Securenta-Anleger können unter bestimmten Umständen ihre Schadensersatzansprüche bis Ende Dezember 2007 geltend machen. Das hat nach Angaben der BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte KTAG Rechtsanwälte Bremen/Berlin das Landgericht Göttingen festgestellt. Rechtsanwalt Mathias Hufländer: „Die Richter haben unsere Rechtsauffassung geteilt, dass Anleger ohne Kenntnis schadensbegründender Umstände ihre Ansprüche auch weiterhin geltend machen können.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahr 2004 erstmals zugunsten Securenta-Geschädigter entschieden, als er höchstrichterlich feststellte, dass Anleger ihre Einlage in Form eines Schadensersatzanspruches wegen Falschberatung zurückfordern könnten. Hufländer: „Allerdings war bislang umstritten, wann diese Ansprüche verjähren.“ Nun habe das Göttinger Landgericht die Frist präzisiert. Danach hätten die Anleger erst durch das BGH-
Urteil von ihren Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt und nicht etwa schon durch ein Informationsschreiben der Securenta AG aus dem April 2000. Dadurch hätten zahlreiche Geschädigte, die ihre Ansprüche bereits für verjährt hielten, wieder eine neue Chance.
In den Neunziger Jahren hatte die Göttinger Gruppe / Securenta AG Tausende von Gesellschaftsbeteiligungen an Kleinanleger vertrieben. Die Anleger sollten sich über Laufzeiten von zehn bis 40 Jahren als atypische stille Gesellschafter an verschiedenen Unternehmenssegmenten beteiligen. Zur Auswahl standen Einmal- und Ratenanlagen oder eine Kombination aus beiden Anlageformen. Am Ende der Laufzeit sollte das so genannte Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Rente ausgezahlt werden.
In den Beratungsgesprächen seien allerdings die Risiken der Anlage größtenteils verschwiegen worden, sagt BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Jan-Henning Ahrens: „Als Gesellschafter der Göttinger Gruppe waren die Anleger eben nicht nur an den Gewinnen, sondern insbesondere an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt“. Die Meisten hätten am Ende der Laufzeit sogar nachschießen müssen.
Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. rät Anlegern, die ihre Einlage schon abgeschrieben hatten, prüfen zu lassen, ob sie von dem von den BSZ® Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteil profitieren können.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Göttinger Gruppe Securenta“ anschließen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahr 2004 erstmals zugunsten Securenta-Geschädigter entschieden, als er höchstrichterlich feststellte, dass Anleger ihre Einlage in Form eines Schadensersatzanspruches wegen Falschberatung zurückfordern könnten. Hufländer: „Allerdings war bislang umstritten, wann diese Ansprüche verjähren.“ Nun habe das Göttinger Landgericht die Frist präzisiert. Danach hätten die Anleger erst durch das BGH-
Urteil von ihren Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt und nicht etwa schon durch ein Informationsschreiben der Securenta AG aus dem April 2000. Dadurch hätten zahlreiche Geschädigte, die ihre Ansprüche bereits für verjährt hielten, wieder eine neue Chance.
In den Neunziger Jahren hatte die Göttinger Gruppe / Securenta AG Tausende von Gesellschaftsbeteiligungen an Kleinanleger vertrieben. Die Anleger sollten sich über Laufzeiten von zehn bis 40 Jahren als atypische stille Gesellschafter an verschiedenen Unternehmenssegmenten beteiligen. Zur Auswahl standen Einmal- und Ratenanlagen oder eine Kombination aus beiden Anlageformen. Am Ende der Laufzeit sollte das so genannte Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Rente ausgezahlt werden.
In den Beratungsgesprächen seien allerdings die Risiken der Anlage größtenteils verschwiegen worden, sagt BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Jan-Henning Ahrens: „Als Gesellschafter der Göttinger Gruppe waren die Anleger eben nicht nur an den Gewinnen, sondern insbesondere an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt“. Die Meisten hätten am Ende der Laufzeit sogar nachschießen müssen.
Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. rät Anlegern, die ihre Einlage schon abgeschrieben hatten, prüfen zu lassen, ob sie von dem von den BSZ® Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteil profitieren können.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Göttinger Gruppe Securenta“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen