Montag, Mai 30, 2011

GRE- Erneuter Erfolg für die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte

Klage der Global Real Estate AG gegen Anlegerin abgewiesen. Mit Urteil vom 02.05.2011 (noch nicht rechtskräftig) hat das Amtsgericht Gummersbach die Klage der Global Real Estate AG (GRE) gegen eine Anlegerin auf Zahlung einer Abgangsentschädigung abgewiesen.

Die beklagte Anlegerin hatte im Jahr 2005 als vermeintlich sichere Anlage eine sog. atypisch stille Beteiligung an der GRE erworben. Vereinbart wurde dabei, dass die Einlage von der Anlegerin in monatlichen Raten erbracht wird. Da ihr bereits kurze Zeit nach dem Vertragsschluss Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Beteiligung kamen stellte die Anlegerin noch im Jahr 2005 die vereinbarten Ratenzahlungen ein. Hieraufhin kündigte die GRE im Jahr 2009 die Beteiligung und verlangte von der Anlegerin eine sog. Abgangsentschädigung. Die entsprechende Klage wurde nunmehr abgewiesen.

Die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte in dem Verfahren geltend gemacht, dass der Beklagten ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen die GRE zustehen, welche mit der Forderung der GRE aufgerechnet werden konnten. Dies wurde vom Amtsgericht Gummersbach ebenso gesehen und die Klage der GRE daher als unbegründet abgewiesen.

„Diese Entscheidung sollte alle Anlegern, die weiterhin monatlich Geld in Anlagen stecken, obwohl sie eigentlich das Vertrauen in ihre Anlagen verloren haben, Mut machen. In jedem Fall sollte es diese Anleger ermutigen sich mit ihrem Fall an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt zu wenden um prüfen zu lassen, ob auch in ihrem Fall die Möglichkeit eines Ausstiegs aus der Beteiligung besteht“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Medico Immobilien Fonds Nr. 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, ein Schrecken ohne Ende?

Zwischen 1984 und 2005 wurden zahlreiche Medico Immobilien Fonds aufgelegt. Viele Anleger erhofften sich aufgrund der Verkaufsargumente eine Art Altersvorsorge. Statt Renditen machen nun Hiobsbotschaften die Runde. Anleger sollten nicht tatenlos zusehen.

Die Gebau-Gruppe legt auf
Unter der Bezeichnung Medico Immobilien Fonds sind in den Jahren 1984 bis 2005 von der Gebau-Gruppe aus Düsseldorf zahlreiche geschlossene Immobilienfonds aufgelegt worden. Alle Immobilienfonds sind als Kommanditgesellschaften organisiert. Vermittelt wurden die Kapitalanlageprodukte meistens durch die Apotheker- und Ärztebank sowie Bonnfinanz AG. Über die Jahre haben sich mehrere Tausend Anleger an diesen Fonds beteiligt. Teils als sogenannte Direktkommanditisten, teils als Treugeber über einen Treuhänder. Das Zeichnungskapital beziffert sich auf ca. € 400.000.000,00.

Steuervorteile, Inflationsschutz, Renditen … ! Risiken?
Dies dürften die gängigsten Verkaufsargumente der Vertriebsgesellschaften, Bonnfinanz AG und Apotheker- und Ärztebank, gewesen sein. Gewonnene Anleger erhofften sich im Folgenden eine langjährige, sichere und renditenträchtige Investition. Was die allermeisten Anleger aber nicht wussten, und was ihnen im Rahmen der Beratungsgespräche auch nicht mitgeteilt wurde, sind die gesellschaftsrechtlichen Risiken einer solchen Fondsbeteiligung. Im Mittelpunkt steht hierbei das Risiko, aufgrund unberechtigter Ausschüttungen Rückzahlungen an den Fonds leisten zu müssen oder aber von Gläubigern des Fonds in die persönliche Haftung genommen zu werden. Diese Risiken können sogar bei einer Kündigung, also bei Ausscheiden des Anlegers aus dem Fonds, weiterbestehen. Man spricht insoweit von einer Nachhaftung.

Die Wirtschaftliche Entwicklung vieler Fonds
Viele der Fonds befinden sich in den neuen Bundesländern. Insbesondere Berlin, Dresden und Leipzig wurden als Drehscheibe und Motor der Entwicklung im Osten genannt. Die Entwicklungen blieben aber größtenteils aus. Entsprechend wurden auch nicht die prospektierten Mieten eingenommen, welche ohnehin schon viel zu hoch angesetzt worden sein dürften. Zu schaffen machten den Fondsvermögen auch die hohen weichen Kosten. Auch entschloss sich das Fondsmanagement dazu, vorzugsweise Ausschüttungen vorzunehmen, als die fremdfinanzierenden Banken oder die hohen Verlustvorträge zu bedienen. All diese Umstände mündeten bei vielen Fonds in einer wirtschaftlichen Schieflage. Hiervon betroffen ist insbesondere die 30er-Reihe, in jüngster Zeit v.a. der Medico Immobilien Fonds Nr. 32. Statt satter Renditen heißt es nun nach 15 Jahren Totalverlust, persönliche Haftung, Sanierungskonzept….

Persönliche Haftung oder Kapitalerhöhung
Insbesondere die Anleger des Medico Immobilien Fonds Nr. 32 bekommen in letzter Zeit die Pistole auf die Brust gesetzt. Der Anleger hat angeblich keine Wahl, außer zu bezahlen. Beteiligt er sich an der Kapitalerhöhung und kommt das Sanierungskonzept zustande, soll das Darlehen der finanzierenden Bank IKB abgelöst und die Hafteinlage des Anlegers auf einen symbolischen Wert von € 10,00 reduziert werden. Beteiligt er sich nicht freiwillig, so wird ihm durch die MZS Rechtsanwälte das Mahnverfahren angedroht, dies soll zumindest für die sog. Großzeichner gelten. Zurückgefordert werden damit die Ausschüttungen in Höhe von ca. 42% der nominalen Einlage.

Anleger sollten nicht abwarten
Anleger sollten nicht tatenlos zusehen, wie ihnen das Geld aus der Tasche gezogen wird. Es ist bereits nicht sicher, dass die Ausschüttungen in der Höhe, wie vom Fondsmanagement behauptet, tatsächlich geflossen sind. Dies sollte in jedem Fall genauestens und unverzüglich geprüft werden. Denn sollte bereits ein Mahnverfahren eingeleitet worden sein, so werden kurze Fristen in Gang gesetzt, welche bei Säumnis zu einem vollstreckbaren Titel führen können. Des weiteren sollten Anleger Ihre Beteiligungen auf Schadensersatzansprüche hin überprüfen lassen. Anleger wurden in den meisten Fällen nicht über die Risiken einer solchen Fondsbeteiligung aufgeklärt. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät betroffenen Anlegern auch insoweit an, rasch zu handeln, da die Gefahr der Verjährung dieser Ansprüche droht.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Medico Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 27, 2011

Garbe Logimac Gruppe vor dem Aus?

Die Anzeichen dafür, dass die Garbe Logimac Gruppe vor dem Aus steht, verdichten sich. Sieht man alle verfügbaren Informationen der letzten Zeit in der Zusammensicht, dann drängt sich diese Schlussfolgerung auf, so der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thorsten G. Janzen.

Das Haus der Hamburger Immobilienentwickler brennt jedenfalls an allen Ecken und Enden. So droht dem Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG die Abwicklung. Mit Schreiben vom 28.03.2011 hatte sich dessen Vorstand an die Anleger gewandt und u. a. mitgeteilt, dass die Gesellschaft für ihre Immobilien Wertgutachten habe erstellen lassen, die einen deutlichen Wertrückgang der Immobilien ergeben hätten. Der Fortbestand des Fonds sei daher gefährdet, man wolle im Sommer dieses Jahres entscheiden, ob der Fonds fortgesetzt werden könne oder ob er abgewickelt werden müsse. Fraglich ist, was für die Anleger bei einer „Abwicklung“ noch übrig bliebe. Angesichts des dramatischen Wertverlusts der Fondsimmobilien sowie des hohen Einsatzes von Fremdkapital und den damit verbundenen hohen Kreditverbindlichkeiten für den Fonds ist ein Totalverlust für die Anleger eine sehr wahrscheinliche Variante.

Nicht besser sieht es bei dem anderen Fonds der Garbe Logimac Gruppe, dem LogisFonds 1 der Garbe Logimac AG, aus. Dieser hatte im Jahr 2008 mal eben die Schatulle mit den Geldern der Anleger geöffnet und nahezu 30 Millionen Euro als – ungesicherte (!) - Darlehen an zwei andere Gesellschaften der Garbe Gruppe ausgereicht. Diese beiden Darlehensnehmer, die Garbe Holding AG & Co. KG - die den Löwenanteil der ausgegebenen Darlehen eingestrichen hat - und die 21. Garbe Logimac Logistic Grundbesitz GmbH und Co. KG sind nun zur Rückzahlung nicht mehr in der Lage.

Mit Schreiben vom 25.02.2011 wurden die Anleger dazu aufgefordert, hinsichtlich der Garbe Holding einem Sanierungskonzept zuzustimmen, dass „im Wege einer geordneten Abwicklung der Garbe Holding AG & Co. KG zumindest eine teilweise Befriedigung der Gläubiger unbesicherter Forderungen ermöglichen“ soll. D. h. konkret, dass die Anleger von der Darlehensschuld von inzwischen 25 Millionen Euro inklusive Zinsen auf rund 21,5 Millionen Euro verzichten sollen, um bis Ende 2014 – falls der Plan aufgeht – rund 3,5 Millionen Euro zurückzubekommen. „Einzige Alternative“ sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Garbe Holding, da sich diese Forderungen in Höhe von ca. 280 Millionen Euro (!) gegenüber sehe.

Bei der Höhe dieser Forderungen drängt sich die Frage auf, ob bei der Garbe Holding die drohende Insolvenz nicht bereits im Jahre 2008 absehbar gewesen ist. Hat die Finanzspritze des LogisFonds 1 die Insolvenz oder Abwicklung der Garbe Holding möglicherweise nur um 3 Jahre verzögert? Ist das Darlehen deshalb ungesichert begeben worden, weil werthaltige Sicherheiten gar nicht mehr vorhanden waren? Der Garbe Holding AG & Co. KG obliegt innerhalb der Garbe Gruppe die Steuerung der verschiedenen Beteiligungen. Als „Kopf“ der Gruppe ist sie für die strategische Ausrichtung der Gruppe zuständig. Wenn – wie man in Hamburg sagt – der “Fisch vom Kopf her stinkt“, wirkt sich das auf den ganzen Körper aus – wie an dem uneinbringlichen Darlehen des LogisFonds 1 ja bereits zu sehen ist.

Außerdem stellt sich hier auch die Frage nach der Verantwortlichkeit und Haftbarkeit nicht nur der beteiligten Gesellschaften, sondern auch der handelnden Personen. Nicht nur die Gesellschaften der Garbe Gruppe sind miteinander verflochten, auch das Emissionshaus Rothmann & Cie. AG, das den Fonds aufgelegt hat, ist an der Garbe Gruppe beteiligt. Aus den Reihen der ebenfalls in Hamburg ansässigen Rothmann/Hesse Newman Gruppe rekrutieren sich wiederum die Vorstände der Fonds–Treuhänderin Hanseatische Fonds Treuhand GmbH (HFT) Kai Joost, zuvor Ressortleiter für IT und Organisation bei Hesse Newman und Thorsten Renner, zuvor Konzeptionär und Controller bei Hesse Newman. Die HFT selbst firmierte bis Juli 2008 noch unter Hesse Newman Treuhand GmbH.

Da die Treuhänderin im Verhältnis zum LogisFonds 1 ausschließlich im Interesse der Treugeber, also der Anleger, zu handeln hat, stellt sich angesichts des Desasters bei der Kreditvergabe die Frage, ob die Treuhänderin ihren Verwaltungs-, Betreuungs- und Kontrollfunktionen in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Die Verquickung der Interessen innerhalb der Garbe Gruppe und im Verhältnis zur Rothmann/Hesse Newman Gruppe lassen daran vor dem Hintergrund der offenbar gewordenen, unbestreitbaren Tatsachen jedenfalls erhebliche Zweifel aufkommen.

Es ist höchste Zeit, im Interesse der Anleger Licht ins Dunkel dieser schwer zu durchdringenden Gemengelage zu bringen, so der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thorsten G. Janzen.

Anleger, die sich an einem Fonds der Garbe Logimac Gruppe beteiligt haben, sollten von einer auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen, inwieweit sie Ansprüche gegen die beteiligten Gesellschaften und Personen geltend machen können.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Garbe Logimac Gruppe“ anschließen.

Hinweis: Die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH weist in einem Schreiben vom 27.05.2011 darauf hin, dass sie anders als in dem Beitrag dargestellt, nicht Treuhänderin der beiden Logimac Fonds sei, sondern für die Fonds ausschließlich Aufgaben der Anlegerverwaltung - beispielsweise die Verwaltung der Zahlungsströme mit den Anlegern oder die Erstellung der steuerlichen und handelsrechtlichen Ergebnisverteilung für die Anleger - wahrnehme sowie eine Hotline für die Fonds-Anleger betreibe. Fondstreuhänderin des Fonds 2 und auch Stimmrechtstreuhänderin des Fonds 1 sei jeweils die Scientia Treuhand GmbH, Hamburg.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thorsten G. Janzen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 26, 2011

MPC/HCI Deepsea Oil Explorer: Verjährung droht

Bei MPC/HCI Deepsea Oil Explorer droht die Verjährung der Prospekthaftungsansprüche gegen die Prospektverantwortliche zum 10.06.2011.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt mehrere geschädigte Anleger der HCI Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG gegen anlageberatende Banken, die Prospektherausgeberin und die HCI Schiffstreuhand GmbH.

Das Gesamtinvestitionsvolumen bei der MPC/HCI Deepsea Oil Explorer, an der sich rund 5.800 Anleger mit 210 Millionen US-Dollar Eigenkapital beteiligt haben, beläuft sich auf rund 680 Millionen US-Dollar. Die Ölerkundungsplattform sollte ursprünglich im Juni 2010 fertig gestellt und ausgeliefert werden. Jedoch kam es angeblich wegen zu spät abgelieferter Bauzeichnungen und eines Brandes im Mai 2009 zu erheblichen Bauzeitverzögerungen. Auch der nunmehr angekündigte Ablieferungstermin des Oil Rig für Mittel Juli 2011 ist äußerst knapp bemessen, da der Charterer, die brasilianische Petrobas, den Chartervertrag am 11. August 2011 kündigen kann. Bereits jetzt, so heißt es, belaufen sich die durch die Verzögerungen entstandenen Kosten und Strafzahlungen an die Petrobas auf rund 100 Millionen US-Dollar. In Anbetracht dessen hatten die Gesellschafterversammlungen der beiden Kommanditgesellschaften bereits beschlossen, die Ausschüttungen an die Gesellschafter für sieben Jahre auszusetzen.

Wegen der unsicheren Entwicklung und des Ausbleibens der Ausschüttungen für sieben Jahren suchen Anleger nach rechtlichen Möglichkeiten zum vorzeitigen Ausstieg. Zu denken ist, so der Hamburger BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt Peter Hahn von hrp, zunächst bei einer Falschberatung an Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatenden Banken. Neben der Frage der anleger- und objektgerechten Beratung sieht Anwalt Hahn gute Ansatzpunkte für den Fall, dass die vertreibenden Banken ihre Kunden nicht ungefragt über die von ihnen für die erfolgreiche Vermittlung vereinnahmten Rückvergütungen (sog. kick-backs) aufgeklärt haben.

Bei Prospektfehlern bestehen zudem auch Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und die Treuhänderin. Diesbezüglich droht den Anlegern jedoch die Verjährung ihrer Ansprüche, so Anwalt Hahn. Der Verkaufsprospekt von MPC und HCI wurden zum 10. Juni 2008 veröffentlicht. Nach Paragraph 13 Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit Paragraph 46 Börsengesetz begann ab diesem Datum die dreijährige Frist zu laufen.

Eine Verjährung der Prospekthaftungsansprüche gegen die Prospektverantwortlichen tritt daher spätestens am 10.06.2011 ein. Deswegen müssen betroffene Anleger, die sich die Option der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen offen halten wollen, umgehend verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, so der Hamburger Fachanwalt Hahn. Dies könne laut Hahn, wenn HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft für Beteiligungskapital mbH im konkreten Fall nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, zunächst durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder eines Güteverfahrens geschehen. Hierbei fallen nur geringe Gebühren und Kosten an. Es handelt sich hierbei um eine kostengünstige Möglichkeit der Sicherung von Ansprüchen. Anwalt Hahn rät daher betroffenen Anlegern, sich zeitnah über die Einleitung derartiger Maßnahmen zu informieren.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Deepsea Oil Explorer" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

K1-Fonds: BSZ e.V.- Anlegerschutzanwälte planen Initiative für Geschädigte in Spanien!

BSZ e.V.-Anlegerschutzanwälte bereiten Strafanzeige auf Mallorca vor! Gleichzeitige Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche für Geschädigte geplant!

In Sachen K1-Fonds könnten für geschädigte K1-Anleger möglicherweise auch Ansprüche in Spanien geltend gemacht werden. Letztes Jahr hat sich einer der mutmaßlichen Hauptverantwortlichen im Fall K1 und Geschäftspartner von Helmut Kiener, Dieter Frerichs, auf Mallorca erschossen, ums damit einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung aus dem Wege zu gehen.

Allerdings konnte inzwischen vom BSZ e.V. in Zusammenarbeit mit spanischen Informanten in zeitraubender und kostenintensiver Kleinarbeit heraus gefunden werden, dass Herr Frerichs offensichtlich einige Zeit vor seinem Tod diverse Immobilien auf ihm nahestehende Personen übertragen hat, die Informationen des BSZ e.V. zufolge ebenfalls Shareholder der Administrationsgesellschaft FISI waren. Dies könnte z.B. geschehen sein, um diese Immobilien vor möglichen Schadensersatzansprüchen zu sichern.

Es handelt sich Recherchen unserer spanischen Kooperationspartner zufolge um mehrere Luxuseigentumswohnungen sowie eine Luxuseigentumswohnung in Palma de Mallorca. Zu der Wohnung in Palma de Mallorca existiert ein Video, außerdem ist unseren spanischen Informanten die Adresse in Palma de Mallorca bekannt.

Hinsichtlich der Übertragung der Immobilien hat eine ehemalige Lebensgefährtin von Herrn Frerichs, die ebenfalls über die Immobilienübertragung informiert ist, inzwischen bestätigt, als Zeugen vor der Staatsanwaltschaft bereit zu stehen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden demnächst Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Palma de Mallorca gegen diverse Personen stellen, die sich nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bewusst an inkriminierten Geldern bereichert haben.

In Spanien können dabei zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Geschädigter gemäß Artikel 109 Código Penal (spanisches Strafgesetzbuch) im Rahmen eines Strafverfahrens mitgeprüft werden. Sollten hier tatsächlich von den spanischen Behörden strafrechtliche Ermittlungen gegen die Verantwortlichen in die Wege geleitet werden, könnte dies unter Umständen dazu führen, dass auch die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Immobilien überprüft werden würde. Je mehr Geschädigte die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen forcieren, umso wahrscheinlicher ist ein Tätigwerden der spanischen Behörden.

Die Einleitung des Strafverfahrens (mit Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche) kann dabei für geschädigte Anleger von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten zu Sonderkonditionen durchgeführt werden.

Fazit des BSZ e.V.:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu der BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „K 1 Group" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth



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Deikon: BSZ e.V.-Anlegerschutzanwälte bereiten ersten Klagen vor!

Neue Gläubigerversammlungen voraussichtlich im Juni 2011. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereiten ersten Klagen gegen Prospektverantwortliche der Deikon GmbH vor!

Die Unsicherheit für Anleger in Deikon Hypothekenanleihen geht weiter: Nachdem in einer ersten Einladungsrunde 2011 nicht genügend Anleger vertreten waren, kommt es voraussichtlich im Juni 2011 zu weiteren Versammlungen, auf denen die Anleger demnächst von Deikon eingeladen werden dürften.

Die Anleihegläubiger haben in der letzten Runde der Gläubigerversammlungen im Jahr 2010 bereits Zinsverzichte ausgesprochen mit einem Zinscut von 6 % auf 1 %, was der Gesellschaft eine weitere Zinsentlastung von ca. 3,75 Mio. € brachte. Darüber hinaus haben die Anleihegläubiger für einen Zeitraum von drei Jahren darauf verzichtet, Deikon-Anleihen zu kündigen und die Deikon GmbH wegen Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen.

Ob Deikon immer noch in einer zweiten Stufe in 2011 einen Nennwertverzicht der Anleihegläubiger in Höhe von 60 % durchsetzen will, ist zwar nicht sicher, weitere Informationen hierzu sind voraussichtlich erst auf den weiteren Gläubigerversammlungen zu erhalten. Allerdings besteht nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund der bisherigen Informationslage keine Veranlassung für die Anleger dazu, weitere Zugeständnisse zu machen, insbesondere für die Durchsetzung eines Nennwertverzichts besteht nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte keine Notwendigkeit.

Die Anleger haben mit ihren Deikon-Hypothekenanleihen bereits erhebliche Verluste erlitten. Diese notieren an der Börse nur noch mit knapp über 20 % des ursprünglichen Wertes. Einer der Gründe hierfür ist auch, dass die mit den Anleihen erworbene Sicherheitenposition nicht den Versprechungen im Prospekt entspricht.

Nachdem eine Inanspruchnahme von Deikon GmbH selbst insoweit wegen der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen in 2010 in den kommenden Jahren nicht möglich ist, sind Ansprüche aus Prospekthaftung gegen Prospektverantwortliche aber nicht ausgeschlossen. Daher werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Kanzleien Rode & Späth und Keitel & Keitel in den nächsten Wochen die ersten Klagen gegen Prospektverantwortliche vorbereiten, die ihren Verpflichtungen nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.

Den Anlegern wurde die Anlage in den Deikon-Hypothekenanleihen immer als sicheres Investment angepriesen mit sehr geringen Risiken. Nun stellt sich heraus, dass die Anleger nicht die Sicherheitenposition erworben haben, die im Prospekt zugesagt war.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon/Boetzelen-Anleihen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Montag, Mai 23, 2011

Falk Fonds 72: LG Frankfurt spricht Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz zu.

Anleger sollten die zum Jahresende drohende absolute Verjährungsfrist im Auge haben

Mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erreichte ein Anleger des Falk Fonds 72 vor dem Landgericht Frankfurt, dass eine Anlageberatungsgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt wurde. Er hatte vorgetragen, dass er anlässlich der Vermittlung des Fonds nicht über die diesem immanenten Verlustrisiken, die bis zu einem Totalverlustrisiko reichen können, aufgeklärt wurde. Ebenso wirft der Anleger dem Berater vor, dass dieser ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass es an einem geregelten Markt für derartige Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlt und dass diese nicht ohne weiteres verkauft werden können.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Anlageberatungsgesellschaft zur Rückzahlung des für den Erwerb des Fonds aufgewendeten Geldes abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Dies Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an dem sich in Liquidation befindlichen Fonds.

Anlegern von Immobilienfonds, die in Schieflage geraten sind, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die Einholung einer rechtlichen Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Schadensersatzansprüche aus einem Fondserwerb vor dem Jahre 2002 spätestens Ende dieses Jahres verjähren dürften, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Überprüfung des Falles und eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Fonds" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Hannover Leasing - Medienfonds - Gerichtsbescheid wird angegriffen.

Finanzamt München geht weiter gegen steuerliche Verlustzuweisungen vor.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG am 18.05.2011 berichtete, ist Vorsicht bei den Erfolgsmeldungen der Hannover Leasing, steuerliche Verlustzuweisungen seien bei Medienfonds gemäß Gerichtsbescheid des Finanzgerichtes München nunmehr anzuerkennen, angebracht. Die Einschätzung vom 18.05.2011 wird nun dadurch bestätigt, dass die Finanzverwaltung den ergangenen Gerichtsbescheid (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) nicht akzeptieren will.

"Bevor dieser Bestandskraft erlangen konnte, hat das Finanzamt die mündliche Verhandlung beantragt. Das Finanzgericht hat die Parteien nun anzuhören und neu per Urteil zu entscheiden. Der Fall ist damit noch in vollem Umfang offen", so Steuerberater David Janssen, geschäftsführender Steuerberater der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Janssen führt weiter aus: "Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne des Fonds der Finanzverwaltung der Gang vor den Bundesfinanzhof möglich ist. Das Finanzgericht hatte in seinem Gerichtsbescheid ohnehin schon die Revision zugelassen. Es wird daher allgemein erwartet, dass die Sache höchstrichterlich entschieden wird. Dies kann sich allerdings Jahre hinziehen."

Rechte der Anleger sollten kurzfristig eingefordert werden "Aus steuerlicher Sicht ist nach wie vor für die Anleger nichts gewonnen", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei KWAG Kanzlei für Wirtschaftsund Anlagerecht. "Vielmehr droht den Anlegern ein endgültiger Rechteverlust durch Eintritt der Verjährung. Sollte in ein paar Jahren der steuerliche Schaden endgültig eintreten, besteht keine Möglichkeit mehr, einen Schadensersatz geltend zu machen oder die Rückabwicklung durchzusetzen. Darauf spekulieren die Fondshäuser.

Es ist geboten, jetzt zu handeln und seine Rechte einzufordern." Eine kurzfristige Rückabwicklung von fremdfinanzierten Beteiligungen an Medienfonds ist dabei durchaus möglich, da die Widerrufsbelehrungen der betreffenden Kreditinstitute zumeist fehlerbehaftet sind. Die Anleger stehen bei einer Rückabwicklung so, als ob sie die Beteiligung nie gezeichnet hätten. Wer also das Steuerrisiko ausschließen und Klarheit haben will, sollte ein solches Verfahren führen. So lautet auch die Empfehlung von Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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FUNDUS Baubetreuung Immobilien – Anlagen Nr. 27 KG „DIE PYRAMIDE“ Berlin

Schadensersatzforderung gegen die VR – Bank Rhein – Sieg eG, Troisdorf

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung von Anlegern des Immobilienfonds FUNDUS Baubetreuung Immobilien – Anlagen Nr. 27 KG „DIE PYRAMIDE“ Berlin übernommen, die sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wird die Inanspruchnahme der VR – Bank Rhein – Sieg eG, Troisdorf, auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Sehr häufig ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen könnten rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fundus Fonds/ FUNDUS FONDS 27 KG „DIE PYRAMIDE“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Neues zu Kickbacks

In einem Beschluss vom 9. März 2011 (XI ZR 191/10), dem die Beteiligungen an zwei Medienfonds zugrunde lagen, beschäftigt sich der BGH erneut mit dem Thema der sog. Kickbacks (Rückvergütungen). Der BSZ® e.V. hat den Frankfurter Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarkrecht Rechtsanwalt Klaus Hünlein von der Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte um eine Erläuterung dieses BGH Beschlusses gebeten.

Grundsätzlich gilt, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Der Hinweis auf die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden den Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung über diese Tatsachen wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm die Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). In einem weiteren Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08) hatte der BGH dann entschieden, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

In der Folge dieses Spruchs war es in vielen Anlegerprozessen zu Auseinandersetzungen über die einzelnen Merkmale dieser Bestimmung gekommen. Der BGH ergreift jetzt die Gelegenheit und spricht einige Klarstellungen im Zusammenhang mit Rückvergütungen aus:

a) Der BGH stellt jetzt fest, dass als Quelle der Rückvergütungen nicht nur Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren in Betracht kommen, sondern jede Art von Provision. Er begründet dies damit, dass maßgebend für die Aufklärungspflicht ist, dass der Anleger ohne die Aufklärung das besondere Interesse der Bank, gerade diese Anlage zu empfehlen, nicht erkennen kann. Werde der Anleger nicht entsprechend aufgeklärt, entstehe bei ihm eine Fehlvorstellung über die Neutralität der Bank unabhängig davon, aus welcher Quelle die Rückvergütung fließt.

b) Der BGH grenzt weiter Rückvergütungen gegen Innenprovisionen ab. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach – regelmäßig umsatzabhängige –Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.

Innenprovisionen definiert der BGH demgegenüber als nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Aber auch über Innenprovisionen müsse aufgeklärt werden, da diese die Anlagesumme schmälern und es deswegen ohne Aufklärung zu einer Fehlvorstellung des Anlegers über die Werthaltigkeit seiner Anlage komme.

Während jedoch die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen nach Auffassung des BGH generell greift, gilt sie bei Innenprovisionen nur ab der Schwelle von 15 % vom Anlagebetrag. Gegen diese Unterscheidung – Rückvergütungen nur aus offen ausgewiesen Provisionen / Innenprovisionen aus dem Anlagebetrag – ist einzuwenden: Der BGH hat den Begriff der Rückvergütung aus dem Interessenkonflikt der beratenden Bank hergeleitet und daran gebunden. Dieser Interessenkonflikt besteht aber auch bei versteckten Innenprovisionen. Es gibt insoweit keinen Unterschied zwischen offen ausgewiesenen und versteckten Provisionen. Da der Interessenkonflikt der entscheidende Gesichtspunkt für die Postulierung einer Aufklärungspflicht ist, muss eine solche bei allen Provisionen gelten, die ihn heraufbeschwören. Der BGH formuliert, dass ohne die Aufklärung eine Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität der Bank besteht. Doch entsteht diese Fehlvorstellung erst recht bei versteckten Innenprovisionen. Denn der Anleger rechnet, worauf bspw. das OLG Stuttgart zutreffend hingewiesen hat, hier noch viel weniger damit, dass aus seiner Anlagesumme Provisionen an seine, ihn beratende Bank zurückgezahlt wird. Er geht vielmehr davon aus, dass das Kapital bestimmungsgemäß in die Kapitalanlage fließt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2010, 9 U 58/09). Die Argumentation von der entstehenden Fehlvorstellung über die Neutralität der beratenden Bank gilt also auch und insbesondere bei versteckten Innenprovisionen. Diese bis 15 % der Anlagesumme von der Informationspflicht auszunehmen ist daher schlicht widersinnig.

Ferner zeigt ein Blick auf die möglichen Folgen des Beschlusses, dass in Zukunft die Aufklärungspflicht der Kickback-Rechtsprechung ausgehebelt werden kann. Durch entsprechendes Produktdesign kann auf Bankenseite nämlich vorgesehen werden, dass Provisionen bis zu 15 % nicht mehr als Agio ausgewiesen werden, sondern aus dem Anlagebetrag erbracht werden.

c) Weiter hat der BGH ausgeführt, dass der Aufklärungspflichtige die die Rückvergütungen empfangende Bank namentlich zu benennen hat.

d) Der BGH bekräftigt nochmals seine Rechtsprechung, wonach ein freier, bankenunabhängiger Anlageberater nicht über Kickbacks aufzuklären braucht, weil der Bankkunde in der Regel davon ausgeht, dass bei solchen Beratern – anders als bei Banken –eine Provision anfällt

e) Weiterhin bestätigt der BGH seine Grundsätze zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung. Es gilt die Vermutung, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Investition Abstand genommen hätte. Derjenige, der die Aufklärungspflicht verletzt hat, ist danach beweispflichtig dafür, dass der Anleger die Investition auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getätigt hätte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt nur dann nicht, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Der BGH stellt sodann fest, dass davon jedenfalls bei Rückvergütungen, die im Verhältnis zur Anlagesumme geringfügig sind, nicht ausgegangen werden kann. Der Grund ist, dass das Vertrauensverhältnis zur Bank auch bei geringen verschwiegenen Kickbacks erschüttert ist.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass neben einigen begrüßenswerten Klarstellungen wie die unter e) beschriebene, die begriffliche und inkonsequente Differenzierung des BGH in offen ausgewiesene Rückvergütungen und versteckte Innenprovisionen abzulehnen ist. Es bleibt daher zu hoffen, dass dies in dieser Frage nicht sein letztes Wort ist.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Kick Back" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 20, 2011

Dubai Direkt Fonds I und II immer noch in der Krise.

Mittelverwendungskontrolleur muss Anlegern Auskunft geben. Wie nunmehr einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 19 U 70/10) verlauten lässt, unterliegt ein sog. „Mittelverwendungskontrolleur“ einer Gesellschaft der Kontrolle der Anleger. Ein Mittelverwendungskontrolleur wird in einer Fondgesellschaft dazu eingeschaltet, um die Verwendung der Gelder, auch die der Anleger, zu kontrollieren.

Das Kammergericht Berlin sah es als nicht erheblich an, dass der eigentliche Vertrag des Mittelverwendungskontrolleurs nur mit dem Fonds geschlossen wurde und nicht mit dem einzelnen Gesellschafter. Anlegern stehen daher recht gute Chancen zu, hier an wichtige Informationen zu gelangen, welche den Dubai Direkt Fonds betreffen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist hierbei gehalten, eine nachvollziehbare und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenübersicht zu liefern.

Diese Ansprüche könnten vorliegend für Anleger des Dubai Direkt Fonds I und II von entscheidender Bedeutung sein, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. - Adrian Wegel, Frankfurt am Main -. Die beiden Fonds befinden sich immer noch in der Krise. Ausschüttungen erfolgten zum Teil bis heute nicht. Die eigentlich gemäß Prospekt festgelegte Laufzeit beider Fonds von 2 Jahren konnte in keinem der beiden Fonds gehalten werden und ist nunmehr aufgrund von Verlängerungsklausel mehrfach verlängert worden. Hierdurch wird für Anleger immer undurchsichtiger, wie den nunmehr die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Fonds sind. Hinzu kommt, dass die hier eingeschalteten Anlageberater und Vermittler die Anleger teils nicht über die tatsächlichen Risiken einer geschlossen Beteiligung an einem Immobilienfonds aufgeklärt hatten. Wie sich nunmehr z.B. herausstellte, hatte der Fonds nicht Eigentum bzw. Eigentumswohnungen in Dubai erwerben, sondern Bauträgerverträge erworben, was mit weiteren erheblichen Risiken verbunden ist, wie z.B. der Insolvenz eines Generalunternehmers. Hierauf wurden die Anleger zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Auch wurde den Anlegern verschwiegen, dass hier erhebliche Innenprovisionen an die Vermittler gezahlt wurden.

Fazit des BSZ e.V.:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dubai Direkt Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

HSC Optivita USA II: Ein Ende der Talfahrt ist nicht in Sicht!

Die besorgniserregende Entwicklung des Portfolios der HSC Optivita USA II in den vergangenen Jahren nimmt kein Ende. Die Sterberate der Versicherten, deren Versicherungspolicen der Fonds auf dem Zweitmarkt für US-amerikanische Lebensversicherungen erworben hat, fällt weiterhin deutlich geringer aus, als die von den Initiatoren prognostizierte. Mangels Fälligkeit der Ablaufleistungen fehlt es dem Fonds an dringend benötigten Einnahmen. Anlegern droht deshalb, dass sie ihr eingesetztes Kapital mit Ausnahme der zu Beginn erhaltenen Ausschüttungen vollständig verlieren.

Falsche Vorstellungen

Viele Anleger investierten in den vergangenen Jahren ihr Geld in sogenannte Lebensversicherungsfonds in der Annahme, ein sicheres und solides Investment gewählt zu haben. Schließlich handelt es sich bei Lebensversicherungen um eine konservative Anlageform, zu deren Ende regelmäßig zumindest das eingesetzte Kapital zurückgezahlt wird. Nicht selten diente deshalb der Beitritt zu einem Lebensversicherungsfonds der Altersvorsorge und -absicherung. Als hoch-spekulative Anlageform ist hierfür das Investment aber ungeeignet.

Wette auf den Tod

Im Ergebnis beteiligten sich Anleger an einer Wette auf den möglichst schnellen Tod der Versicherten. Umso länger der Versicherungsnehmer nach dem Verkauf seiner Police an den Lebensversicherungsfonds noch lebt, je niedriger wird die erzielbare Rendite, da immer mehr Prämien an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen sind. Der Erfolg des Fonds hängt somit davon ab, dass die Fondsgesellschaft überwiegend Policen von Versicherten erwirbt, deren Tod unmittelbar bevorsteht. Die Einschätzung dieser Frage liegt in Anbetracht der Willkürlichkeit, mit welcher der Tod eintritt, zu einem großen Teil im Bereich der Spekulation.

Schadensersatzansprüche haben Aussicht auf Erfolg.

Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Johst von der Stuttgarter Sozietät für Bank und Kapitalmarkrecht von Buttlar Rechtsanwälte: „Aufgrund der negativen Entwicklung der HSC Optivita USA II wandten sich in den vergangenen Monaten immer wieder Anleger, die sich an dem Fonds beteiligt haben, an unsere Kanzlei. Unseren Mandanten konnten wir in vielen Fällen mitteilen, dass gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatz-ansprüchen gegen ihre Bank bestehen. In Gesprächen mit unseren Mandanten haben wir in den vergangenen Monaten immer wieder feststellen müssen, dass Anlageberater die Risiken entweder gar nicht dargestellt oder aber verharmlost haben. Darüber hinaus wurden unsere Mandanten auch nicht über die Vergütung aufgeklärt, welche ihre Bank für die Vermittlung der Beteiligung erhält. Die Offenlegung der Vergütung wäre hierbei für die Anlageentscheidung unserer Mandanten von großer Bedeutung gewesen. Banken erhalten nämlich in der Regel für die Vermittlung einer Lebensversicherung lediglich 1 % der Versicherungssumme, wohingegen an sie für die Vermittlung einer Beteiligung an einem Lebensversicherungsfonds zwischen 7 und 9 % der Nominalbeteiligung ausbezahlt werden.

Aufgrund der Parallelen in den von unserer Kanzlei bearbeiteten Fällen raten wir Anlegern, die sich an der HSC Optivita USA II auf Empfehlung ihrer Bank beteiligt haben, sich an eine auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden und ihren Fall überprüfen zu lassen.“

Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „HSC Optivita USA II" anschließen.

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Schrottimmobilien: Hintergründe

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Anja Richter und Gunter Mickert von der Sozietät für Bank- und Kapitalmarkrecht von Buttlar Rechtsanwälte (Stuttgart) warnen davor zu glauben, dass die Schrottimmobilienwelle der 90er Jahre lange vorbei sei.

In den 90er Jahren wurden hunderttausende völlig überteuerte Immobilien veräußert. Den unbedarften Anlegern wurde erklärt, dass es sich um ein "Rundumsorglospaket" handle und sie sich um nichts kümmern müssten. Ein Treuhänder würde alles Weitere erledigen. Die Anleger würden ein werthaltiges Produkt erwerben, welches sie nicht nur steuerlich absetzen, sondern nach 10 Jahren mit Gewinn weiterveräußern könnten, so die Versprechung der Vertriebe. Tatsächlich waren die Objekte aufgrund der hohen weichen Kosten von regelmäßig knapp 25 % und Innenprovisionen in Höhe von mehr als 18 % kaum mehr als die Hälfte des kalkulierten Gesamtaufwands wert. Wer heute versucht, sein "werthaltiges" Immobilienobjekt zu veräußern, erhält regelmäßig nicht mehr als 25-30 % des damals bezahlten Gesamtaufwandes. Finanziert wurden die Objekte in den 90er Jahren überwiegend durch die damalige HypoBank AG.

Doch wer meint, die Schrottimmobilienwelle der 90er Jahre sei lange vorbei, der irrt. Das Karussell der schnelllebigen, provisionshungrigen Vertriebe nebst finanzierenden Banken dreht sich weiter. So werden aktuell denkmalgeschützte Steuersparobjekte in Orten wie Leipzig und Chemnitz zu wucherisch überhöhten Preisen verkauft, die sich durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis von selbst tragen sollen. Eine Rentabilität der Objekte von heute als auch damals ist jedoch nicht zuletzt aufgrund der hohen Vertriebsprovisionen unmöglich. Hinzu kommt, dass überwiegend baulich marode Objekte für angeblich günstiges Geld angeboten werden. Bei vielen dieser Objekte ist der Sanierungsstau so hoch, dass sich eine Sanierung nicht lohnt oder zumindest fast so viel kostet wie die Immobilie selbst. Nach unseren bisherigen Erkenntnissen werden die heutigen Immobilienobjekte überwiegend durch die GMAC-RFC, die DKB und die Hanseatic Bank finanziert.

News / Aktuelle Urteile

Durch die jüngsten Urteile und Entwicklungen in der Rechtsprechung wurden die Anlegerrechte in Sachen Schrottimmobilien erheblich gestärkt. So hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung am 29. Juni 2010, Az: XI ZR 104/08 eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch irreführende Angaben im sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" angenommen. Infolgedessen bejahte der BGH eine Schadensersatzpflicht wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der dort beklagten Banken, welche die Wohnungen der klagenden Anleger finanziert hatten.

Diese Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels so genannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge hat der Bundesgerichtshof am 11. Januar 2011, Az: XI ZR 220/08 fortgeschrieben. Der BGH entschied erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrottimmobilien". In den streitgegenständlichen Fällen hatten die klagenden Anleger ebenfalls die Banken auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch genommen. Da die Berufungsgerichte die Klagen der Anleger abgewiesen hatten, wurden die Urteile vom BGH in acht von elf Fällen aufgehoben und zur weiteren Klärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Bei den anderen drei Fällen standen Vergleiche im Raum.

Diese aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung zeigt, dass die damals finanzierenden Banken mit erheblichen Erfolgsaussichten in Anspruch genommen werden können, soweit ein entsprechender Sachverhalt zugrunde liegt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Verjährungsproblematik Schrottimmobilien

Spätestens zum 31.12.2011 besteht die Gefahr, dass Ansprüche der Erwerber, die vor dem 01.01.2002 eine Schrottimmobilie gekauft haben, verjähren. Die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Schadensersatzansprüche maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erwerber von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste. In praktisch allen uns bekannten Fällen haben Erwerber jedenfalls keine Kenntnis in Bezug auf die hohen Innenprovisionen.

Allerdings führte der Gesetzgeber mit der sogenannten Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist für Altfälle von 10 Jahren ein. Ansprüche aus einem Immobilienerwerb vor dem Jahr 2002 verjähren somit zum 31.12.2011. Diese Problematik ist der Mehrzahl der geprellten Erwerber nicht bekannt. Auf diese Unkenntnis bauen die Verantwortlichen, wie die in die Finanzierung der Schrottimmobilien involvierten Banken sowie die verschiedenen Vertriebe.

Erwerber, die ihre Rechte wegen fehlerhafter Beratung und arglistiger Täuschung durchsetzen wollen, sollten daher- nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien / Immobilienrückabwicklung" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 19, 2011

Die Wirtschaftskrise von Griechenland bekommen auch Zertifikate-Anleger zu spüren.

Negativ-Schlagzeilen über Griechenland sind derzeit an der Tagesordnung. Diese wirtschaftlichen Risiken bekommen auch Anleger, die in die sogenannten LBBW Synthia Euro-Staatsanleihen der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) oder Emma-Produkte der DZ-Bank investiert haben, zu spüren.

In den letzten Tagen sind die Charts dieser Kapitalanlagen deutlich gefallen, was auf das Risiko des Eintritts eines sogenannten "Kreditereignisses" zurückzuführen ist. Die Anleger in derartige Credit Linked Notes (CLN) haben mit diesen Wertpapieren in einen Korb europäischer Staatsanleihen investiert, darunter auch Länder wie Griechenland und Portugal. "Im Grunde handelt es sich um eine Wette auf die Bonität aller in dem Länderkorb befindlichen EU-Länder und darauf, dass bei keinem der Länder ein Kreditereignis eintritt. Derartige Bonitätsanleihen sind bereits in Form der Unternehmensanleihen Cobold der DZBank und Colibri der Commerzbank durch die Pleite des Referenzunternehmens General Motors in Verruf gekommen", so Sandra Wegner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Nun wiederholt sich die Geschichte der Unternehmensanleihen auf dem Gebiet der Staatsanleihen. Hierbei trägt der Anleger das Risiko eines Kreditereignisses bei nur einem der Referenzländer. Sieht sich auch nur eines der Länder gezwungen, eine Nichtzahlung auf seine Verbindlichkeiten oder aber eine Schuldenrestrukturierung vorzunehmen, ist ein Kreditereignis eingetreten. In diesem Fall nimmt das ausgebende Kreditinstitut, etwa die LBBW bei den Synthia Euro-Staatsanleihen oder die DZ-Bank bei den Emma-Produkten, entweder einen Barausgleich in Höhe des Kurses der Staatsanleihe des betroffenen Referenzlandes vor oder überträgt dem Anleger eine Anleihe dieses Referenzlandes mit dem entsprechend geringen Wert.

"Kaum einem Anleger ist bewusst, dass er bei Zeichnung dieser Wertpapiere gleichzeitig das Risiko aller im Korb befindlichen EU-Länder übernimmt, im Gegensatz zum Direkterwerb einer einzigen Staatsanleihe. Vielmehr gehen die Anleger regelmäßig davon aus - und so wird es Ihnen häufig durch ihre Bankberater suggeriert -, dass das Risiko auf die im Korb befindlichen Länder aufgeteilt werde", erklärt Sandra Wegner. Auch der Name der benannten Kapitalanlagen ist bereits irreführend, da es sich in Wahrheit nicht um eine Anleihe handelt, sondern um ein Zertifikat, das in verschiedene Landesanleihen investiert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von KWAG-Rechtsanwälte haben festgestellt, dass eine Vielzahl von Falschberatungen vorliegt, in denen den Anlegern das tatsächliche Risiko dieser Kapitalanlagen nicht offen dargelegt, sondern den Anlegern stattdessen die angebliche Diversifikation des Risikos "schöngeredet" wurde. Durch die Aufnahme derartiger Staatsanleihen von Risiko-Ländern in genannte Zertifikate haben die Banken ihr eigenes Anleihen-Risiko auf die Anleger übertragen. KWAG-Rechtsanwälte haben im Rahmen der Beratung von Anlegern, die in Kapitalanlagen investiert haben, weiterhin die Erfahrung gemacht, dass die zugrunde liegenden Basisprospekte sowie die endgültigen Bedingungen des Wertpapiers nicht an die Betroffenen ausgehändigt wurden und dass den beratenden Kreditinstituten eklatante Beratungsfehler unterlaufen sind. Neben der Verschleierung des Risikos wurden Anleger beispielsweise nicht auf den renditemindernden Ausgabeaufschlag, Insolvenzrisiken der Emittenten oder aber das Totalverlustrisiko durch eine vorzeitige Kündigung der Emittenten hingewiesen. Häufig wurde auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass das investierte Kapital nicht durch das Einlagensicherungssystem geschützt ist und das Wertpapier für den Anleger nicht jederzeit handelbar ist.

"Anleger der betroffenen Wertpapier-Kennnummern LBW1D0, LBW6DN, LBW88T, LBW88U, DZ6ZE und DZ8JL5 sollten ihre Ansprüche aufgrund von Falschberatungen überprüfen lassen", rät Sandra Wegner.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Zertifikate" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Sandra Wegner

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Erste Urteile gegen Helaba Dublin

Für Anleger der MONTRANUS Medienfonds gibt es gute Nachrichten: Das Landgericht Stuttgart (Az. 8 O 381/10 - nicht rechtskräftig) hat am 12.04.2011 als bundesweit erstes Gericht die Helaba Dublin zur Rückabwicklung der Fonds MONTRANUS I und MONTRANUS II verurteilt. Nur einen Tag später hat das Landgericht Potsdam (Az. 8 O 283/10 - nicht rechtskräftig) ein weiteres Urteil gegen die Helaba Dublin hinsichtlich des Fonds MONTRANUS II gefällt.

Kläger können von der Helaba Rückabwicklung verlangen

Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretenen Kläger können von der Helaba Dublin nunmehr die Rücknahme der Fondsanteile gegen Zahlung der jeweiligen Einlage abzüglich der Ausschüttungen verlangen. Darüber hinaus muss die Bank die eingelegten Gelder mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsen. Außerdem haben beide Landgerichte entschieden, dass der Helaba Dublin keine Ansprüche aus den Darlehen zustehen, die die Kläger zur Finanzierung der Beteiligungen an dem Fonds MONTRANUS II aufnehmen mussten. Da die Finanzierungen für die Beteiligungen an dem Fonds MONTRANUS I bereits zurückgeführt sind, stehen der Helaba Dublin diesbezüglich ohnehin keine Ansprüche mehr zu.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Beide Landgerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die von der Helaba Dublin im Zusammenhang mit der jeweiligen Fremdfinanzierung verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Deshalb habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, mit der Folge, dass die Kläger die entsprechenden Willenserklärungen im Jahre 2010 noch wirksam widerrufen konnten.

Hintergrund

2003 bis 2005 hatten vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators Hannover Leasing verkauft. Diese drei geschlossenen Fonds haben zusammen ein Investitionsvolumen von über 700 Mio. Euro; an ihnen sind mehr als 9.000 Anleger beteiligt. Alle drei Fonds enthalten eine obligatorische Fremdfinanzierung, die von der Helaba Dublin zur Verfügung gestellt wurde.

Ein zentrales Verkaufsargument war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Die Finanzverwaltung hat 2009 jedoch mitgeteilt, dass sie wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten "Defeasance Struktur" nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaften im jeweiligen Beitrittsjahr anerkennt. Viele Anleger des MONTRANUS I erhielten deshalb in den vergangenen Wochen geänderte Steuerbescheide, wonach sie erhebliche Steuernachzahlungen und Säumniszinsen zu leisten haben.

Die Fondsverwaltung hat zwar inzwischen mitgeteilt, das Hannover Leasing vor dem Finanzgericht München einen Erfolg gegen die Finanzverwaltung erzielen konnte. Diese Entscheidung erging aber nicht zu einem MONTRANUS Fonds; außerdem ist sie nicht rechtskräftig. Es ist deshalb nur schwer einzuschätzen, ob dieser Erfolg im Endergebnis auch positive steuerliche Auswirkungen auf die MONTRANUS Fonds haben wird.

Wirtschaftlich laufen die Fonds jedenfalls enttäuschend. Nach den jüngst von der Fondsverwaltung des MONTRANUS I bekannt gegebenen Zahlen liegen die variablen Lizenzeinnahmen des Fonds 47 Mio. USD unter den prognostizierten Zahlen. Bei dem Fonds MONTRANUS III liegt die Abweichung bei 60 Mio. USD und bei MONTRANUS II sogar bei 76 Mio.USD.

Auswirkungen der Urteile

Für Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar, dessen Kanzlei die aktuellen Urteile erstritten hat, haben die Entscheidungen generelle Bedeutung: "Die Urteilbegründungen sind grundsätzlich auf alle Fälle übertragbar, in denen Anleger die Fonds MONTRANUS I und II gezeichnet haben. Die von unserer Kanzlei verfolgte Strategie der Anspruchsgeltendmachung hat sich bislang als richtig und zudem als sehr erfolgreich erwiesen. Wir erwarten in den nächsten Wochen weitere obsiegende Urteile für unsere Mandanten."

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter, die gemeinsam mit Rechtsanwalt von Buttlar mehr als 300 MONTRANUS Anleger betreut, wertet die Urteile als weiteren Etappensieg für die Anleger auf dem Weg zur erfolgreichen Durchsetzung ihrer Rechte.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft " MONTRANUS Medienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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Mittwoch, Mai 18, 2011

Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der "Pansolar-Gruppe" / "Pansolar Europe GmbH & Co. KG"

Derzeit ist ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen die Verantwortlichen der "Pansolar-Gruppe" / "Pansolar Europe GmbH & Co. KG" anhängig. Zur "Pansolar-Gruppe" gehört unter anderem auch die Pansolar Holding GmbH.

Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaften und Gesellschafter sind undurchsichtig. Über eine von einem Gesellschafter der Pansolar-Gruppe geführte Firma "Solar Trade e.K bzw. Pan Solar International KG." wurde bereits das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vorwürfe reichen von Betrug und Insolvenzverschleppung bis hin zum Bankrott.

Zusammen mit einer Firma Fonds & Vermögen-Gruppe bestand das Geschäftsmodell darin, den Kauf von Solaranlagen auf gepachteten Dachflächen anzubieten. Dieses Modell scheint nunmehr zu scheitern, da massive Beschwerden von Investoren, Vertriebsfirmen vorliegen und eine Verzögerungstaktik bei der Abwicklung der Verträge praktiziert wird. Ein Auslandsprojekt ist bereits gescheitert. Schadenersatzansprüche drohen.

Der Pansolar Geschäftsführer war in der Vergangenheit auch schon in andere dubiose Fonds verwickelt ("Millennium Weinfonds GbR).

Sollten sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Würzburg bestätigen, drohen zahlreiche weitere Projekte zu scheiten und das eingesetzte Kapital zu gefährden. BSZ e. V. - Vertrauensanwalt Adrian Wegel, Frankfurt am Main, sieht gute Chancen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der "Pansolar-Gruppe".

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Pansolar-Gruppe" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
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Dienstag, Mai 17, 2011

MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II: Hahn Rechtsanwälte führen Pilotklage gegen SEB AG

Geschlossene Lebensversicherungsfonds, die in britische Zweitmarktpolicen investiert haben, entwickeln sich häufig nicht wie prognostiziert. „Als Ursache wird dabei oft die Wirtschafts- und Finanzkrise genannt. Doch darüber hinaus gibt es einen ganz anderen Grund“, weiß Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp).

So seien ganz einfach die Prognosen häufig zu optimistisch angesetzt worden. Ein Beispiel sei die Kalkulation der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG, bei der jährliche Wertzuwächse von 8,7 Prozent bis 9,8 Prozent zugrunde gelegt worden sind. „Das war nicht plausibel und auch nicht vertretbar. Denn schon bei der Gründung der Fondsgesellschaft im Jahre 2005 waren derartige Wertentwicklungen bei den britischen Lebensversicherungen nicht mehr realistisch“, so Brockmann. Nach dem von hrp in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten sind die jährlichen Wertzuwächse britischer Policen seit 2002 massiv eingebrochen; in den Jahren 2003 und 2004 gab es sogar Verluste.

Hrp hat bereits im Dezember 2010 eine erste Pilotklage gegen die SEB AG wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht, die beim Landgericht Lübeck anhängig ist. Der SEB AG wird dabei unter anderem zum Vorwurf gemacht, das Fondskonzept nicht ausreichend mit dem banküblichen kritischen Sachverstand geprüft zu haben. Der Kläger hatte sich im Jahre 2007 insbesondere an der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG mit 100.000 Euro zzgl. 5 Prozent Agio beteiligt. Die Beteiligungen sind unter anderem von der SEB AG vertrieben worden. Die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH hat bereits mit Schreiben vom 23. September 2010 mitgeteilt, dass aus heutiger Sicht ein Kapitalerhalt für die Anleger nicht sichergestellt ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II" anschließen

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann
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Kurzer Prozess für Medienfondsanleger: Widerruf bei fremdfinanzierten Fondsbeteiligungen.

Investoren in Medienfonds standen in den letzten Jahren nach der Aberkennung ihrer Steuervorteile durch die Finanzbehörden vor der Wahl zwischen "Pest und Cholera". Entweder sie vertrauen auf die Zusicherungen der Fondsgesellschaften und erhoffen sich am Ende eines Prozessmarathons von 7 bis 8 Jahren vor den Finanzgerichten am Ende eine (Wieder-)Anerkennung ihrer ursprünglichen Verlustzuweisungen. Oder sie setzen auf individuelle Schadensersatzansprüche gegen die seinerzeit beratenden Banken.

Im ersten Fall droht ihnen die Verjährung der eigenen Ansprüche und das Risiko, zum Schluss mit "leeren Händen" dazustehen, sollten die Finanzgerichtsverfahren am Ende scheitern. Im zweiten Fall müssen sie sich auf langwierige Verfahren einstellen, in denen ihnen die Beweislast für die Falschberatung durch die Bankinstitute obliegt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG-Rechtsanwälte hat schon in den Verfahren um die VIP-Medienfonds auf einen anderen Weg gesetzt. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen: "Fast alle Medienfonds arbeiten mit einer obligatorischen Fremdfinanzierung, das heißt die Anleger mussten zwingend ein Darlehen aufnehmen beziehungsweise eine Inhaberschuldverschreibung unterschreiben. Der Gesetzgeber verlangt in solchen Fällen eine qualifizierte Widerrufsbelehrung. Hieran sind fast alle Banken gescheitert." Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg hat die Widerrufsbelehrungen der Fremdfinanzierungen bei fast allen Medienfonds geprüft und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: "Es gibt fast keine Widerrufsbelehrung, die den Kriterien des Gesetzgebers und der Rechtsprechung genügt. Bei rund 50 Medienfonds sind diese Belehrungen fehlerhaft, mit der Folge, dass die Anleger die Verträge auch heute noch widerrufen können", so. Prof. Dr. Knops.

Da es sich bei der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, um eine reine Rechtsfrage handelt, sind in den Zivilprozessen keine umfangreichen Schriftsätze, keine ausufernden Gerichtsverhandlungen und auch keine Beweisaufnahmen notwendig. Rechtsanwalt Gieschen: "Anleger erhalten nach einem "Gerichtsverfahren light" einen Anspruch gegen die Bank, die das Darlehen beziehungsweise die Inhaberschuldverschreibung begeben hat, auf (Rück-)Übertragung der Fondsbeteiligung, Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten und Auszahlung der aus eigenen Mitteln eingezahlten Gelder. Die Anleger stehen demnach so, als ob sie diese Beteiligung nie gezeichnet hätten."

Diese Rechtsauffassung, die die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG schon im Jahr 2009 durch ein Gutachten von Prof. Knops untermauert hat und die letztlich auch zu einem Vergleich für tausende von Anlegern im Fall VIP geführt hat, ist nun in einer ersten Entscheidung für Medienfonds vom Landgericht Stuttgart bestätigt worden. Hunderte weitere Verfahren sind bereits anhängig beziehungsweise in Vorbereitung.

Prof. Knops: "Wer sich nicht im Dschungel der finanzgerichtlichen Entscheidungen verirren und jetzt für seine Beteiligung Klarheit will, dem ist ein solches Verfahren zu empfehlen. Diese Klagen sind kurz und präzise zu führen, die Prüfungsergebnisse für alle betroffenen Fonds liegen uns bereits vor. Länger als 6 Monate sollte ein solches Verfahren nicht dauern."

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.