Etliche Darlehensverträge lassen sich auch nach dem Ende der
Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 noch widerrufen. "Diese Frist betraf nur Darlehen zur
Immobilienfinanzierung, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010
geschlossen wurden", stellte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian
Rosenbusch-Bansi klar.
Heißt: Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010
abgeschlossen wurden, können nach wie vor widerrufen werden. Vorausgesetzt, die
Bank hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Rechtsanwalt
Rosenbusch-Bansi: "Das ist auch bei Darlehensverträgen jüngeren Datums
noch oft genug vorgekommen."
Aber auch Verbraucherdarlehen, die zwischen November 2002
und Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind nach wie vor widerrufbar. Vom Ende der
Widerrufsfrist sind nur Immobiliendarlehen betroffen. Wurde mit dem Darlehen
beispielsweise ein neues Auto privat finanziert, der Beitritt zu einem
geschlossenen Fonds realisiert oder eine Weltreise unternommen, können diese
Darlehen immer noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft
war. Auch hier kann eine nennenswerte Ersparnis für die Verbraucher liegen - so
lange die Zinsen auf dem aktuell niedrigen Niveau verharren.
Auch wenn die Darlehen schon wieder zurückgezahlt wurden,
ist der Widerruf noch möglich. "Gegebenenfalls kann durch den Widerruf
auch eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückverlangt
werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Besonders interessant kann der Widerruf bei verbundenen
Geschäften sein, also wenn z.B. ein Darlehen zur Finanzierung einer
Kapitalanlage aufgenommen wurde. Oft hielten diese Geldanlagen nicht, was sich
die Verbraucher erhofft hatten oder endeten mit hohen Verlusten. "Durch
den Widerruf kann dann möglicherweise das gesamte verbundene Geschäft
rückabgewickelt werden. Neben dem Darlehen also auch die missglückte
Beteiligung an einer Kapitalanlage", erklärt Rechtsanwalt
Rosenbusch-Bansi.
Der Darlehenswiderruf ist häufig auch dann noch möglich,
wenn der Kreditvertrag in einer sog. Haustürsituation oder per
Fernabsatzvertrag, z.B. über das Internet, abgeschlossen wurde.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf
anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
cp
Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1fc85630f9d288f233f27f6ab911339c
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi
Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen
weiterhelfen? Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz
dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung
angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge.
Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische
Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme
und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte
bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button
verwenden und sich gerne in die Unterstützeliste eintragen.
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst
werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht
entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur
Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt.
Fördermitglieder des BSZ e.V. können Für Unternehmen die in unseren Berichten
erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei,
veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird
gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen