Donnerstag, Juli 07, 2016

KTG WOLLTE ALLEN ZEIGEN WIE LANDWIRTSCHAFT GEHT - DAS GING ABER GRÜNDLICH DANEBEN.

Autor: Holger Douglas Der größte deutsche Agrarkonzern ist pleite. Die KTG Agrar SE hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Die Tochtergesellschaften sind von dem Antrag nicht betroffen.


KTG konnte Anleihezinsen nicht termingerecht begleichen. Ziel des Verfahrens, das in Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sachwalters Stefan Denkhaus von der Sozietät BRL Boege Rohde Luebbehuesen geführt werden soll, ist die Restrukturierung des Konzerns.

Entscheidend ist erst einmal, dass die Ernte ohne Einschränkungen läuft. Jetzt ist Hochbetrieb in der Landwirtschaft. Interessant wird dann sein, wie sich die Getreidepreise entwickeln: Wirft KTG sein gesamtes Erntegut auf den Markt, weil schnell Geld gebraucht wird? Damit sinken die Preise. Oder kann KTG es sich erlauben, die Ernte so lange zu lagern, bis die Märkte wieder aufnahmefähig sind? Das alte Spiel, das jeder Landwirt lösen muss, hier allerdings in sehr großem Maßstab.

Das Geschäftsmodell von KTG klang zunächst so, dass viele Anleger gelockt werden konnten: Ein großer Agrarkonzern, der vor allem viele Flächen in der ehemaligen DDR, später dann auch in Rumänien und Litauen, übernahm und professionell mit modernem Maschineneinsatz bewirtschaftete. Riesige, teure Mähdrescher, die sich zur Erntezeit quer durch den Nordosten Deutschlands arbeiten, um dann nach Litauen verschifft zu werden. Dort beginnt die Ernte aufgrund der Witterung etwas später. So werden die sündhaft teuren Maschinen gut ausgenutzt.

Zentrale Figur: Siegfried Hofreiter (nicht verwandt mit dem grünen Politiker). Der gelernte Landwirt baute ab 1996 das Unternehmen im landwirtschaftlichen Bereich auf, konzentrierte sich auf die früher nicht besonders effiziente Landwirtschaft im Osten, ging 2007 an die Börse. Im gleichen Jahr wurden auch die ersten Biogasanlagen in Betrieb genommen, die sich nur aufgrund der üppigen Subventionen rechnen.

KTG beteiligte sich kräftig am sogenannten »Landgrabbing«, kaufte billig riesige Ländereien auf. Das geschieht derzeit in großem Maßstab im Nordosten Deutschlands. Internationale Kapitalanleger kaufen in hohem Umfang Land auf, ähnlich wie das in vielen Teilen Afrikas und Südamerikas geschieht. Das Land wird in riesige Agrarwüsten verwandelt. Fachleute sehen Bodenerosionen und andere Gefahren. Eine Folge war jene plötzliche gewaltige Staubwolke vor ein paar Jahren, in die Autofahrer im April 2011 rauschten und eine Massenkarambolage mit acht Toten und 130 Verletzten verursachte.

Hofreiter wollte die gesamte Wertschöpfungskette vom Land bis hin zum Teller. Er übernahm den in Konkurs gegangenen Hersteller von Tiefkühlkost Frenzel in Sachsen, dann 2011 die Ölmühle in Anklam. Vor allem lockten die Subventionen im Bereich der sogenannten »erneuerbaren Energien«. Die rechnen sich am Markt allein nie. Die Tochter KTG Energie macht in Biogas und ist drittgrößter Produzent in Deutschland, gerät allerdings jetzt auch unter Druck. Creditreform senkte jetzt das Ranking.

Der KTG-Umsatz erhöhte sich dann auf zuletzt 326 Millionen Euro. Es haperte trotz der Subventionen an der Rentabilität. 18 Millionen fehlten schließlich in der Kasse, um die Zinsen auf eine Anleihe von Anlegern bezahlen zu können.

Die Agrarzeitung zitiert eine Gruppe von Investoren mit der Bemerkung, Hofreiter sei »nicht integer genug«, die KTG Agrar SE im Interesse der Aktionäre und Anleihegläubiger zu restrukturieren.

Vermutlich dürften viele Verpächter von Flächen auf ihren Ansprüchen sitzenbleiben. Vielfach wurden die Kauf- oder Pachtverträge mit KTG-Tochtergesellschaften abgeschlossen. Die Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH (BVVG), die die Privatisierung der ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen betreibt, will ihre Ansprüche anmahnen und Flächen gegebenenfalls kündigen. Danach sollen sie wieder ausgeschrieben werden, allerdings in kleineren Größen.

Verpächter von Flächen sollten sich künftig gut überlegen, so der Rat von Experten des Bauernbundes Brandenburg, die die Interessen der kleineren Landwirte vertreten, an wen sie ihr Land verpachten. Sie warnen vor verschachtelten Agrargesellschaften mit ihrem hohen Risiko.

Sie weisen übrigens auch daraufhin, dass KTG Beispiel dafür sei, dass das Konzept vieler Agrarwissenschaftler und Politiker nicht aufgehe. Pure Größe allein verspreche keinen Erfolg. Doch dürfte das vielfach ein frommer Wunsch bleiben. Der weltweite Trend geht hin zu großen Agrarkonzernen. Da ist es bezeichnend, dass der einzige deutsche Konzern in diesem Spiel auch mit Subventionen nicht überleben konnte.

Kamen diese Beihilfen nicht rechtzeitig? Unwahrscheinlich. Experten kritisierten vielmehr, dass Hofreiter zu viel wollte. KTG ist offenbar zu schnell gewachsen und doppelt so groß geworden wie wirtschaftlich verträglich sei.

Das wirft auch ein bezeichnendes Licht auf die Situation auf dem Agrarsektor:

SPD/CDU/Grüne faseln von weniger Düngen und beschließen auf Kosten der Landwirte munter eine »Ammoniakreduzierung um 29 Prozent«, bürgen damit Deutschland in freudig grünen Heilserwartungen die höchste Last auf, natürlich um sich als Klimaretter aufspielen zu können. Dagegen wissen die vielen kleineren und mittleren Landwirte kaum noch, wie sie überhaupt Erträge erwirtschaften sollen.

Die Landwirtschaft hierzulande kann praktisch nur mit Hilfe von Subventionen überleben. KTG wird jetzt Wettbewerbsverzerrung zu ungunsten der vielen kleinen Landwirte vorgeworfen, die ihre Kredite bis zum letzten Cent tilgen müssen. Besonders bitter dürfte ihnen das Verfahren auch deshalb aufstoßen, weil ihnen das rasche Aus droht, wenn sie ihre Flächenpachten nicht begleichen. Aber KTG dürfte »too big to fail« sein.

Und als sehr kritisch sind die Subventionen im Ökobereich zu sehen, wie das Beispiel KTG weiterhin zeigt. KTG muß entweder fast die Hälfte ihrer Ackerflächen dazu benutzt haben, Mais für gut subventioniertes Biogas - oder passender Faulgas - zu produzieren. KTG selbst sagt aber, daß 20 000 Hektar Ackerland für den sogenannten ökologischen, 26000 Hektar für den konventionellen Anbau bewirtschaftet würden. Oder aber KTG müsste dann, wie Fachleute vermuten, einen Großteil des Maises für die unersättlichen Biogasanlagen dazugekauft haben. Diese Preise wiederum sind aufgrund der Nachfrage stark gestiegen.

Da tröstet, dass für die Landwirtschaft gerade Landwirtschaftsminister Schmidt (CSU) ein Hilfspaket aufgelegt hat. Die CDU/CSU Fraktion hat es beschlossen. Zahlen sind noch nicht bekannt. Doch dürfte es sich um einen Betrag zwischen 100 und 200 Millionen Euro handeln. Das dürfte sich zwischen 500 und 100 Euro pro Landwirt bewegen, also etwa so viel, wie die meisten Milchbauen und Schweinefleischerzeuger derzeit an Verlusten in einer Woche machen. Und von einem planvollen Konzept ist dabei überhaupt keine Rede.

Immerhin ist der KTG Absturz Balsam auf die Seele vieler kleiner Bauern. Die haben sich immer über das recht großspurige Auftreten KTGs geärgert, die allen zeigen wollten, wie Landwirtschaft geht

Die Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation, hohe finanzielle Verluste drohen. „Sie sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten von der Kündigung bis zu Schadensersatzansprüchen prüfen lassen“.

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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Darlehensverträge: Vom Ende der Widerrufsfrist sind nur Immobiliendarlehen betroffen.

Etliche Darlehensverträge lassen sich auch nach dem Ende der Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 noch widerrufen.  "Diese Frist betraf nur Darlehen zur Immobilienfinanzierung, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden", stellte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi klar.

Heißt: Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können nach wie vor widerrufen werden. Vorausgesetzt, die Bank hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: "Das ist auch bei Darlehensverträgen jüngeren Datums noch oft genug vorgekommen."

Aber auch Verbraucherdarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind nach wie vor widerrufbar. Vom Ende der Widerrufsfrist sind nur Immobiliendarlehen betroffen. Wurde mit dem Darlehen beispielsweise ein neues Auto privat finanziert, der Beitritt zu einem geschlossenen Fonds realisiert oder eine Weltreise unternommen, können diese Darlehen immer noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Auch hier kann eine nennenswerte Ersparnis für die Verbraucher liegen - so lange die Zinsen auf dem aktuell niedrigen Niveau verharren.

Auch wenn die Darlehen schon wieder zurückgezahlt wurden, ist der Widerruf noch möglich. "Gegebenenfalls kann durch den Widerruf auch eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückverlangt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Besonders interessant kann der Widerruf bei verbundenen Geschäften sein, also wenn z.B. ein Darlehen zur Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommen wurde. Oft hielten diese Geldanlagen nicht, was sich die Verbraucher erhofft hatten oder endeten mit hohen Verlusten. "Durch den Widerruf kann dann möglicherweise das gesamte verbundene Geschäft rückabgewickelt werden. Neben dem Darlehen also auch die missglückte Beteiligung an einer Kapitalanlage", erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Der Darlehenswiderruf ist häufig auch dann noch möglich, wenn der Kreditvertrag in einer sog. Haustürsituation oder per Fernabsatzvertrag, z.B. über das Internet, abgeschlossen wurde.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.

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Mittwoch, Juli 06, 2016

MITTELSTANDSANLEIHEN: KTG Agrar SE stellt Insolvenzantrag in Eigenverwaltung

Unter dem vielversprechenden Börsensegment ,,Mittelstandsanleihen" werden Anleihen mit teilweise verlockend hohen Zinsen gehandelt, z.T. auch von namhaften Unternehmen. Nunmehr hat auch die KTG Agrar SE beim Amtsgericht Hamburg den Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gestellt.  Der Hamburger Anwalt Stefan Denkhaus wurde vom Gericht als Sachwalter für die Sanierung bestellt. Die Tochtergesellschaften der KTG Agrar SE sind den Angaben zufolge von dem Antrag nicht betroffen.


KTG Agrar will durch den Schritt „eine zukunftsfähige Restrukturierung zur Fortführung der Unternehmensgruppe“ erzielen, bei der die Gläubiger eng eingebunden werden sollen, so KTG Agrar. Entsprechend werde man in den nächsten Monaten einen Restrukturierungsplan erarbeiten und einen Chief Restructuring Officer in den Vorstand berufen.

„Bis zum 6. Juli hätte die KTG Agrar SE die Zinsen für die Unternehmensanleihe Biowertpapier II zahlen müssen. Danach hätten die Anleger die Möglichkeit zur Kündigung gehabt. Jetzt geht es für die Anleger noch um viel mehr als die Zinsen. Ihre gesamte Investition ist gefährdet. Das betrifft auch die Anleger der zweiten Anleihe Biowertpapier III“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ob die Insolvenz in Eigenverwaltung der richtige Weg ist, ist für den erfahrenen Rechtsanwalt zweifelhaft: „Zwar sitzt jetzt auch ein vorläufiger Sachwalter am Tisch. Aber im Grunde bleiben die gleichen Verantwortlichen am Steuer, die den Karren schon in den Dreck gefahren haben. Und die haben in den vergangenen Tagen viel Vertrauen verspielt.“

Zwei Anleihen hat die KTG Agrar SE mit einem Volumen von 250 Millionen bzw. 92 Millionen Euro begeben. Das Geld der Anleger steht nach dem Insolvenzantrag im Feuer. Die Kurse für die Schuldverschreibungen sind ohnehin im Keller. Gleiches gilt für die Aktien des Agrarunternehmens.

Die KTG Agrar SE gehört nach eigenen Angaben zu den führenden Produzenten von Agrarrohstoffen in Europa mit Anbauflächen in Deutschland, Litauen und Rumänien. Im Jahr 2011 platzierte das Hamburger Unternehmen die Anleihe KTG Biowertpapier II (ISIN DE000A1H3VN9). Die Inhaber-Teilschuldverschreibung hat bei einem Volumen von 250 Millionen Euro und einem jährlichen Zinssatz von 7,125 Prozent eine Laufzeit bis zum 5. Juni 2017. Die jährlichen Zinsen sind jeweils am 6. Juni fällig. Im Jahr 2014 begab das Unternehmen die Anleihe KTG Biowertpapier III (ISIN DE000A11QGQ1) mit einem Volumen von 92 Millionen Euro, einer fünfjährigen Laufzeit und einem Zinssatz von 7,25 Prozent p.a. Die Anleihe ist im Oktober 2019 zur Rückzahlung fällig, die Zinsen müssen jeweils zum 15. Oktober geleistet werden.

Als Anleger muss man sich stets fragen, warum bietet mir ein Unternehmen hohe Zinsen, wenn der allgemeine Marktzins viel niedriger ist. Allein die Differenz muss stutzig machen.  Trotz der Risiken hat das Segment der Mittelstandsanleihen seit der Finanzkrise erheblich an Bedeutung gewonnen. In Zeiten wo das Sparbuch kaum Zinsen abwirft und Aktien als zu Risikobehaftet gelten, schien es für die Anleger attraktiv ihr Geld in namhafte Unternehmen zu stecken, welche auch noch hohe Zinsen versprachen.

Für Sachkundige ist klar, dass das Segment ,,Mittelstandsanleihe" zu sehr mit dem in Deutschland starken Mittelstand assoziiert wird. Dies ist jedoch kaum der Fall, vielmehr handelt es sich oftmals um Unternehmen mit schwacher Bonität, welche von Banken keine Fremdmittel bekommen. Dort wo die Banken das Risiko scheuen, übernehmen dann oft unbedarfte Privatanleger dieses, ohne das Risiko genau einschätzen zu können.

Aber auch wenn der Fall eingetreten ist, dass die gezeichnete Anlage notleidend geworden ist, sollte man die Flinte nicht direkt ins Korn werfen. Vielmehr besteht oftmals die Möglichkeit beteiligte Banken oder den Vorstand direkt in die Haftung zu nehmen, nämlich dann wenn die Angaben im Prospekt oder in einer Beratung, gegen besseres Wissen, zu optimistisch angegeben wurden.  Hier lohnt es sich durchaus den Sachverhalt von einem Experten eingehend prüfen zu lassen.

„Für die Anleger gilt es nun zu handeln und die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Die Erfahrung zeigt: Bei einer Restrukturierung eines Unternehmens sind in der Regel auch tiefe Einschnitte für die Anleger geplant. Anders ausgedrückt: Finanzielle Verluste drohen. Das gilt auch, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte. Daher sollte nun geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden können“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Dienstag, Juli 05, 2016

Kapitalanlagen in Windkraft: miese Rendite, spektakuläre Pleiten, windige Korruption, Energiewende am Ende?

Seit dem Reaktorunfall in Fukushima hat sich das Bewusstsein in der Bevölkerung mehr und mehr zu grünen, besser gesagt zu alternativen Energien hin gewandelt. Damit einher gehend legen viele Anleger in den letzten Jahren großen Wert darauf, dass ihre Anlagen nicht nur sicher und renditestark sind, sondern auch Umweltschutzanforderungen genügen.  


So sind manche Prognosen bezüglich der Erträge aus Wind- und Sonnenkraft zu optimistisch und in einigen Wind – und Solarfonds sind sogar hohe Einmalkosten von bis zu 30 %, die nicht investiert werden, eingeplant. Darüber hinaus genehmigten sich sogar manche Initiatoren so hohe Vergütungen, dass dies erheblich auf die Rendite durchschlägt.

Laut Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen haben 2015 rund 80.000 Anleger Investitionen in Anlagen zur Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien wie Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Wasser- und Gezeitenkraftwerke getätigt. Das verwaltete Investmentvermögen liegt bei knapp 9 Mrd. Euro und verteilt sich auf 174 geschlossene Fonds.

Die Projekte werden zumeist mit Krediten und mit Anlegergeld finanziert. Sobald bei den Anlegern genügend Eigenkapital eingesammelt worden ist, wird der Fonds geschlossen. Anschließend werden keine neuen Anleger mehr aufgenommen. Die Anbieter stellen nicht selten Renditen zwischen 5 und 10 Prozent in Aussicht. Den attraktiven Renditechancen stehen scheinbar nur geringe Risiken gegenüber, weil die staatlich garantierten Einspeisevergütungen für den Strom aus den Anlagen die Geldanlage absichern sollen.

Die Praxis sieht aber häufig anders aus berichtet der BSZ e.V.: Dort waren spektakuläre Pleiten bei grünen Anlagen in den vergangenen Jahren an der Tagesordnung. So haben Anleger des Emissionshauses EECH in Hamburg erfahren müssen, wie bei ihren als „sichere und lukrative Investition“ beworbenen Windkraft- und Solarfonds die Lichter ausgingen. Anstelle von „sonnigen Zinsen zwischen 7 und 10 Prozent“ bescherte ihnen die Pleite des Unternehmens satte Verluste. Ähnliches erlebten die Anleihegläubiger des schwäbischen Unternehmens Windreich. Dem Windparkentwickler ging im September 2013 das Geld aus. Zuvor hatte das Unternehmen bei Anlegern 120 Mio. Euro eingesammelt. Im Mai 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ökostromproduzenten Prokon eröffnet. 74.000 Anleger hatten Prokon rund 1,4 Milliarden Euro in Form von Genussrechtskapital zur Verfügung gestellt. Den Anlegern versprach das Unternehmen hohe Renditen bis zu acht Prozent.

Interessante Hintergrundinformationen zum Thema Windkraft eröffnet der Bericht „Bayern stoppt Windkraft-Monster“ des Journalisten Holger Douglas:

Dieses Urteil kann zum Sturm werden: In Bayern muss der Abstand eines Windrades zur nächsten Siedlung mindestens das Zehnfache seiner Höhe betragen.

Dieses Urteil kann die Windkraft stoppen: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Abstand eines Windrades zur nächsten Siedlung mindestens das Zehnfache seiner Höhe betragen muss. In Bayern haben Windkraftgegner unter dem kryptischen Slogan “10-H” dafür gekämpft. Diese Regelung hatte der Bayerische Landtag Ende 2014 eingeführt. Die zerstörte Landschaft von Schleswig-Holstein wirkte wohl doch zu abschreckend.

Land stoppt Bundes-Monster-Anlagen

SPD, Grüne und Windkraftlobby klagten in trauter Eintracht dagegen: Die Abstandsregelung verletze die Bayerische Verfassung, weil sie die vom Bund 1997 eingeführte Privilegierung von Windenergieanlagen aushöhle.

Jetzt wies das Verfassungsgericht die Klagen ab: Die 10-H-Regelung verstoße nicht gegen die Verfassung. Die Privilegierung werde zwar erheblich eingeschränkt, aber nicht beseitigt. Abzustellen sei nicht auf die bestmögliche Ausnutzung der technischen Möglichkeiten, argumentieren die Richter. Windräder könnten auch niedriger gebaut werden. Dass sie dadurch weniger rentabel seien, sei verfassungsrechtlich nicht relevant.

Moderne Windanlagen mit einer Höhe von 200 Metern müssen also mindestens zwei Kilometer von den nächsten Wohngebäuden entfernt sein. Für das einigermaßen dicht besiedelte Bayern bedeutet dies, dass nur rund 1,7 Prozent der Landesfläche für die neuen Monsteranlagen, die höher als der Kölner Dom sind, zur Verfügung stehen. Laut Staatsregierung könnten etwa 200 Windräder gebaut werden.

Energiewende am Ende?

Alarmiert ist das Umweltbundesamt. Bundesweit dürften laut Amt, das eigentlich die Umwelt schützen soll, 97 Prozent der Fläche Deutschlands nicht mehr mit den hohen Windrädern zugekleistert werden. Das Amt hat denn auch andere Bundesländer “gewarnt”, dass damit die “Energiewende” am Ende sei.

Auch in Hessen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine Klage gegen die Begrenzung der Bebauung abgelehnt. In Nordrhein-Westfalen dagegen hat der windkraftergebene Landtag eine 10-H-Regelung abgewiesen.

Der renommierte Verfassungsrechtler und juristische Windkraftexperte Prof. Michael Elicker schätzt das Münchner Urteil als “Signal in andere Richtung ein”.

Die Länder seien nicht dazu da, Windkraftanlagen durchzusetzen. “Das immer wieder zu hörende Argument, der Windenergie muss Raum gegeben werden, stimmt so nicht. Mir scheint zwar unausgesprochen aber doch die Auffassung der Richter dahinter zu stehen, dass Windkraft verzichtbar ist.”

Das Urteil zeigt für ihn auch: “Gerichte können sich also doch gegen inkompetente Politiker durchsetzen.”

Die juristischen Windmühlen mahlen langsam, aber scheinbar immer deutlicher. Dabei geraten auch andere Blickwinkel auf die Windkraft ins Spiel:

Drei Familien aus Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, neben deren Häusern große Windparks aus dem Boden gestampft wurden, haben vor kurzem die erste Verfassungsbeschwerde gegen die Windkraft eingereicht – unterstützt von Prof. Michael Elicker und Prof. Rudolf Wendt.

Die beiden Verfassungsrechtler der Universität des Saarlandes wollen “das verfassungsmäßige Recht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit gegenüber einem Staat geltend machen, der dieses Recht nicht genügend berücksichtigt.”

Gefährliche Schallwellen

Denn Windenergieanlagen sind nicht nur laut, sondern strahlen auch Schall im sogenannten Infraschallbereich aus. Der liegt mit Frequenzen von 1 bis 20 Hertz unterhalb der Schwelle des menschlichen Hörsinnes und geht vor allem auch durch Gebäudewände. Diese Schallwellen sind gesundheitsschädlich.

Elicker: “Wir kennen mittlerweile einen Dosis-Wirkungszusammenhang zwischen einer Exposition im Bereich von Windanlagen und den entsprechenden gesundheitlichen Schädigungen. Deswegen können wir dieses staatliche Versäumnis nicht so einfach ignorieren.”

Das Bundes-Immissionsschutzrecht selbst verlangt einen ausreichenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Diesen Auftrag haben, so der Vorwurf, die staatlichen Organe nicht entsprechend dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik umgesetzt.

So gibt es bereits Beobachtungen über Missbildungen bei Tieren, die eindeutig auf die Auswirkung der Windkraftanlagen zurückzuführen seien. Professor Elicker:

“Das ist ein Punkt, den ich besonders verstörend finde. Wir müssen davon ausgehen, dass natürlich diese Einwirkungen nicht nur auf Tiere beschränkt sind.

Es ist zum Beispiel nicht mehr möglich, in einer Konzentrationszone von Windkrafträdern zum Beispiel an Nord- oder Ostsee einen überlebensfähigen Nachwuchs von Tieren aufzuziehen. Da muss ich sagen, da hört bei mir jedes Verständnis auf. Denn das wird sich genauso auf menschliche Embryonen auswirken.”

Das zweite schwere Geschütz fährt Verfassungsrechtler Elicker mit einer Bürgerinitiative im Saarland auf. Auch das hat erhebliche bundesweite Sprengkraft. Denn ähnlich wie in diesem Fall verlaufen viele andere Verfahren, wenn Gemeinden mit Projektierern von Windanlagen verhandeln.

So hat die “Bürgerinitiative gegen Windkraft in Lautenbach” im Saarland Strafanzeige gegen den Bürgermeister der Stadt Ottweiler gestellt. Grund: Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit.

Es wurden Verträge zwischen der Stadt Ottweiler und den Windenergieunternehmen ABO Wind AG und MWP Mosolf Wind Power geschlossen, die – so die Bürgerinitiative – verwaltungsrechtliche Vorgaben verletzen. So seien “hoheitliche Handlungen gegen Entgelt verkauft worden, ein Ding der Unmöglichkeit.”

Windige Korruption

Heute muss, um den Vorwurf der Bestechlichkeit zu begründen, ein Bürgermeister nichts mehr in die eigene Tasche stecken. Elicker: “Das ist nichts, was wir unterstellen. Das spielt aber heute auch keine Rolle mehr. Sondern es geht darum, dass die Sauberkeit und die Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung bei den Korruptionstatbeständen der Paragraphen 331 ff. des Strafgesetzbuches nicht beeinträchtigt wird.”

Der Bürgermeister habe zum Beispiel Abreden getroffen, die der Stadt Ottweiler bestimmte Vorteile verschaffen. “Die sind nicht regelgerecht erlangt worden und begründen daher eine sogenannte Unrechtsvereinbarung im Sinne des Strafgesetzbuches.”

“Dann haben wir Verträge, die so lange vor der Verabschiedung des Flächennutzungsplans mit irgendwelchen Projektierern im Voraus beschlossen wurden, dass sie nach aller Wahrscheinlichkeit das beeinflussten, was im Stadtrat später beschlossen wurde.”

Auch bundesweit werden “Unrechtsverträge” bedeutender, Verträge, die zu Unrecht abgeschlossen wurden – meist von Städten und Gemeinden mit Wind-Unternehmen. Die betreffen häufig Nutzungsrechte für Grundstücke, städtebauliche Verträge oder beispielsweise Rodungsarbeiten ohne eine notwendige vorherige Waldumwandlungsnehmigung. Vorgaben über Mindestabstände zu geschützten Arten werden missachtet.

Immer häufiger zu beobachtende Praxis: Die klammen Kommunen versprechen Windkraftunternehmen mit Dollarzeichen in den Augen gern etwas, was von vornherein eigentlich rechtswidrig ist. Die Windunternehmen wiederum verdienen am Bau der Anlagen und gehen entsprechend aggressiv vor.

Elicker weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bereits 1997 die Korruptionstatbestände erheblich geändert und verschärft hat. Schon Dinge, die geeignet sind, den Anschein von Unsauberkeit in der öffentlichen Verwaltung zu erzeugen, können strafrechtlich verfolgt werden. Das soll insbesondere das Vertrauen der Bürger in die Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung stärken. Sei aber, meint Elicker, noch nicht bis in die letzten Gemeindeverwaltungen vorgedrungen, gelte aber dennoch. “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.”

Tatsächlich mehren sich im Bereich der Windkraftnutzung und Gemeinden die Fälle, bei denen die Staatsanwaltschaft einschreitet. Elicker: “Wir hatten gerade in diesem Bereich der Windkraftanlagen schon vor über zehn Jahren eine sehr ausgeprägte Strafverfolgung gegenüber Bürgermeistern insbesondere im Bereich von Niedersachsen. Etliche Strafverfahren endeten in Verurteilungen.”

Jetzt weitet sich das Problem mit zunehmendem Aufbau von Windanlagen auch auf das Binnenland und auf die Mittelgebirge aus. “Irgendwelche Landesfürsten oder Kommunalpolitiker versuchen, mit Windkraftwerken Geld zu verdienen.”

Zu groß sind die Verlockungen, mit Windparks scheinbar mühelos Geld in die Kassen zu bekommen. Dabei übersehen sie häufig so lästige Detailfragen wie die nach der Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Das führt zu einer nächsten Prozesswelle vor Gerichten. Die hohen Erträge, die die Projektierer versprochen haben, erfüllen sich später in aller Regel nicht. Die Frage ist dann, wer die Verluste meist in Millionenhöhe trägt. Fein raus sind die Projektierer und Erbauer der Windanlagen; die haben ihr Geld erhalten. In die Röhre schauen meist die Bürger und die Kommunen.

Detailliert weist Prof. Elicker auf die weiteren schwerwiegenden juristischen Folgen hin:

“Ich gehe davon aus, dass einige Windkraftunternehmen falsche Ertragswerte in den Raum gestellt haben, und deswegen meiner Ansicht nach ein Betrug vorliegt. Das Schlimme ist, man muss diesen Betrug als einen fortgesetzten Betrug ansehen. Denn diese Dinge hat es vorher schon gegeben.”

Elicker juristisch:

“Man muss diesen Betrug auch als einen Betrug ansehen, der von vielen gemeinsam begangen worden ist. Denn es geht hier um eine Organisation, die diese Dinge tätigt. Das bedeutet: Wir haben hier einen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug vorliegen, der letztendlich zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren führt und mit einer Mindeststrafe mit einem Jahr.

Wir haben es hier in der Tat mit einem genuinen Verbrechen im Sinne des Gesetzes zu tun. Das ist ein bisschen das, was ich meine, wenn ich sage, die Verbrechen der Saubermänner.”

Rückabwicklung des Kaufs?

Spannend deshalb der Blick nach Ludwigshafen. Dort klagt die Pfalzwind GmbH gegen das umstrittene Windparkunternehmen JUWI auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. JUWI hatte zu viel Wind gemacht. “Pfalzwind”, ein Gemeinschaftsunternehmen der beiden städtischen Gesellschaften Pfalzwerke Ludwigshafen und der Mainzer Rio Energie, will tiefrote Zahlen eines Windparkes nicht mehr tragen und die Anlagen an JUWI zurückgeben.

Die Stimmung unter den öffentlichen und privaten Initiatoren dürfte mittlerweile getrübt sein: Sinnigerweise wurde “Pfalzwind” ursprünglich von den städtischen Pfalzwerken und dem privaten Windunternehmen JUWI gegründet. Dann gründeten die Mainzer Stadtwerke mit JUWI noch die Tochter “Rio Energie”. JUWI wiederum zog sich dann von “Rio Energie” zurück. Vielleicht dämmerte den Experten schon etwas.

Ein Prozess mit bundesweiten Folgen.

Daher empfiehlt der BSZ e.V.: Wahren Sie Ihrer Rechte und lassen Sie die Möglichkeiten, dem Bau eines geplanten Windparks entgegenzutreten, prüfen. Das gleiche gilt für Ihr finanzielles Engagement in Windkraftanlagen.  Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus vermitteln wir Ihnen kompetente Rechtsanwälte, die Sie bei der Sicherung Ihrer Rechte unterstützen.

Für weitere Informationen und Hilfe können Sie sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Windkraftanlagen“ anschließen.

Prüfung von Haftungsansprüchen

Statt einer nachhaltigen Rendite erwirtschaften viele Ökofonds empfindliche Verluste. Für die betroffenen Anleger stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob sie mit Aussicht auf Erfolg ihre Verluste erstattet verlangen können. Wenn Sie von den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit verlustreichen geschlossenen Fonds profitieren wollen und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen möchten, können Sie sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Windkraftanlagen“ anschließen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Windkraftanlagen“.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Windkraftanlagen“.kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


VW Abgasskandal: „Deutsche Autofahrer sind keine Kunden zweiter Klasse“

 „Deutsche Autofahrer sind keine Kunden zweiter Klasse. Das muss auch VW akzeptieren!“ BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller will die deutschen VW-Kunden, die durch die Abgasmanipulationen geschädigt wurden, nicht im Regen oder besser in den Auspuffgasen stehen lassen.


Auch gut neun Monate nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals ist für VW-Fahrer in Deutschland noch nicht viel passiert. Die Umrüstungen der manipulierten Diesel-Fahrzeuge geht nur mühsam voran, Entschädigungen will der Konzern an seine deutschen Kunden offenbar nicht zahlen. Anders in den USA. Nachdem sich Volkswagen und die Behörden auf einen Kompromiss geeinigt haben, können die VW-Fahrer in den USA auf satte Entschädigungen hoffen oder ihr Fahrzeug zurückgeben. Bis zu zehn Milliarden Dollar sollen die VW-Kunden in den Vereinigten Staaten erhalten. Dabei können sie wählen, ob sie ihren Wage zurückgeben oder reparieren lassen wollen. Außerdem sollen sie je nach Alter des Autos eine Entschädigung zwischen 5000 und 10.000 US-Dollar erhalten.

„Deutsche Kunden sind von VW genauso durch die manipulierten Abgaswerte hinters Licht geführt worden, wie in den USA. Vorstandschef Müller redet vom verlorenen Vertrauen der Menschen in den Staaten. Und was ist mit den Menschen hier, die im Vertrauen auf die angegebenen Abgaswerte sich zum Kauf eines VW entschieden haben? Ist ihr Vertrauen dem Konzern weniger wert oder werden sie einfach nur als Kunden als zweiter Klasse betrachtet? Es kann nicht sein, dass die Kunden in den USA – berechtigterweise - entschädigt werden und in Deutschland und Europa nicht. Sie haben den gleichen Schaden erlitten“, sagt Rechtanwalt Cäsar-Preller.

Es spielt keine Rolle, ob ein VW-Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten durch Amerika rollt oder auf Europas Straßen fährt. Der Schaden ist für die Kunden der Gleiche. Niedrigerer Wiederverkaufswert, steigende Betriebskosten und ggf. Leistungseinbußen. „Abgaswerte dürfen in Deutschland ebenso wenig manipuliert werden wie in den USA. Daher dürfte sich VW gegenüber seinen betroffenen Kunden auch hier schadensersatzpflichtig gemacht haben. Die Kunden sollten ihr Recht auch einfordern“, so der BSZ e.V. Vertrauensanwalt.

Wie bleibt man als VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Heidelberg, Stuttgart und München.

Der BSZ e.V. bündelt dabei die Ansprüche von Geschädigten, um die Interessen mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über die Interessengemeinschaft, Entwicklungen und deren Folgen.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



KTG Agrar SE - Keine Ernte für die Anleger

Treibt die KTG Agrar SE nicht noch kurzfristig das Geld für die ausstehende Zinszahlung auf, können die Anleihe-Anleger von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.


Laut Vertragsbedingungen sind sie zur Kündigung berechtigt, wenn die Zinsen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit gezahlt werden. Die Fälligkeit war am 6. Juni.

Zweimal hat das Hamburger Agrarunternehmen die Zinszahlung verschoben. Spätestens zur Jahreshauptversammlung am 30. Juni sollten die Zinsen auf den Konten der Anleger eingegangen sein. Die Versammlung wurde kurzfristig und u.a. mit der merkwürdigen Begründung der einsetzenden Erntezeit abgesagt. Seitdem hängen die Anleger in der Luft. Die KTG Agrar SE, nach eigenen Angaben einer der führenden Produzenten von Agrarrohstoffen in Europa, hielt es offenbar nicht für nötig einen neuen Termin für die Zinszahlung zu benennen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler: "Das Vorgehen der KTG Agrar SE ist schon sehr ungewöhnlich. In vergleichbaren Fällen bitten Unternehmen, die ihre Anleihe nicht bedienen können, um eine Stundung der Zinsen oder planen eine Änderung der Anleihekonditionen, bis die wirtschaftliche Situation wieder besser ist. Hier passiert nichts von alledem, obwohl sogar die Insolvenz drohen kann, wenn die Anleger aufgrund ihres Kündigungsrechts die Anleihe fällig stellen."

Denn wenn die Anleger am 6. Juli ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung der 2011 begebenen Anleihe (ISIN DE000A1H3VN9) wahrnehmen, lässt sich eine Insolvenz der KTG Agrar SE wohl nicht mehr ausschließen. Dann sind nicht "nur" die Zinsen, sondern die Rückzahlung der Anleihe fällig. Und die hat immerhin ein Emissionsvolumen von 250 Millionen Euro.

Betroffen von einer Insolvenz wären aber auch die Aktionäre und die Anleger der zweiten Anleihe (ISIN DE000A11QGQ1). Diese wurde 2014 mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Volumen von 92 Millionen Euro begeben. Die Zinsen wären im Oktober fällig. Bei einer Insolvenz kann den Anlegern der Totalverlust ihrer Investition drohen. Die Kurse für die Anleihen und die Aktien sind ohnehin schon abgestürzt. "Anleger sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten genau prüfen lassen. Neben der außerordentlichen Kündigung könnte auch die Möglichkeit bestehen, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen, falls schon in den Emissionsprospekten Fehler vorliegen oder die Anlageberatung fehlerhaft war und die Risiken nicht umfassend erläutert wurden", so Rechtsanwalt Hitzler.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Agrar SE anschließen.

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