Banken dürfen von Geschäftsleuten und Firmen bei der Vergabe
von Krediten keine Bearbeitungsgebühr kassieren. Das hat der Bundesgerichtshof
in zwei aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16)
entschieden. Von diesen Entscheidungen
profitieren Unternehmer, indem sie bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte von
der Bank zurück verlangen können.
Klauseln
benachteiligen Kunden unangemessen
In den beiden Verfahren enthielten die Darlehensverträge
jeweils von der Bank vorformulierte Bestimmungen, nach denen der
Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine
„Bearbeitungsgebühr“ zu bezahlen hatte. Diese Klauseln haben die Karlsruher Richter
für unwirksam erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen.
Bereits im Oktober 2014 hat der Bundesgerichthof
festgestellt, dass derartige Klauseln in Darlehensverträgen mit Verbrauchern
unzulässig sind (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Für Unternehmer gilt nach
den neuen Entscheidungen nichts anderes: Es sei nicht ersichtlich, warum sie
vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden
müssten als Privatleute.
Hohe Rückzahlungen
möglich – aber auf Verjährung achten!
Von dem Grundsatzurteil profitieren nicht nur Unternehmer,
die in Zukunft einen Kredit aufnehmen. Wenn die Ansprüche nicht verjährt sind,
können auch bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte von der Bank zurückgefordert
werden. Bis Ende des Jahres gilt das in jedem Fall noch für Gebühren, die 2014
oder später kassiert wurden.
Da die Kreditinstitute nach unseren Erfahrungen bis zu 2 %
der Darlehenssumme als Bearbeitungsgebühr einbehalten haben, kann deren
Rückforderung vor allem bei höheren Kreditsummen sehr lohnend sein. Auch wenn
die beiden Urteile aus Karlsruhe eindeutig sind, rechnen wir nicht damit, dass
die Kreditinstitute die erhaltenen Gebühren anstandslos zurückzahlen werden.
Betroffene sollten deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Über die Kanzlei des Autors dieses
Beitrags
Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hat in den vergangenen fünf Jahren mehr als 1000 Fälle aus dem Kreditrecht erfolgreich bearbeitet. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie zuletzt durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen. Wenn auch Sie von den Erfahrungen und der Expertise dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei profitieren möchten, können Sie gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren beitreten.
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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte
geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der
BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der Betroffenen einsetzen.
Sie können Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes
finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf
Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen
werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und
Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen
Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver
Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und
ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten
Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die
Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die
Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die
Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für
den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall
zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das
geringste Risiko.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und
Gebühren anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden
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e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
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