Mittwoch, Juni 22, 2016

BGH entscheidet beim Widerspruch von Lebensversicherung verbraucherfreundlich

Das „ewige Widerrufsrecht“ für Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen hat weiterhin Bestand. Vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer wurde nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt.  Dann lässt sich die Lebens- oder Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss noch rückabwickeln.


„Ähnlich wie Darlehen können auch Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Widerspruch kann immer noch erklärt werden“, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Zwischen 1994 und 2007 wurden Lebensversicherungen häufig nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Dabei besagte eine Klausel, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt. Selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer zuvor nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel jedoch schon im Mai 2014 für unwirksam erklärt, da sie gegen europäisches Recht verstößt. Dadurch ist der Widerspruch von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen auch heute noch möglich.

Dieser Linie folgte der BGH auch mit aktuellem Urteil vom 11. Mai 2016 (Az.: IV ZR 229/14). Die Karlsruher Richter erklärten den Widerspruch einer Versicherungsnehmerin für wirksam. Diese hatte eine fondsgebundene Rentenversicherung aus dem Jahr 1998 im Juli 2009 gekündigt und vom Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert erhalten. Im Jahr 2010 erklärte die Frau den Widerspruch und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge zzgl. Zinsen. Der BGH erklärte, dass das Widerspruchsrecht fortbestehe, wenn dem Versicherungsvertrag – wie in diesem Fall – keine Widerspruchsbelehrung beigefügt gewesen sei. Das gelte auch, wenn der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten habe. Dagegen spreche auch nicht, wenn die Police bereits gekündigt wurde oder die Parteien ihre Leistungen bereits vollständig erbracht haben.

„Durch den erfolgreichen Widerspruch muss sich der Versicherungsnehmer nicht mit dem Rückkaufswert begnügen, sondern kann die Police komplett rückabwickeln, d.h. er erhält die gezahlten Prämien fast vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er einen Abzug hinnehmen“, erklärt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Die  BSZ e.V. Vertrauensanwälte, meist  Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  bei einem Widerruf /Widerspruch kompetent und engagiert zur Seite. Beginnend bei der kostenlosen Überprüfung der Vertragsabwicklung bis hin zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungsdurchsetzung.

Ausgewählte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten BSZ e.V. Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!



Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

LIGNUM GRUPPE: Beratungsverschulden der Vermittler dürfte in vielen Fällen gegeben sein.


BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Schadensersatzmöglichkeiten für Anleger gegen Vermittler.


Über das Vermögen sämtlicher Lignum-Gesellschaften wurde inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Professor Rolf Rattunde ernannt.

Der Vertrieb der Kapitalanlagen der Lignum Gruppe wurde am 17. März 2016 durch die BaFin untersagt, da der notwendige Verkaufsprospekt nicht vorlag. Mittlerweile ist sicher, dass dies auch nicht mehr nachgeholt wird. Die Geschäftstätigkeit der Lignum ist eingestellt, alle Mitarbeiter wurden entlassen. Die Gesellschaften verfügen über keine nennenswerte Liquidität. Vermögensgegenstände der bulgarischen Holding, vor allem Traktoren und andere Maschinen, wurden vor Insolvenzantragstellung veräußert. Die Geschäftsführer Peter und Andreas Nobis gaben an, dass für die notwendige intensive Pflege des jungen Baumbestandes über die nächsten zehn Jahre zwischen 26 und 35 Mio. Euro aufgewendet werden müssten. Eine derzeitige Verwertung der Bäume käme lediglich (unwirtschaftlich) als Feuerholz in Betracht. Bei ausbleibender Pflege ist mit einer Vernichtung des Baumbestandes durch Trockenheit, Brand oder Brandstiftung, Diebstahl oder Wildverbiss zu rechnen.

Etwa 4.000 Anleger werden aller Voraussicht nach auf einem Gesamtschaden von ca. 70 Mio. Euro sitzen bleiben. Die von den Anlegern bereits – in Erwartung einer entsprechenden Holzlieferung in zehn bis zwanzig Jahren – geleisteten Kaufpreise sind offenbar verloren.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner geht inzwischen auch gegen die Vermittler und Berater der Anlage wegen Beratungsverschulden vor. Das Anlagemodell hätte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner nicht vertrieben werden dürfen, was den Beratern hätte auffallen müssen. Nach den Vorschriften des Kleinanlegerschutzgesetzes war für diese Kapitalanlage ein Verkaufsprospekt vorgeschrieben, aber nicht vorhanden. Ohne einen solchen Prospekt war der Vertrieb nach §§ 32 ff. KWG unzulässig. Den Vermittlern hätte dies nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ohne weiteres klar sein müssen.

Ein Schadensersatzanspruch aus Beraterhaftung könnte sich auch noch unter anderen Gesichtspunkten ergeben. Jeder Berater einer Kapitalanlage schuldet nach ständiger BGH-Rechtsprechung eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Alle Eigenschaften der Kapitalanlage einschließlich sämtlicher Risiken müssen offengelegt und ungefragt angesprochen werden. Hierzu gehören etwa die mangelnde Wiederveräußerbarkeit der Investition (also die Frage, ob und wie oder mit welchen Verlusten sich der Anleger während der Laufzeit von seiner Anlage trennen kann) und vor allem auch das Totalverlustrisiko. Die Kapitalanlage muss außerdem zu den Vorgaben, Anlagezielen und zur Risikomentalität des Anlegers passen. Wer sicher investieren will oder eine Anlage zur Altersvorsorge sucht, dem darf in aller Regel nicht zu einer Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko geraten werden.

Wald- oder Edelholzinvestments sind nach richtiger Ansicht hochriskante bis spekulative Anlageformen. Dies folgt schon daraus, dass keine Einlagensicherung besteht. Plantagen in politisch instabilen Ländern erhöhen das Risiko noch einmal. Hinzu kommt, dass über einen langfristigen Zeitraum Ereignisse eintreffen können, die aus heutiger Sicht überhaupt nicht absehbar sind, genauso wenig wie der Holzpreis in 15 bis 25 Jahren. Anbieter wie Vermittler setzen hier aber auf stetig steigende Holzpreise – ein Versprechen, das niemand einhalten kann. Umweltfaktoren wie Waldbrand, Ungeziefer oder Stürme sorgen für unkalkulierbare Risiken. Im Vergleich zu anderen Anlageformen muss hier also richtigerweise von einer überdurchschnittlich riskanten, hochspekulativen Investition gesprochen werden. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob die jeweiligen Berater / Vermittler der Lignum-Produkte die Anleger auf diesen Umstand hingewiesen oder im Gegenteil eine sichere Kapitalanlage versprochen hat. Falls letzteres zutrifft, käme auch unter diesem Aspekt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind somit – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – der Auffassung, dass ein außergerichtliches oder gerichtliches Vorgehen gegen die Berater und Vermittler sinnvoll ist, da ein Beratungsverschulden in vielen Fällen auf der Hand liegt und die Erfolgsaussichten einer Auseinandersetzung als gut erscheinen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lignum Sachwert Edelholz AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lignum Sachwert Edelholz AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dienstag, Juni 21, 2016

OLG Frankfurt am Main verurteilt Darlehensgeberin zur Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren an einen Unternehmer.

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits gemeldet hatte, fordern immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, Bearbeitungsgebühren von den Kredit gebenden Banken zurück.


Nunmehr hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25.02.2016 (Az. 3 U 110/15) eine Darlehensgeberin zur Rückerstattung der bezahlten Bearbeitungsgebühren verurteilt.

Wie allgemein bekannt, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass einem Verbraucher bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Vor diesem Hintergrund hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits im Jahr 2015 Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“ Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der Kanzlei auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits in der Vergangenheit beispielsweise durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.

Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hat jetzt auch ein Oberlandesgericht festgestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB empfiehlt vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren ist die Erstberatung durch die Fachanwälte kostenlos.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften seit 18 Jahren die gute Adresse für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V. ist seit nunmehr 18 Jahren ein  unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein und eine eingetragene Schutzmarke der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland  beiträgt, das Vertrauen  in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt und informiert.


Durch ein  operatives Netzwerk  unabhängiger Anlegerschutzanwälte werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® Interessengemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Der BSZ® e.V. beobachtet auch permanent den Grauen Kapitalmarkt. Er informiert kompetent und rechtzeitig die Geschädigten bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.

Es ist für jeden Anleger von Vorteil, wenn die Interessen gebündelt werden und er Informationen von Rechtsanwälten bekommt, die über jahrelange Erfahrung und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen. Der BSZ e. V. arbeitet mit Rechtsanwälten zusammen, die sich als Experten auf diesem Gebiet hervorgetan haben und bereits in einer Vielzahl von Fällen Schadensersatz für geschädigte Anleger erreichen konnten. Vielen Anlegern ist, wie die Erfahrungen der BSZ e.V. Vertrauensanwälte zeigen, bis heute nicht bewusst, welche Risiken einzelne Anlagen zeitigen. Nicht zuletzt um diesen Personen eine Unterstützung anzubieten ist die Tätigkeit des BSZ® e.V. auf diesem Gebiet sehr positiv einzuschätzen, denn die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.

Die Stärke einer Interessengemeinschaft besteht darin, durch konzentriertes Vorgehen das gemeinsame Anliegen voranzutreiben  und notwendige Zusatzkosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Darüber hinaus profitiert der Einzelne auch davon, dass  mit rechtschutzversicherten Mitbetroffenen, sofern erforderlich, Musterprozesse geführt werden können, deren Ergebnisse allen  zu Gute kommen. Damit wird das Kostenrisiko für alle Betroffenen minimiert.

Ohne Eigeninitiative und Zusammenschluss  der Betroffenen ist nicht damit zu rechnen, dass es einen Ausgleich für unmittelbare und mittelbare Schäden gibt.
Der BSZ e.V. rät in diesem Zusammenhang von Provisorien, wie der Einleitung von Schlichtungsverfahren, ab. Wer rechtzeitig vorgeht, kann auf Umwege verzichten. So manches „Sonderangebot" entpuppt sich als Verschwendung von Zeit und Geld. Zur Verteidigungsstrategie der Banken gehört es oftmals, Urteile vorzulegen, die Klagen von Anlegern abwiesen. Nicht immer ist die Unbelehrbarkeit weniger Gerichte Ursache solcher Verläufe. Manche Fälle legen den Eindruck nahe, als sei es Richtern leicht gemacht worden, gegen Anleger zu entscheiden, weil mangels einschlägiger Erfahrungen wichtige Zutaten eines Erfolg versprechenden Vortrags fehlten. Betroffen waren auch Verfahren, denen Werbung mit vollmundigen Ankündigungen vorangegangen war, die nicht immer erfüllt werden konnten. Ein marktschreierisches Auftreten war schon früher nicht unbedingt ein verlässlicher Hinweis auf Kompetenz und Erfahrung und ist es auch nach dem partiellen Wegfall des Werbeverbots für Rechtsanwälte nicht. Der rechtliche Erfolg basiert auf einer gründlichen Vorbereitung jedes einzelnen Rechtsstreits, die Wochen in Anspruch nimmt und nicht nur Tage.

Die BSZ® Interessengemeinschaften werden ausschließlich durch renommierte Anlegerschutzanwälte vertreten.
Die BSZ® Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite. Geschädigte  können sich mit der BSZ®  Interessengemeinschaft  ausgewiesene  Anlage-Schutz-Experten leisten und somit Ihre Chancen wirkungsvoll wahrnehmen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Was passiert nach dem 21. Juni mit dem Thema „Widerruf“?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meist auch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben in diesen Tagen keine Zeit zum Verschnaufen. Zum einen läuft das „Ewige Widerrufsrecht“ für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen am 21. Juni aus und Verträge können dann nicht mehr wirksam mit einem Hinweis auf mangelhafte Widerrufsbelehrungen widerrufen werden.


Allerdings geht der BSZ e.V. Widerrufs-Experte Joachim Cäsar-Preller davon aus, dass zigtausende von Widerrufen von den Darlehensnehmern ohne anwaltliche Hilfe an die Bank gesendet wurden. Auf diversen Homepages  wurde der Musterbrief zum Darlehenswiderruf in den vergangenen  Wochen viele Tausende Mal herunter geladen.  Cäsar-Preller: „Damit ist die Frist gewahrt und der Vertrag erstmal widerrufen seitens des Darlehensnehmers. Frage ist aber, ob die Bank den Widerruf auch anerkennt!“

Wenn Banken auf den Empfang des Widerrufes nicht oder ablehnend reagieren - und damit ist zu rechnen -, dann kommt nach dem 21. Juni 2016 viel Arbeit auf die mit dem Thema Widerruf befassten BSZ e.V. Kanzleien wie „Cäsar-Preller“ zu. Im Gegensatz zu den kostenlosen Belehrungsprüfungen, die bislang der „Renner“ im Kanzleialltag waren, geht es nach Ablauf der Frist darum, die Ansprüche von Darlehensnehmern auch durchzusetzen. Cäsar-Preller: „Einige große Banken sind vor dem BGH eingeknickt, das wird die weitere Gesprächsbereitschaft fördern und wir gehen davon aus, dass das allgemeine Verfahrensrisiko abnimmt!“ Heißt: Viele Verfahren werden außergerichtlich verglichen – mit einem überschaubaren Prozesskostenrisiko und in vielen Fällen zu erwartendem Ausgang.

Cäsar-Preller: „Banken wissen, wie viele Widerrufe es gibt und werden dafür ihre Rückstände kalkuliert haben. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass ein Großteil der Widerrufe nach dem 21. Juni zu Gunsten der Darlehensnehmer verglichen wird. Das sollte Mut machen, die verbleibenden Tage noch zu nutzen und teure Darlehen zu widerrufen.“ Wer fristgerecht widerrufen hat sollte dies übrigens auch nachweisen können. Ein Widerruf ohne Empfangsbestätigung kann formal als nicht zugestellt bewertet werden.

Was passiert nach dem 21. Juni mit dem Thema „Widerruf“?

Nach dem 21. Juni 2016 fächern sich die Themen zum Widerruf weiter auf: Vor dem Hintergrund aktueller BGH-Entscheidungen besteht auch weiterhin die gute Chance, durch den Widerruf Darlehen für so genannte verbundene Geschäfte mit dem Widerrufsjoker zu beenden. Diese Darlehen fallen ebenso wenig unter die Immobilienkreditrichtlinie der EU– deutsches Recht seit Frühjahr 2016 - wie Verträge, die zur Finanzierung von Kapitalanlagen abgeschlossen wurden.

Außerdem gibt es weiterhin deutliche Form und Inhaltsfehler in Bankenbelehrungen nach 2010. Hier ist zwar das Ergebnis durch die sich mit den Jahren anpassenden Zinssätze nicht mehr so deutlich, aber für Darlehensnehmer, die aus unterschiedlichsten Gründen ein hohes Vorfälligkeitsentgelt verhindern möchten, bietet sich ein Widerruf nach wie vor an. Cäsar-Preller: „Die Rechtsprechung ist da eindeutig. BGH und deutsche Obergerichte fragen selten nach Auswirkungen und Umfängen von Veränderungen, sondern mahnen jede Abweichung von der geltenden Musterwiderrufsbelehrung regelmäßig verbraucher- bzw. kundenfreundlich ab, selbst wenn es nur um vermeintlich unbedeutende Veränderungen geht.“

Für den BSZ e.V.-Juristen ist auch der Widerruf und die mögliche Rückabwicklung von Dispokrediten nach Beratungsfehlern ein interessantes Betätigungsfeld für Bank- und Kapitalmarkt-Fachanwälte. Banken müssen ihren Kunden Alternativen zum teuren Dispo anbieten. „Tun sie das nicht, dann ist das ein Beratungsfehler und wir können auf Basis finanzmathematischer Analysen den Schadensbetrag berechnen, der Bankkunden zweifelsfrei zusteht“.

Abschließend: Cäsar-Preller geht nicht davon aus, dass die Brise, die Banken seit Monaten entgegenweht, sich nach dem 21. Juni abschwächt oder sich gar zum Rückenwind entwickelt: „Es erwächst ein grundsätzlich bankkritisches Bewusstsein und der Widerruf von Immobiliendarlehen wird nicht das letzte ‚Bankthema‘ bleiben.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

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GSI TRIEBWERKSFONDS 3: ANLEGER KÖNNEN NOCH DIE REISSLEINE ZIEHEN

Anleger des GSI Triebwerksfonds 3 müssen sich teilweise vorgekommen sein, wie Passagiere in einem Flugzeug mit stotternden Motoren. Verlief der Start noch reibungslos und verheißungsvoll, ging mit zunehmender Flugdauer langsam der „Sprit“ aus.


Um im Bild zu bleiben: Beim „Einchecken“ waren die Anleger des GSI Triebwerksfonds 3 noch guter Dinge. Hohe Renditen bei vergleichsweise kurzen Laufzeiten wurden ihnen in Aussicht gestellt. Mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar konnten sie sich seit 2008 an dem Fonds, der in einen Pool von marktgängigen Ersatztriebwerken für Flugzeuge investierte, beteiligen. Dafür sollten sie am Wachstumsmarkt Luftverkehr partizipieren.

Doch die Aussichten verfinsterten sich schnell, die Turbulenzen nahmen zu. Die prognostizierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden, die Ausschüttungen blieben teilweise aus. Den Anlegern wurde mehr und mehr klar, dass sie mit ihrer Beteiligung am GSI Triebwerksfonds 3 eine finanzielle Bruchlandung erleben könnten. „Daher ist es Zeit, die Reißleine zu ziehen und die drohenden Verluste abzuwenden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Melanie Hohl.

Ihrer Meinung nach haben die Anleger gute Aussichten, erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Denn so erfolgversprechend wie in den Anlageberatungsgesprächen sei die Beteiligung an dem GSI Triebwerksfonds 3 nie gewesen. So sei der Fonds u.a. als wertstabile Geldanlage mit guten Weiterverkaufsmöglichkeiten angepriesen worden. Zuletzt notierte der Kurs bei der Handelsplattform zweitmarkt.de allerdings nur noch bei 1,5 Prozent (Stand 10. August 2015).

„Den Anlegern hätte in den Beratungsgesprächen nicht nur das Blaue vom Himmel versprochen werden dürfen. Vielmehr hätten ihnen auch die Risiken der Beteiligung klar aufgezeigt werden müssen. Dazu zählt insbesondere das Totalverlust-Risiko für die Anleger“, erklärt Rechtsanwältin Hohl. Wie sie aus Gesprächen mit Mandanten weiß, ist diese Aufklärung häufig nicht erfolgt oder die Risiken wurden nur unzureichend dargestellt. „Das entspricht nicht den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung und kann Schadensersatzansprüche begründen“, so Rechtsanwältin Hohl. Dies umso mehr, wenn den Anlegern noch nicht einmal der vollständige Emissionsprospekt, sondern nur eine Kurzinformation übergeben wurde.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf GSI TRIEBWERKSFONDS anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft GSI TRIEBWERKSFONDS kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Melanie Hohl

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Rechtshinweis
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



BWF-Stiftung: BSZ e.V.-Anwälte erstreiten erneut Rückabwicklung vor Gericht!

LG Frankfurt/Oder verurteilt Vermittlerin zur fast vollständigen Rückabwicklung an dortige Anlegerin! Weitere Klagen in Vorbereitung!


In Sachen BWF-Stiftung ist der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ein erneuter Erfolg gegen eine Vermittlerin der BWF-Anlage vor dem Landgericht Frankfurt/Oder gelungen:
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 14.06.2016 wurde die dortige Vermittlerin der Anlage dazu verurteilt, der Klägerin die vollständige Anlagesumme in Höhe von 15.000,- € nebst Zinsen zurück zu erstatten, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus der Vereinbarung mit der BWF-Stiftung. Lediglich wegen der entstandenen außergerichtlichen Kosten setzte das LG Frankfurt/Oder nur eine 1,3er Geschäftsgebühr an und wies die Klage wegen des überschießenden Betrages ab.

Damit hat erneut ein Landgericht, neben den bereits von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner vor dem LG Hof mit Datum vom 31.11.2015, Az. 13 O 370/15, sowie vor dem LG Berlin mit Datum vom 04.12.2015, Az. 3 O 139/15, erstrittenen Urteilen einen Vermittler der Anlage, der dem Anleger eine Beteiligung bei der BWF-Stiftung vermittelt hatte, zum fast vollständigen Schadensersatz verurteilt.

In überzeugender Weise kommt das LG Frankfurt/Oder zu dem Ergebnis, dass die Beratung durch die dortige Vermittlerin weder anleger- noch objektgerecht war, weil die beklagte Vermittlerin die Anlage zum einen als sichere Anlage ausgegeben habe und die Vermittlerin die Anlage bei der BWF-Stiftung aus diesem Grunde der Klägerin nicht hätte anbieten dürfen, außerdem auch, weil nach Ansicht des LG Frankfurt/Oder keine Absicherung der Anleger durch etwaige Sachwerte bestanden habe, weil lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch der Anleger auf Übereignung einer bestimmten, in der "Eigentumsurkunde" ausgewiesenen Menge von Gold bestanden hätte.

Auch kommt das LG Frankfurt/Oder überzeugend zum Ergebnis, dass die beklagte Vermittlerin ihre Pflicht verletzt hat, die Plausibilität der Anlage zu prüfen.

So hätte der beklagten Vermittlerin laut LG Frankfurt/Oder unter anderem auffallen müssen, dass in der verwendeten Broschüre nicht auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen wurde und keine konkreten Angaben zur wirtschaftlichen Beurteilung der Anlage erfolgten.

Außerdem war nach Ansicht des LG Frankfurt/Oder bereits der Verkaufsprospekt falsch, denn hieraus ergibt sich laut LG Frankfurt/Oder nicht, wie die BWF-Stiftung konkret den den Anlegern garantierten Rückkaufswert allein mit dem Zwischenhandel von Gold erwirtschaften wollte, der Prospekt auch an keiner Stelle konkrete Angaben oder Zahlen enthalte. Auch sei z.B. im Prospekt keine plausible Begründung dafür angegeben, warum für "Goldhändler" ein Anreiz dafür bestehen soll, Gold von der BWF zu kaufen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: "Unserer Ansicht nach bestätigt dieses von uns erstrittene -noch nicht rechtskräftige- Urteil erneut, dass in vielen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz gegen die beteiligten Vermittler bestehen sollten -was natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss- zumal in diversen Fällen auf die jeweilige Haftpflichtversicherung der beteiligten Vermittler zurück gegriffen werden können sollte."

Auch sollten Anleger wissen, dass am 09.06.2016 das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der BWF-Stiftung begonnen hat. Hier sollten geschädigte Anleger nach Ansicht von der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner die Möglichkeit prüfen, z.B. in Form des sog. "Adhäsionsverfahrens" ihre Ansprüche geltend zu machen.

Sollten auch Sie Verluste mit der Anlage bei der BWF-Stiftung erlitten haben, können Sie sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft BWF-Stiftung anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF)anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 20, 2016

Großer Zulauf geschädigter Anleger bei dem BSZ® e.V. Bündnis für Investorenschutz!

Immer mehr Bundesbürger werden beraten bis zum Bankrott, nicht nur von geldgierigen Einzelkämpfern, auch prominente Banken und Versicherungen haben sich als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht.


Für ein stärkeres gemeinsames Engagement für den Kapitalanlegerschutz wurde vom BSZ e.V. in Zusammenarbeit mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht der Solidarservie „ohne eigenes finanzielles Risiko“ etabliert.

Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft informiert mit dieser gemeinsamen Initiative Kapitalanleger über Risiken bei der Kapitalanlage  und über unseriöse Anbieter bzw. Anlagemodelle. Unzulässige Vertriebspraktiken sollen offen gelegt und das Finanzwissen der Anleger verbessert werden. Darüber hinaus bietet der BSZ e.V. Solidar-Service seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte. Möglich macht das die Kooperationsgemeinschaft Solidarservice.

Zusammengefasst konzentrieren sich damals wie auch heute die Vorwürfe geschädigter Kapitalanleger darauf, dass eine unqualifizierte, weder Anleger- noch Anlagegerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette.

Aus diesem Grunde wurde der Solidarservice „ohne eigenes finanzielles Risiko“ geschmiedet.  Die Beteiligten des Solidarservice treten ein für verbraucherorientierte Beratung im Zusammenhang mit Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht und betreuen geschädigte Kapitalanleger, aus dem gesamten Bundesgebiet einzeln und in Form von Interessengemeinschaften -, um ihnen zum rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen.  Der  Kreis der Betroffenen besteht überwiegend aus Geschädigten, die durch Falschberatung und Fehlfinanzierung wirtschaftliche Verluste erlitten haben.

Wer verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten bei seiner Kapitalanlage tatsächlich bestehen, kann gerne den Beitritt zu der „BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice“ beantragen.

Fazit:
Die Aussicht, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.

Kapitalanleger die glauben, dass Sie bei ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, können sich jetzt der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice anschließen.

Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft nimmt geschädigten Kapitalanlegern das Kostenrisiko ab.

Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den eingereichten Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlt man im Erfolgsfall von der beigetriebenen Summe lediglich einen Förderbeitrag an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.

Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Das Fördermitglied erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches es dann annehmen oder ablehnen kann. Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss.

Ein Antrag zur Aufnahme in die „BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg

Telefon: 06071-9816810


Direkter Link zum Anmeldeformular: https://sammelklagen.wordpress.com/anmeldung