Mittwoch, November 15, 2017

IHRE VORTEILE DURCH EINE PROZESSKOSTENFINANZIERUNG

Die Verfolgung berechtigter Ansprüche ist meist mit hohen Kosten verbunden. Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen.

Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition.

Als Spezialist für geschädigte Kapitalmarktanleger bietet die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft professionelle Unterstützung in der Schadensregulierung und stellt Rechtssuchenden unabhängige und erfahrene Anwälte zur Verfügung. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können.

Das wird finanziert:

… außergerichtliche und gerichtliche Verfahren für geschädigte Kapitalmarktanleger.

… durch eine oder mehrere Instanzen.

… in Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz.

… nationale und internationale Schiedsverfahren


Die Prozessfinanzierungsgesellschaft übernimmt für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko:

  • Sie erhalten die Chance, Ihren Rechtsanspruch ohne finanzielles Risiko einzuklagen

  • Sie beteiligen die Gesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös

  • Sie haben mit dem Prozessfinanzierer einen starken und finanzkräftigen Partner an Ihrer Seite

  • Der Prozessfinanzierer kämpft für Sie mit unabhängigen Partnern und hat keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzkräftigen „Gegnern“

  • Für BSZ e.V. Fördermitglieder kostenlose Prüfung und Beurteilung Ihres Finanzierungsantrags.


Wann ist Prozessfinanzierung möglich?

  • Wenn der Streitwert 30.000 EURO oder mehr beträgt.

  • Wenn die Bonität des Gegners gewährleistet ist.

  • Wenn eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben ist.


Auch Sie wollen Ihre rechtlichen  Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und anfragen ob für Ihren Fall eine Prozesskostenfinanzierung möglich ist,.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prozessfinanzierung anschließen.


  • Auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere unabhängigen und renommierten Partner-Anwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs. Ist Ihr Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prozessfinanzierung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Montag, November 13, 2017

Anlage gescheitert? Prospekthaftung? Falschberatung? Verjährung? Jetzt prüfen lassen!

Kapitalanleger neigen oft dazu, sich selbst die Schuld für eine gescheiterte Anlage zuzuweisen. Ausgeblendet wird dabei häufig, dass sie  in diese Situation vielleicht ausschließlich  durch Fehler  anderer Personen oder Unternehmen geraten sind.

Wenn durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollt man nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern prüfen lassen, ob man Schadensersatz verlangen kann.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen!

In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Gerade in den letzten Jahren zeigt sich zunehmend, dass auch als relativ "sicher" angesehene Kapitalanlagen erhebliche Risiken bergen warnt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig. Liegt eine Falschberatung vor? Ergeben sich Schadensersatzansprüche? und wenn ja, wie setzt man die am besten durch? Im Rahmen der anwaltlichen Beratung erhalten betroffene Anleger eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und tatkräftige Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche - sei es durch Verhandlungen oder vor Gericht.

Nachfolgend haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte einige Fachinformationen zu  dem Thema Prospekthaftung übermittelt.  Der BSZ e.V. macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

Nicht selten sind Prospektangaben  unvollständig und/ oder irreführend, so dass sich die Frage stellt, wer letztlich in welchem Umfang dem Anleger für eine Anlageentscheidung Schadensersatz zu leisten hat, die bei richtiger und vollständiger Kenntnis der Tatsachen so nicht getroffen worden wäre.

Sowohl bei Wertpapieren als auch bei geschlossenen Beteiligungen bildete der Emissionsprospekt die wichtigste Informationsquelle für den Anleger. Der Anleger soll durch den Prospekt in die Lage versetzt werden, sich ein zutreffendes und vollständiges Bild sowohl der Emittenten als auch ihres Angebotes zu verschaffen. Die im Prospekt wiedergegebenen Informationen müssen deshalb vollständig und richtig sein. Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit klingt, wirft jedoch in der Praxis häufig Probleme auf.

Ansprüche aus der Prospekthaftung

Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung unterscheidet man grundsätzlich zwischen der Prospekthaftung im engeren und der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Die Prospekthaftung im engeren Sinne richtet sich gegen die Prospektverantwortlichen geltend, die den Prospekt herausgegeben haben. Diese Ansprüche werden entweder gegen die Gesellschaft selbst oder gegen die Vertreter der Gesellschaft geltend gemacht.

Ein Anspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer unrichtigen Information aufgrund eines unrichtigen Prospektes ab. Dieser Anspruch richtet sich daher zumeist gegen den Berater und ist daher auch als eine Art Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht zu sehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob der Berater den Prospektfehler überhaupt erkennen konnte oder nicht. Berater und Vermittler sind verpflichtet, einen Prospekt mindestens auf seine Plausibilität hin zu prüfen. Zum Bereich der Plausibilität gehört auch die zumindest überschlägige Prüfung, ob beispielsweise bei dem Anlagemodells eine Gewinnerzielung für den Anleger überhaupt möglich ist.

Ist der Anleger verpflichtet, den Verkaufsprospekt zu lesen?

Grundsätzlich ja. Jedem Anleger wird es natürlich schon aus eigenem Interesse anzuraten sein, einen Emissionsprospekt zu lesen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anleger zumindest nicht grob fahrlässig handelt, wenn er den Emissionsprospekt nicht liest und sich stattdessen auf die mündlichen Ausführungen seines Beraters verlässt. Die Emissionsprospekt dient zwar der Aufklärung des Anlegers über Risiken,  jedoch nicht dazu, die Richtigkeit der ihm erteilten Beratung zu überprüfen.

Rechtzeitige Prospektübergabe

Der Anleger muss den Prospekt zeitlich so rechtzeitig vor der Zeichnung des Anlageproduktes erhalten, damit ihm genügend Zeit verbleibt, diesen Prospekt auch zu studieren und zu lesen. Wie lange dieser Zeitraum sein soll, wird in der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich beurteilt. Die Auffassungen bewegen sich zwischen einem Tag und mindestens einer Woche. Jedenfalls verspätet ist die Übergabe des Emissionsprospektes unmittelbar anlässlich der Unterschrift.

Aufgrund der kurzen Verjährungsfristen (für Prospektfehler 3 Jahre ab Herausgabe des Prospekts) sollten Anleger, die Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen kritisch überprüfen lassen.

Betroffene Anleger können für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Anlage gescheitert was nun?" beitreten.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, November 08, 2017

Kapitalanleger sitzen teilweise auf ihren Kapitalanlagen wie auf einer Zeitbombe. Jetzt prüfen lassen ob Verjährung droht! BSZ® e.V. hilft!

Viele betroffene Bankkunden haben überhaupt noch nicht bemerkt, dass sie von ihrer Bank hinter die Fichte geführt wurden und sitzen auf ihren Kapitalanlagen quasi wie auf einer Zeitbombe.

Unsere Pressemitteilung „Senioren im Fokus der Finanzbranche“ in der wir berichteten, wie Banken Ihre ältere Kundschaft in für sie ungeeignete komplexe und teilweise brandgefährliche Investitionen gedrängt haben, hat eine Flut von E-Mails, Briefen und Telefonanrufen bei dem BSZ e.V. ausgelöst.

In vielen Fällen wurde uns geschildert, dass die Banken ihren Kunden auch heute noch Produkte verkaufen, die nicht zu ihnen passen. An vielen Verlusten von Kleinanlegern  tragen die Banken eine Mitschuld. Bei Beratungen haben die Berater die finanziellen Verhältnisse der Kunden und ihre Risikobereitschaft kaum erforscht. Die Anlageziele der Kunden wurden nur in wenigen Fällen abgefragt. 

Bei dem BSZ e.V. ist der Eindruck entstanden, dass die Banken zu oft ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteil verfolgen anstatt die Interessen ihrer Kundschaft in den Fokus der Anlageberatung zu stellen. Der Eindruck, dass hier der Verkauf und nicht die Beratung im Vordergrund steht hat sich verfestigt.

Viele Bankkunden unterhalten eine seit Jahrzehnten andauernde Geschäftsbeziehung zu „Ihrer“ Bank. Das ist dem Umstand geschuldet, dass man immer noch an den „Bankbeamten“ glaubt, der sich ausschließlich für die Interessen seiner Kunden einsetzt. Dazu kommt noch, dass viele Kunden einen Bankwechsel scheuen. Man hat da sein Girokonto, sein Sparbuch und eventuell auch noch einen Kleinkredit oder gar ein Immobiliendarlehen am laufen. Das alles will man durch einen Wechsel zu einer anderen Bank nicht gefährden. Auch dann nicht, wenn man von diesem Institut mit einer ungeeigneten Kapitalanlage über den Tisch gezogen wurde.

Es entsteht der Eindruck, dass Bankberater mehr zum Verkäufer als zum Berater ausgebildet werden. Sie haben vorgegebene „Verkaufsquoten“  ihrer Vorgesetzten zu erfüllen und ausschließlich die von ihrem Haus angebotenen Finanzprodukte anzubieten und zu verkaufen. Im Vordergrund steht für die Bank stets die Maximierung des Umsatzes und des eigenen Gewinns.

Je länger die Banken auch weiterhin ihrer Kundschaft ungeeignete ja sogar brandgefährliche Produkte verkaufen dürfen,  desto größer wird später die Finanzlücke für die Altersversorgung der betroffenen Anleger sein. 

Banken waren eigentlich zu keinem Zeitpunkt darauf eingestellt und es war auch nie ihr Kerngeschäft, kundenorientierte, hochwertige und unabhängige Anlageberatung zu einem transparenten und vernünftigen Preis anzubieten. Der Bankberater ist tatsächlich einem ständigen Interessenkonflikt ausgesetzt. Es ist noch nie gut gegangen der Diener zweier Herren sein zu wollen.

Bankkunden welche von ihren Banken in ungeeignete, riskante und komplizierte Kapitalanlagen  gedrängt wurden, sollten ihre Banken in Haftung nehmen. Der BSZ e.V. verzeichnet zum Beispiel einen stetigen Strom von Beschwerden über Schiffsfonds. Die Banken haben diese Investition als sichere zur Altersvorsorge geeignete Anlage verkauft. Auch dann noch, als bereits abzusehen war, dass die prognostizierten Frachtraten wegen der sich gebildeten Überkapazität an Frachtraum, nicht mehr zu erzielen waren. Insider nennen das nicht Krise sondern Blase. Heute sind viele Schiffsfonds pleite. Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Viele betroffene Bankkunden haben überhaupt noch nicht bemerkt, dass sie von ihrer Bank hinter die Fichte geführt wurden und sitzen auf ihren Kapitalanlagen quasi wie auf einer Zeitbombe.

Wer nicht zum Opfer werden will, sollte also rasch und konsequent handeln, zumal in vielen Fällen auch die Verjährung droht.

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Dienstag, November 07, 2017

Hannover Leasing Flight Invest 47 stellt Ausschüttungen ein

Anleger der Hannover Leasing Flight Invest 47 GmbH & Co. KG bekommen zum Jahresende 2017 keine Ausschüttungen.

Nach der Pleite von Air Berlin berichten nun auch Anleger des Flugzeugleasingsfonds „Flight Invest 47“ von weiteren Auswirkungen im Flugzeugsektor. Mit Schreiben vom 24.10.2017 hat die Hannover Leasing GmbH & Co. KG angekündigt, dass Ausschüttungen zum Jahresende 2017 aus Vorsichtsgründen und zum Zwecke der Liquiditätssicherung voraussichtlich nicht erfolgen können. Investiert wurde hier in die Flugzeuge Airbus A321-200, welche für eine Grundmietzeit von 10 Jahren an Air Berlin vermietet wurden.

Es stellt sich jetzt für viele Anleger die Frage nach ihren Handlungsoptionen. Sollte vor Abschluss der Beteiligung nicht über die diversen, mit ihr einhergehenden Risiken aufgeklärt worden sein, kommen Schadensansprüche gegen Berater und weitere zur richtigen Aufklärung Verpflichtete in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Darüber hinaus muss die Anlage im Falle einer Anlageberatung auf die persönlichen Anlageziele des Kunden zugeschnitten sein.

Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen betroffenen Anlegern dringend, die Sach- und Rechtslage durch eine auf den Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen. Die zuständige BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin erklärt: „Im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erhält der Anleger sämtliche Einzahlungen in den Fonds, das bezahlte Agio sowie die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erstattet. Zudem ist er von etwaigen weiteren Verpflichtungen freizustellen. Im Gegenzug muss er die Fondsbeteiligung auf den Gegner übertragen. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.“

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens.

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Ein Antrag zur Aufnahme in  die  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Montag, November 06, 2017

Vorstands-Chef der Stuttgarter Wohnbau-Genossenschaft Eventus e.G. in U-Haft.

Die am Stuttgarter Killesberg ansässige Eventus e.G. – eine Wohnungsbaugenossenschaft – hatte auf ihrer Website am 22.08.2017 verbreitet, dass sich der Vorstandsvorsitzende und seine Ehefrau, die Aufsichtsratsvorsitzende, pflichtwidrig verhalten hätten.

In einem weiteren Schreiben, des erst seit kurzem tätigen weiteren Vorstandsmitglied an die Mitglieder der Genossenschaft ist davon die Rede, dass sich die Eventus e.G. in einer „ernsten Lage“ befinde und Vermögenswerte des Vorstandsvorsitzenden und seiner Ehefrau arrestiert worden seien. Strafantrag sei bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gestellt worden. Der Vorstandsvorsitzende und seine Ehefrau sind auf freiem Fuß und bestreiten die Vorwürfe.

Wie „BILD“ jetzt berichtet „sitzt der Vorstands-Chef der Stuttgarter Wohnbau-Genossenschaft Eventus wegen Betrugs- und Untreueverdachts in U-Haft. Das bestätigte Staatsanwalt Jan Holzner (37) gegenüber BILD. Die Gesellschaft hat Insolvenz angemeldet.“

„BILD“ berichtet weiter dass der Vorstands-Chef zehn Millionen Euro eingesammelt und Renditen von 8,5 Prozent versprochen haben soll. Er soll Stattdessen soll das Anleger-Geld u.a. bei Flitterwochen in Las Vegas verprasst haben.  Die Gesellschaft hat Insolvenz angemeldet.

Nach einem Bericht des Magazins „stern“ seien vom Genossenschafts-Vermögen nur noch 7000 Euro übrig, dazu drei Wohnungen in Chemnitz und eine Grundstücks-Brache in Stuttgart.

Der BSZ e.V. hatte bereits am 31.08, 05.09 und zuletzt am 18.09.2017 über Eventus berichtet. Die Beiträge können hier aufgerufen werden. http://bit.ly/2iAutUz

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Dienstag, Oktober 31, 2017

Verbraucherwiderruf - Rückabwicklung des Autokaufs bei finanzierten Dieselfahrzeugen

Kunden, die in der Rolle als Verbraucher den Kauf ihres PKWs nach Juni 2010 und vor März 2016 über eine Bank finanziert haben, steht dann ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zu, wenn sie über ihr Widerrufsrecht nicht richtig informiert wurden.

Banken von Autokonzernen bieten Verbrauchern regelmäßig Darlehen zur Finanzierung von Autokäufen an. Im Zuge der Finanzierung muss die Bank einen Verbraucher von Gesetzes wegen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informieren. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und wurde eine ordnungsgemäße Belehrung nicht nachgeholt, so profitiert der Verbraucher vom sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“.

Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher bei einem Geschäft zu privaten Zwecken vor übereilten Vertragsabschlüssen bewahren und ihm so innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Vertragsschluss in die Lage versetzen, sich nachträglich vom Rechtsgeschäft zu lösen. Die Widerrufsfrist wird dabei erst in Gang gesetzt, nachdem der Verbraucher über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts, das Widerrufsrecht selbst und dessen Folgen richtig informiert wurde. Zum Schutz des Verbrauchers werden bezüglich Form und Inhalt der Widerrufsinformation strenge Maßstäbe angelegt.

Bei fehlerhaften Widerrufsinformationen im Zusammenhang mit Darlehen, die nach Juni 2010 und vor März 2016 abgeschlossen wurden, spricht man von einem „ewigen Widerwiderrufsrecht“. Das führt bei einem finanzierten Autokauf neben der Rückabwicklung des Darlehens auch zur Rückabwicklung des mit dem Darlehen verbundenen Geschäfts – dem Autokauf.

Infolge der wirksamen Ausübung des Widerrufs kann der Kunde sein Auto zurückgeben. Er erhält im Gegenzug seine gezahlten Kreditraten zurück. Da der Kunden den finanzierten PKW für die Dauer der Überlassung nutzen konnte, schuldet er Ersatz für gezogene Nutzungen. Die Bank darf Zinsen einbehalten.

Berichten des Handelsblatts vom 27./28./29. Oktober 2017, Ausgabe Nr. 208, Seite 41, zufolge habe eine Richterin des Landgerichts Berlin (AZ 4 O 150/16) Hinweise hinsichtlich einer fehlerhaften Widerrufsinformation im Zusammenhang mit einem finanzierten Autokauf erteilt. Ein Urteil werde für Anfang Dezember erwartet.

„Im Hinblick auf den Dieselskandal bietet sich das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ als alternativer Lösungsweg an, um die Finanzierung und den damit verbundenen Kaufvertrag rückgängig zu machen“, so der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Verbraucher, die ihren PKW finanziert haben, sollten ihre Verträge auf ein Widerrufsrecht hin fachanwaltlich untersuchen und sich dahingehend beraten lassen, ob sich ein Widerruf lohnt - das könnte gerade bei Dieselfahrzeugen, die im Zuge der Dieselaffäre erheblich an Wert verloren haben, der Fall sein“, so der Fachanwalt.

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Donnerstag, Oktober 26, 2017

POC- Personalkarussell dreht sich

Nach nur 6 Monaten verlässt der Restartmanager Thomas Ruf die POC schon wieder.

Anleger sind verunsichert, da der von der neuen Geschäftsführung der POC eingesetzte Erdölexperte, der in Kanada das operative Geschäft leiten sollte, die Gesellschaft zum Jahresende „einvernehmlich“ verlässt. Nach Angaben der POC Geschäftsführung soll jetzt in Kanada ein bis dato nicht namentlich benannter „Freelancer“ dem betriebswirtschaftlichen Controlling zur Seite stehen.

Der neuen POC Geschäftsführung war es gelungen, die Anleger für einen proklamierten POC Restart zu signifikanten Nachschüssen zu bewegen. Fakt ist, dass die Gesellschaft ohne diese Nachschüsse kein operatives Geschäft mehr hätte betreiben können. Die Anlegergelder sind jetzt in Kanada, ob die Sanierung gelingt, steht in den Sternen.

Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sagen: „Viele Anleger fühlen sich von Anfang an schlecht beraten und fürchten um ihr Geld. Das Landgericht Berlin hat unsere Rechtsauffassung wiederholt mit Urteilen aus März und April 2017 bestätigt, dass die Prospekte der POC 1 GmbH & Co. KG sowie der POC 2 GmbH & Co. KG fehlerhaft sind. Anleger sollten versuchen, selbst aus diesen gegen die Anlage empfehlenden Berater und Prospektverantwortlichen ergangenen Urteilen Kapital zu schlagen und ihr Geld zu retten.“

Hiervon möchte die POC die Anleger abhalten: In ihrem an die POC-Anleger gerichteten Schreiben aus Oktober 2017 behauptet die POC Geschäftsführung wahrheitswidrig, auf Prospektfehler gestützte Klage seien bislang ohne Erfolg geblieben.

Die POC Geschäftsführung lässt ebenfalls unter den Tisch fallen, dass das Kammergericht Berlin in vorläufigen Hinweisen die Auffassung der hier berichtenden Kanzlei geteilt hat, dass hinsichtlich der Beteiligungen POC 1 GmbH & Co. KG bzw. POC Growth GmbH & Co. KG Prospektfehler vorliegen könnten.

Ist der zugrundeliegende Fondsprospekt fehlerhaft und daher nicht dazu geeignet gewesen, den Anleger über die mit der Anlage einhergehenden, zahlreichen Risiken zu informieren, kommt ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Prospektverantwortlichen in Betracht. Wurde ein Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Berater fordern.

Gelingt die Durchsetzung dieser Ansprüche, erhält der Anleger den investierten Betrag abzüglich etwaiger Ausschüttungen ersetzt und überträgt im Gegenzug dem Berater bzw. den Prospektverantwortlichen die Fondsbeteiligung.

 Anleger sollten nicht lange zögern und rasch eine Prüfung etwaiger Ansprüche in Auftrag geben. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens. 

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dienstag, Oktober 24, 2017

Kapitalanlageverluste werden oft nicht mehr eingeklagt, weil den Anlegern eingeredet wird, sie würden nur gutes Geld dem schlechten hinterher werfen.

Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit  und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt ist jedoch für die meisten Anleger  ein völlig undurchschaubares Gebilde.  Jedes Jahr werden private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.

Anleger die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell.  Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren.

Tatsächlich ist es jedoch so, dass viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat.

Wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Kapitalvernichter! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung  bestärkt.

Auch die Unterstellung dass der Rechtsschutz der beste Gewinngarant für Versicherungen und dubiose Juristen sein soll ist absurd. Um die Kosten der Rechtsschutzschäden zu reduzieren, bieten beispielsweise die Rechtsschutzversicherer über Hotlines eigene Rechtsberatungen an und stellen sich dadurch durchaus in Konkurrenz zur Anwaltschaft. Gewinngarant für den Rechtsanwalt ist dessen solide und gute Arbeit, Erfolgsgarant für den Versicherer ist dessen maßgerechte Eindeckung und kundenorientierte Serviceleistung.

Im Laufe der Jahre wurde die Deckung der Rechtschutzversicherungsverträge immer mehr eingeschränkt, indem die „Spitzenrisiken“ aus dem Deckungskonzepten entnommen wurden.

Die Erweiterung der Ausschlüsse ist eine Konsequenz des Versicherungskonzepts per se, das Spitzenrisiken einer Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten sind. Ein gut beratender Versicherungsvermittler wird darauf achten, dass alte Verträge mit den alten Beitrittsbedingungen mit den erweiterten Konzepten aufrechterhalten bleiben.

Der Rechtsanwalt hat keinerlei Vorteil von versicherungstechnischen Gewinnen der Versicherer. Im Gegenteil: Bei seinem Bestreben, für den Mandanten Rechtsschutz zu erkämpfen, erschwert sich die Arbeit des Mandanten orientierten Rechtsanwalts durch die enger werdenden Deckungskonzepte.

Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht oder diese keine Deckungszusage erteilt, kann die  Prozesskostenfinanzierung eine gute Lösung sein, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Der Prozesskostenfinanzierer kommt für die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Rechtsansprüche auf. Dabei wird jedoch nicht der Rechtsanspruch des Klägers an den Prozesskostenfinanzierer abgetreten, sondern es besteht lediglich die Disposition auf die Durchführung des Prozesses für den Kläger. Führt die Auseinandersetzung zu keinem positiven Ergebnis, trägt der Prozesskostenfinanzierer die Kosten des Verfahrens wie Gerichts-, Anwalts-, Zeugen- und Sachverständigenkosten und nicht der Kläger.

Wenn Sie als Kapitalanleger glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, können Sie als Mitglied der BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens durch BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte bekommen.

Die Informationen, welche die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben der betroffenen Anleger entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden.

Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg, kann  der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Die Anleger erhalten in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches sie dann annehmen oder ablehnen können.

Wer also Fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für seine Anlage tatsächlich bestehen, kann wie folgt vorgehen:

Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ® e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären. Besteht keine Rechtsschutzversicherung wird auf Wunsch die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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