Kapitalanleger neigen oft dazu, sich selbst die Schuld für
eine gescheiterte Anlage zuzuweisen. Ausgeblendet wird dabei häufig, dass
sie in diese Situation vielleicht
ausschließlich durch Fehler anderer Personen oder Unternehmen geraten
sind.
Wenn durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden
entstanden ist, sollt man nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern prüfen
lassen, ob man Schadensersatz verlangen kann.
Kein Anleger sollte
auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu
haben, Schadenersatz zu bekommen!
In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den
Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Gerade in den letzten Jahren zeigt sich zunehmend, dass auch
als relativ "sicher" angesehene Kapitalanlagen erhebliche Risiken
bergen warnt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig. Liegt eine
Falschberatung vor? Ergeben sich Schadensersatzansprüche? und wenn ja, wie
setzt man die am besten durch? Im Rahmen der anwaltlichen Beratung erhalten
betroffene Anleger eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und
tatkräftige Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche - sei es durch
Verhandlungen oder vor Gericht.
Nachfolgend haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte einige
Fachinformationen zu dem Thema
Prospekthaftung übermittelt. Der BSZ
e.V. macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Informationen eine
individuelle Beratung nicht ersetzen können.
Nicht selten sind Prospektangaben unvollständig und/ oder irreführend, so dass
sich die Frage stellt, wer letztlich in welchem Umfang dem Anleger für eine
Anlageentscheidung Schadensersatz zu leisten hat, die bei richtiger und
vollständiger Kenntnis der Tatsachen so nicht getroffen worden wäre.
Sowohl bei Wertpapieren als auch bei geschlossenen
Beteiligungen bildete der Emissionsprospekt die wichtigste Informationsquelle
für den Anleger. Der Anleger soll durch den Prospekt in die Lage versetzt
werden, sich ein zutreffendes und vollständiges Bild sowohl der Emittenten als
auch ihres Angebotes zu verschaffen. Die im Prospekt wiedergegebenen
Informationen müssen deshalb vollständig und richtig sein. Was eigentlich eine
Selbstverständlichkeit klingt, wirft jedoch in der Praxis häufig Probleme auf.
Ansprüche aus der
Prospekthaftung
Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung unterscheidet man
grundsätzlich zwischen der Prospekthaftung im engeren und der Prospekthaftung
im weiteren Sinne.
Die Prospekthaftung im engeren Sinne richtet sich gegen die
Prospektverantwortlichen geltend, die den Prospekt herausgegeben haben. Diese
Ansprüche werden entweder gegen die Gesellschaft selbst oder gegen die Vertreter
der Gesellschaft geltend gemacht.
Ein Anspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt
auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer unrichtigen Information
aufgrund eines unrichtigen Prospektes ab. Dieser Anspruch richtet sich daher
zumeist gegen den Berater und ist daher auch als eine Art Verletzung der
Aufklärungs- und Informationspflicht zu sehen.
In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob der
Berater den Prospektfehler überhaupt erkennen konnte oder nicht. Berater und
Vermittler sind verpflichtet, einen Prospekt mindestens auf seine Plausibilität
hin zu prüfen. Zum Bereich der Plausibilität gehört auch die zumindest
überschlägige Prüfung, ob beispielsweise bei dem Anlagemodells eine
Gewinnerzielung für den Anleger überhaupt möglich ist.
Ist der Anleger
verpflichtet, den Verkaufsprospekt zu lesen?
Grundsätzlich ja. Jedem Anleger wird es natürlich schon aus
eigenem Interesse anzuraten sein, einen Emissionsprospekt zu lesen. Allerdings
hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anleger zumindest nicht grob
fahrlässig handelt, wenn er den Emissionsprospekt nicht liest und sich
stattdessen auf die mündlichen Ausführungen seines Beraters verlässt. Die
Emissionsprospekt dient zwar der Aufklärung des Anlegers über Risiken, jedoch nicht dazu, die Richtigkeit der ihm
erteilten Beratung zu überprüfen.
Rechtzeitige
Prospektübergabe
Der Anleger muss den Prospekt zeitlich so rechtzeitig vor
der Zeichnung des Anlageproduktes erhalten, damit ihm genügend Zeit verbleibt,
diesen Prospekt auch zu studieren und zu lesen. Wie lange dieser Zeitraum sein
soll, wird in der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich beurteilt. Die
Auffassungen bewegen sich zwischen einem Tag und mindestens einer Woche.
Jedenfalls verspätet ist die Übergabe des Emissionsprospektes unmittelbar
anlässlich der Unterschrift.
Aufgrund der kurzen Verjährungsfristen (für Prospektfehler 3
Jahre ab Herausgabe des Prospekts) sollten Anleger, die Ihnen zur Verfügung
gestellten Informationen kritisch überprüfen lassen.
Betroffene Anleger können für die Prüfung von Ansprüchen aus
Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft ,,Anlage gescheitert was nun?" beitreten.
Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.
arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte
Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen,
die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in
Deutschland gehören. Die Anwälte haben
langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben
ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar
höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre
Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu
denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der
BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die
Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die
Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in
irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und
nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge
im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die
Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass
deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder
Anleger alleine tätig werden würde.
Der aktuelle BSZ e.V.
Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken
geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen
festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich
Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das
betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre
zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende
Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung
von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert,
fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Auch Sie wollen Ihre
rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V.
Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der
Dinge bringen lassen?
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft
kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax
oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
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