Montag, Juli 10, 2017

MBB Clean Energy AG: Ansprüche prüfen lassen

Vielen Anlegern der MBB Clean Energy AG steht ein Anspruch gegen ihre depotführende Bank zu, den gesamten gezahlten Betrag zurück zu erhalten.

Bereits seit zwei Jahren befindet sich die MBB Clean Energy AG im vorläufigen Insolvenzverfahren und die Anleger warten noch immer auf die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es ist jedoch ungewiss, inwieweit Anleger der MBB Clean Energy AG im Insolvenzverfahren damit rechnen können, eine nennenswerte Quote und damit eine Zahlung zu erhalten.

Nach Einschätzung einer Münchner auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bestehen in der überwiegenden Anzahl von Fällen gute Aussichten dafür, dass die Anleger den gesamten für die vermeintliche Anleihe aufgewandten Betrag zurückerhalten. „Die depotführenden Banken konnten ihre Verpflichtungen aus den geschlossenen Verträgen zur Verschaffung der Anleihe nicht erfüllen, da die Globalurkunde des vermeintlichen Wertpapiers unwirksam ist. Nach unserer Einschätzung muss die jeweilige depotführende Bank den Anleger so stellen, als hätte dieser die Anleihe nicht gekauft.“, so ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

„Wir sehen uns in unserer Rechtsansicht insbesondere durch ein Urteil des Landgerichts Bonn aus dem Januar 2017, in dem eine depotführende Bank verurteilt wurde, dem Anleger den gesamten aufgewandten Betrag zu zahlen, bestätigt. Zudem wurden die Rechtsstreite in Parallelfällen überwiegend durch Vergleiche mit den betroffenen Banken abgeschlossen.“, so der Rechtsanwalt weiter.

Die Kanzlei rät allen betroffenen Anlegern der MBB Clean Energy AG, sich unverzüglich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden und prüfen zu lassen, ob juristische Möglichkeiten für eine Erstattung des investierten Kapitals bestehen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB Clean Energy AG, anschließen.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Unternehmen fordern Bearbeitungsentgelte zurück. Kreditinstitute müssen auch Nutzungen herausgeben.

Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die von Kreditinstituten vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

Die Urteile sind im Volltext Stand heute, 10.07.2017, noch nicht bekannt. Es existiert aber eine informative Pressemitteilung des BGH Nr. 104/2017, die auf seiner Homepage allgemein zugänglich ist. Sie dürfte die für die Entscheidungen wesentlichen Gründe in Kurzform enthalten.

Was bedeutet diese Entwicklung (vorbehaltlich einer gründlichen Überprüfung im Einzelfall) für die unternehmerische und sonstige Praxis?

Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei Darlehen aufgrund typischer Vertragsbedingungen in einem gewissen Zeitkorridor an Kreditinstitute geleistete Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können. Das dürfte auch für von der öffentlichen Hand aufgenommene Kredite gelten. Während Privatleute für sich selbst in der Regel frei entscheiden können, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder verzichten, dürfte das Ermessen der Geschäftsleitung von tangierten Unternehmen, etc., stark reduziert sein. Folge ist, dass in allen Fällen, denen vergleichbare Sachverhalte, wie den BGH-Entscheidungen, zugrunde liegen, alsbald die betreffenden Kreditinstitute in Anspruch zu nehmen sein dürften. Andernfalls könnte sich die Geschäftsführung, wenn durch ein Zögern oder einen Verzicht auf solche Maßnahmen dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, schadensersatzpflichtig machen.

Es empfiehlt sich also, zeitnah die jeweiligen Ansprüche nebst Nebenforderungen gegenüber den entsprechenden Kreditinstituten schriftlich mit Zugangsnachweis geltend zu machen. Besteht Gewissheit über den Forderungsumfang, wäre es grundsätzlich vertretbar, nicht gleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weil die entstehenden Kosten dem Schuldner erst bei Mandatierung nach Verzugseintritt aufgebürdet werden können. Auch sollte der Rechtsweg erst beschritten werden, wenn und soweit eine vorgerichtliche Inanspruchnahme nicht zum Erfolg führt. Es sei denn, es drohten etwa durch Zeitablauf/Verjährung Ansprüche endgültig unterzugehen.

Sollte das Kreditinstitut Forderungen nicht „freiwillig“ ausgleichen, wäre jedenfalls bei Streitwerten über € 5.000,- und damit der Zuständigkeit des Landgerichts der Rechtsanwalt einzuschalten. Angesichts der vergeblichen außergerichtlichen Inanspruchnahme wird er dazu raten, alsbald den Rechtsweg zu beschreiten. Im Umfang des Obsiegens wären seine Kosten vom Kreditinstitut zu erstatten.

Da es sich um einen Herausgabeanspruch handelt, müssen auch wenigstens die aus dem vereinnahmten Bearbeitungsentgelt gezogenen Nutzungen herausgegeben werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH spricht bei Kreditinstituten eine Vermutung dafür, dass sie mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins betragen. Sollte das Unternehmen nachweisen können, dass tatsächlich höhere Nutzungen gezogen wurden, wären diese herauszugeben. Umgekehrt wäre die in Anspruch genommene Bank oder Sparkasse berechtigt, eine geringere Nutzung nachzuweisen, auf die dann abzustellen wäre.

Es dürfte zu erwarten sein, dass Prozessfinanzierer aufgrund hoher Erfolgsaussichten gern bereit sein werden, Gerichtsverfahren zu unterstützen. Ob das angesichts der Höhe von Erfolgsbeteiligungen für den Unternehmer tatsächlich ein gutes Geschäft ist, wird von Fall zu Fall zu entscheiden sein. Oft wird es so sein, dass das Unternehmen kein nennenswertes Risiko läuft, wenn es eines Rechtsstreits bedarf und der Eigenfinanzierung deshalb der Vorrang zu geben sein dürfte.

Praxisrelevant ist auch der Hinweis des BGH in der Pressemitteilung auf die Parallele zu den Verjährungsgrundsätzen, die er zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat. Das könnte -vorbehaltlich der Überprüfung im Einzelfall – dazu führen, dass bis 31.12.2013 einschließlich aufgrund beanstandbarer Klauseln geleistete Bearbeitungsentgelte wegen Verjährung nicht mehr erfolgreich thematisiert werden können. Insoweit reicht es für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten also nicht aus, allein auf das Abschlussdatum des Darlehensvertrags abzustellen. Die Frage, wie und wann ein Bearbeitungsentgelt entrichtet wurde, lässt sich nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilen. Im Zweifel ist zu differenzieren und sollte zur Abklärung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Insbesondere Unternehmen, aber auch die öffentliche Hand, die ab dem 01.01.2014 Darlehen vereinbart und/oder Bearbeitungsentgelte erst ab diesem Datum geleistet haben und trotz der eindeutigen Rechtslage bei ihrem Kreditinstitut mit der Forderung nach Erstattung nebst Herausgabe gezogener Nutzungen auf Ablehnung stoßen, sollten also nicht zögern, alsbald kundige rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

2014 entstandene Ansprüche verjähren sonst mit Ablauf 2017, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Sollte das nicht mit dem Hausanwalt erfolgen, stünde die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, mit ihrer jahrelangen Expertise aus zahlreichen Rechtstreiten mit Kreditinstituten zur Verfügung. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. Kosten entstehen erst bei Mandatierung. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung geben wir auch Empfehlungen für eine außergerichtliche Inanspruchnahme Ihres Kreditinstituts.

Dieser Beitrag soll einen ersten, kurz gehaltenen Eindruck von der Sach – und Rechtslage verschaffen, ohne eine abschließende juristische Einschätzung eines konkreten Falles ersetzen zu können. Er kann insbesondere nicht die alleinige Grundlage sein, möglicherweise folgenschwere wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Das bliebe auch im Hinblick auf zu beachtende (Verjährungs-)Fristen etwa einer Erstberatung vorbehalten.

Fakten zum Autor und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt dieses Beitrags

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit bald 30 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihren zentral gelegenen Büroräumen in Düsseldorf gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Privatanlegern und Investmentgesellschaften. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist dieser Rechtsanwalt einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

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Freitag, Juli 07, 2017

BSZ® E.V. FORDERT: BANKEN SOLLEN UNTERNEHMEN ZU UNRECHT KASSIERTE BEARBEITUNGSGEBÜHREN AUTOMATISCH ZURÜCKZAHLEN!

In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Preispolitik von Banken gerügt. Diesmal trifft es die Bearbeitungsentgelte für Unternehmenskredite.  Banken dürfen von Geschäftsleuten und Firmen bei der Vergabe von Krediten keine Bearbeitungsgebühr kassieren. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden.  

In den Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Praxis von Banken, bei Unternehmenskrediten Bearbeitungsentgelte aufgrund von Formularklauseln pauschal zu verlangen, nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gefordert und einbehalten haben, sind unwirksam.

In den aktuellen Fällen ging es um Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30.000 und 13.500. Euro. Die Banken müssen das Geld an die Unternehmer zurückzahlen.

Von diesen Entscheidungen profitieren Unternehmer, indem sie bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte von der Bank zurück verlangen können, sofern die Ansprüche nicht verjährt sind.

  • Nach Meinung des BSZ e.V. ergibt sich aber auch für alle Banken und Sparkassen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs, eine nicht wiederkehrende Chance ihr ramponiertes Image aufzupolieren.

Das Image der Banken ist nicht nur miserabel wegen der Finanzmarktkrise, die das Ansehen der Banken insgesamt erheblichen Schaden zugefügt hat, nein es sind auch die Praktiken im Bereich Kapitalanlage. Hier wurden viele Bankkunden in Anlagen gedrängt die für diese vollkommen ungeeignet waren. Lehman, Film- und Medienfonds und Schiffsfonds sollen hier als Beispiel genannt sein. Um das Vertrauen der Bürger und Unternehmen zurückzugewinnen müssen die Banken und Sparkassen sich schon etwas ganz besonderes einfallen lassen.

  • Der BSZ e.V. fordert die Kreditinstitute auf, nicht darauf zu warten, dass betroffene Kreditnehmer die zu unrecht kassierten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen, sondern die Rückerstattung freiwillig und ohne Aufforderung automatisch den betroffenen Unternehmen überweisen! Das wäre ein guter Anfang um verlorenes Vertrauen wieder zurückzuholen.

  • Selbst bei verjährten Forderungen könnten die Kreditinstitute auch einmal auf den Verjährungseinspruch verzichten. Die Forderung des Kunden besteht ja zu Recht! Sie kann nur nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Banken die das tun, können dann zu Recht von sich sagen: Wir haben verstanden!"

In der Relation zum gesamten Kreditvolumen  sind die zu unrecht kassierten Bearbeitungsgebühren für die Banken, um es mit dem deutschen Unwort des Jahres 1994 zu bezeichnen, das wir dem ehemaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank , Hilmar Kopper, zu verdanken haben,  doch nur Peanuts.

Der Rat an betroffene Unternehmen die auf Unverbesserliche treffen:

Da die Kreditinstitute nach unseren Erfahrungen bis zu 3 % der Darlehenssumme als Bearbeitungsgebühr einbehalten haben, kann deren Rückforderung vor allem bei höheren Kreditsummen sehr lohnend sein. Auch wenn die beiden Urteile aus Karlsruhe eindeutig sind, rechnen wir nicht wirklich damit, dass die Kreditinstitute die erhaltenen Gebühren anstandslos zurückzahlen werden. So hat zum Beispiel der Bankenfachverband schon massive Kritik an dem Urteil des BGH geübt.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren anschließen.

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Donnerstag, Juli 06, 2017

BGH: Auch Unternehmer können Bearbeitungsgebühren für Kredite zurückfordern!

Banken dürfen von Geschäftsleuten und Firmen bei der Vergabe von Krediten keine Bearbeitungsgebühr kassieren. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden.  Von diesen Entscheidungen profitieren Unternehmer, indem sie bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte von der Bank zurück verlangen können.

Klauseln benachteiligen Kunden unangemessen

In den beiden Verfahren enthielten die Darlehensverträge jeweils von der Bank vorformulierte Bestimmungen, nach denen der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu bezahlen hatte. Diese Klauseln haben die Karlsruher Richter für unwirksam erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen.

Bereits im Oktober 2014 hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass derartige Klauseln in Darlehensverträgen mit Verbrauchern unzulässig sind (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Für Unternehmer gilt nach den neuen Entscheidungen nichts anderes: Es sei nicht ersichtlich, warum sie vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden müssten als Privatleute.

Hohe Rückzahlungen möglich – aber auf Verjährung achten!

Von dem Grundsatzurteil profitieren nicht nur Unternehmer, die in Zukunft einen Kredit aufnehmen. Wenn die Ansprüche nicht verjährt sind, können auch bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte von der Bank zurückgefordert werden. Bis Ende des Jahres gilt das in jedem Fall noch für Gebühren, die 2014 oder später kassiert wurden.

Da die Kreditinstitute nach unseren Erfahrungen bis zu 2 % der Darlehenssumme als Bearbeitungsgebühr einbehalten haben, kann deren Rückforderung vor allem bei höheren Kreditsummen sehr lohnend sein. Auch wenn die beiden Urteile aus Karlsruhe eindeutig sind, rechnen wir nicht damit, dass die Kreditinstitute die erhaltenen Gebühren anstandslos zurückzahlen werden. Betroffene sollten deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Über die Kanzlei des Autors dieses Beitrags

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  hat in den vergangenen fünf Jahren mehr als 1000 Fälle aus dem Kreditrecht erfolgreich bearbeitet. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie zuletzt durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen. Wenn auch Sie von den Erfahrungen und der Expertise dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  profitieren möchten, können Sie gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren beitreten.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren anschließen.

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Aachen Münchner Lebensversicherung AG – Ärger mit der Wunschpolice

Wünsche tragen Hoffnungen in sich, so auch bei den Kunden der Aachen Münchener Lebensversicherung AG. Mit dem vielversprechenden Namen „Wunschpolice“ sollte laut der Aachen Münchener eine „innovative Anlageform“ angeboten werden, die „individuellen Bedürfnisse der Kunden“ sollten befriedigt werden.

Schön war am Ende nur der Name, alles andere war für die Kunden in der Regel eher wenig wünschenswert verlaufen. So auch bei einer Mandantin einer Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei. Diese hatte in zwei „Wunschpolicen“ 96.000,00 € eingezahlt, nach Kündigung beider Versicherungen erhielt sie nebst Ausschüttungen insgesamt 77.053,44 € ausbezahlt, so dass ein Verlust in Höhe von 18.946,56 € verblieb.

Diesen Verlust muss die Aachen Münchner nunmehr nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG Karlsruhe vom 31.03.2017, Az.: 12 U 112/16 an die Klägerin in voller Höhe nebst Zinsen zurück erstatten.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Beratung der Klägerin durch einen Mitarbeiter der DVAG in den Jahren 2009 und 2011. Die Klägerin wurde dabei zum Zwecke einer sicheren Geldanlage für die Altersvorsorge beraten. Nach einer Umschichtung des Kapitals ging ein erheblicher Teil der einbezahlten Beiträge verloren oder steckte in unsicheren und risikoreichen Fonds fest, die nicht kurzfristig aufgelöst werden konnten.

Auf die mit einer solchen fondsgebundenen Versicherungspolice einhergehenden Verlustrisiken wurde die Klägerin durch den Mitarbeiter der DVAG bei Abschluss des Vertrages aber nicht hingewiesen. Das OLG Karlsruhe sah im Ergebnis eine Falschberatung als gegeben an. Für die fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die Aachen Münchener Lebensversicherung AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen.

Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung auch über den Einzelfall hinaus.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt der das Urteil erstritten hat, sagt dazu: „Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass Versicherungsgesellschaften im Einzelfall auch für Beratungsfehler einzustehen haben und Schadensersatz leisten müssen. Die Entscheidungen des BGH vom 11.07.2012 (u.a. IV ZR 151/11), die gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical ergangen sind, können damit auch für deutsche Lebensversicherungsgesellschaften gelten, auch wenn diese bislang versucht haben, dies in Abrede zu stellen.“

Der Rechtsanwalt weist zudem auf einen weiteren wichtigen Punkt hin: „Der von uns erstrittene Schadensersatz hat nichts mit dem Thema Widerspruch oder Rücktritt von dem Versicherungsvertrag zu tun. Ein solcher ist möglich, wenn eine fehlerhafte Belehrung erteilt wurde und keine Verwirkungstatbestände vorliegen. Daher ist es besonders wichtig, jeden Fall genau zu prüfen.“ Dieses Urteil ist daher auch für weitere Geschädigte wichtig, die ebenfalls von der Wunschpolice der Aachen Münchner Lebensversicherung AG enttäuscht worden sind. Denn neben der Möglichkeit, den Versicherungsvertrag nachträglich zu widerrufen, kann nach dem Urteil des OLG Karlsruhe im vorliegenden Fall auch Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unvollständiger Beratung verlangt werden. Dies hat den Vorteil, dass unabhängig von eventuellen Fondsverlusten die Anleger das investierte Geld in voller Höhe nebst Zinsen zurückfordern können.

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben bereits weit über 1.000 Versicherungsnehmer beraten und erfolgreich vertreten, die mit ihrer Lebens- und / oder Rentenversicherung unzufrieden sind und zählen damit zu den führenden Kanzleien in diesem Bereich in Deutschland. So haben bereits im Jahre 2012 mehrere Mandanten, die von diesen Rechtsanwälten vertreten wurden, vor dem BGH erfolgreich gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical geklagt, die Urteile vom 11.07.2012 zählen in Fachkreisen zu den bundesweit bedeutendsten Verfahren im Jahre 2012 überhaupt (so auch JUVE Handbuch 2012, welche die Verfahren unter den 10 wichtigsten Verfahren in Deutschland im Jahr 2012 sahen).

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, Juli 05, 2017

Großer Zulauf geschädigter Anleger bei dem BSZ® e.V. Solidarservice.

„Immer mehr Bundesbürger werden beraten bis zum Bankrott, nicht nur von geldgierigen Einzelkämpfern, auch prominente Banken und Versicherungen haben sich als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und seit 1998 im Anlegerschutz aktiv tätig.  

Es sind auch  die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die  Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen, Schrottimmobilien oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder  mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder Finanzierungen vereinbart und überteuerte Immobilien gekauft, die von vorn herein nicht richtig durchdacht waren. Jahr für Jahr werden auf diese Weise Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Ohne Eigeninitiative und Zusammenschluss  betroffener Kapitalanleger ist kaum damit zu rechnen, dass es einen Ausgleich für unmittelbare und mittelbare Schäden gibt.

Wir raten in diesem Zusammenhang von Provisorien, wie der Einleitung von Schlichtungsverfahren, ab“, sagt Roosen. Wer rechtzeitig vorgeht, kann auf Umwege verzichten. Auch so manches „Sonderangebot" entpuppt sich als Verschwendung von Zeit und Geld.

Zur Verteidigungsstrategie der Banken gehört es oftmals, Urteile vorzulegen, die Klagen von Anlegern abwiesen. Nicht immer ist die Unbelehrbarkeit weniger Gerichte Ursache solcher Verläufe. Manche Fälle legen den Eindruck nahe, als sei es Richtern leicht gemacht worden, gegen Anleger zu entscheiden, weil mangels einschlägiger Erfahrungen wichtige Zutaten eines Erfolg versprechenden Vortrags fehlten. Betroffen waren auch Verfahren, denen Werbung mit vollmundigen Ankündigungen vorangegangen war, die nicht immer erfüllt werden konnten. Ein marktschreierisches Auftreten war schon früher nicht unbedingt ein verlässlicher Hinweis auf Kompetenz und Erfahrung und ist es auch nach dem partiellen Wegfall des Werbeverbots für Rechtsanwälte nicht.

Der rechtliche Erfolg basiert auf einer gründlichen Vorbereitung jedes einzelnen Rechtsstreits, die Wochen in Anspruch nimmt und nicht nur Tage.

Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht, Sachverständiger, einer Prozessfinanzierungsgesellschaft und dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, werden die Rechte der Anleger wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet. Für den BSZ e.V. ist es wichtig zu erreichen, dass der Zugang der geschädigten Kapitalanleger  zur Rechtsdurchsetzung einfacher und kostengünstiger wird. Das wird mit dem BSZ e.V. initiierten Solidarservice exakt erfüllt.

Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft informiert mit dieser gemeinsamen Initiative Kapitalanleger über Risiken bei der Kapitalanlage  und über unseriöse Anbieter bzw. Anlagemodelle. Unzulässige Vertriebspraktiken sollen offen gelegt und das Finanzwissen der Anleger verbessert werden.

  • Darüber hinaus bietet der BSZ e.V. Solidar-Service seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte. Möglich macht das die Kooperationsgemeinschaft Solidarservice.

Die Initiatoren des Solidarservice treten ein für verbraucherorientierte Beratung im Zusammenhang mit Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht und betreuen geschädigte Kapitalanleger, aus dem gesamten Bundesgebiet einzeln und in Form von Interessengemeinschaften -, um ihnen zum rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen.  Der  Kreis der Betroffenen besteht überwiegend aus Geschädigten, die durch Falschberatung und Fehlfinanzierung wirtschaftliche Verluste erlitten haben.

Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft nimmt geschädigten Kapitalanlegern das Kostenrisiko ab.

  • Hochqualifizierte Erstberatung durch BSZ e.V-Vertrauensanwälte

Der BSZ e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die mit zu den führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz in Deutschland gehören. Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte, selbstverständlich unter besonderer Berücksichtigung des speziellen Einzelfalls. Jeder einzelne Fall in diesem Bereich ist anders und muss individuell betrachtet werden, dies ist bei der Anmeldung zu einer BSZ e.V.-Interessengemeinschaft hervorragend gewährleistet, so dass Geschädigte hier eine fundierte Einschätzung erhalten, ob, gegen wen und in welcher Höhe erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden müssen.

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den eingereichten Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden

  • Als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlt man im Erfolgsfall von der beigetriebenen Summe lediglich einen Förderbeitrag an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft.

  • Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.

Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Das Fördermitglied erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches es dann annehmen oder ablehnen kann.

Außerdem wird, falls gewünscht, die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.

Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss.

Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten: 

Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Aber Achtung!

Auch der normale außergerichtliche Weg mit einem Rechtsanwalt kann schnell teuer werden. Schließlich können selbst für Briefwechsel und Beratung oder Telefonate mit der Gegenseite hohe Honorare anfallen. Die Geschäftsgebühr, sie richtet sich nach dem Streitwert, die Ihnen der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit berechnet beträgt in etwa bei einem Streitwert von: 10.000,- Euro – 745.40 Euro +19% USt., bei einem Streitwert von 100.000,- Euro – Honorar = 1.973,90 Euro + 19% USt.

Grundsätzliches zum Schadenersatz bei Fondsanlagen:

Es hat sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es sich in nahezu jedem Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt, Schadenersatzansprüche schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich meist nicht erfüllenden Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung nicht zum Verlust der Ansprüche führt, – Stichwort Verjährung!

Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich wünschen, die Beteiligung eher heute als morgen wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend.

Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort „Rückvergütungen“) gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden.

Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Einleitung außergerichtlicher Schritte
Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen nichts.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,
entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.
Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.



BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dienstag, Juli 04, 2017

Kein Geld zum klagen? Wir finanzieren Ihren Rechtsanspruch!

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

•               Kapitalanlageverluste
•               Versicherungsstreitigkeiten
•               Lebensversicherungen
•               Fondsverluste
•               Schadensersatz bei Personenschäden
•               Falschberatung durch Banken
•               Fehlberatung durch Rechtsanwälte

Wollen Sie einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen? Dann stellen Sie unserer Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft einfach eine Finanzierungsanfrage!

Auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere unabhängigen und renommierten Partner-Anwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Die vertragliche Erfolgsbeteiligungsvereinbarung beinhaltet u.a. die prozentuelle Höhe der Erfolgsprovision der Finanzierungsgesellschaft sowie die Modalitäten des Prozesses sowie des Finanzierungsvertrags.

  • Der Prozessfinanzierer übernimmt für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko

  • Sie erhalten die Chance, Ihren Rechtsanspruch ohne finanzielles Risiko einzuklagen

  • Sie beteiligen den Prozessfinanzierer nur im Erfolgsfall am Erlös

  • Sie haben mit unserem Prozessfinanzierer einen starken und finanzkräftigen Partner an Ihrer Seite

  • Wir kämpfen für Sie mit unabhängigen Partnern und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzkräftigen „Gegnern“

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice  kostenlose Prüfung und Beurteilung Ihres Finanzierungsantrags!

Der BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice  können Sie online beitreten. Sie unterstützen die BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice mit einem einmaligen Förderbeitrag, dessen Höhe Sie selbst bestimmen können, wobei der Mindestbetrag von € 150,00 nicht unterschritten werden darf.

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