Nachdem das LG Frankfurt am Main zahlreiche Klagen gegen die ING-DiBa auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs oder Rückzahlung einer bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen hat, kam nun die Wende. Ferner ist die ING-DiBa entsprechenden Urteilen durch Abschluss von Vergleichen zuvor gekommen. Aktuell ist es, ein positives Urteil zu Gunsten von Darlehensnehmern zu erwirken.
Die Kläger hatten im Dezember 2007 mit der
ING-DiBa einen Darlehensvertrag über
224.700 € abgeschlossen. Sie haben diesen Darlehensvertrag, nachdem sich
die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herausgestellt hat, mit Schreiben
vom 16.12.2014 widerrufen.
Nachdem die ING-DiBa den Widerruf
zurückgewiesen hat, haben die Kläger bei dem LG Frankfurt am Main Klage auf
Feststellung erhoben, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene
Darlehensvertrag auf Grund ihrer Widerrufserklärung aufgelöst ist und die ING-DiBa
hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann.
Mit Urteil vom 26.10.2015 (2-27 O 173/15) hat
das Landgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen und der ING-DiBa die
Kosten auferlegt.
In dem Urteil stellt das LG Frankfurt am Main
darauf ab, dass die Widerrufsbelehrung der ING-DiBa bereits im Hinblick auf den
Fristbeginn fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung enthält die Formulierung,
wonach die Frist „frühestens mit dem Tag des Einganges des unterschriebenen
Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG“ beginne. Diese Formulierung entspricht
nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. .
Daher kann sich die ING-DiBa nicht auf die
Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da sie mit ihrer
Formulierung von dem bei Vertragsschluss gültigen Muster abge-wichen ist.
Vor dem Hintergrund der jüngsten
Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2015, Aktenzeichen
17 U 202/14; Beschluss vom 02.09.2015, Aktenzeichen 23 U 24/15) hat das
Landgericht ferner festgestellt, dass – entgegen der seitens des Landgerichts
Frankfurt am Main bisher vertretenen Auffassung – die Ausübung des
Widerrufsrechts erst 7 Jahre nach Vertragsschluss weder rechtsmissbräuchlich
war, da die Motivlage völlig unmaßgeblich ist. Schließlich war die Hoffnung der
ING-DiBa, dass die Darlehensnehmer das Widerrufsrecht im Laufe der Zeit auf
sich beruhen lassen, nicht schutzwürdig.
Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern,
die angesichts der bisherigen Haltung des LG Frankfurt am Main von der
Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben.
Nicht zuletzt auch, weil das OLG Frankfurt am Main mit seinen jüngsten
Entscheidungen (Urteil vom 26.08.2015, Aktenzeichen 17 U 202/14 und Beschluss
vom 02.09.2015, Aktenzeichen 23 U 24/15) deutliche Worte für die stereotype
Argumentation der Banken gefunden hat, die in sämtlichen Verfahren
Vertrauensschutz für sich reklamieren, obgleich selbst der BGH schon lange
zurückliegend entschieden hat, dass Banken, Sparkassen und Volksbanken ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb
nicht in Anspruch nehmen können, weil sie die Situation selbst herbeigeführt
haben, indem sie den Darlehensnehmern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
erteilt haben.
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