Wünsche tragen Hoffnungen in sich, so auch bei den Kunden
der Aachen Münchener Lebensversicherung AG. Mit dem vielversprechenden Namen
„Wunschpolice“ sollte laut der Aachen Münchener eine „innovative Anlageform“
angeboten werden, die „individuellen Bedürfnisse der Kunden“ sollten befriedigt
werden.
Schön war am Ende nur der Name, alles andere war für die
Kunden in der Regel eher wenig wünschenswert verlaufen. So auch bei einer
Mandantin einer Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei. Diese hatte in zwei
„Wunschpolicen“ 96.000,00 € eingezahlt, nach Kündigung beider Versicherungen
erhielt sie nebst Ausschüttungen insgesamt 77.053,44 € ausbezahlt, so dass ein
Verlust in Höhe von 18.946,56 € verblieb.
Diesen Verlust muss die Aachen Münchner nunmehr nach dem
rechtskräftigen Urteil des OLG Karlsruhe vom 31.03.2017, Az.: 12 U 112/16 an
die Klägerin in voller Höhe nebst Zinsen zurück erstatten.
Hintergrund dieser Entscheidung ist die Beratung der
Klägerin durch einen Mitarbeiter der DVAG in den Jahren 2009 und 2011. Die
Klägerin wurde dabei zum Zwecke einer sicheren Geldanlage für die
Altersvorsorge beraten. Nach einer Umschichtung des Kapitals ging ein
erheblicher Teil der einbezahlten Beiträge verloren oder steckte in unsicheren
und risikoreichen Fonds fest, die nicht kurzfristig aufgelöst werden konnten.
Auf die mit einer solchen fondsgebundenen
Versicherungspolice einhergehenden Verlustrisiken wurde die Klägerin durch den
Mitarbeiter der DVAG bei Abschluss des Vertrages aber nicht hingewiesen. Das
OLG Karlsruhe sah im Ergebnis eine Falschberatung als gegeben an. Für die
fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die Aachen Münchener Lebensversicherung
AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen.
Das Urteil ist von
weitreichender Bedeutung auch über den Einzelfall hinaus.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt der das Urteil erstritten
hat, sagt dazu: „Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass
Versicherungsgesellschaften im Einzelfall auch für Beratungsfehler einzustehen
haben und Schadensersatz leisten müssen. Die Entscheidungen des BGH vom
11.07.2012 (u.a. IV ZR 151/11), die gegen die britische
Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical ergangen sind, können damit
auch für deutsche Lebensversicherungsgesellschaften gelten, auch wenn diese
bislang versucht haben, dies in Abrede zu stellen.“
Der Rechtsanwalt weist zudem auf einen weiteren wichtigen
Punkt hin: „Der von uns erstrittene Schadensersatz hat nichts mit dem Thema
Widerspruch oder Rücktritt von dem Versicherungsvertrag zu tun. Ein solcher ist
möglich, wenn eine fehlerhafte Belehrung erteilt wurde und keine
Verwirkungstatbestände vorliegen. Daher ist es besonders wichtig, jeden Fall
genau zu prüfen.“ Dieses Urteil ist daher auch für weitere Geschädigte wichtig,
die ebenfalls von der Wunschpolice der Aachen Münchner Lebensversicherung AG
enttäuscht worden sind. Denn neben der Möglichkeit, den Versicherungsvertrag
nachträglich zu widerrufen, kann nach dem Urteil des OLG Karlsruhe im
vorliegenden Fall auch Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unvollständiger
Beratung verlangt werden. Dies hat den Vorteil, dass unabhängig von eventuellen
Fondsverlusten die Anleger das investierte Geld in voller Höhe nebst Zinsen
zurückfordern können.
Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben bereits weit über
1.000 Versicherungsnehmer beraten und erfolgreich vertreten, die mit ihrer
Lebens- und / oder Rentenversicherung unzufrieden sind und zählen damit zu den
führenden Kanzleien in diesem Bereich in Deutschland. So haben bereits im Jahre
2012 mehrere Mandanten, die von diesen Rechtsanwälten vertreten wurden, vor dem
BGH erfolgreich gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical
Medical geklagt, die Urteile vom 11.07.2012 zählen in Fachkreisen zu den
bundesweit bedeutendsten Verfahren im Jahre 2012 überhaupt (so auch JUVE
Handbuch 2012, welche die Verfahren unter den 10 wichtigsten Verfahren in
Deutschland im Jahr 2012 sahen).
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zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das
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aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
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