Mit Schreiben vom 20.06.2008 teilte die Commerzbank, Zentraler Stab Recht, Frankfurt am Main, mit, man bäte um Verständnis, dass keine weitere Verlängerung des Verjährungsverzichts ausgesprochen werden würde. Begründet wird dies mit der „...zivilgerichtlichen Klärung von Fragen, die für alle...“ Kunden mit VIP Medienfonds 3 und 4 von Bedeutung seien. Damit bestehe keine Veranlassung mehr, einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung über den 30.06.2008 hinaus zu erklären.
Die Commerzbank beruft sich u. a. auf eine Entscheidung des Banksenates des BGH vom 25.09.2007, die das Thema Rückvergütungen im Sinne der Bank geklärt habe. Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf (Düsseldorf): „Eben diese Feststellungen hat der BGH nicht getroffen. Im Gegenteil: Er sieht die von der Commerzbank geleugnete Beratungssituation als den Regelfall bei der Empfehlung von geschlossenen Fonds an und diskutiert lediglich das Thema Innenprovisionen. Von Rückvergütungen ist in der Entscheidung mit keinem Wort die Rede, was unterstreicht, dass Formulierungen in Prospekten, wie „Kosten für Eigenkapitalbeschaffung“ auch dem aufmerksamen Leser keinesfalls Veranlassung geben müssen, Kick-Back-Zahlungen an beratende Banken zu vermuten.“
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte sieht das Verhalten der Commerzbank als das Eingeständnis der Schwäche ihrer Rechtsposition: Wer die Rechtsprechung des BGH wirklich hinter sich hat, muss sich nicht auf die „Verjährung“ von Schadensersatzansprüchen berufen, um die Inanspruchnahme abwehren zu können!“ Bezeichnenderweise war die Commerzbank bis heute nicht in der Lage, mitzuteilen, auf Grund welcher Umstände aktuell Verjährung drohen sollte, bzw. auf welche gesetzliche Vorschrift man sich in diesem Zusammenhang berufen wolle. Alles sieht danach aus, als suche man lediglich eine weitere „Ausrede“ um sich den zunehmenden Unmut der Kundschaft vom Leibe halten zu können. Unsere Mandanten fühlen sich von der Commerzbank schon einmal schlecht beraten und haben keine Veranlassung, ihr jetzt zu glauben.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar (Stuttgart): „Diese Maßnahme der Commerzbank setzt einen Großteil der Kunden, die sich im Zusammenhang mit der Beteiligung an den VIP Medienfonds 3 und 4 falsch beraten fühlen, unter extremen Zeitdruck. Sie müssen jetzt innerhalb von wenigen Tagen entscheiden, ob und in welcher Form sie gegen die Commerzbank rechtlich vorgehen wollen.“
Die Begründung der Commerzbank AG, dass ihr zum Einen keine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung bezüglich der Verkaufsprospekte vorgeworfen werden könne und zum Anderen das Verschweigen von kick-back Zahlungen keine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung darstelle, nach Meinung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte (München), keinesfalls zwingend.
Rechtsanwalt Wolf von Buttlar von der Kanzlei Dr. Steinhübel und von Buttlar: „Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung in diesem Bereich verjähren drei Jahre nachdem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Kunde diese Umstände infolge grob fahrlässigen Verhaltens nicht kennt. Es kommt also darauf an, was der Kunde zu welchem Zeitpunkt wusste oder was er hätte wissen müssen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler eigenständig zu prüfen. Nach unserer Beobachtung haben die Kunden einige Beratungsfehler frühestens im Herbst 2005 bemerken können, so dass diesbezüglich erst Ende 2008 Verjährung eintreten würde. Wir können aber nicht ausschließen, dass es auch Beratungsfehler gab, die die Anleger schon 2003 oder 2004 erkannt haben oder hätten erkennen müssen. In diesen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank mit Ablauf des 30.06.2008 verjähren. Der Eintritt der Verjährung kann vermieden werden z.B. durch eine Klage gegen die Commerzbank oder durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Die Verjährung ist auch gehemmt in den Fällen, in denen sich Kunden mit der Bank in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen befinden. Dies betrifft nach unseren Beobachtungen aber nur wenige Fälle.“
Zwar ist es nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht in jedem Falle so, dass nach dem 30.06.2008 die VIP 3 und 4 Anleger keine Ansprüche mehr erfolgreich gegen die Commerzbank AG geltend machen können, jedoch dürfte nach derzeitigem Kenntnisstand dann die Commerzbank AG die Einrede der Verjährung erheben und vor Gericht müsste in jedem Einzelfall geklärt werden, wann eine Verjährung der begehrten Schadensersatzansprüche eingetreten ist. Dieser Gefahr können alle Zeichner der VIP Medienfonds 3 und 4, die ihre Beteiligung über die Commerzbank AG erworben haben dadurch begegnen, dass sie noch rechtzeitig vor dem 30.06.2008 aktiv werden. Wer also sicher wissen will, ob seine Ansprüche gegen die Commerzbank zum 30.06.2008 zu verjähren drohen, sollte sich unverzüglich an einen in VIP-Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München + Berlin) vertreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Die Commerzbank beruft sich u. a. auf eine Entscheidung des Banksenates des BGH vom 25.09.2007, die das Thema Rückvergütungen im Sinne der Bank geklärt habe. Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf (Düsseldorf): „Eben diese Feststellungen hat der BGH nicht getroffen. Im Gegenteil: Er sieht die von der Commerzbank geleugnete Beratungssituation als den Regelfall bei der Empfehlung von geschlossenen Fonds an und diskutiert lediglich das Thema Innenprovisionen. Von Rückvergütungen ist in der Entscheidung mit keinem Wort die Rede, was unterstreicht, dass Formulierungen in Prospekten, wie „Kosten für Eigenkapitalbeschaffung“ auch dem aufmerksamen Leser keinesfalls Veranlassung geben müssen, Kick-Back-Zahlungen an beratende Banken zu vermuten.“
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte sieht das Verhalten der Commerzbank als das Eingeständnis der Schwäche ihrer Rechtsposition: Wer die Rechtsprechung des BGH wirklich hinter sich hat, muss sich nicht auf die „Verjährung“ von Schadensersatzansprüchen berufen, um die Inanspruchnahme abwehren zu können!“ Bezeichnenderweise war die Commerzbank bis heute nicht in der Lage, mitzuteilen, auf Grund welcher Umstände aktuell Verjährung drohen sollte, bzw. auf welche gesetzliche Vorschrift man sich in diesem Zusammenhang berufen wolle. Alles sieht danach aus, als suche man lediglich eine weitere „Ausrede“ um sich den zunehmenden Unmut der Kundschaft vom Leibe halten zu können. Unsere Mandanten fühlen sich von der Commerzbank schon einmal schlecht beraten und haben keine Veranlassung, ihr jetzt zu glauben.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar (Stuttgart): „Diese Maßnahme der Commerzbank setzt einen Großteil der Kunden, die sich im Zusammenhang mit der Beteiligung an den VIP Medienfonds 3 und 4 falsch beraten fühlen, unter extremen Zeitdruck. Sie müssen jetzt innerhalb von wenigen Tagen entscheiden, ob und in welcher Form sie gegen die Commerzbank rechtlich vorgehen wollen.“
Die Begründung der Commerzbank AG, dass ihr zum Einen keine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung bezüglich der Verkaufsprospekte vorgeworfen werden könne und zum Anderen das Verschweigen von kick-back Zahlungen keine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung darstelle, nach Meinung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte (München), keinesfalls zwingend.
Rechtsanwalt Wolf von Buttlar von der Kanzlei Dr. Steinhübel und von Buttlar: „Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung in diesem Bereich verjähren drei Jahre nachdem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Kunde diese Umstände infolge grob fahrlässigen Verhaltens nicht kennt. Es kommt also darauf an, was der Kunde zu welchem Zeitpunkt wusste oder was er hätte wissen müssen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler eigenständig zu prüfen. Nach unserer Beobachtung haben die Kunden einige Beratungsfehler frühestens im Herbst 2005 bemerken können, so dass diesbezüglich erst Ende 2008 Verjährung eintreten würde. Wir können aber nicht ausschließen, dass es auch Beratungsfehler gab, die die Anleger schon 2003 oder 2004 erkannt haben oder hätten erkennen müssen. In diesen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank mit Ablauf des 30.06.2008 verjähren. Der Eintritt der Verjährung kann vermieden werden z.B. durch eine Klage gegen die Commerzbank oder durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Die Verjährung ist auch gehemmt in den Fällen, in denen sich Kunden mit der Bank in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen befinden. Dies betrifft nach unseren Beobachtungen aber nur wenige Fälle.“
Zwar ist es nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht in jedem Falle so, dass nach dem 30.06.2008 die VIP 3 und 4 Anleger keine Ansprüche mehr erfolgreich gegen die Commerzbank AG geltend machen können, jedoch dürfte nach derzeitigem Kenntnisstand dann die Commerzbank AG die Einrede der Verjährung erheben und vor Gericht müsste in jedem Einzelfall geklärt werden, wann eine Verjährung der begehrten Schadensersatzansprüche eingetreten ist. Dieser Gefahr können alle Zeichner der VIP Medienfonds 3 und 4, die ihre Beteiligung über die Commerzbank AG erworben haben dadurch begegnen, dass sie noch rechtzeitig vor dem 30.06.2008 aktiv werden. Wer also sicher wissen will, ob seine Ansprüche gegen die Commerzbank zum 30.06.2008 zu verjähren drohen, sollte sich unverzüglich an einen in VIP-Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München + Berlin) vertreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.