Donnerstag, Juli 06, 2017

BGH: Auch Unternehmer können Bearbeitungsgebühren für Kredite zurückfordern!

Banken dürfen von Geschäftsleuten und Firmen bei der Vergabe von Krediten keine Bearbeitungsgebühr kassieren. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden.  Von diesen Entscheidungen profitieren Unternehmer, indem sie bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte von der Bank zurück verlangen können.

Klauseln benachteiligen Kunden unangemessen

In den beiden Verfahren enthielten die Darlehensverträge jeweils von der Bank vorformulierte Bestimmungen, nach denen der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu bezahlen hatte. Diese Klauseln haben die Karlsruher Richter für unwirksam erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen.

Bereits im Oktober 2014 hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass derartige Klauseln in Darlehensverträgen mit Verbrauchern unzulässig sind (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Für Unternehmer gilt nach den neuen Entscheidungen nichts anderes: Es sei nicht ersichtlich, warum sie vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden müssten als Privatleute.

Hohe Rückzahlungen möglich – aber auf Verjährung achten!

Von dem Grundsatzurteil profitieren nicht nur Unternehmer, die in Zukunft einen Kredit aufnehmen. Wenn die Ansprüche nicht verjährt sind, können auch bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte von der Bank zurückgefordert werden. Bis Ende des Jahres gilt das in jedem Fall noch für Gebühren, die 2014 oder später kassiert wurden.

Da die Kreditinstitute nach unseren Erfahrungen bis zu 2 % der Darlehenssumme als Bearbeitungsgebühr einbehalten haben, kann deren Rückforderung vor allem bei höheren Kreditsummen sehr lohnend sein. Auch wenn die beiden Urteile aus Karlsruhe eindeutig sind, rechnen wir nicht damit, dass die Kreditinstitute die erhaltenen Gebühren anstandslos zurückzahlen werden. Betroffene sollten deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Über die Kanzlei des Autors dieses Beitrags

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  hat in den vergangenen fünf Jahren mehr als 1000 Fälle aus dem Kreditrecht erfolgreich bearbeitet. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie zuletzt durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen. Wenn auch Sie von den Erfahrungen und der Expertise dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  profitieren möchten, können Sie gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren beitreten.

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