt.

Der BGH ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten der Klägerin Schadenersatzzahlen müssen, weil die Vermittler trotz bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darüber getäuscht worden, dass die beiden dortigen Vermittlerinnen nicht nur Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15% Provision erhielten.

Der BGH erkannte in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung dass durch die Beklagten bei der Klägerin mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden sei, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie – wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat – tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.

Da gleich lautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet worden sind, kommt dieser Entscheidung nach Auffassung von Rechtsanwalt Dirk Witteck, Vertrauensanwalt des BSZ e.V. von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, eine weit reichende Bedeutung zu, denn neben weiteren Betroffenen der dortigen Beklagten ist die Existenz von verdeckten Provisionen im Bereich des Immobilienerwerbs bedauerlicherweise kein Einzelfall.

Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08
LG Lübeck - Urteil vom 24. Februar 2006 - 5 O 128/05
OLG Schleswig - Urteil vom 13. März 2008 - 5 U 57/06


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dirk Witteck


Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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