Im Rahmen einer Umfinanzierung oder vorzeitigen Rückführung eines Darlehens stellt die Bank oft eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung. Ist das berechtigt? Kann man den Darlehensvertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen? Welche Gebühren darf die Bank verlangen? Sind die Zinsen überhaupt richtig berechnet worden?
In sehr vielen Fällen stehen Darlehensnehmern hohe (Gegen-)Forderungen gegen die Bank zu - oft mehrere Zehntausend Euro.
Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung
Bei vorzeitiger Kündigung von Immobiliendarlehensverträgen können Banken regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann jedoch dann nicht verlangt werden, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag noch widerrufen kann.
Für alle seit dem 1.7.2005 geschlossenen Immobiliendarlehensverträge besteht zwingend ein Widerrufsrecht. Für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 2.11.2002 und dem 30.6.2005 geschlossen wurden, besteht ein Widerrufsrecht nur dann, wenn es nicht schriftlich ausgeschlossen wurde. Für Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 2.11.2002 geschlossen wurden, besteht ein Widerrufsrecht nur dann, wenn der Abschluss in einer Haustürsituation zu Stande kam.
Das Recht zum Widerruf gilt dann unbefristet, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung ist die jeweils geltende vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängige Fassung der Musterwiderrufsbelehrung in von 2002,2 1008 und 2010. Wird die jeweilige Musterwiderrufsbelehrung wortwörtlich verwendet, kann die Widerrufsbelehrung nicht beanstandet werden.
Ob das Widerrufsrecht auch nach der Kündigung des Darlehensvertrages ausgeübt werden kann, wird derzeit in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Es spricht jedoch einiges dafür, Widerruf und Kündigung unabhängig voneinander zu betrachten. Ein konkludenter Verzicht auf das dem Verbraucher schützende Widerrufsrecht ohne Kenntnis von der Möglichkeit eines unbefristeten Widerrufs, kann nicht angenommen werden.
Gebühren im Kreditvertrag
Bearbeitungsgebühren für die Kreditvergabe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit den Urteilen vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) und vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) Bearbeitungsentgelte (bis zu 3 % des Darlehensbetrages) bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt, die dieses kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstelle und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hält der BGH nicht für zulässig.
Verbraucher können also bereits bezahlte Bearbeitungsentgelte zurückverlangen.
Allerdings unterliegt dieser Anspruch der Verjährung von drei Jahren, § 195 BGB, ab Kenntnis. Mit den Urteilen vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass aufgrund der unsicheren Rechtslage erst ab 2011 eine Klageerhebung zumutbar war. Ausgehend davon sind nur Rückforderungsansprüche verjährt, die vor 2004 entstanden sind. Es gilt hier die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist von 10 Jahren, § 199 Abs. 4 BGB - diese Frist wird allerdings taggenau berechnet.
Wertermittlungs-/Schätzkosten bei Baufinanzierung
Im Rahmen einer Immobilienfinanzierung erheben viele Banken sog. ,,Schätzkosten", ,,Taxkosten", ,,Wertermittlungsgebühr" oder ,,Kosten für die Objektbesichtigung". Durch die Ermittlung des Beleihungswertes vergewissern sich die Kreditinstitute, dass die Sicherheit für das Darlehen ausreichend ist. Danach wird entschieden, ob das Darlehen vergeben wird oder nicht. Die Überwälzung einer derartigen Gebühr für die Wertermittlung benachteiligt aber einseitig die Darlehensnehmer und wird als unzulässig angesehen (vgl. OLG Celle, 13 W 49/10, OLG Düsseldorf, I-6 U 17/09; LG Stuttgart, 20 O 9/07; LG Düsseldorf, 12 O 335/07). Denn die Ermittlung des Beleihungswertes gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Kreditinstituts und erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse zur Einschätzung des Kreditrisikos.
Kontoauflösungsgebühren
Banken und Sparkassen dürfen auch für die Auflösung von Girokonten und Sparverträgen und Girokonten keine Gebühren verlangen. Dies gilt auch für ein fristgemäß gekündigtes Sparbuch.
Kontopfändungsgebühren
Im Falle einer Kontopfändung dürfen die Banken und Sparkassen für den damit verbundenen Aufwand keine Gebühren verlangen, die die Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet sind, die Pfändung zu bearbeiten. Auch für Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen Kunden nicht aufkommen (vgl. BGH, Az.: XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99).
Die Auflistung der unzulässigen Gebühren ist nicht abschließend..
Neuberechnung von Zinsen
Falsche Zinsanpassungen
Von falschen Zinsanpassungen sind Kredite mit variablem Zins betroffen, wie z.B. Kontokorrent- oder Dispokredit beim Girokonto. Bei Vertragsbeginn wird dabei ein Anfangszins vereinbart. Dieser steht in einem bestimmten Verhältnis zum Referenzzins, der das Marktniveau wiedergibt. Ändert sich der Marktzins, muss die Bank den Kreditzins so anpassen, dass das Ursprungsverhältnis gleich bleibt. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH-Urteil XI ZR 78/08) ist das sog. Äquivalenzgrundgefüge während der gesamten Laufzeit bei zu behalten. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Zinsmarge der Bank, die bei dem jeweiligen Vertragsschluss Geltung hatte, sich nicht erhöhen darf - Zinsen sind bei Kontokorrentkrediten regelmäßig so anzupassen, dass die Zinsmarge der Bank gleich bleibt.
Viele Banken richten sich jedoch nicht nach dieser Vorgabe, so dass der Zins zwar in der Regel nach oben angepasst wird, Zinssenkungen werden jedoch nicht oder nur verspätet an den Darlehensnehmer weitergegeben. Dies trifft sowohl Unternehmer wie auch Verbraucher.
Falsche Überziehungszinsen
Wer seinen Discokredit bereits ausgeschöpft hat, jedoch darüber hinaus Geld in Anspruch nimmt, rutscht in den Überziehungskredit mit deutlich höheren Zinsen. Mitunter senken die Banken das Limit, bei dem der Überziehungskredit greift, unbemerkt ab. In diesem Fall zahlt der Darlehensnehmer zu hohe Kreditzinsen.
Gemäß Urteil des OLG Naumburg vom 30.05.2003 (OLG Naumburg 2 U 42/01) darf der
Kontoinhaber auf Grund des Verhaltens der Bank darauf vertrauen, dass sie Kontoüberziehungen in der bisherigen Höhe weiter zulassen werde, wenn eine Kontoüberziehung durch eine stillschweigende Erhöhung des Kontokorrentkredites gedeckt ist. In einer geduldeten Überziehung über die vereinbarte Kontokorrentlinie hinaus kann ein von der Bank angenommenes Angebot des Kunden auf Erhöhung der bisher ausdrücklich vereinbarten Kreditlinie zu sehen sein. Von einer solchen stillschweigenden Erweiterung der Kontokorrentlinie ist zumindest bei einer Duldung über einen Zeitraum von sechs Monaten auszugehen.
Falsche Wertstellungen
Steht ein Konto im Minus, verringert jede Gutschrift die Zinslast. Das gilt aber erst, wenn der Betrag wertgestellt wird - also auf dem Konto verfügbar ist. In der Praxis werden Gutschriften jedoch häufig erst einige Tage nach Eingang des Geldes verrechnet, wohingegen Banken häufig die Wertstellung bei Abbuchungen vordatieren. In beiden Fällen werden zu viele Zinsen abgezogen. Gemäß Urteil BGH XI ZR 208/09 vom 06.05.1997 und XI ZR 239/96 vom 17.06.1997 benachteiligen verspätete Wertstellungen von Gutschriften den Kunden ebenso unangemessen wie verfrühte Wertstellungen von Belastungen.
Überprüfung der Kontoauszüge
Zwar sind einige Fehler in der Abrechnung der Bank mit Höhe selbst durch den Darlehensnehmer zu erkennen, insbesondere bei höheren Kreditsummen und längeren Laufzeiten empfiehlt es sich jedoch, von Anfang an die Hilfe eines Sachverständigen zur Nachbuchung der entsprechenden Konten in Anspruch zu nehmen. Im zweiten Schritt können dann auf Grundlage des Gutachtens die Ansprüche gegenüber der Bank geltend gemacht werden.
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Der Bundesgerichtshof sieht im Falle einer unvollständigen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkrediten sowie bei Lebensversicherungen ein unverfristbares Widerrufsrecht seitens des Verbrauchers. Dieses Urteil hat eine Flut von Anfragen auch bei den einschlägig bekannten Verbraucherschützern hervorgerufen. Damit verbunden sind für den Verbraucher dann oft lange Wartezeiten. Wenn dann das Gutachten vorliegt, kann es durchaus sein, dass trotzdem ein Anwalt konsultiert werden muss, weil die Bank mauert.
Der BSZ e.V. bietet über die Mitgliedschaft in der BSZ Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren" über BSZ Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarkrecht eine schnelle Prüfung der Verträge. Nach Einreichung der entsprechender Darlehensverträge mit Widerrufsbelehrungen bei dem BSZ e.V. Fachanwalt, wird dieser innerhalb von 48 Stunden ein Votum abgeben, ob und inwieweit die Widerrufsbelehrung angreifbar ist oder nicht. Diese Prüfung löst für Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen keine weiteren Kosten aus.
Bei einem für den Verbraucher günstigen Votum kann dieser sich direkt danach an diese Rechtsanwaltskanzlei wenden zur eventuellen Weiterverfolgung seiner Rechte.
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.
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Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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