Seit dem Reaktorunfall in Fukushima hat sich das Bewusstsein in der Bevölkerung mehr und mehr zu grünen, besser gesagt zu alternativen Energien hin gewandelt. Damit einher gehend legen viele Anleger in den letzten Jahren großen Wert darauf, dass ihre Anlagen nicht nur sicher und renditestark sind, sondern auch Umweltschutzanforderungen genügen.
So sind manche Prognosen bezüglich der Erträge aus Wind- und
Sonnenkraft zu optimistisch und in einigen Wind – und Solarfonds sind sogar
hohe Einmalkosten von bis zu 30 %, die nicht investiert werden, eingeplant.
Darüber hinaus genehmigten sich sogar manche Initiatoren so hohe Vergütungen,
dass dies erheblich auf die Rendite durchschlägt.
Laut Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen haben
2015 rund 80.000 Anleger Investitionen in Anlagen zur Gewinnung und Speicherung
erneuerbarer Energien wie Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Wasser- und
Gezeitenkraftwerke getätigt. Das verwaltete Investmentvermögen liegt bei knapp
9 Mrd. Euro und verteilt sich auf 174 geschlossene Fonds.
Die Projekte werden zumeist mit Krediten und mit Anlegergeld
finanziert. Sobald bei den Anlegern genügend Eigenkapital eingesammelt worden
ist, wird der Fonds geschlossen. Anschließend werden keine neuen Anleger mehr
aufgenommen. Die Anbieter stellen nicht selten Renditen zwischen 5 und 10
Prozent in Aussicht. Den attraktiven Renditechancen stehen scheinbar nur
geringe Risiken gegenüber, weil die staatlich garantierten Einspeisevergütungen
für den Strom aus den Anlagen die Geldanlage absichern sollen.
Die Praxis sieht aber häufig anders aus berichtet der BSZ
e.V.: Dort waren spektakuläre Pleiten bei grünen Anlagen in den vergangenen
Jahren an der Tagesordnung. So haben Anleger des Emissionshauses EECH in
Hamburg erfahren müssen, wie bei ihren als „sichere und lukrative Investition“
beworbenen Windkraft- und Solarfonds die Lichter ausgingen. Anstelle von
„sonnigen Zinsen zwischen 7 und 10 Prozent“ bescherte ihnen die Pleite des
Unternehmens satte Verluste. Ähnliches erlebten die Anleihegläubiger des
schwäbischen Unternehmens Windreich. Dem Windparkentwickler ging im September
2013 das Geld aus. Zuvor hatte das Unternehmen bei Anlegern 120 Mio. Euro
eingesammelt. Im Mai 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Ökostromproduzenten Prokon eröffnet. 74.000 Anleger hatten Prokon rund 1,4
Milliarden Euro in Form von Genussrechtskapital zur Verfügung gestellt. Den
Anlegern versprach das Unternehmen hohe Renditen bis zu acht Prozent.
Interessante Hintergrundinformationen zum Thema Windkraft
eröffnet der Bericht „Bayern stoppt
Windkraft-Monster“ des Journalisten Holger Douglas:
Dieses Urteil kann zum
Sturm werden: In
Bayern muss der Abstand eines Windrades zur nächsten Siedlung mindestens das
Zehnfache seiner Höhe betragen.
Dieses Urteil kann die Windkraft stoppen: Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Abstand eines Windrades zur
nächsten Siedlung mindestens das Zehnfache seiner Höhe betragen muss. In Bayern
haben Windkraftgegner unter dem kryptischen Slogan “10-H” dafür gekämpft. Diese
Regelung hatte der Bayerische Landtag Ende 2014 eingeführt. Die zerstörte
Landschaft von Schleswig-Holstein wirkte wohl doch zu abschreckend.
Land stoppt
Bundes-Monster-Anlagen
SPD, Grüne und Windkraftlobby klagten in trauter Eintracht
dagegen: Die Abstandsregelung verletze die Bayerische Verfassung, weil sie die
vom Bund 1997 eingeführte Privilegierung von Windenergieanlagen aushöhle.
Jetzt wies das Verfassungsgericht die Klagen ab: Die
10-H-Regelung verstoße nicht gegen die Verfassung. Die Privilegierung werde
zwar erheblich eingeschränkt, aber nicht beseitigt. Abzustellen sei nicht auf
die bestmögliche Ausnutzung der technischen Möglichkeiten, argumentieren die
Richter. Windräder könnten auch niedriger gebaut werden. Dass sie dadurch
weniger rentabel seien, sei verfassungsrechtlich nicht relevant.
Moderne Windanlagen mit einer Höhe von 200 Metern müssen
also mindestens zwei Kilometer von den nächsten Wohngebäuden entfernt sein. Für
das einigermaßen dicht besiedelte Bayern bedeutet dies, dass nur rund 1,7
Prozent der Landesfläche für die neuen Monsteranlagen, die höher als der Kölner
Dom sind, zur Verfügung stehen. Laut Staatsregierung könnten etwa 200 Windräder
gebaut werden.
Energiewende am Ende?
Alarmiert ist das Umweltbundesamt. Bundesweit dürften laut
Amt, das eigentlich die Umwelt schützen soll, 97 Prozent der Fläche
Deutschlands nicht mehr mit den hohen Windrädern zugekleistert werden. Das Amt
hat denn auch andere Bundesländer “gewarnt”, dass damit die “Energiewende” am
Ende sei.
Auch in Hessen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine
Klage gegen die Begrenzung der Bebauung abgelehnt. In Nordrhein-Westfalen
dagegen hat der windkraftergebene Landtag eine 10-H-Regelung abgewiesen.
Der renommierte Verfassungsrechtler und juristische
Windkraftexperte Prof. Michael Elicker schätzt das Münchner Urteil als “Signal
in andere Richtung ein”.
Die Länder seien nicht dazu da, Windkraftanlagen
durchzusetzen. “Das immer wieder zu hörende Argument, der Windenergie muss Raum
gegeben werden, stimmt so nicht. Mir scheint zwar unausgesprochen aber doch die
Auffassung der Richter dahinter zu stehen, dass Windkraft verzichtbar ist.”
Das Urteil zeigt für
ihn auch: “Gerichte können sich also doch gegen inkompetente Politiker
durchsetzen.”
Die juristischen Windmühlen mahlen langsam, aber scheinbar
immer deutlicher. Dabei geraten auch andere Blickwinkel auf die Windkraft ins
Spiel:
Drei Familien aus Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und
Baden-Württemberg, neben deren Häusern große Windparks aus dem Boden gestampft
wurden, haben vor kurzem die erste Verfassungsbeschwerde gegen die Windkraft
eingereicht – unterstützt von Prof. Michael Elicker und Prof. Rudolf Wendt.
Die beiden Verfassungsrechtler der Universität des
Saarlandes wollen “das verfassungsmäßige Recht des Einzelnen auf körperliche
Unversehrtheit gegenüber einem Staat geltend machen, der dieses Recht nicht
genügend berücksichtigt.”
Gefährliche
Schallwellen
Denn Windenergieanlagen sind nicht nur laut, sondern
strahlen auch Schall im sogenannten Infraschallbereich aus. Der liegt mit
Frequenzen von 1 bis 20 Hertz unterhalb der Schwelle des menschlichen Hörsinnes
und geht vor allem auch durch Gebäudewände. Diese Schallwellen sind
gesundheitsschädlich.
Elicker: “Wir kennen mittlerweile einen
Dosis-Wirkungszusammenhang zwischen einer Exposition im Bereich von Windanlagen
und den entsprechenden gesundheitlichen Schädigungen. Deswegen können wir
dieses staatliche Versäumnis nicht so einfach ignorieren.”
Das Bundes-Immissionsschutzrecht selbst verlangt einen
ausreichenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Diesen Auftrag haben,
so der Vorwurf, die staatlichen Organe nicht entsprechend dem heutigen Stand
von Wissenschaft und Technik umgesetzt.
So gibt es bereits
Beobachtungen über Missbildungen bei Tieren, die eindeutig auf die Auswirkung
der Windkraftanlagen zurückzuführen seien. Professor Elicker:
“Das ist ein Punkt, den ich besonders verstörend finde. Wir
müssen davon ausgehen, dass natürlich diese Einwirkungen nicht nur auf Tiere
beschränkt sind.
Es ist zum Beispiel nicht mehr möglich, in einer
Konzentrationszone von Windkrafträdern zum Beispiel an Nord- oder Ostsee einen
überlebensfähigen Nachwuchs von Tieren aufzuziehen. Da muss ich sagen, da hört
bei mir jedes Verständnis auf. Denn das wird sich genauso auf menschliche
Embryonen auswirken.”
Das zweite schwere Geschütz fährt Verfassungsrechtler
Elicker mit einer Bürgerinitiative im Saarland auf. Auch das hat erhebliche
bundesweite Sprengkraft. Denn ähnlich wie in diesem Fall verlaufen viele andere
Verfahren, wenn Gemeinden mit Projektierern von Windanlagen verhandeln.
So hat die “Bürgerinitiative gegen Windkraft in Lautenbach”
im Saarland Strafanzeige gegen den Bürgermeister der Stadt Ottweiler gestellt.
Grund: Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit.
Es wurden Verträge zwischen der Stadt Ottweiler und den
Windenergieunternehmen ABO Wind AG und MWP Mosolf Wind Power geschlossen, die –
so die Bürgerinitiative – verwaltungsrechtliche Vorgaben verletzen. So seien
“hoheitliche Handlungen gegen Entgelt verkauft worden, ein Ding der
Unmöglichkeit.”
Windige Korruption
Heute muss, um den Vorwurf der Bestechlichkeit zu begründen,
ein Bürgermeister nichts mehr in die eigene Tasche stecken. Elicker: “Das ist
nichts, was wir unterstellen. Das spielt aber heute auch keine Rolle mehr.
Sondern es geht darum, dass die Sauberkeit und die Lauterkeit der öffentlichen
Verwaltung bei den Korruptionstatbeständen der Paragraphen 331 ff. des
Strafgesetzbuches nicht beeinträchtigt wird.”
Der Bürgermeister habe zum Beispiel Abreden getroffen, die
der Stadt Ottweiler bestimmte Vorteile verschaffen. “Die sind nicht
regelgerecht erlangt worden und begründen daher eine sogenannte
Unrechtsvereinbarung im Sinne des Strafgesetzbuches.”
“Dann haben wir Verträge, die so lange vor der
Verabschiedung des Flächennutzungsplans mit irgendwelchen Projektierern im
Voraus beschlossen wurden, dass sie nach aller Wahrscheinlichkeit das
beeinflussten, was im Stadtrat später beschlossen wurde.”
Auch bundesweit werden “Unrechtsverträge” bedeutender,
Verträge, die zu Unrecht abgeschlossen wurden – meist von Städten und Gemeinden
mit Wind-Unternehmen. Die betreffen häufig Nutzungsrechte für Grundstücke,
städtebauliche Verträge oder beispielsweise Rodungsarbeiten ohne eine
notwendige vorherige Waldumwandlungsnehmigung. Vorgaben über Mindestabstände zu
geschützten Arten werden missachtet.
Immer häufiger zu beobachtende Praxis: Die klammen Kommunen
versprechen Windkraftunternehmen mit Dollarzeichen in den Augen gern etwas, was
von vornherein eigentlich rechtswidrig ist. Die Windunternehmen wiederum
verdienen am Bau der Anlagen und gehen entsprechend aggressiv vor.
Elicker weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bereits 1997
die Korruptionstatbestände erheblich geändert und verschärft hat. Schon Dinge,
die geeignet sind, den Anschein von Unsauberkeit in der öffentlichen Verwaltung
zu erzeugen, können strafrechtlich verfolgt werden. Das soll insbesondere das
Vertrauen der Bürger in die Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung stärken. Sei
aber, meint Elicker, noch nicht bis in die letzten Gemeindeverwaltungen
vorgedrungen, gelte aber dennoch. “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.”
Tatsächlich mehren sich im Bereich der Windkraftnutzung und
Gemeinden die Fälle, bei denen die Staatsanwaltschaft einschreitet. Elicker:
“Wir hatten gerade in diesem Bereich der Windkraftanlagen schon vor über zehn
Jahren eine sehr ausgeprägte Strafverfolgung gegenüber Bürgermeistern
insbesondere im Bereich von Niedersachsen. Etliche Strafverfahren endeten in
Verurteilungen.”
Jetzt weitet sich das Problem mit zunehmendem Aufbau von
Windanlagen auch auf das Binnenland und auf die Mittelgebirge aus.
“Irgendwelche Landesfürsten oder Kommunalpolitiker versuchen, mit
Windkraftwerken Geld zu verdienen.”
Zu groß sind die Verlockungen, mit Windparks scheinbar
mühelos Geld in die Kassen zu bekommen. Dabei übersehen sie häufig so lästige
Detailfragen wie die nach der Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Das führt zu
einer nächsten Prozesswelle vor Gerichten. Die hohen Erträge, die die
Projektierer versprochen haben, erfüllen sich später in aller Regel nicht. Die
Frage ist dann, wer die Verluste meist in Millionenhöhe trägt. Fein raus sind
die Projektierer und Erbauer der Windanlagen; die haben ihr Geld erhalten. In
die Röhre schauen meist die Bürger und die Kommunen.
Detailliert weist Prof. Elicker auf die weiteren
schwerwiegenden juristischen Folgen hin:
“Ich gehe davon aus, dass einige Windkraftunternehmen
falsche Ertragswerte in den Raum gestellt haben, und deswegen meiner Ansicht
nach ein Betrug vorliegt. Das Schlimme ist, man muss diesen Betrug als einen fortgesetzten
Betrug ansehen. Denn diese Dinge hat es vorher schon gegeben.”
Elicker juristisch:
“Man muss diesen Betrug auch als einen Betrug ansehen, der
von vielen gemeinsam begangen worden ist. Denn es geht hier um eine
Organisation, die diese Dinge tätigt. Das bedeutet: Wir haben hier einen
gewerbs- und bandenmäßigen Betrug vorliegen, der letztendlich zu einer
Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren führt und mit einer Mindeststrafe mit
einem Jahr.
Wir haben es hier in der Tat mit einem genuinen Verbrechen
im Sinne des Gesetzes zu tun. Das ist ein bisschen das, was ich meine, wenn ich
sage, die Verbrechen der Saubermänner.”
Rückabwicklung des
Kaufs?
Spannend deshalb der Blick nach Ludwigshafen. Dort klagt die
Pfalzwind GmbH gegen das umstrittene Windparkunternehmen JUWI auf
Rückabwicklung des Kaufvertrages. JUWI hatte zu viel Wind gemacht. “Pfalzwind”,
ein Gemeinschaftsunternehmen der beiden städtischen Gesellschaften Pfalzwerke
Ludwigshafen und der Mainzer Rio Energie, will tiefrote Zahlen eines Windparkes
nicht mehr tragen und die Anlagen an JUWI zurückgeben.
Die Stimmung unter den öffentlichen und privaten Initiatoren
dürfte mittlerweile getrübt sein: Sinnigerweise wurde “Pfalzwind” ursprünglich
von den städtischen Pfalzwerken und dem privaten Windunternehmen JUWI
gegründet. Dann gründeten die Mainzer Stadtwerke mit JUWI noch die Tochter “Rio
Energie”. JUWI wiederum zog sich dann von “Rio Energie” zurück. Vielleicht
dämmerte den Experten schon etwas.
Ein Prozess mit
bundesweiten Folgen.
Daher empfiehlt der BSZ e.V.: Wahren Sie Ihrer Rechte und
lassen Sie die Möglichkeiten, dem Bau eines geplanten Windparks entgegenzutreten,
prüfen. Das gleiche gilt für Ihr finanzielles Engagement in Windkraftanlagen. Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr
für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive
Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus vermitteln wir Ihnen kompetente
Rechtsanwälte, die Sie bei der Sicherung Ihrer Rechte unterstützen.
Für weitere
Informationen und Hilfe können Sie sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Windkraftanlagen“
anschließen.
Prüfung von
Haftungsansprüchen
Statt einer nachhaltigen Rendite erwirtschaften viele
Ökofonds empfindliche Verluste. Für die betroffenen Anleger stellt sich in
diesen Fällen die Frage, ob sie mit Aussicht auf Erfolg ihre Verluste erstattet
verlangen können. Wenn Sie von den Erfahrungen der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzleien bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im
Zusammenhang mit verlustreichen geschlossenen Fonds profitieren wollen und ihre
rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen möchten, können Sie sich der BSZ
e.V.-Interessengemeinschaft „Windkraftanlagen“ anschließen.
Wenn es um die Verfolgung
möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist
qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V.
Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die
Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern
daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung,
fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen
ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen
zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer
Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl
von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche
mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal
für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft
anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Windkraftanlagen“.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „Windkraftanlagen“.kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden
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kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.07.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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