Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. sieht Riesenchance für Bankkunden, und begrüßt die Stärkung der Kundenrechte durch das Urteil des Schweizer Bundesgerichts.
Auf Vermögensverwalter und Banken in Deutschland und in der Schweiz kommen möglicherweise Kundenforderungen in Milliardenhöhe zu. Etwa 81 % aller Schweizer Vermögensverwalter leiten Provisionen, welche sie von Dritten im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags erhalten, nicht an ihre Kunden weiter. Wenn man sich vorstellt, dass ungefähr 28,5 % ihrer Einnahmen aus derartigen Provisionsabreden resultieren, verwundert das nicht. Sofern der Kunde nicht über derartige Provisionen informiert wird, verstößt diese Praxis jedoch gegen geltendes Recht.
Mit Urteil vom 22. März 2006 hat das Schweizer Bundesgericht entschieden, dass Provisionen, die ein Vermögensverwalter von der depotführenden Bank erhält, an den Kunden weiterzuleiten sind und nicht dem Verwalter zustehen. Dem Kunden steht insoweit auch ein Auskunftsanspruch zu. Ein „Verzicht“ des Kunden kann ohne entsprechende Offenlegung nicht angenommen werden. „Es kann nicht als üblich angesehen werden, dass ein Auftraggeber unbesehen auf Rechenschaft verzichte und mit Einnahmen des Beauftragten einverstanden sei, deren Ausmaß er weder kennen noch kontrollieren kann.“ Auch die Standesregeln des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter verlangen, dass der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden sämtliche derartigen Leistungen offen legt und im Vertrag mit dem Kunden festhält, wem die Rückvergütung zukommen soll.
„Für die Vermögensverwaltung in Deutschland ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Auch wenn die Vermögensverwaltung von einer Bank durchgeführt wird und diese etwa von Fondsgesellschaften einen Teil der Ausgabe- bzw. Rücknahmeaufschläge erhält, sind diese Beträge offen zu legen und an den Kunden herauszugeben.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun aus der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ® e.V. - Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte in München.
Betroffene Kunden sollten ihre Ansprüche auf Auskunft und Weiterleitung auf Grundlage des jeweils einschlägigen Vermögensverwaltungsvertrags auf jeden Fall von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte stehen hier in Kooperation mit einer Schweizer Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.
Auf Vermögensverwalter und Banken in Deutschland und in der Schweiz kommen möglicherweise Kundenforderungen in Milliardenhöhe zu. Etwa 81 % aller Schweizer Vermögensverwalter leiten Provisionen, welche sie von Dritten im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags erhalten, nicht an ihre Kunden weiter. Wenn man sich vorstellt, dass ungefähr 28,5 % ihrer Einnahmen aus derartigen Provisionsabreden resultieren, verwundert das nicht. Sofern der Kunde nicht über derartige Provisionen informiert wird, verstößt diese Praxis jedoch gegen geltendes Recht.
Mit Urteil vom 22. März 2006 hat das Schweizer Bundesgericht entschieden, dass Provisionen, die ein Vermögensverwalter von der depotführenden Bank erhält, an den Kunden weiterzuleiten sind und nicht dem Verwalter zustehen. Dem Kunden steht insoweit auch ein Auskunftsanspruch zu. Ein „Verzicht“ des Kunden kann ohne entsprechende Offenlegung nicht angenommen werden. „Es kann nicht als üblich angesehen werden, dass ein Auftraggeber unbesehen auf Rechenschaft verzichte und mit Einnahmen des Beauftragten einverstanden sei, deren Ausmaß er weder kennen noch kontrollieren kann.“ Auch die Standesregeln des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter verlangen, dass der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden sämtliche derartigen Leistungen offen legt und im Vertrag mit dem Kunden festhält, wem die Rückvergütung zukommen soll.
„Für die Vermögensverwaltung in Deutschland ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Auch wenn die Vermögensverwaltung von einer Bank durchgeführt wird und diese etwa von Fondsgesellschaften einen Teil der Ausgabe- bzw. Rücknahmeaufschläge erhält, sind diese Beträge offen zu legen und an den Kunden herauszugeben.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun aus der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ® e.V. - Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte in München.
Betroffene Kunden sollten ihre Ansprüche auf Auskunft und Weiterleitung auf Grundlage des jeweils einschlägigen Vermögensverwaltungsvertrags auf jeden Fall von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte stehen hier in Kooperation mit einer Schweizer Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Provisionsrückführung“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
1 Kommentar:
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