Verluste der Anleger. Teilweise können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Achtung: Es droht Verjährung!
Beim BSZ e.V. haben sich verunsicherte Anleger des Fonds ,,Doric Green Power" gemeldet. Doric Green Power will in diverse Projekte erneuerbarer Energien investieren, hierfür sollten von Anlegern ca. 100 Mio. EUR eingesammelt werden.
Inzwischen läuft der Fonds jedoch nicht mehr plangemäß, im Jahr 2012 gab es keine Ausschüttungen mehr, auch dieses Jahr ist nicht sicher, ob es Ausschüttungen gibt. Auf dem Zweitmarkt notiert der Doric Green Power-Fonds gegenwärtig nur noch mit ca. 60 %, womit Anleger schon deutliche Verluste erlitten haben.
Dabei fällt auf, dass der Doric Green Power-Fonds den Anlegern, die sich beim BSZ e.V. gemeldet haben, vor allem sicherheitsorientierten Anlegern vermittelt wurde, die zum Teil ihr Geld auch sicher zur Altersvorsorge anlegen wollten. ,,Hierfür ist der Doric Green Power-Fonds jedoch aufgrund der erheblichen Risiken nicht geeignet," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner aus Berlin.
Geschädigte können daher teilweise Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken und Vermittler geltend machen, die auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zielen.
Auch aus einem anderen Grunde können Anleger von Doric Green Power oftmals Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken geltend machen: Oftmals wurden die Anleger nicht auf die Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", die die Banken für die Vermittlung erhalten haben, hingewiesen. ,,Dazu wären die vermittelnden Banken jedoch nach aktueller BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen, weshalb die Anleger auch aus diesem Grunde oftmals gute Chancen haben, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken geltend zu machen," so Dr. Späth.
- Betroffene Anleger des Doric-Green Power-Fonds können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,Doric Green Power" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drwspä