Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,
dass die von Kreditinstituten vorformulierten Bestimmungen über ein
laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, die in Darlehensverträgen mit
Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.
Die Urteile sind im Volltext Stand heute, 10.07.2017, noch
nicht bekannt. Es existiert aber eine informative Pressemitteilung des BGH Nr.
104/2017, die auf seiner Homepage allgemein zugänglich ist. Sie dürfte die für
die Entscheidungen wesentlichen Gründe in Kurzform enthalten.
Was bedeutet diese
Entwicklung (vorbehaltlich einer gründlichen Überprüfung im Einzelfall) für die
unternehmerische und sonstige Praxis?
Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei Darlehen
aufgrund typischer Vertragsbedingungen in einem gewissen Zeitkorridor an
Kreditinstitute geleistete Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können.
Das dürfte auch für von der öffentlichen Hand aufgenommene Kredite gelten.
Während Privatleute für sich selbst in der Regel frei entscheiden können, ob
sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder verzichten, dürfte das Ermessen
der Geschäftsleitung von tangierten Unternehmen, etc., stark reduziert sein.
Folge ist, dass in allen Fällen, denen vergleichbare Sachverhalte, wie den
BGH-Entscheidungen, zugrunde liegen, alsbald die betreffenden Kreditinstitute
in Anspruch zu nehmen sein dürften. Andernfalls könnte sich die
Geschäftsführung, wenn durch ein Zögern oder einen Verzicht auf solche
Maßnahmen dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht,
schadensersatzpflichtig machen.
Es empfiehlt sich also, zeitnah die jeweiligen Ansprüche
nebst Nebenforderungen gegenüber den entsprechenden Kreditinstituten
schriftlich mit Zugangsnachweis geltend zu machen. Besteht Gewissheit über den
Forderungsumfang, wäre es grundsätzlich vertretbar, nicht gleich einen
Rechtsanwalt zu beauftragen, weil die entstehenden Kosten dem Schuldner erst
bei Mandatierung nach Verzugseintritt aufgebürdet werden können. Auch sollte
der Rechtsweg erst beschritten werden, wenn und soweit eine vorgerichtliche
Inanspruchnahme nicht zum Erfolg führt. Es sei denn, es drohten etwa durch
Zeitablauf/Verjährung Ansprüche endgültig unterzugehen.
Sollte das Kreditinstitut Forderungen nicht „freiwillig“
ausgleichen, wäre jedenfalls bei Streitwerten über € 5.000,- und damit der
Zuständigkeit des Landgerichts der Rechtsanwalt einzuschalten. Angesichts der
vergeblichen außergerichtlichen Inanspruchnahme wird er dazu raten, alsbald den
Rechtsweg zu beschreiten. Im Umfang des Obsiegens wären seine Kosten vom
Kreditinstitut zu erstatten.
Da es sich um einen
Herausgabeanspruch handelt, müssen auch wenigstens die aus dem vereinnahmten
Bearbeitungsentgelt gezogenen Nutzungen herausgegeben werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH spricht bei Kreditinstituten
eine Vermutung dafür, dass sie mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen
Basiszins betragen. Sollte das Unternehmen nachweisen können, dass tatsächlich
höhere Nutzungen gezogen wurden, wären diese herauszugeben. Umgekehrt wäre die
in Anspruch genommene Bank oder Sparkasse berechtigt, eine geringere Nutzung
nachzuweisen, auf die dann abzustellen wäre.
Es dürfte zu erwarten sein, dass Prozessfinanzierer aufgrund
hoher Erfolgsaussichten gern bereit sein werden, Gerichtsverfahren zu
unterstützen. Ob das angesichts der Höhe von Erfolgsbeteiligungen für den
Unternehmer tatsächlich ein gutes Geschäft ist, wird von Fall zu Fall zu
entscheiden sein. Oft wird es so sein, dass das Unternehmen kein nennenswertes
Risiko läuft, wenn es eines Rechtsstreits bedarf und der Eigenfinanzierung
deshalb der Vorrang zu geben sein dürfte.
Praxisrelevant ist auch der Hinweis des BGH in der
Pressemitteilung auf die Parallele zu den Verjährungsgrundsätzen, die er zu
Verbraucherdarlehen aufgestellt hat. Das könnte -vorbehaltlich der Überprüfung
im Einzelfall – dazu führen, dass bis 31.12.2013 einschließlich aufgrund
beanstandbarer Klauseln geleistete Bearbeitungsentgelte wegen Verjährung nicht
mehr erfolgreich thematisiert werden können. Insoweit reicht es für eine
Beurteilung der Erfolgsaussichten also nicht aus, allein auf das Abschlussdatum
des Darlehensvertrags abzustellen. Die Frage, wie und wann ein
Bearbeitungsentgelt entrichtet wurde, lässt sich nicht einheitlich für
sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilen. Im Zweifel ist
zu differenzieren und sollte zur Abklärung anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Insbesondere Unternehmen, aber auch die öffentliche Hand,
die ab dem 01.01.2014 Darlehen vereinbart und/oder Bearbeitungsentgelte erst ab
diesem Datum geleistet haben und trotz der eindeutigen Rechtslage bei ihrem
Kreditinstitut mit der Forderung nach Erstattung nebst Herausgabe gezogener
Nutzungen auf Ablehnung stoßen, sollten also nicht zögern, alsbald kundige
rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
2014 entstandene Ansprüche verjähren sonst mit Ablauf 2017,
§§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Sollte das nicht mit dem Hausanwalt erfolgen, stünde
die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, mit ihrer jahrelangen
Expertise aus zahlreichen Rechtstreiten mit Kreditinstituten zur Verfügung.
Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf, wenn Sie zu diesem Thema
Fragen haben. Kosten entstehen erst bei Mandatierung. Im Rahmen einer
kostenlosen Erstberatung geben wir auch Empfehlungen für eine außergerichtliche
Inanspruchnahme Ihres Kreditinstituts.
Dieser Beitrag soll einen ersten, kurz gehaltenen Eindruck
von der Sach – und Rechtslage verschaffen, ohne eine abschließende juristische
Einschätzung eines konkreten Falles ersetzen zu können. Er kann insbesondere
nicht die alleinige Grundlage sein, möglicherweise folgenschwere
wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Das bliebe auch im Hinblick auf zu
beachtende (Verjährungs-)Fristen etwa einer Erstberatung vorbehalten.
Fakten zum Autor und
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt dieses Beitrags
Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind ausschließlich im
Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit bald 30
Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei
mit ihren zentral gelegenen Büroräumen in Düsseldorf gut aufgestellt und widmet
sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und
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Magazins WirtschaftsWoche ist dieser Rechtsanwalt einer der "besten
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Telefon: 06071-9816810
jg
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