Großer Erfolg für den BSZ e.V. in Sachen GSC AG: Berliner BSZ-Vertrauensanwälte Dr. Rohde & Dr. Späth erstreiten erneut vollumfänglichen Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- € vor dem LG München I (noch nicht rechtskräftig) gegen Wertpapierhandelshaus von Pfetten-Ewaldsen AG!
In Sachen GlobalSwissCapital AG ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten erneut ein Erfolg für einen Anleger gelungen: Nachdem das Landgericht Konstanz, wie der BSZ e.V. bereits berichtete, in einem ersten, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth betreuten, Verfahren im Oktober 2008 einen ersten Vermittler der GSC AG zum Schadensersatz in Höhe von 102.000,- € verurteilte und auch vor einiger Zeit die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn in einem von BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde geführten Verfahren einen Anlageberater zum vollständigem Schadenersatz in Höhe von 76.835,54 Euro (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig) verurteilt, ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Rohde & Dr. Späth nun ein weiterer großer Erfolg vor dem Landgericht München I gelungen:
Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I sprach in dem dortigen Verfahren, das von BSZ e.V.-Anwalt Dr. Andreas Rohde von Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- € gegen das Wertpapierhaus von Pfetten-Ewaldsen AG (Urteil des LG München I vom 23.06.2009, Az. 29 O 10900/08, noch nicht rechtskräftig).
Während ein Teil der Vermittler die Anlage bei der GSC-AG auf eigene Faust an die Anleger vermittelte, war nach Erkenntnissen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte ein Teil der Vermittler für das Wertpapierhandelshaus von Pfetten-Ewaldsen AG in Vertretung tätig.
Der große Vorteil hierbei für die Anleger: In diesen Fällen hat die von Pfetten-Ewaldsen AG teilweise das „Haftungsdach“ für die Anleger übernommen, es besteht eine Rückversicherung bei einer großen deutschen Rückversicherung, so dass die Anleger ihre Schadensersatzansprüche auch wirklich durchsetzen können.
„Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, von Rohde & Späth, der das Urteil erstritten hat.
Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- € würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- € ersetzt.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft " Global Swiss Capital AG " anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
In Sachen GlobalSwissCapital AG ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten erneut ein Erfolg für einen Anleger gelungen: Nachdem das Landgericht Konstanz, wie der BSZ e.V. bereits berichtete, in einem ersten, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth betreuten, Verfahren im Oktober 2008 einen ersten Vermittler der GSC AG zum Schadensersatz in Höhe von 102.000,- € verurteilte und auch vor einiger Zeit die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn in einem von BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde geführten Verfahren einen Anlageberater zum vollständigem Schadenersatz in Höhe von 76.835,54 Euro (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig) verurteilt, ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Rohde & Dr. Späth nun ein weiterer großer Erfolg vor dem Landgericht München I gelungen:
Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I sprach in dem dortigen Verfahren, das von BSZ e.V.-Anwalt Dr. Andreas Rohde von Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- € gegen das Wertpapierhaus von Pfetten-Ewaldsen AG (Urteil des LG München I vom 23.06.2009, Az. 29 O 10900/08, noch nicht rechtskräftig).
Während ein Teil der Vermittler die Anlage bei der GSC-AG auf eigene Faust an die Anleger vermittelte, war nach Erkenntnissen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte ein Teil der Vermittler für das Wertpapierhandelshaus von Pfetten-Ewaldsen AG in Vertretung tätig.
Der große Vorteil hierbei für die Anleger: In diesen Fällen hat die von Pfetten-Ewaldsen AG teilweise das „Haftungsdach“ für die Anleger übernommen, es besteht eine Rückversicherung bei einer großen deutschen Rückversicherung, so dass die Anleger ihre Schadensersatzansprüche auch wirklich durchsetzen können.
„Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, von Rohde & Späth, der das Urteil erstritten hat.
Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- € würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- € ersetzt.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft " Global Swiss Capital AG " anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.