Montag, Dezember 04, 2006

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten erneut vor dem OLG-München vollständige Rückabwicklung der Beteiligungen. Ansprüche auch für ältere Falk-Fonds nach Ansicht des OLG nicht verjährt! Prospekt zum Falk-Fonds 60 nach Auffassung des OLG München nicht zur Aufklärung über die Risiken ausreichend.

Mit weiterem Urteil des OLG-München vom 25.10.2006 erreichte ein weiterer von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretener Anleger beim Oberlandesgericht München die vollständige Rückabwicklung seiner Beteiligung am Falk-Fonds 66 und Falk-Fonds 60.

Im Oktober 2005 hatten die BSZ® Vertrauensanwälte u.a. beim Landgericht Landshut für mehrere Anleger Klage gegen Anlageberater wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen am Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 eingereicht.

Den vertretenen Anlegern wurde der Falk-Fonds als sichere Anlageform empfohlen. Die Ausschüttungen, so die Anlageberater, seien garantiert. Verlustrisiken bestünden nicht.

Aus steuerlichen Gründen, wurde den Anlegern zudem empfohlen, ihre Beteiligung über ein Darlehen zu finanzieren. Der Anlageberater kümmerte sich auch um die Suche nach der finanzierenden Bank.

Im Rahmen der Verurteilung durch das OLG München, wurde der Anlageberater nun auch verpflichtet, den Anleger von sämtlichen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der finanzierenden Bank freizustellen. Sämtliche bisher geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen müssen ebenfalls vom Berater ersetzt werden.

„Anleger, denen ihre Beteiligung am Falk-Fonds 60 oder Falk-Fonds 66 ebenfalls über einen Anlageberater vermittelt wurde, sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung gegen den Anlageberater zustehen“, so BSZ® Vertrauensanwalt Cocron. Da nicht alle Anlageberater über eine Haftpflichtversicherung verfügen, kann diesbezüglich im Einzelfall Eile geboten sein, da im Rahmen der Durchsetzung der Ansprüche das Prioritätsprinzip gilt.

Seitens des OLG München wurde zudem die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bestätigt, wonach die Verjährung der Ansprüche im Zusammenhang mit der Anlageberatung nicht bereits mit dem Erwerb, sondern erst mit Kenntnis des Anlegers von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt. Diese Kenntnis liegt nach Einschätzung von Rechtsanwalt István Cocron frühestens dann vor, wenn der Anleger anwaltlich beraten wird.

Das OLG München äußerte zudem erhebliche Bedenken, ob der Prospekt zum Falk-Fonds 60 für eine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung ausreichend sei.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de /
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106

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