Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat für zwei Anleger, welche sich an der Global Real Estate AG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, mit Datum vom 24.04.2009 zwei Urteile erstritten (nicht rechtskräftig), welche die GRE jeweils zum Schadensersatz gegenüber den Anlegern verpflichtet. Die GRE wurde danach verurteilt, den Anlegern sämtliche Zahlungen, die bislang geleistet wurden, zurück zu erstatten.
Das Landgericht Rostock begründete den Anspruch auf Schadensersatz im Einklang mit dem Vortrag der BSZ e.V. Vertrauensanwälte damit, dass die beiden Anleger nicht vollständig und nicht richtig über die mit einer solchen Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden. Denn mit einer atypischen Beteiligung geht grundsätzlich ein Totalverlustrisiko einher, weshalb solche Beteiligungen in aller Regel auch nicht zur Altersvorsorge geeignet sind.
Das Landgericht Rostock würdigte dabei auch, dass im Zeichnungsschein, der von den Anlegern unterschrieben wurde, zwar Hinweise enthalten sind, welche auch auf das Teil- oder gar Totalverlustrisiko hinweisen. Das Gericht sah diese für eine Aufklärung der Anleger jedoch nicht als ausreichend an. Vielmehr führte das Landgericht Rostock aus, dass im Zeichnungsschein zusätzlich auf die weiteren Angabenvorbehalte und Risikohinweise im Emissionsprospekt verwiesen wird. Das Landgericht schloss daraus, dass eine umfassende Beurteilung der Risiken nur dann erfolgen konnte, wenn dem jeweiligen Anleger auch ein Emissionsprospekt ausgehändigt wurde.
Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass ein Prospekt nicht bzw. nicht rechtzeitig übergeben wurde. Das Gericht führte hierzu in der Urteilsbegründung aus, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Bestätigung im Zeichnungsschein, den Prospekt erhalten zu haben, richtig sei, könne dies die GRE nicht entlasten, da eine Übergabe im Zeitpunkt der Zeichnung jedenfalls nicht rechtzeitig sei.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir begrüßen die Entscheidungen des Landgericht Rostock. Es stellt richtigerweise darauf ab, ob ein Prospekt übergeben wurde oder nicht. Der einfache Hinweis im Zeichnungsschein auf ein Risiko kann u. E. in keinem Fall für eine ordnungsgemäße Aufklärung ausreichen. Denn vor der Anlageentscheidung müssen die mit jeder Anlage einhergehenden Risiken bewertet werden können; dies kann der Anleger nur dann, wenn er sämtliche Faktoren kennt – und die stehen im Prospekt.“
Auch die Fachzeitschrift kapital- markt intern (k-mi) hatte vor dem Angebot der GRE bereits in Ihrer Beilage zur Ausgabe 14/02 vom 04.04.2002 gewarnt. K-mi kam zu dem Fazit, dass nicht zuletzt wegen der veralteten Prospektunterlagen zur äußersten Vorsicht geraten werden müsse. Zurecht hob k-mi dabei darauf ab, dass vor dem Hintergrund der möglichen Probleme im Baubereich umfassend über die aktuelle Geschäftsentwicklung informiert werden müsste, damit die Risiken eine Engagements vernünftig abgeschätzt werden können.
Fazit: Anleger, die ebenfalls nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß über die mit einer atypisch stillen Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden, sollten daher ihre Ansprüche von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Da unter Umständen mit der Verjährung der Ansprüche zu rechnen ist, sollte damit nicht allzu lange gewartet werden.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Global Real Estate AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Das Landgericht Rostock begründete den Anspruch auf Schadensersatz im Einklang mit dem Vortrag der BSZ e.V. Vertrauensanwälte damit, dass die beiden Anleger nicht vollständig und nicht richtig über die mit einer solchen Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden. Denn mit einer atypischen Beteiligung geht grundsätzlich ein Totalverlustrisiko einher, weshalb solche Beteiligungen in aller Regel auch nicht zur Altersvorsorge geeignet sind.
Das Landgericht Rostock würdigte dabei auch, dass im Zeichnungsschein, der von den Anlegern unterschrieben wurde, zwar Hinweise enthalten sind, welche auch auf das Teil- oder gar Totalverlustrisiko hinweisen. Das Gericht sah diese für eine Aufklärung der Anleger jedoch nicht als ausreichend an. Vielmehr führte das Landgericht Rostock aus, dass im Zeichnungsschein zusätzlich auf die weiteren Angabenvorbehalte und Risikohinweise im Emissionsprospekt verwiesen wird. Das Landgericht schloss daraus, dass eine umfassende Beurteilung der Risiken nur dann erfolgen konnte, wenn dem jeweiligen Anleger auch ein Emissionsprospekt ausgehändigt wurde.
Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass ein Prospekt nicht bzw. nicht rechtzeitig übergeben wurde. Das Gericht führte hierzu in der Urteilsbegründung aus, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Bestätigung im Zeichnungsschein, den Prospekt erhalten zu haben, richtig sei, könne dies die GRE nicht entlasten, da eine Übergabe im Zeitpunkt der Zeichnung jedenfalls nicht rechtzeitig sei.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir begrüßen die Entscheidungen des Landgericht Rostock. Es stellt richtigerweise darauf ab, ob ein Prospekt übergeben wurde oder nicht. Der einfache Hinweis im Zeichnungsschein auf ein Risiko kann u. E. in keinem Fall für eine ordnungsgemäße Aufklärung ausreichen. Denn vor der Anlageentscheidung müssen die mit jeder Anlage einhergehenden Risiken bewertet werden können; dies kann der Anleger nur dann, wenn er sämtliche Faktoren kennt – und die stehen im Prospekt.“
Auch die Fachzeitschrift kapital- markt intern (k-mi) hatte vor dem Angebot der GRE bereits in Ihrer Beilage zur Ausgabe 14/02 vom 04.04.2002 gewarnt. K-mi kam zu dem Fazit, dass nicht zuletzt wegen der veralteten Prospektunterlagen zur äußersten Vorsicht geraten werden müsse. Zurecht hob k-mi dabei darauf ab, dass vor dem Hintergrund der möglichen Probleme im Baubereich umfassend über die aktuelle Geschäftsentwicklung informiert werden müsste, damit die Risiken eine Engagements vernünftig abgeschätzt werden können.
Fazit: Anleger, die ebenfalls nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß über die mit einer atypisch stillen Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden, sollten daher ihre Ansprüche von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Da unter Umständen mit der Verjährung der Ansprüche zu rechnen ist, sollte damit nicht allzu lange gewartet werden.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Global Real Estate AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.