Donnerstag, Juli 07, 2016

Darlehensverträge: Vom Ende der Widerrufsfrist sind nur Immobiliendarlehen betroffen.

Etliche Darlehensverträge lassen sich auch nach dem Ende der Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 noch widerrufen.  "Diese Frist betraf nur Darlehen zur Immobilienfinanzierung, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden", stellte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi klar.

Heißt: Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können nach wie vor widerrufen werden. Vorausgesetzt, die Bank hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: "Das ist auch bei Darlehensverträgen jüngeren Datums noch oft genug vorgekommen."

Aber auch Verbraucherdarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind nach wie vor widerrufbar. Vom Ende der Widerrufsfrist sind nur Immobiliendarlehen betroffen. Wurde mit dem Darlehen beispielsweise ein neues Auto privat finanziert, der Beitritt zu einem geschlossenen Fonds realisiert oder eine Weltreise unternommen, können diese Darlehen immer noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Auch hier kann eine nennenswerte Ersparnis für die Verbraucher liegen - so lange die Zinsen auf dem aktuell niedrigen Niveau verharren.

Auch wenn die Darlehen schon wieder zurückgezahlt wurden, ist der Widerruf noch möglich. "Gegebenenfalls kann durch den Widerruf auch eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückverlangt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Besonders interessant kann der Widerruf bei verbundenen Geschäften sein, also wenn z.B. ein Darlehen zur Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommen wurde. Oft hielten diese Geldanlagen nicht, was sich die Verbraucher erhofft hatten oder endeten mit hohen Verlusten. "Durch den Widerruf kann dann möglicherweise das gesamte verbundene Geschäft rückabgewickelt werden. Neben dem Darlehen also auch die missglückte Beteiligung an einer Kapitalanlage", erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Der Darlehenswiderruf ist häufig auch dann noch möglich, wenn der Kreditvertrag in einer sog. Haustürsituation oder per Fernabsatzvertrag, z.B. über das Internet, abgeschlossen wurde.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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