Montag, Juli 10, 2017

Unternehmen fordern Bearbeitungsentgelte zurück. Kreditinstitute müssen auch Nutzungen herausgeben.

Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die von Kreditinstituten vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

Die Urteile sind im Volltext Stand heute, 10.07.2017, noch nicht bekannt. Es existiert aber eine informative Pressemitteilung des BGH Nr. 104/2017, die auf seiner Homepage allgemein zugänglich ist. Sie dürfte die für die Entscheidungen wesentlichen Gründe in Kurzform enthalten.

Was bedeutet diese Entwicklung (vorbehaltlich einer gründlichen Überprüfung im Einzelfall) für die unternehmerische und sonstige Praxis?

Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei Darlehen aufgrund typischer Vertragsbedingungen in einem gewissen Zeitkorridor an Kreditinstitute geleistete Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können. Das dürfte auch für von der öffentlichen Hand aufgenommene Kredite gelten. Während Privatleute für sich selbst in der Regel frei entscheiden können, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder verzichten, dürfte das Ermessen der Geschäftsleitung von tangierten Unternehmen, etc., stark reduziert sein. Folge ist, dass in allen Fällen, denen vergleichbare Sachverhalte, wie den BGH-Entscheidungen, zugrunde liegen, alsbald die betreffenden Kreditinstitute in Anspruch zu nehmen sein dürften. Andernfalls könnte sich die Geschäftsführung, wenn durch ein Zögern oder einen Verzicht auf solche Maßnahmen dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, schadensersatzpflichtig machen.

Es empfiehlt sich also, zeitnah die jeweiligen Ansprüche nebst Nebenforderungen gegenüber den entsprechenden Kreditinstituten schriftlich mit Zugangsnachweis geltend zu machen. Besteht Gewissheit über den Forderungsumfang, wäre es grundsätzlich vertretbar, nicht gleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weil die entstehenden Kosten dem Schuldner erst bei Mandatierung nach Verzugseintritt aufgebürdet werden können. Auch sollte der Rechtsweg erst beschritten werden, wenn und soweit eine vorgerichtliche Inanspruchnahme nicht zum Erfolg führt. Es sei denn, es drohten etwa durch Zeitablauf/Verjährung Ansprüche endgültig unterzugehen.

Sollte das Kreditinstitut Forderungen nicht „freiwillig“ ausgleichen, wäre jedenfalls bei Streitwerten über € 5.000,- und damit der Zuständigkeit des Landgerichts der Rechtsanwalt einzuschalten. Angesichts der vergeblichen außergerichtlichen Inanspruchnahme wird er dazu raten, alsbald den Rechtsweg zu beschreiten. Im Umfang des Obsiegens wären seine Kosten vom Kreditinstitut zu erstatten.

Da es sich um einen Herausgabeanspruch handelt, müssen auch wenigstens die aus dem vereinnahmten Bearbeitungsentgelt gezogenen Nutzungen herausgegeben werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH spricht bei Kreditinstituten eine Vermutung dafür, dass sie mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins betragen. Sollte das Unternehmen nachweisen können, dass tatsächlich höhere Nutzungen gezogen wurden, wären diese herauszugeben. Umgekehrt wäre die in Anspruch genommene Bank oder Sparkasse berechtigt, eine geringere Nutzung nachzuweisen, auf die dann abzustellen wäre.

Es dürfte zu erwarten sein, dass Prozessfinanzierer aufgrund hoher Erfolgsaussichten gern bereit sein werden, Gerichtsverfahren zu unterstützen. Ob das angesichts der Höhe von Erfolgsbeteiligungen für den Unternehmer tatsächlich ein gutes Geschäft ist, wird von Fall zu Fall zu entscheiden sein. Oft wird es so sein, dass das Unternehmen kein nennenswertes Risiko läuft, wenn es eines Rechtsstreits bedarf und der Eigenfinanzierung deshalb der Vorrang zu geben sein dürfte.

Praxisrelevant ist auch der Hinweis des BGH in der Pressemitteilung auf die Parallele zu den Verjährungsgrundsätzen, die er zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat. Das könnte -vorbehaltlich der Überprüfung im Einzelfall – dazu führen, dass bis 31.12.2013 einschließlich aufgrund beanstandbarer Klauseln geleistete Bearbeitungsentgelte wegen Verjährung nicht mehr erfolgreich thematisiert werden können. Insoweit reicht es für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten also nicht aus, allein auf das Abschlussdatum des Darlehensvertrags abzustellen. Die Frage, wie und wann ein Bearbeitungsentgelt entrichtet wurde, lässt sich nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilen. Im Zweifel ist zu differenzieren und sollte zur Abklärung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Insbesondere Unternehmen, aber auch die öffentliche Hand, die ab dem 01.01.2014 Darlehen vereinbart und/oder Bearbeitungsentgelte erst ab diesem Datum geleistet haben und trotz der eindeutigen Rechtslage bei ihrem Kreditinstitut mit der Forderung nach Erstattung nebst Herausgabe gezogener Nutzungen auf Ablehnung stoßen, sollten also nicht zögern, alsbald kundige rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

2014 entstandene Ansprüche verjähren sonst mit Ablauf 2017, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Sollte das nicht mit dem Hausanwalt erfolgen, stünde die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, mit ihrer jahrelangen Expertise aus zahlreichen Rechtstreiten mit Kreditinstituten zur Verfügung. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. Kosten entstehen erst bei Mandatierung. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung geben wir auch Empfehlungen für eine außergerichtliche Inanspruchnahme Ihres Kreditinstituts.

Dieser Beitrag soll einen ersten, kurz gehaltenen Eindruck von der Sach – und Rechtslage verschaffen, ohne eine abschließende juristische Einschätzung eines konkreten Falles ersetzen zu können. Er kann insbesondere nicht die alleinige Grundlage sein, möglicherweise folgenschwere wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Das bliebe auch im Hinblick auf zu beachtende (Verjährungs-)Fristen etwa einer Erstberatung vorbehalten.

Fakten zum Autor und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt dieses Beitrags

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit bald 30 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihren zentral gelegenen Büroräumen in Düsseldorf gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Privatanlegern und Investmentgesellschaften. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist dieser Rechtsanwalt einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

jg


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR DAS JAHR 2017 SICHERN.

Anmeldung zum Newsletter





Keine Kommentare: