Die Geschäftsführung der VIP-Medienfonds 3 und 4, die Film & Entertainment VIP Medienfonds Geschäftsführungs GmbH, schreibt in diesen Tagen alle 11.000 Gesellschafter der Fonds an und informiert diese über die Änderung der Grundlagenbescheide durch das FA München II. Die betreffenden Bescheide sind den Schreiben beigefügt. Aus der Sicht der Geschäftsführung handelt es sich um, Zitat aus den Schreiben: „Unannehmlichkeiten“ bei den Fonds. Tatsächlich sind mit dieser Untertreibung horrende Steuernachzahlungen gemeint, die auf die Anleger zukommen könnten.
Hintergrund ist, dass nahezu sämtliche durch VIP geltend gemachten Verluste vom Finanzamt aberkannt wurden. Die logische Folge wäre die Versendung von geänderten Steuerbescheiden der Wohnsitzfinanzämter an die Gesellschafter. Ob es so weit kommt, ist aus Sicht der Geschäftsführung zwar fraglich, angeblich soll die Münchener Finanzverwaltung geäußert haben, die Bescheide zunächst nicht an die Wohnsitzfinanzämter weiterzuleiten, –gleichwohl wird den Anlegern bereits jetzt empfohlen, erstmal die Steuern nachzuzahlen, um die drohenden Verzugszinsen gegenüber dem Finanzamt zu reduzieren. Gleichzeitig wolle man alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um doch noch die Anerkennung der Verluste zu erreichen.
Glanz und Glamour werden die Kapitalanleger wohl künftig nicht mehr primär mit dem Filmgeschäft verbinden: 2003 und 2004 wurden die Medienfonds VIP 3 und 4 als so genannte Steuersparmodelle vertrieben. Wer sich aus diesem Grund – mit mindestens 25.000,00 € – an den Fonds beteiligt hat und in den betreffenden Jahren durch entsprechende Verlustzuweisungen erhebliche Steuervorteile genießen durfte, dürfte nunmehr unsanft auf den Boden der Tatsachen zurückgefunden haben.
Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte KTAG Rechtsanwälte sehen die Informationspolitik der VIP-Geschäftsführung kritisch: RA Gieschen: „Noch immer werden die Anleger von VIP beruhigt, statt sie rechtzeitig auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Bei VIP 3 dürfte über dieses hin- und her nunmehr die Verjährung der Prospekthaftungsansprüche eingetreten sein. Obwohl die geänderten Bescheide bereits am 14.12.2006 bei der Steuerberatungsgesellschaft eingegangen sind, hat die Geschäftsführung erst mit Schreiben vom 10.01.2007 die Anleger informiert. Im Hinblick auf die Verjährungsproblematik ist dadurch fast ein Monat verstrichen, in dem Anleger ihre Ansprüche hätten geltend machen können“, so Gieschen weiter.
Soweit die VIP-Anwälte in der Vergangenheit in den Zivilverfahren argumentierten, es sei noch kein Steuerschaden entstanden, dürfte diese Aussage wohl zukünftig nicht mehr haltbar sein. Gieschen: „Die Wahrscheinlichkeit eines Finanzdesasters für die Anleger ist durch die Änderung der Grundlagenbescheide nochmals erheblich gestiegen.
Hintergrund ist, dass nahezu sämtliche durch VIP geltend gemachten Verluste vom Finanzamt aberkannt wurden. Die logische Folge wäre die Versendung von geänderten Steuerbescheiden der Wohnsitzfinanzämter an die Gesellschafter. Ob es so weit kommt, ist aus Sicht der Geschäftsführung zwar fraglich, angeblich soll die Münchener Finanzverwaltung geäußert haben, die Bescheide zunächst nicht an die Wohnsitzfinanzämter weiterzuleiten, –gleichwohl wird den Anlegern bereits jetzt empfohlen, erstmal die Steuern nachzuzahlen, um die drohenden Verzugszinsen gegenüber dem Finanzamt zu reduzieren. Gleichzeitig wolle man alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um doch noch die Anerkennung der Verluste zu erreichen.
Glanz und Glamour werden die Kapitalanleger wohl künftig nicht mehr primär mit dem Filmgeschäft verbinden: 2003 und 2004 wurden die Medienfonds VIP 3 und 4 als so genannte Steuersparmodelle vertrieben. Wer sich aus diesem Grund – mit mindestens 25.000,00 € – an den Fonds beteiligt hat und in den betreffenden Jahren durch entsprechende Verlustzuweisungen erhebliche Steuervorteile genießen durfte, dürfte nunmehr unsanft auf den Boden der Tatsachen zurückgefunden haben.
Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte KTAG Rechtsanwälte sehen die Informationspolitik der VIP-Geschäftsführung kritisch: RA Gieschen: „Noch immer werden die Anleger von VIP beruhigt, statt sie rechtzeitig auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Bei VIP 3 dürfte über dieses hin- und her nunmehr die Verjährung der Prospekthaftungsansprüche eingetreten sein. Obwohl die geänderten Bescheide bereits am 14.12.2006 bei der Steuerberatungsgesellschaft eingegangen sind, hat die Geschäftsführung erst mit Schreiben vom 10.01.2007 die Anleger informiert. Im Hinblick auf die Verjährungsproblematik ist dadurch fast ein Monat verstrichen, in dem Anleger ihre Ansprüche hätten geltend machen können“, so Gieschen weiter.
Soweit die VIP-Anwälte in der Vergangenheit in den Zivilverfahren argumentierten, es sei noch kein Steuerschaden entstanden, dürfte diese Aussage wohl zukünftig nicht mehr haltbar sein. Gieschen: „Die Wahrscheinlichkeit eines Finanzdesasters für die Anleger ist durch die Änderung der Grundlagenbescheide nochmals erheblich gestiegen.
Wenn die Anleger jetzt das von VIP geführte Verfahren vor den Finanzgerichten abwarten, dürften endgültig alle Ansprüche gegen die Fondsverantwortlichen verjährt sein. Schon jetzt sind erste Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.01.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.01.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.