Mit seinem Beschluss vom 17.02.2009, Az.: XI ZR 184/08 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt, in dem einem von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des VIP 4 Medienfonds Schadenersatz zugesprochen wurde.
Die Verurteilung der beklagten Commerzbank AG ist damit rechtskräftig. Für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist dies ein weiterer, nunmehr erstmals höchstrichterlicher, Erfolg bei der Vertretung von VIP Medienfonds-Anlegern.
Mit Unterstützung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde - soweit ersichtlich - in Sachen VIP Medienfonds sowohl das erste klagestattgebende Urteil I. Instanz als auch das erste klagestattgebende Urteil in II. Instanz als auch nunmehr die erste für den Anleger positive Entscheidung in III. Instanz gegen die Commerzbank AG herbeigeführt.
Diese Entscheidungen stärken genauso wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, die Rechte der Anleger.
Im vorgenannten Beschluss hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Bank auf Rückvergütungen, sogenannte Kick-backs, auch bei Medienfonds hinweisen muss.
Die Frage der Hinweispflicht der Banken auf Kick-Back Zahlungen, also auf Vergütungen die die Bank von Seiten der Fondsgesellschaft erhält, war bei Medienfonds und bei anderen geschlossenen Fonds, die nicht dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallen, lange Zeit höchst umstritten.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte vor der 22. Kammer des Landgerichts München I als erste Kanzlei ein Urteil für einen VIP Medienfondsanleger erstritten, in welchem festgestellt wurde, dass die beklagte Bank, vorliegend die Commerzbank AG, verpflichtet war, auf die Kick-Back Zahlungen hinzuweisen. Da ein Hinweis auf die Kick-Back Zahlungen, die bei den VIP Medienfonds 3 und 4 über 8 % betrugen, unterblieb, hat die 22. Kammer des Landgerichts München I folgerichtig die Commerzbank AG zum Schadenersatz verurteilt. Hinsichtlich eines anderen von der Commerzbank AG vertriebenen Fonds hat ein Kollege einen Beschluss erwirkt, in dem nunmehr auch der Bundesgerichtshof feststellte, dass auf die Kick-Back Zahlungen bei Medienfonds hinzuweisen ist.
Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so ist die Bank grundsätzlich schadenersatzpflichtig und die Beteiligung rückabzuwickeln. Voraussetzung für eine Hinweispflicht ist das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, der allerdings beim Erwerb eines Fonds über eine Bank regelmäßig anzunehmen ist.
Selbst für jene Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4, die bis dato von der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen beispielsweise gegen die Commerzbank AG abgesehen haben, eröffnen sich somit neue Chancen, um sich bei der beratenden Bank schadlos zu halten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte nämlich auch auf die Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung Einfluss haben. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadensbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis.
Eine Kenntnis über die Kick-Back Zahlungen, die die Commerzbank AG oder andere Berater erhalten haben, dürfte in den wenigsten Fällen im Jahre 2005 anzunehmen sein. Soweit eine Kenntnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, bestehen daher begründete Ansatzpunkte dafür, nicht von einer Verjährung der Schadenersatzansprüche auszugehen.
Anlegern des VIP Medienfonds ist nunmehr dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sich die Rechtsposition der Commerzbank AG nunmehr deutlich verschlechtert hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der in den oben angesprochenen Rechtsstreitigkeiten die VIP-Anleger erfolgreich gegen die Commerzbank AG vertrat.
Unter diesen Voraussetzungen stehen die Zeichen nunmehr deutlich besser, außergerichtlich mit der Commerzbank AG zu einer Einigung zu gelangen, so Rechtsanwalt Kainz weiter. Selbst wenn dies nicht gelingt, so bietet in den VIP Medienfondsfällen die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer, der sich - gegen Erfolgsbeteiligung - grundsätzlich zur Finanzierung von Klagen der VIP Medienfondsanleger gegen die Commerzbank AG bereit erklärt hat, sofern der Anleger das Kostenrisiko nicht selbst auf sich nehmen will bzw. keine Rechtsschutzversicherung eintritt.
Darüber hinaus kann die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auf Grund der Tatsache, dass sie bereits zahlreiche VIP-Medienfondsanleger vertritt, allen Interessenten im außergerichtlichen Verfahren gegen die Commerzbank AG oder andere Berater spezielle Honorarangebote unterbreiten, die auf den individuellen Anleger zugeschnitten sind und deren Belangen auch Rechnung tragen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Die Verurteilung der beklagten Commerzbank AG ist damit rechtskräftig. Für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist dies ein weiterer, nunmehr erstmals höchstrichterlicher, Erfolg bei der Vertretung von VIP Medienfonds-Anlegern.
Mit Unterstützung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde - soweit ersichtlich - in Sachen VIP Medienfonds sowohl das erste klagestattgebende Urteil I. Instanz als auch das erste klagestattgebende Urteil in II. Instanz als auch nunmehr die erste für den Anleger positive Entscheidung in III. Instanz gegen die Commerzbank AG herbeigeführt.
Diese Entscheidungen stärken genauso wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, die Rechte der Anleger.
Im vorgenannten Beschluss hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Bank auf Rückvergütungen, sogenannte Kick-backs, auch bei Medienfonds hinweisen muss.
Die Frage der Hinweispflicht der Banken auf Kick-Back Zahlungen, also auf Vergütungen die die Bank von Seiten der Fondsgesellschaft erhält, war bei Medienfonds und bei anderen geschlossenen Fonds, die nicht dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallen, lange Zeit höchst umstritten.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte vor der 22. Kammer des Landgerichts München I als erste Kanzlei ein Urteil für einen VIP Medienfondsanleger erstritten, in welchem festgestellt wurde, dass die beklagte Bank, vorliegend die Commerzbank AG, verpflichtet war, auf die Kick-Back Zahlungen hinzuweisen. Da ein Hinweis auf die Kick-Back Zahlungen, die bei den VIP Medienfonds 3 und 4 über 8 % betrugen, unterblieb, hat die 22. Kammer des Landgerichts München I folgerichtig die Commerzbank AG zum Schadenersatz verurteilt. Hinsichtlich eines anderen von der Commerzbank AG vertriebenen Fonds hat ein Kollege einen Beschluss erwirkt, in dem nunmehr auch der Bundesgerichtshof feststellte, dass auf die Kick-Back Zahlungen bei Medienfonds hinzuweisen ist.
Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so ist die Bank grundsätzlich schadenersatzpflichtig und die Beteiligung rückabzuwickeln. Voraussetzung für eine Hinweispflicht ist das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, der allerdings beim Erwerb eines Fonds über eine Bank regelmäßig anzunehmen ist.
Selbst für jene Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4, die bis dato von der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen beispielsweise gegen die Commerzbank AG abgesehen haben, eröffnen sich somit neue Chancen, um sich bei der beratenden Bank schadlos zu halten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte nämlich auch auf die Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung Einfluss haben. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadensbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis.
Eine Kenntnis über die Kick-Back Zahlungen, die die Commerzbank AG oder andere Berater erhalten haben, dürfte in den wenigsten Fällen im Jahre 2005 anzunehmen sein. Soweit eine Kenntnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, bestehen daher begründete Ansatzpunkte dafür, nicht von einer Verjährung der Schadenersatzansprüche auszugehen.
Anlegern des VIP Medienfonds ist nunmehr dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sich die Rechtsposition der Commerzbank AG nunmehr deutlich verschlechtert hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der in den oben angesprochenen Rechtsstreitigkeiten die VIP-Anleger erfolgreich gegen die Commerzbank AG vertrat.
Unter diesen Voraussetzungen stehen die Zeichen nunmehr deutlich besser, außergerichtlich mit der Commerzbank AG zu einer Einigung zu gelangen, so Rechtsanwalt Kainz weiter. Selbst wenn dies nicht gelingt, so bietet in den VIP Medienfondsfällen die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer, der sich - gegen Erfolgsbeteiligung - grundsätzlich zur Finanzierung von Klagen der VIP Medienfondsanleger gegen die Commerzbank AG bereit erklärt hat, sofern der Anleger das Kostenrisiko nicht selbst auf sich nehmen will bzw. keine Rechtsschutzversicherung eintritt.
Darüber hinaus kann die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auf Grund der Tatsache, dass sie bereits zahlreiche VIP-Medienfondsanleger vertritt, allen Interessenten im außergerichtlichen Verfahren gegen die Commerzbank AG oder andere Berater spezielle Honorarangebote unterbreiten, die auf den individuellen Anleger zugeschnitten sind und deren Belangen auch Rechnung tragen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.