Immer mehr Gesellschafter der zu der Frankonia-Gruppe gehörenden Gesellschaften haben in den letzten Wochen und Monaten ihre Beteiligungen beendet berichtet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg).
Hierunter waren neben vielen so genannten atypisch stillen Gesellschaftern der Frankonia Wert bzw. Frankonia Sachwert AG auch immer mehr Kommanditisten der CSA Beteiligungsfonds KG.
Hauptgrund für den vorzeitigen Ausstieg war für viele, dass sie - aufgrund einer nur unzureichenden Beratung - erst im Nachhinein von den erheblichen (Haftungs-) Risiken erfahren haben, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind. So besteht bei diesen Beteiligungen für den Anleger generell eine Haftung bis zur Höhe der Gesamteinlage. Da häufig die Einlagen über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren in monatlichen Raten entrichtet werden sollen, und die Verträge erst seit einigen Jahren laufen, steht bei vielen Anlegern ein Großteil ihrer Einlagen noch aus.
Viele Anleger schätzen mittlerweile ihre Chancen nur noch als gering ein, am Ende der Laufzeit tatsächlich die in Aussicht gestellten Renditen zu erhalten. Sie wollen daher nicht mehr weiter in die Gesellschaften einzahlen und ihre Beteiligungen beenden - je eher, desto lieber.
Hierzu müssten die Anleger ihre Beteiligungen (vorzeitig) kündigen. Generell ist eine vorzeitige Kündigung der Beteiligungen in den Vertragsbedingungen der Frankonia nicht vorgesehen, bzw. mit erheblichen finanziellen Verlusten für den Anleger verbunden. „In vielen Fällen“, so BSZ® Anlegerschautzanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar „ist es uns in letzter Zeit inzwischen gelungen, durch vergleichsweise Einigungen mit der Frankonia, für unsere Mandanten einen Ausstieg aus den Gesellschaften zu erreichen“. Dabei bekamen die Anleger auch noch einen erheblichen Teil ihrer bisherigen Einlagen erstattet. „Besonders erfreulich“ ist laut Rechtsanwalt Brüllmann, „dass bei rechtsschutzversicherten Gesellschaftern i.d.R. die Versicherung die anfallenden Kosten übernimmt“.
Möglich gemacht hat dies u.a. eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2004 (Az: II ZR 354/02), die für Anleger die Möglichkeit eröffnet hat, bei atypisch stillen Beteiligungen Schadensersatz in Höhe der bisher geleisteten Einlagen zu verlangen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Frankonia Sachwert AG“
anschließen.
Hierunter waren neben vielen so genannten atypisch stillen Gesellschaftern der Frankonia Wert bzw. Frankonia Sachwert AG auch immer mehr Kommanditisten der CSA Beteiligungsfonds KG.
Hauptgrund für den vorzeitigen Ausstieg war für viele, dass sie - aufgrund einer nur unzureichenden Beratung - erst im Nachhinein von den erheblichen (Haftungs-) Risiken erfahren haben, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind. So besteht bei diesen Beteiligungen für den Anleger generell eine Haftung bis zur Höhe der Gesamteinlage. Da häufig die Einlagen über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren in monatlichen Raten entrichtet werden sollen, und die Verträge erst seit einigen Jahren laufen, steht bei vielen Anlegern ein Großteil ihrer Einlagen noch aus.
Viele Anleger schätzen mittlerweile ihre Chancen nur noch als gering ein, am Ende der Laufzeit tatsächlich die in Aussicht gestellten Renditen zu erhalten. Sie wollen daher nicht mehr weiter in die Gesellschaften einzahlen und ihre Beteiligungen beenden - je eher, desto lieber.
Hierzu müssten die Anleger ihre Beteiligungen (vorzeitig) kündigen. Generell ist eine vorzeitige Kündigung der Beteiligungen in den Vertragsbedingungen der Frankonia nicht vorgesehen, bzw. mit erheblichen finanziellen Verlusten für den Anleger verbunden. „In vielen Fällen“, so BSZ® Anlegerschautzanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar „ist es uns in letzter Zeit inzwischen gelungen, durch vergleichsweise Einigungen mit der Frankonia, für unsere Mandanten einen Ausstieg aus den Gesellschaften zu erreichen“. Dabei bekamen die Anleger auch noch einen erheblichen Teil ihrer bisherigen Einlagen erstattet. „Besonders erfreulich“ ist laut Rechtsanwalt Brüllmann, „dass bei rechtsschutzversicherten Gesellschaftern i.d.R. die Versicherung die anfallenden Kosten übernimmt“.
Möglich gemacht hat dies u.a. eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2004 (Az: II ZR 354/02), die für Anleger die Möglichkeit eröffnet hat, bei atypisch stillen Beteiligungen Schadensersatz in Höhe der bisher geleisteten Einlagen zu verlangen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Frankonia Sachwert AG“
anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: