Rechtsanwalt Dr. Kübler nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der SMP Finanzdienstleistungen AG in einem Musterprozess die Revision zum BGH zurück. Damit steht jetzt rechtskräftig fest, dass den SMP-Genussrechtszeichnern erstrangige Schadensersatzforderungen zustehen.
Dem Revisionsverfahren beim BGH (Az. II ZR 334/05) war vorangegangen das von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart) erstrittene Urteil des OLG Bamberg (Az. 8 U 75/04). In diesem jetzt rechtskräftigen Urteil hatte das Gericht entschieden, dass die Genussrechte der SMP zwar eine Nachrangvereinbarung beinhalten, Schadensersatzansprüche der SMP-Genussrechtszeichner in der Insolvenztabelle aber im ersten Rang festzustellen sind. Rechtsanwalt Dr. Kübler hatte daraufhin die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Das dortige „Musterverfahren“ wurde von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar stellvertretend für hunderte von anderen Verfahren betreut.
Am 29.05.2006 erließ der BGH einen einstimmigen Beschluss und wies darauf hin, dass die Revision offensichtlich unbegründet sei. Der BGH führte weiter aus, dass die Nachrangklausel nicht die streitgegenständliche Schadensersatzforderung erfasse. Rechtsanwalt Dr. Kübler nahm deshalb die Revision zurück.
„Diese höchstrichterliche Klarstellung hat weit reichende Konsequenzen für den Anlegerschutz bei Genussrechtszeichnern“, so BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Steinhübel, „unsere Kanzlei beobachtet schon seit längerer Zeit, dass am sog. Grauen Kapitalmarkt zahlreiche dubiose Genussrechts-Emittenten ihr Unwesen treiben. Im Falle der Pleite eines solchen Unternehmens sind die Geschädigten bislang leer ausgegangen. Der von uns erstrittenen Entscheidung ist zu verdanken, dass die Betroffenen zukünftig im Insolvenzverfahren nicht mehr rechtlos gestellt sind.“
Die BSZ® e. V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar ist auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Im Focus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Laut JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2005/2006 nimmt die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.
Der BSZ® e.V. bündelt die Interessen der Anleger, um die optimale Vertretung der Anlegerinteressen zu gewährleisten. Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Genussrechte“ anschließen.
Dem Revisionsverfahren beim BGH (Az. II ZR 334/05) war vorangegangen das von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart) erstrittene Urteil des OLG Bamberg (Az. 8 U 75/04). In diesem jetzt rechtskräftigen Urteil hatte das Gericht entschieden, dass die Genussrechte der SMP zwar eine Nachrangvereinbarung beinhalten, Schadensersatzansprüche der SMP-Genussrechtszeichner in der Insolvenztabelle aber im ersten Rang festzustellen sind. Rechtsanwalt Dr. Kübler hatte daraufhin die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Das dortige „Musterverfahren“ wurde von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar stellvertretend für hunderte von anderen Verfahren betreut.
Am 29.05.2006 erließ der BGH einen einstimmigen Beschluss und wies darauf hin, dass die Revision offensichtlich unbegründet sei. Der BGH führte weiter aus, dass die Nachrangklausel nicht die streitgegenständliche Schadensersatzforderung erfasse. Rechtsanwalt Dr. Kübler nahm deshalb die Revision zurück.
„Diese höchstrichterliche Klarstellung hat weit reichende Konsequenzen für den Anlegerschutz bei Genussrechtszeichnern“, so BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Steinhübel, „unsere Kanzlei beobachtet schon seit längerer Zeit, dass am sog. Grauen Kapitalmarkt zahlreiche dubiose Genussrechts-Emittenten ihr Unwesen treiben. Im Falle der Pleite eines solchen Unternehmens sind die Geschädigten bislang leer ausgegangen. Der von uns erstrittenen Entscheidung ist zu verdanken, dass die Betroffenen zukünftig im Insolvenzverfahren nicht mehr rechtlos gestellt sind.“
Die BSZ® e. V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar ist auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Im Focus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Laut JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2005/2006 nimmt die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.
Der BSZ® e.V. bündelt die Interessen der Anleger, um die optimale Vertretung der Anlegerinteressen zu gewährleisten. Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Genussrechte“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
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