Montag, Juni 28, 2010

Pfändungsschutzkonto ab 01. Juli 2010 möglich.

Ab 01. Juli 2010 besteht die gesetzliche Möglichkeit für jeden Schuldner, sich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei seiner Bank einrichten zu lassen. Jeder Bankkunde, der ein Girokonto führt, kann von seiner Bank nun verlangen, dass dieses Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von MHG Rechtsanwälte (Jena) erklärt den Vorteil eines solchen Kontos für den Schuldner damit, dass er jeweils bis zum Ende des Kalendermonats frei über sein Guthaben in Höhe des persönlichen Pfändungsfreibetrages verfügen darf. Zusätzlich kann der Schuldner auf diesem Konto auch Guthaben in kleinen Raten ansparen, wenn er den monatlichen Pfändungsfreibetrag nicht vollständig verbraucht und im Folgemonat auf dem Konto belässt. Bisher sah sich der Schuldner genötigt, innerhalb von 7 Tagen jeden Geldeingang vollständig abzuheben.

Schuldner, die einer Kontopfändung unterworfen werden, haben die Möglichkeit sich innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Pfändungsnachricht durch einen so genannten Überweisungsbeschluss ein solches Pfändungsschutzkonto auch noch nach der Kontopfändung einzurichten, damit sie von den für sie günstigen Neuregelungen profitieren können.

Jede Person darf jedoch nur ein Pfändungsschutzkonto führen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Der Kunde muss dies auf Anfrage der Bank ausdrücklich versichern. Da das Führen eines solchen Kontos der SCHUFA-Meldung unterliegt, besteht hier für die Banken eine einfache Kontrollmöglichkeit.

Für Dauerschuldner schließlich besteht nun die Möglichkeit, eine Aufhebung der Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht anordnen zulassen, wenn er glaubhaft machen kann, dass in den letzten 6 Monaten überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und auch innerhalb der nächsten 12 Monate lediglich nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von MHG Rechtsanwälte (Jena)

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